Fachhochschule fh-campus wien, Arbeitsfeld „Arbeit“
Diplomstudiengang Sozialarbeit – Studium für Berufstätige
Sommersemester 2006
Arbeit und Behinderung
von
Barbara Gruze
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung... 3
2. Der Begriff „Behinderung“... 3
2.1. Wie wird eine Behinderung festgestellt?... 4
2.2. Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?... 5
2.3. Das Verfahren... 6
3. Demographischer Überblick für Österreich... 6
3.1. Beeinträchtige Personen in der Bevölkerung... 6
3.2. Beeinträchtige Personen im Erwerbsalter... 7
3.2.1. Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz... 8
4. Arbeitsmarktpolitik für Behinderte... 9
4.1. Beschäftigungspflicht... 9
4.2. Besonderer Kündigungsschutz... 10
4.3. Ausgleichstaxe... 12
4.4. Entgeltschutz... 12
4.5. Sachleistungen... 12
4.6. Nationaler Aktionsplan für Beschäftigung... 13
4.7. Europäischer Sozialfonds... 13
4.8. Gemeinschaftsinitiative EQUAL... 13
4.9. Die Behindertenmilliarde... 14
5. Maßnahmen zur Umsetzung der politischen Zielvorgaben... 15
5.1. Allgemeine Fördermaßnahmen... 15
5.2. Arbeitsassistenz... 17
5.2.1. Die Arbeitsassistenz als BeraterIn... 19
5.2.2. Angebote der Arbeitsassistenz... 19
5.2.3. Wie läuft der Betreuungsverlauf ab?... 20
5.2.4. Probleme bei der Realisierung von Arbeitsassistenz... 21
6. Die Situation von Frauen und Behinderung... 22
7. Zusammenfassung und Ausblick... 23
1. Einleitung
In Österreich gibt es schon seit längerem die Bestrebung, behinderte Menschen in allen Lebensbereichen eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Ihnen auch die Möglichkeit der beruflichen Verwirklichung zu geben, ist die beste Voraussetzung für eine gelungene Integration. Die berufliche (Wieder)eingliederung ist allerdings unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen schwerer als je zuvor. Immer weniger ArbeitgeberInnen haben noch die Bereitschaft Menschen mit einer Behinderung einzustellen. In meiner Seminararbeit biete ich einen kurzen Überblick über den Begriff „Behinderung“, die gesetzlichen Grundlagen und die Arbeitsmarktpolitik in Österreich. Weiters werde ich mich mit der Geschichte und den Zielen der Arbeitsassistenz in Österreich auseinandersetzen.
2. Der Begriff „Behinderung“
Eine einheitliche und allgemein anerkannte Definition des Begriffes Behinderung gibt es nicht. Behinderungsbegriffe unterscheiden nach Ursache, Art oder Folgewirkung der Behinderung; verschiedene Wissenschaftsgebiete greifen auf unterschiedliche Behinderungsbegriffe zurück und auch in rechtlichen Regelungen finden sich unterschiedliche Ansätze der Begriffsbestimmung (vgl. Österle 1992: 18). Im Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG) wird Behinderung so definiert: „Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ (§3 BeinstG)
Eine andere Definition lautet:
„Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung.“ (vgl. www.arbeitundbehinderung.at)
2.1. Wie wird eine Behinderung festgestellt?
Eine ärztliche/r Sachverständige/r verfasst ein Gutachten, in dem in abstrakter Form das Ausmaß der Behinderung festgestellt wird. Diese/r Sachverständige beurteilt ferner, wie stark sich die Behinderung als Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausdrückt.
In der Richtsatzverordnung wird dann der Grad der Behinderung in 10 Prozent Schritten von 0 bis 100 Prozent ausgedrückt. Wenn mehrere Behinderungen vorliegen, erfolgt keine Addition der einzelnen Behinderung, sondern es wird überprüft, inwieweit sich diese gegenseitig negativ beeinflussen. Als Indikator werden die Auswirkungen der Behinderungen auf den Arbeitsmarkt herangezogen, aber nicht der konkret ausgeübte Beruf, sondern alle theoretisch denkbaren Berufe. Ein Beispiel dafür wäre, der Verlust eines Fingers an der Hand macht laut Richtsatzverordnung einen Grad von „nur“ 10 Prozent aus, für eine/n GeigerIn bedeutet diese Schädigung allerdings, dass diese/r ihren/seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Im Gegensatz dazu bedeutet eine Querschnittslähmung einen Grad von 100 Prozent laut Richtsatzverordnung, trotzdem wäre es möglich, dass ein Mensch, der eine Schreibtischarbeit ausführt, bei dieser Tätigkeit nicht behindert wird. Die Ursache einer Behinderung spielt im Behinderteneinstellungsgesetz keine Rolle, es gilt das Finalitätsprinzip. Das heißt, dass es für die Rechtsfolgen der Eigenschaft als begünstigter Behinderter, gleich ist, ob eine Behinderung von Geburt an besteht, ob sie sich im Laufe der Jahre verschlechtert hat, oder ob sie durch ein traumatisches Ereignis erworben wurde (vgl. Hofer 2003: 71ff).
2.2. Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?
[...]
Arbeit zitieren:
Mag (FH) Barbara Gruze, 2006, Arbeit und Behinderung, München, GRIN Verlag GmbH
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