Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Schutzrechte im Vergleich 5
1.1 Patent 5
1.2 Gebrauchsmuster 6
1.3 Geschmacksmuster 7
2. Nationales (Deutsches) Patent 9
2.1 Deutsches Patentrecht 9
2.2 Anmeldung nach deutschem Patentrecht 9
3. Europäisches Patent 10
3.1 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 10
3.2 Anmeldung nach EPÜ 11
4. Internationales Patent 11
4.1 Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) 11
4.2 Anmeldung nach PCT 12
5. Kritische Analyse 12
6. Fazit 14
Literaturverzeichnis V
Anhang ................................................................................................... VII VII
Anhang Nr. 1 Hintergrundinformationen VII
Anhang Nr. 2 Gesetze und Verträge VIII
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Einleitung Im Rahmen dieser Hausarbeit wird das internationale Patentrecht behandelt. Damit stellt sich die Frage: Welche unterschiedlichen Möglichkeiten der Patentierung gibt es und wie muss eine Patentanmeldung erfolgen, damit sie zu einer erfolgreichen Patentierung führt? Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die verschiedenen Arten der Patentierungen vorzustellen (dabei wird besonders auf das nationale, das europäische und das internationale Patentrecht eingegangen) und die Innovationskräfte, deren Indikator die Patent- anmeldungen sind, verschiedener Volkswirtschaften zu vergleichen.
In diesem Teil der Hausarbeit wird das Thema abgegrenzt. Es wird auf die geschichtliche Entwicklung des Patentrechts eingegangen und die Relevanz des Themas verdeutlicht. Im darauf folgenden Hauptteil wird im ersten Kapitel der Begriff Patent erläutert und von anderen Schutzrechten abgegrenzt. In den beiden darauffolgenden Kapiteln wird dann der Begriff des europäischen (Kapitel 3) und des internationalen Patentrechts (Kapitel 4) dargestellt. Es werden die Unterschiede aber auch die Gemeinsamkeiten der verschiedenen Patenrechte erläutert. Der Schwerpunkt liegt dabei, wie bereits erwähnt, auf dem nationalen (deutschen), dem europäischen und dem internationalen Patentrecht. In der kritischen Analyse werden die Patentanmeldungen verschiedener Staaten miteinander verglichen und die Bedeutung der Zahlen für die Wirtschaft dargestellt. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
Die Wurzeln des Patentrechts gehen zurück in eine Zeit, in der technische Entwicklungen noch nicht die gleiche Bedeutung hatten, wie es seit der industriellen Revolution (18. Jahrhundert) der Fall ist. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war der Ausgangspunkt für die Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Schon früh kam man zu der Erkenntnis, dass der nur auf körperliche Gegenstände bezogene Eigentumsbegriff auch auf geistige und somit nicht körperliche Gegenstände ausgeweitet werden muss. Die Umsetzung und Anerkennung erwies sich in sofern als nicht sehr überzeugend, weil die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Schutz körperlicher Gegenstände und geistiger Leistung einer grundlegenden Diskussion über den Schutzumfang des Eigentums an geistigen
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Leistungen entfachte. Man fing an, die geistige Leistung in Kategorien einzuteilen und diese zu definieren. Vordergründig waren hierbei die Diskussion um das Urheberrecht und die Abgrenzung zum Verlagsrecht. Weiter ging es um die Frage des Schutzes von Mustern und Modellen, aber auch von technischen Erfindungen. Das Patentrecht wurde stark von der französischen Rechtsentwicklung geprägt und fand im internationalen Recht, ebenfalls stark durch die französische Rechtsentwicklung geformt, früh seine Verankerung. Die bedeutendsten Verträge und Institutionen aus dieser Zeit sind die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) von 1883, die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie der Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (AIPPI). Aber auch jüngere internationale Patentübereinkommen sind noch vom damaligen Grundgedanken, vom geistigen Eigentum, geprägt. 1 Heute beruht der Patentschutz in Europa einerseits auf nationalem Recht und andererseits auf Recht, welches internationalen Verträgen entspringt. Bis heute haben sich weltweit mehrere internationale Verträge entwickelt. Der europäische Patentschutz bezieht sich dabei besonders auf die bereits genannte Pariser Verbandsübereinkunft, das Europäische Patentüber- einkommen und der Patentzusammenarbeitsvertrag. 2
Im Zeitalter der Globalisierung sind Erfindungs- und Innovationskraft von herausragender Bedeutung. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Landes hängt wesentlich von den technischen und qualitativen Vorteilen zukunftsträchtiger Produkte sowie von überlegenen Problemlösungen ab. 3 Um im weltweiten Konkurrenzkampf um Marktanteile bestehen zu können, muss ein Unternehmen den Willen und die Fähigkeit zu stetiger Erneuerung und Verbesserung seiner Produkte haben. Ohne eine Absicherung durch gewerbliche Schutzrechte wird allerdings kaum jemand bereit sein in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ein Patent räumt dem Erfinder für eine beschränkte Zeit eine Monopolstellung ein. Der Erfinder hat dann die Möglichkeit sich z. B. durch die Vergabe von Lizenzen die Erfindung bezahlen zu lassen. Die Anzahl der
