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Inhaltsverzeichnis
0. Vorbemerkung 3
1. Ziele der alliierten Entnazifizierungspolitik 3
2. Differenzen in den Methoden der alliierten Entnazifizierungspolitik 5
2.1. Die Hauptmethode der Durchführung der Entnazifizierung in der SBZ und den
westlichen Besatzungszonen 6
2.2. Entnazifizierungskonzepte in der US-amerikanischen und britischen Zone 7
2.2.1. Entnazifizierungskonzept in der US-amerikanischen Zone 7
2.2.2. Entnazifizierung in der britischen Zone 10
2.2.3. Zusammenfassung 12
3. Die Haltung der Liberalen zur Entnazifizierung und Versuche der Einflussnahme 14
3.1. Die Neuformierung des politischen Liberalismus in den Westzonen nach dem Zweiten
Weltkrieg 14
3.2. Die programmatischen Forderungen der Liberalen zur Entnazifizierung 18
3.3. Politische Stellungnahmen liberaler Parteimitglieder in den Landtagen zur
Entnazifizierung 21
3.4. Versuche der Einflussnahme von FDP/DVP/LDP-Politikern auf die inhaltliche
Umsetzung der Entnazifizierung 23
3.5. Initiativen und Vorstellungen der FDP für eine bundeseinheitliche
Abschlussgesetzgebung der Entnazifizierung 26
4. Nationalsozialistische Unterwanderung und Kooperation mit der FDP- Bruderschaft
und Naumannkreis 28
4.1. „Die Bruderschaft“ 30
4.2. Der „Naumannkreis“ 32
4.3. Die Abwiegelungsversuche der FDP-Führung 36
5. Zusammenfassung 44
Anmerkungen 46
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0. Vorbemerkung
Am Beispiel der Haltung der FDP 1) zur Entnazifizierung 2) lässt sich auf‐ zeigen, mit welchen Mitteln die Restauration in Westdeutschland betrie‐ ben, mit welchen Argumenten sie gerechtfertigt wurde, welchen sozioö‐ konomischen Kräften sie nützte und welches Ausmaß sie ‐ bis hin zur Refaschisierung ‐ annehmen konnte.
Dabei muss wie in allen Bereichen der deutschen Nachkriegsgeschichte ‐ so auch und gerade bei der Umsetzung der Entnazifizierung - die Ab‐ hängigkeit deutscher Politiker von den Alliierten berücksichtigt werden, wobei der Einfluss der Deutschen mit der Zeit zunahm.
Damit wird auch der agitatorischen Argumentation der Liberalen, sie hätten ihre Entnazifizierungsvorstellungen nie realisieren können, ent‐ gegengetreten.
1. Ziele der alliierten Entnazifizierungspolitik
Da das deutsche faschistische System nicht vom deutschen Volk selbst gestürzt worden war, sondern von den Alliierten der „Anti‐Hitler‐ Koalition“ lag auch die Entscheidung über die Art und Weise der Entna‐ zifizierung in Deutschland in deren Befugnisse.
Schon auf der Krim‐Konferenz einigten sich die Siegermächte darauf,
„(...) alle Kriegsverbrecher vor Gericht zu bringen und einer schnellen Bestrafung zuzuführen sowie eine im gleichen Umfang erfolgende Wie‐ dergutmachung der von den Deutschen verursachten Zerstörungen zu bewirken; die Nationalsozialistische Partei, die nationalsozialistischen Gesetze, Organisationen und Einrichtungen zu beseitigen, alle national‐ sozialistischen und militärischen Einflüsse auf das öffentliche Leben des deutschen Volkes auszuschalten und in Übereinstimmung miteinander solche Maßnahmen in Deutschland zu ergreifen, die für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sind“. 3)
In dieser Erklärung wurde lediglich das Ziel der Entnazifizierung anvi‐ siert sowie ein Negativkatalog von Maßnahmen erstellt, der sich auf die
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Ausschaltung der herrschenden politischen Elite des nationalsozialisti‐ schen Regimes erstreckte. Methode und Umfang der Realisierung dieser Vereinbarung blieb den Ausführungsbestimmungen der einzelnen al‐ liierten Besatzungsmächte überlassen. Die sich damit ergebenden Unter‐ schiede in der Entnazifizierung bedingten eine Vereinheitlichung, die die Richtlinien des Potsdamer Abkommens sowie die entsprechenden Kont‐ rollratsgesetze bewirken sollten. 4)
Diese Gesetze und Direktiven, die im wesentlichen auf us‐ amerikanischen Vorstellungen fußten 5) , beinhalteten eine Vorstellung von Entnazifizierung, die zu durchaus grundlegenden Veränderungen in der Sozial‐ und Machtstruktur in Deutschland führen konnten.
