I
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis III III
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Kriterien der Besteuerung von Rechtsformalternativen 2
2.1. Die Kapitalgesellschaft GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) 2
2.2. Die Personenunternehmung KG (Kommanditgesellschaft) 3
2.3. Die zusammengesetzte Rechtsform GmbH Co. KG 5
3. Steuerbelastungsvergleich der untersuchten Rechtsformen 7
3.1. Überblick über Methoden zur Beurteilung von Steuerwirkungen 7
3.2 Die kasuistische Veranlagungssimulation anhand eines fiktiven Beispiels 7
3.2.1. Sachverhalt im Ausgangsfall 7
3.2.2. Die steuerliche Belastung der GmbH 8
3.2.3. Die steuerliche Belastung der KG 9
3.2.4. Die steuerliche Belastung der GmbH Co. KG 10
3.2.5. Abwandlung des Ausgangsfalls 11
4. Fazit 13
Anhang 14
Tabelle A 1: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall 14
Tabelle A 2: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall 15
Tabelle A 3: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall 16
Tabelle A 4: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall 17
Tabelle A 5: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall 18
Tabelle A 6: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall 19
Tabelle A 7: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des Gewinns 20
Tabelle A 8: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des Gewinns 21
II
Tabelle A 9: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des Gewinns 22
Tabelle A 10: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des Gewinns 23
Tabelle A 11: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des Gewinns 24
Tabelle A 12: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des Gewinns 25
Tabelle A 13: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des Gewinns 26
Tabelle A 14: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des Gewinns 27
Tabelle A 15: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des
Gewinns 28
Tabelle A 16: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des
Gewinns 29
Tabelle A 17: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des
Gewinns 30
Tabelle A 18: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des
Gewinns 31
Tabelle A 19: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei einem
Komplementär-GmbH Anteil von 1 16 32
Tabelle A 20: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei einem
Komplementär-GmbH Anteil von 1 16 33
Tabelle A 21: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei einem
Komplementär-GmbH Anteil von 1 8 34
Tabelle A 22: Die Besteuerung der GmbH Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei einem
Komplementär-GmbH Anteil von 1 8 35
Literaturverzeichnis 36
III
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH im Ausgangsfall (in ) 8
Tabelle 2: Die Gesamtbelastung der KG im Ausgangsfall (in ) 9
Tabelle 3: Die Gesamtbelastung der GmbH Co. KG im Ausgangsfall (in ) 10
Tabelle 4: Die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Rechtsformen bei Variation des Gewinns 11
Tabelle 5: Die Gesamtbelastung Variation des Gewinnanteils 12
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Aufl. Auflage
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ca. circa
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
gem. gemäß
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GrSt Grundsteuer
Hrsg. Herausgeber
i. d. R. in der Regel
i. H. v. in Höhe von
i. S. d. im Sinne des
KapESt Kapitalertragsteuer
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
S. Seite
sog. so genannte
SolZ Solidaritätszuschlag
SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
u. a. unter anderem
USt Umsatzsteuer
VSt Vermögensteuer
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
1
1. Einleitung
In der Bundesrepublik Deutschland hat eine Unternehmung die Möglichkeit, in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung zu treten. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Steuerrecht nicht rechtsformneutral ist. Sowohl Höhe als auch Struktur der Steuerbelastung hängen davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird. Als entscheidendes Instrument zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit unterschiedlicher Unterneh-mensformen gelten steuerliche Rechtsformvergleiche. Ziel derer ist es, grundlegende Unterschiede in der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einerseits als auch der Besteuerung von Mischformen wie der GmbH & Co. KG andererseits darzustellen und zu erörtern. 1 Die Ausführungen dieser Arbeit konzentrieren sich ausschließlich auf Belastungsunterschiede bezüglich der Ertragsteuern in der laufenden Besteuerung. Demnach im Einzelnen auf die GewSt, die ESt, die KSt, die KapESt und den SolZ.