1 Vgl. Osterrieth, Ch. (2000) S.2.
2 Vgl. Brandi-Dohrn, M. et al (2002) S.1.
3 Vgl. Engelhardt, K. et al (1989) S. 29.
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Erfindungen und der daraus resultierenden Patentanmeldungen sind ein Indikator für die Innovationskraft eines Landes.
1. Schutzrechte im Vergleich Der Patentschutz hat sich als ein unentbehrliches Instrument zur Förderung des Innovationsprozesses und damit als ein wichtiger Faktor des wirtschaftlichen Wachstums erwiesen. Mit der Erteilung eines Patents wird das geistige Eigentum eines Erfinders anerkannt und seine innovative Tätigkeit belohnt. Zudem wird mit dem Patentrecht ein Anreiz für Forschung, Entwicklung und Anwendung neuer Techniken gegeben und die frühzeitige Offenbarung und Verbreitung des technischen Wissens gefördert. 4 Neben dem Patentschutz, welches durch das Patentgesetz (PatG) geregelt ist, gibt es unter anderen noch das Gebrauchsmusterrecht (GebrMG) und das Geschmacksmusterrecht (GeschmMG).
1.1 Patent Ein Patent stellt ein Ausschließlichkeitsrecht für eine Erfindung dar. 5 Nach §1 I PatG werden Patente „für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“. 6 Unter Erfindung wird die Lehre zum technischen Handeln verstanden. Damit können nur Überlegungen die im Bereich der Technik statt finden zu Patentschutz führen. Es ist wichtig den Begriff der Erfindung vom Begriff der Entdeckung abzugrenzen. Eine Entdeckung beschreibt etwas bereits Vorhandenes und kann damit nicht zum Patentschutz führen. Um Technik handelt es sich, wenn der Einsatz von Naturkräften zur Erreichung eines bestimmten, wiederum technischen Zwecks, eingesetzt wird. 7 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Eine erfinderische Leistung besteht, wenn ein Experte nicht ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
4 Vgl. Beier, K-F., Heinemann, A., Patent- und MusterR. (2006) S. XVI.
5 Vgl. van Venrooy, G. (1996) S. 52.
6 Beier, K-F., Heinemann, A., Patent- und MusterR. (2006) S. 1.
7 Vgl. van Venrooy, G. (1996) S. 52.
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Damit soll verhindert werden, dass jede minimale Neuerung zu einem Schutzrecht führt. Jede technische Erfindung ist im Grunde gewerblich anwendbar. 8 Gemäß §1 III PatG werden als Erfindungen im Sinne von §1 I PatG „insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematischen Methoden; 2. Ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlangen; 4. Die Wiedergabe von Informationen.“ 9
1.2 Gebrauchsmuster Ebenso wie ein Patent schützt ein Gebrauchsmuster eine technische Erfindung vor Nachahmung. Nach §1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) werden als Gebrauchsmuster „Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich sind“. 10 Ein Gebrauchsmuster- schutz kann nur für technische Gegenstände wie z. B. Geräte, technische Anlagen, chemische Stoffe, elektrische Schaltungen usw. beantragt werden. Ein Unterschied zum Patent besteht darin, dass für Verfahren wie z. B. Produktionsverfahren, Messprozeduren usw. kein Gebrauchsmusterschutz möglich ist. 11 Gemäß §1 II GebrMG werden als Gegenstand des Gebrauchsmusters im Sinne des §1 I GebrMG „insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen, sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische
Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlangen; 4. Die Wiedergabe von Informationen, 5. Biotechnologische Erfindungen (§1 Abs. 2 des Patentgesetzes)“. 12
8 Vgl. http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/ index,page=1310078.html
9 Beier, K-F., Heinemann, A., Patent- und MusterR. (2006) S. 1f.
10 Beier, K-F., Heinemann, A., Patent- und MusterR (2006) S. 131. 11 Vgl. http://www.patentanwalt- schneider.de/patentanwalt_nuernberg_oberpfalz_bayern_gebrm.shtml
12 Beier, K-F., Heinemann, A., Patent und MusterR (2006) S. 131.
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Arbeit zitieren:
Janka Bormann, 2007, Internationales Patentrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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