Inhaltsverzeichnis
Vorwort 03
1. Einleitung 03
1.1. Arbeitsstellenbeschreibung 03
1.2. Definition Physiotherapie 04
1.3. Besonderheiten der Pädiatrie 05
2. Der Begriff „Pädagogisches Handeln“ 05
2.1. Definition 05
2.2. Ziele pädagogischen Handelns 07
3. Pädagogik in der Physiotherapie 08
3.1. Pädagogik in allen Bereichen der Physiotherapie 08
3.1.1. Bedingungen des Therapieerfolges 08
3.1.2. Der Interaktionsprozess 09
3.2. Pädagogik im Arbeitsfeld der Pädiatrie 09
3.2.1. Das Kind im Krankenhaus 10
3.2.2. Die ambulante Behandlung 10
4. Conclusio 11
Literaturverzeichnis 12
Anmerkung:
Um den Lesefluß nicht zu stören, wurde in der folgenden Arbeit bei
Personen- und Berufsbezeichnungen auf geschlechtsspezifische Unter
scheidungen verzichtet und die - in den hier beschriebenen Berufsgruppen
vorherrschende feminine Form gewählt, die für Personen beiderlei
Geschlechter gleichermaßen gilt
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Vorwort
Diese Proseminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Die pädagogische Physiotherapeutin“ und geht der Frage nach, ob und in welchen Situationen des beruflichen Alltags als Physiotherapeutin man auch als Pädagogin handelt.
Um diese Frage allen verständlich zu machen, wird zu erst auf Besonderheiten meiner Arbeitstelle eingegangen, bevor der Beruf der Physiotherapeutin mit einem Auszug aus unserem Berufsgesetz definiert wird. Weiters soll der Begriff des pädagogischen Handels in Anlehnung an Hermann Gieseckes Buch „Pädagogik als Beruf“ näher beleuchtet werden. Danach wird die Bedeutung und Rolle der Pädagogik im Berufsbild der Physiotherapeutin erläutert, um im abschließenden Resümee Rückschlüsse ziehen zu können.
1. Einleitung
1.1. Arbeitsstellenbeschreibung
Viele Physiotherapeutinnen sehen keinen zwingenden Zusammenhang zwischen den zwei Berufsbildern Physiotherapeutin und Pädagogin. Aus diesem Grund wird hier zu Beginn auf die speziellen Anforderungen meiner Arbeitsstelle eingegangen:
Im Fachbereich mobile Entwicklungsförderung, einer Einrichtung der Magistratsabteilung 10, sind Sonderkindergartenpädagoginnen, Sonder-hortpädagoginnen, Psychologinnen, Sprachheilpädagoginnen und auch zehn Physiotherapeutinnen beschäftigt. Neben mobilen Beratungsgesprächen in allen öffentlichen Kindergärten der Stadt Wien zählt die physiotherapeutische Behandlung auffälliger Kinder in einigen ausgewählten Häusern zu den Hauptaufgaben.
Dabei wird direkt vor Ort in einem Kindergarten gearbeitet und man ist so eng mit den pädagogischen Konzepten des Hauses verbunden. Pädagogisches Handeln zieht sich deshalb stetig durch das tägliche Arbeiten.
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1.2. Definition des Berufsbildes der Physiotherapeutin
Das österreichische Bundesgesetz fasst mehrere Berufe zu den so genannten höheren medizinisch-technischen Diensten zusammen. Dazu gehören der physiotherapeutische Dienst, der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst, der radiologisch-technische Dienst, der Diät- und ernährungsmedizinische Dienst, der ergotherapeutische Dienst, der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst und der orthoptische Dienst. Im Gesetz der höheren medizinisch-technischen Dienste (mtD-Gesetz) sind Regeln zu Berufsausübung, zur Ausbildung und zu Berufspflichten festgehalten.
Laut Paragraph 2 des mtD-Gesetzes definiert sich das Berufsbild der Physiotherapeutin wie folgt: „Der physiotherapeutische Dienst umfasst die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und
Rehabilitation. Hierzu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, (…) sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfasst er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.“ (vgl. mtD-Gesetz §2.1 2005).
Zu den Berufspflichten, die in Paragraph 11 festgehalten sind, zählen neben der gewissenhaften Ausübung und der Unterlassung eigenmächtiger Heilbehandlungen auch die regelmäßige Fortbildungspflicht (vlg. mtD-Gesetz § 11 2005).
Paragraph 18 befasst sich mit der Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst und hält dabei auch Pädagogik als Unterrichtsfach fest (vgl. mtD-Gesetz § 18 2005). Gesprächsführung wird allerdings ebenfalls unter diesem Punkt angeführt und wird in der Ausbildung meist als Schwerpunkt gesetzt.
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Quote paper:
Priska Wikus, 2005, Die pädagogische Physiotherapeutin, Munich, GRIN Publishing GmbH
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