Im ersten Abschnitt soll zunächst die Besteuerung der KG, der GmbH und der GmbH & Co. KG analysiert und die Belastungswirkungen der einzelnen Steuerarten verbal dargestellt werden. Wobei sowohl die Verhältnisse bei der Gesellschaft als auch bei den Gesellschaftern Berücksichtigung finden. Anschließend wird ein Sachverhalt unterstellt und mittels einer Veranlagungssimulation erfolgt dann die Berechnung hinsichtlich der steuerlichen Belastungsunterschiede der drei Gesellschaftsformen. Hierbei soll im Ausgangsfall gezeigt werden, inwiefern es der GmbH & Co. KG möglich ist, die steuerlichen Vor- und Nachteile beider einzelnen Rechtsformen optimal aufeinander abzustimmen. Am Ende erfolgt dann eine Abwandlung dieses steuerlichen Vergleichs, um daraus abschließend eine Tendenzaussage des Vorteilhaftigkeitsvergleichs treffen zu können.
1 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 9ff.
2
2. Kriterien der Besteuerung von Rechtsformalternativen
2.1. Die Kapitalgesellschaft – GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Ziel der Errichtung einer neuen Unternehmensrechtsform im Jahre 1892 war es, u. a. die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen und dabei eine klarere Strukturierung, im Gegensatz zu Personengesellschaften aufzuweisen. Das Ergebnis war die Schaffung der GmbH in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Nach dem Gesellschaftsrecht besitzt die GmbH als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit und ist von ihren Gesellschaften weitgehend verselbstständigt. Auch das Steuerrecht erkennt die zivilrechtliche Selbstständigkeit der GmbH in vollem Umfang an. Die GmbH ist selbst Subjekt der Ertragsbesteuerung und unterliegt mit ihrem Einkommen der KSt. 3 Laut § 23 Abs. 1 KStG beträgt der aktuelle Steuersatz 25 % des zu versteuernden Einkommens, welches noch um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG vermindert wird. Außerdem wird ein SolZ von 5,5 % (§ 3 SolZG) sowie KapESt i.H.v. 20% als Ergänzungsabgabe auf die KSt berechnet. 4 Entsprechend dem Handelsgesetzbuch gelten Kapitalgesellschaften als Kaufmann. Sie beziehen folglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind daher zur Führung von Büchern verpflichtet (§ 8 Abs. 2 KStG). Grundsätzlich ist das Einkommen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes zu ermitteln, wie § 8 Abs. 1 KStG zu entnehmen ist. 5 Das Einkommen der GmbH wird aus ihrem Gewinn abgeleitet. Dieser kann durch schuldrechtlich wirksame Verträge, die der Gesellschafter mit der Gesellschaft schließt (etwa Dienst-, Darlehens-, oder Mietverträge), um die jeweilige Vergütung vermindert oder erhöht werden. Jedoch gibt es auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, die unangemessene Bezüge für Gesellschafterleistungen darstellen. Sie mindern das Einkommen nicht und die daraus resultierenden Aufwendungen werden dem ausgewiesenen Gewinn für Zwecke der Besteuerung hinzugerechnet. 6 Bemessungsgrundlage der GewSt ist demzufolge das Einkommen der Gesellschaft abzüglich der erhaltenen Dividenden (wobei nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % dieser als nicht abzugs-
2 Vgl.Fischer, L., Moderne Rechtsformen der Wirtschaft, 1981, S. 267f.
3 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 74ff.
4 Vgl. Schreiber, U. Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 69ff.
5 Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 242ff.
