Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung in die Thematik 3
2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG 6
2.1 Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG § 22 KUG im Wortlaut: 6
2.2 Die Ausnahmen vom Bildnisschutz nach § 23 KUG 7
2.3 Der Bildnis-Begriff 8
2.4 Die Bedeutung des Begriffs Zeitgeschichte 10
2.5 Zeitgeschehen und Öffentlichkeit Das legitime Informationsinteresse 12
3. Die Person der Zeitgeschichte 15
3.1 Die Begriffseinführung durch Neumann-Duesberg 15
3.2 Die absolute Person der Zeitgeschichte 16
3.3 Relative Personen der Zeitgeschichte 21
3.4 Begleitpersonenrechtsprechung: Ein Sonderproblem 22
3.5 Kritik am Begriff der Person der Zeitgeschichte (Beuthien) 24
4. Zusammenfassung und Ausblick 28
Literatur und Quellenverzeichnis 31
2
1. Einleitung in die Thematik
Die Präferenzen der deutschen Zeitungsleser sind klar: Wer einen Blick auf die auflagenstärkste Tageszeitung in Deutschland wirft, sieht schnell, dass hier Bilder dominieren, und nicht der Text. Die Bild-Zeitung, lebt wortwörtlich vom Bildjournalismus. Information durch Bilder hat in der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft nicht nur durch den technischen Fortschritt stetig an Bedeutung gewonnen. Kaum eine Zeitung verzichtet darauf, ihre Titelseite durch die Gestaltung mit Fotos für den potenziellen Leser attraktiver zu machen. Der Wettbewerb um Motive ist groß. Während überregionale Tageszeitungen mit Akademiker-Klientel ausreichenden Erfolg verzeichnen zu können, wenn ihre Bildgestaltung hauptsächlich auf Politik, Gesellschaft und Sport zurückgreift, ist der Schwerpunkt der Boulevard-Zeitungen anders. Der Leser möchte Menschen sehen – egal ob Prominenz, Politiker oder einfache Bürger. Was zählt ist die Geschichte, oder das Schicksal, durch Bilder lebendig in Szene gesetzt. Die Vorgehensweise von Fotografen, Bildjournalisten oder deren besonders hartnäckigen Variante, den Paparazzi, ist schon lange umstritten. Die Bild-Zeitung verschärfte durch eine neue Rubrik die Situation für alle begehrten Fotoobjekte sogar noch weiter und sorgte in den letzten Wochen mit einer Leserreporter-Aktion für Furore unter Journalisten, Medienrechtlern und Prominenten. Die Aktion ist ein eindeutiges Bekenntnis zur enormen Bedeutung des Bildes für die BILD: Das Boulevard-Blatt druckt derzeit Schnappschüsse ab, die Leser mit ihrem Fotohandy knipsen und zahlt bis zu 500 Euro dafür. 1 Dank der hohen Beteiligung der Leser steht der BILD somit ein Netzwerk von billigen Aushilfsjournalisten zur Verfügung, die vermutlich weniger als eine vage Ahnung davon haben, auf welch juristisch heikles Terrain sie sich begeben. Doch dies ist nur die eine Seite der Medaille. Während die Leserreporter eigens zur Verantwortung gezogen werden können 2 , hat die belästigende Beobachtung prominenter Personen sich verschärft, und die Zahl ihrer „journalistischen“ Verfolger vervielfacht.
1 Treffer, Uschi: Die Klickmanie. In: Süddeutsche Zeitung vom 19.09.2006.
2 Vgl. Huber, Joachim: „Jeder beobachtet jeden“ Interview mit Medienanwalt Christian Schertz in: Der
Tagesspiegel, 13.09.2006.
