Die Ehegesetzgebung des Augustus
von Ralf Käcks
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Inhalte und Bedeutung der Gesetze 6
2.1 Die lex Iulia de maritandis ordinibus und die lex Papia Poppaea 6
2.2 Die lex Iulia de adulteriis coercendis 11
3. Motive für die Gesetzgebung 13
4. Gesellschaftliche Bedeutung und Auswirkungen der Gesetze 19
4.1 Opposition und Proteste 19
4.2 Ehebruchverfolgung im Umfeld des Prinzeps: Iulia und Iulia minor 22
5. Erfolg oder Misserfolg der augusteischen Ehegesetze? .. 24
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 26
1. Einleitung
"I for my part praise you the more, and am heartily grateful to you because you have shown yourselves obedient and are helping to replenish the fatherland. For it is by lives so conducted that the Romans of later days will become a mighty multitude. We were at first a mere handful, you know, but when we had recourse to marriage and begot us children, we came to surpass all mankind not only in the manliness of our citizens but in the size of our population as well."
Mit diesen Worten lässt Cassius Dio Augustus in einer Rede 9 n. Chr. vor einer Gruppe von ‚equites′ den anwesenden Ehemännern und Vätern sein Lob aussprechen. Gleichzeitig wird hier 27 Jahre nach Erlass der ersten Ehegesetze die Kritik an den immer noch zahlreichen Unverheirateten laut. Diese Gesetze waren 18 v. Chr. die lex Iulia de maritandis ordinibus (julisches Gesetz über die Eheordnung) und die lex Iulia de adulteriis coercendis (julisches Gesetz zur Eindämmung des Ehebruchs). Komplettiert wurde die augusteische Ehe- und Moralgesetzgebung 9 n. Chr. durch die lex Papia Poppaea, die ihren Namen von den beiden einbringenden Konsuln M. Papius Mutilus und Q. Poppaeus Secundus hat und die die lex Iulia de maritandis ordinibus modifizierte und ergänzte.
Die Zeitspanne von fast 30 Jahren zwischen den Gesetzen weist auf die Bedeutung hin, die Augustus ihnen beimaß, wenn er die Thematik so lange nach den ersten Gesetzen wieder aufgriff. Tatsächlich wird der Ehe- und Moralgesetzgebung auch in der Forschung eine große Bedeutung beigemessen. So wird sie z.T. als "one of the most significant aspects of [Augustus′] principate" angesehen und es wird u.a. konstatiert, dass "kaum ein antikes Gesetzgebungswerk in unserer Überlieferung ein so starkes Echo gefunden [hat], wie gerade die Ehegesetze des Augustus."
Der hohe Stellenwert der ‚leges′ zeigt sich auch in ihrer Behandlung und Bewertung in biographischen Werken zu Augustus. Sie werden dort im Vergleich recht umfangreich behandelt und als bedeutend für die augusteische Zeit gewertet. Insbesondere sei hier auf die Arbeiten von Jochen Bleicken und Dietmar Kienast hingewiesen.
Bei der Beschäftigung mit der augusteischen Ehe- und Ehebruchgesetzgebung ergibt sich das Problem, dass die Texte der einzelnen Gesetze leider nicht überliefert sind. Zwar lässt sich aufgrund späterer Rechtskommentare und anderer Erwähnungen in den Quellen auf den Inhalt des Gesamtwerkes schließen, doch bereitet es insbesondere Probleme, den beiden Ehegesetzen von 18 v. Chr. und 9 n. Chr. einzelne Bestimmungen konkret zuzuordnen. Erschwert wird dies zusätzlich dadurch, dass meist auch keine Unterscheidung vorgenommen wurde, sondern allgemein von der lex Iulia et Papia als Gesamtehegesetz gesprochen wird.
Trotz dieser Schwierigkeiten herrscht über die Inhalte der Gesetze relative Einigkeit in der Forschung. Sowohl im älteren Beitrag von Hugh Last in der Cambridge Ancient History, wie auch in neueren Aufsätzen und Werken finden sich die den Gesetzen zugeordneten Einzelbestimmungen übersichtlich dargestellt. Von den neueren Beiträgen seien hier nur die Aufsätze von Dieter Nörr und Peter Brunt erwähnt, die die Inhalte auf knappem Raum zusammenfassen. Ergiebiger für eine nähere Auseinandersetzung mit den Inhalten ist die Arbeit von Angelika Mette-Dittmann, die die rechtlichen Regelungen detailliert aufführt und vielfach kommentiert. Auch für die weitere Beschäftigung mit den Ehegesetzen ist Mette-Dittmann sicherlich die ergiebigste der neueren Arbeiten.
Während sich zum inhaltlichen Aspekt kaum Abweichungen in den Betrachtungen finden lassen, gibt es doch deutliche Unterschiede in der Bewertung der Zielsetzung der Gesetze. Insbesondere eine demographische Absicht der Regelungen findet einerseits Zuspruch, bei anderen Autoren dagegen heftige Ablehnung. Während z.B. Nörr, Brunt und Csillag für die späte römische Republik einen Bevölkerungsrückgang konstatieren und die ‚leges′ als hierauf gezielt sehen, um ein Bevölkerungswachstum zu erreichen, stellen Rudolf Fehrle, Galinsky und Mette-Dittmann fest, dass ein Bevölkerungsproblem eher fraglich ist. Sie sehen mit Recht die Zielsetzung der augusteischen Legislation in der Festigung von Moral und Nachkommenschaft der römischen Oberschicht, um das für die Verwaltung des Imperium Romanum nötige Personal zu sichern.
Ich werde nun die für diesen Aspekt wesentlichen Inhalte der Gesetze vorstellen, wobei zunächst die beiden Ehegesetze und dann das Ehebruchgesetz zu betrachten sein werden. Im Anschluss daran soll der Frage nachgegangen werden, warum Augustus eine derartige Legislation initiierte und was mit ihr bezweckt werden sollte. Hier wird es nötig sein, auf Sittenverfall und die Situation der römischen Oberschicht einzugehen. Im folgenden Abschnitt werde ich mich dann mit den Auswirkungen der Gesetzgebung befassen und ihre gesellschaftliche Bedeutung untersuchen. Hierzu wird es auch eine Betrachtung der Gesetzesanwendung im Umfeld des Prinzeps erfolgen, da die bekanntesten "Opfer" der ‚leges′ Augustus Tochter Iulia und seine Enkelin Iulia minor sind. Schließlich soll im Fazit wenigstens skizzenhaft der Erfolg oder Misserfolg des Gesetzgebungswerkes behandelt werden und als Abschluss der Arbeit dienen.
[...]
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Ralf Käcks, 2000, Die Ehegesetzgebung des Augustus, Munich, GRIN Publishing GmbH
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