6 Vgl. Rose G./Glorius-Rose, C., Unternehmensformen und –verbindungen, 1995, S. 60-66.
3
fähige Betriebsausgaben gelten) sowie den oben genannten möglichen Einkommensminderungen. Schließlich wird die KSt von dem Einkommen, vermindert um die abzugsfähige GewSt, berechnet. 7 Bei Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip. Das Steuerrecht folgt hier durchgängig der zivilrechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft einerseits und Gesellschafter andererseits. Sowohl Vermögen als auch Ergebnis der Kapitalgesellschaft unterliegt zunächst auf Ebene dieser der Besteuerung. 8 Im Allgemeinen sind Verluste der GmbH den Gesellschaftern nicht zuzurechnen. Dennoch ist die Verrechnung von Verlusten mit zukünftigen Gewinnen zu beachten, um eine steuerlichen Überlastung zu vermeiden (§ 8 Abs. 4 KStG). 9 Auf Gesellschafterebene gilt im Bereich der Ertragsteuern das sog. Zuflussprinzip. Es besagt, dass das Ergebnis der GmbH bei den Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung steuerlich erfasst wird. So erfolgt im Ausschüttungsfall eine Nachbelastung des Gewinns mit der individuellen ESt. Um aber die eintretende steuerliche Doppelbelastung zu mindern, wird im Halbeinkünfteverfahren bewirkt, dass die Hälfte der Einkünfte auf Anteilseignerebene von der Steuer freigestellt ist. 10
2.2. Die Personenunternehmung – KG (Kommanditgesellschaft)
Die KG stellt eine Personenhandelsgesellschaft dar, in welcher sich natürliche oder juristische Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Bei einer KG müssen die Gesellschafter aus mindestens einem Komplementär (unbeschränkte Haftung) und einem Kommanditisten (Haftung beschränkt auf die Kapitaleinlage) bestehen. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft besitzen Personengesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind damit grundsätzlich nicht steuerpflichtig. 11 Als natürliche Personen gemäß § 1 EStG sind die Gesellschafter mit ihrem zu versteuernden Einkommen einkommensteuerpflichtig. Personengesellschaften gelten dann als Gewerbebetrieb, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben. Bei einer KG wird automatisch unterstellt, dass es sich um einen Gewerbebetrieb
7 Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 248f.
8 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 120ff.
9 Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005 , S. 242ff.
10 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 120ff.
11 Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 177.
4
handelt. Gesellschafter dieser Rechtsform, gelten als Mitunternehmer und erzielen als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 12 Generell gilt bei Personenunternehmen das Durchgriffsprinzip. Es besagt, dass die Unternehmung an sich weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig im Bereich der Ertragsteuern ist. Für Zwecke der Besteuerung wird auf die natürlichen oder juristischen Personen zurückgegriffen, die hinter dem Unternehmen stehen. Es erfolgt also aus Sicht der Gesellschafter ein Durchgriff auf das Vermögen bzw. auf das Ergebnis der Unternehmung. 13 Dementsprechend ist die KG lediglich Steuersubjekt bei den Verkehr- und Verbrauchsteuern, wie z.B. bei der GewSt, GrSt und USt. Allerdings haften hier im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft die Gesellschafter für diese Steuern. 14 Die Bemessungsgrundlage der GewSt bildet der nach Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn (§ 7 GewStG). 15 Jedoch ist es nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der KG nicht möglich, schuldrechtliche Verträge mit gewerbesteuerlicher Wirksamkeit mit ihren Gesellschaftern abzuschließen. Somit werden vertragliche Vergütungen an Gesellschafter unabhängig von dem zugrunde liegenden Vertrag in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, die wieder als Ausgangsgröße zur Ermittlung der GewSt herangezogen werden. Allerdings erhalten Personengesellschaften beim Gewerbeertrag einen Freibetrag i. H. v. 24.500€. Bei den Personensteuern, also der ESt und der KSt ist die Personengesellschaft nicht Steuersubjekt. Hier gelten als Steuersubjekte die Mitunternehmer der KG. 16 Zwar werden Art und Höhe der Einkünfte des Unternehmers auf Ebene der KG ermittelt, dann aber unmittelbar den Gesellschaftern für deren Besteuerung zugerechnet. Dies geschieht nach dem Feststellungsprinzip. Demnach wird unabhängig von Entnahme oder Verbleib des Ergebnisses im Unternehmen, dieses im Zeitpunkt der Gewinnentstehung bei der Unternehmung festgestellt und bei den Gesellschaftern der Besteuerung unterworfen. 17 Bei der KG führt die Tatsache der bestehenden Gewerbesteuerpflicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einer Einkommensteuerermäßigung auf Gesellschafterebene. Demzufolge wird die tarifliche ESt um das 1,8-fache des für das Unternehmen festgesetzten GewSt-
12 Vgl.Montag, H., in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2002, S. 482ff.
13 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 117f.
14 Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 184.
15 Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 53ff.
16 Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 185f.
17 Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 117f.
Quote paper:
Lena Peterßon, 2007, Die Besteuerung der GmbH & Co. KG - Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit der periodischen Besteuerung der GmbH sowie der Kommanditgesellschaft, Munich, GRIN Publishing GmbH
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