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Deutsche Medienrechtler halten die Ergebnisse der Bild-Aktion für rechtswidrig. 3 Denn obgleich sich die deutsche Medienlandschaft auf das Grundrecht der Pressefreiheit 4 berufen kann, kann sie vom Recht vielfältig in ihre Schranken verwiesen werden. Der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung wird in einer freiheitlichdemokratischen Gesellschaft zwar ein hoher Stellenwert eingeräumt und zuerkannt, sie können allerdings nicht ausgeübt werden, ohne zu bedenken, dass sie möglicherweise einen Eingriff in andere Rechte darstellen. 5
Dass Bildern innerhalb des Journalismus eine enorm hohe Bedeutung zukommt ist unstrittig, doch wo die Rechtsverletzung beginnt, ist schwieriger abzugrenzen als beim geschriebenen Wort. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, und auch die Schmähkritik ist oftmals recht eindeutig zu identifizieren. Die Entscheidung über Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung orientiert sich jedoch an einer Reihe von Kriterien, ist oftmals weder eindeutig, noch zur Zufriedenheit der Betroffenen. Zwar bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes gemäß
§ 22 KUG in Normalfall der Einwilligung, doch oftmals wird diese nicht eingeholt oder die fotografierten Personen wissen nicht um ihre Rechte. § 23 I KUG regelt die Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt. Die abschließende Klärung, ob ein Bild von der Presse genutzt werden darf, soll dann eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit klären. An dieser Stelle regelt aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) abschließend, welche Fotos wann veröffentlicht werden dürfen, noch klären dies die im Pressekodex festgeschriebenen Leitlinien 6 für Journalisten en detail.
Erschwerend kommt hinzu, dass ein kommerzielles Interesse von Seiten der Presse nicht selten die Achtung der persönlichen Ehre bewusst ignoriert und der gesetzliche Spielraum soweit wie eben möglich genutzt wird. Die in Urteilen entwickelten Leitlinien scheinen die Sensationslust der Journalisten nicht wesentlich gemildert zu haben. Auch die Pflicht zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz zeigte bisher kaum abschreckende Wirkung.
3 Treffer, Uschi: Die Klickmanie. In: Süddeutsche Zeitung vom 19.09.2006.
4 Art. 5 Abs. 2 GG
5 Art. 5 Abs. 2 GG
6 Publizistische Grundsätze (Pressekodex), in der Fassung vom 02.03.2006.
4
Die verletzten Rechte der Betroffenen können dann meist nur nachdem Bilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden eingeklagt werden. Mit jedem neuen Urteil im Bereich der Bildberichterstattung werden zwar neue Aspekte der Ehrverletzung berücksichtigt, allumfassend lässt sich das Problemfeld aber wohl kaum abdecken.
Diese Arbeit widmet sich dem sich aus den §§ 22,23 KUG ergebenden Schutzsystem bezüglich des Rechts einer Person am eigenen Bild. Besondere Beachtung finden hierbei die zu § 23 I Nr. 1 entwickelten Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte. Diese stellen einen Ansatz dar, der Orientierung dabei bietet, unter welchen Voraussetzungen und Gesichtspunkten Personen abgebildet werden dürfen, und wann nicht.
5
2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG
Der Publizist und Journalist findet kein festgeschriebenes „Medienrecht“ auf das er ohne weiteres zurückgreifen könnte. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Medienschaffenden entspringen den Art. 1, 2 und 5 des Grundgesetzes. Einzelheiten der Wortberichterstattung sind in den jeweiligen Landespressegesetzen der Bundesländer geregelt. Rechtliche Regelungen für Funk und Fernsehen halten die Rundfunksstaatsverträge bereit. Die wichtigsten Richtlinien für die Bildberichterstattung sind im Kunsturheberrechtsgesetz festgehalten, ergänzt werden sie durch die Ausführungen der Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn das Recht am eigenen Bild ist in seiner Rechtsnatur, obgleich im KUG geregelt, ein Persönlichkeitsrecht 7 . Die für die Bildberichterstattung maßgeblichen §§ 22, 23 KUG sollen im Folgenden knapp vorgestellt und erläutert werden. Darauf aufbauend soll sich dem Begriff der Person der Zeitgeschichte genähert werden, der sich aus § 23 I Nr. 1 KUG ergibt.
2.1 Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG
§ 22 KUG im Wortlaut:
Bildnisse dürfen nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Das Recht am eigenen Bild ist in den §§ 22-24 KUG geregelt, die gemäß § 141 Nr. 5 UrhG fort gelten. Unter dem Recht am eigenen Bild versteht man das ausschließliche Recht des Menschen über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses zu entscheiden (§ 22 KUG).
7 Vgl. Fechner, Frank: Medienrecht. Tübingen, 2000. S. 65.
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Ausnahmen können diesbezüglich bei Personen der Zeitgeschichte gemäß § 23 I Nr. 1 gemacht werden. Sie müssen sich die Veröffentlichung ihrer Bildnisse ohne Einwilligung gefallen lassen, wenn ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht. Ihre Grenzen findet diese Abbildungsfreiheit jedoch dort, wo der Abgebildete in einem berechtigten Interesse verletzt wird (§ 23 II KUG).
Die nähere Erläuterung des § 22 KUG soll an dieser Stelle nicht erfolgen, da die Arbeit sich auf den Begriff der Person der Zeitgeschichte konzentrieren soll, der aus § 23 I Nr.
1 KUG folgt. Verkürzt erläutert ist das Recht am eigenen Bild durch § 22 KUG
grundsätzlich geschützt. Eine Verbreitung oder Veröffentlichung bedarf der Einwilligung, die auf verschiedenen Wegen erfolgen kann: stillschweigend, ausdrücklich oder konkludent. Sie gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhalten hat. 8 Sie kann entsprechend der Einräumung von Nutzungsrechten im Urheberrecht zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden. 9 Das Recht am eigenen Bild schützt nur vor unerlaubtem Verbreiten und öffentlichem Zuschaustellen von Bildnissen. Nicht erfasst sind hingegen Herstellung und Vervielfältigung. Eine nicht autorisierte Anfertigung stellt aber eine Verletzung des
APR dar. 10 Unter Verbreiten versteht man, anders als beim dahingehend engeren § 17 I
UrhG, neben der öffentlichen auch die Verbreitung im privaten Bereich. 11
2.2 Die Ausnahmen vom Bildnisschutz nach § 23 KUG
§ 23 KUG regelt die Ausnahmen von der Einwilligungsregelung die für die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenabbildern gilt. Aus § 23 I Nr. 1 KUG ergibt sich die Diskussion um den Begriff Person der Zeitgeschichte.
§ 23 KUG Wortlaut:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die
8 Schertz, Christian: Die wirtschaftliche Nutzung von Bildnissen und Namen Prominenter, AfP 2000, 495 ff. Rn. 316.
9 Helle, Jürgen. Besondere Persönlichkeitsrechte. Tübingen 1991. S. 109.
10 Schertz, a.a.O., Rn. 314.
11 Gerstenberg, Ekkehard: Das Recht am eigenen Bild. In: Schricker, Gerhard: Urheberrecht. Kommentar. München 1987. S. 754-789, Rn. 12.
7
Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Gemäß § 23 I Nr. 1 KUG dürfen Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht, zur Schau gestellt oder verbreitet werden, und zwar ohne die von § 22
KUG geforderte Einwilligung der abgebildeten Personen. Als Grund hierfür ist das
legitime Informationsinteresse der Allgemeinheit zu sehen, das seine Schranken wiederum im berechtigten Interesse des Abgebildeten findet. Das Informationsinteresse als legitim zu befinden, ist allerdings nicht das erste Problem. Schon die Begrifflichkeiten des Bildnisses und der Zeitgeschichte bedürfen einer näheren Bestimmung.
Weitere Ausnahmen von § 22 KUG, auf die in dieser Arbeit nicht eingegangen werden kann, sind Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, Bilder von Versammlungen wie beispielsweise Demonstrationen, und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, wenn sie einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die entscheidende Abgrenzung ist der Begriff des Bildnisses gegenüber dem Bild, der im Folgenden erläutert wird.
2.3 Der Bildnis-Begriff
§ 23 I Nr. 1 KUG dürfte wohl die wichtigste und am meisten behandelte Ausnahmeregelung der gesetzlichen Normierung des Rechts am eigenen Bild sein 12 , denn die erste von vier Ausnahmen beinhaltet trotz der vom Gesetzgeber knappen Formulierung, Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, eine Vielfalt an auslegungs- und interpretationsbedürftigen Implikationen.
12 Müller, Ullrich: Die Verletzung der Persönlichkeitsrechts durch Bildveröffentlichung, Frankfurt, 1985.
S. 93
8
Quote paper:
Teresa Bücker, 2006, Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte - Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG, Munich, GRIN Publishing GmbH
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