Die politischen Säuberungsmaßnahmen bezogen sich auf verschiedene institutionelle Sektoren: Auflösung des Militärs, Veränderung des staat‐ lichen Verwaltungsapparates durch Ausschluss aktiver Nationalsozialis‐ ten aus der Verwaltung sowie Ausschaltung aktiver Nationalsozialisten und/oder Personen, die den deutschen Faschismus förderten, aus wirt‐ schaftlichen Entscheidungsorganen, womit auch eine Demokratisierung der Einrichtungen, die über die Verfügungsgewalt privater Produkti‐ onsmittel entschieden, erreicht werden sollte.
Das heißt aber nicht, dass das den alliierten Entnazifizierungsbestim‐ mungen zugrunde liegende Konzept auf Sozialisierung hinauslaufen sollte. Auch rechtfertigt es nicht die Behauptung, dass dieses Konzept „mit den Zielen der deutschen Linken“ 6) , den Sozialisierungsforderun‐ gen von SPD und KPD übereinstimmte, und zwar aus folgenden Grün‐ den:
a) Sozialisierung bedeutet die gesellschaftliche Aneignung der sich in privater Verfügung und Besitz befindenden Produktionsmittel. Im Pots‐ damer Abkommen und den Kontrollratsgesetzen wurden jedoch nur Vereinbarungen getroffen hinsichtlich der Dezentralisierung der Wirt‐ schaft, der Beschlagnahme und Kontrolle von Konzernen, Trusts etc., die Kriegsproduktion betrieben, durch die Alliierten sowie der Ausschal‐ tung von Militaristen und aktiven Nationalsozialisten als Positionsträger in der Wirtschaft, das meint in Institutionen, die Verfügungsgewalt über
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private Produktionsmittel besitzen und den Arbeitsprozess organisie‐ ren. 7)
b) Verbal wurde eher von der SPD Sozialismus als politisches Ziel ver‐ kündet, die KPD strebte dagegen nach der Errichtung der „neuen demo‐ kratischen Republik“ bzw. „der antifaschistischen, demokratischen Re‐ publik“ 8) , ‐ die vielleicht als Schritt zum Sozialismus interpretiert werden kann ‐ , wobei die Forderungen nach politischer Säuberung sich mit den Vorstellungen der Alliierten partiell deckten.
Vielmehr ging es den Alliierten darum Voraussetzungen zu schaffen, damit Deutschland, wie es im Potsdamer Abkommen heißt, „sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wie‐ deraufbauen“ 9) kann.
Wenn die Realisierung der alliierten Entnazifizierungspolitik zu einer Stärkung der Kräfte, die sich den Sozialismus als politisches Ziel gesetzt hatten, geführt hätte, dann hätte das nur daran gelegen, dass aus deren Reihen die konsequentesten Antifaschisten kamen.
2. Differenzen in den Methoden der alliierten Entnazifizierungspo‐ litik
Entscheidend für die Erklärung der Unterschiede in der Praktizierung der alliierten Entnazifizierungspolitik ist - abgesehen vom Stellenwert selbst, den die Entnazifizierung im Gesamtkonzept der jeweiligen alliier‐ ten Besatzungsmacht besaß - die Methode, mit der sie realisiert wurde. Das heißt: Welche sozialen Gruppen und Schichten wurden mit der Durchführung der Entnazifizierung betraut, welcher Einfluss auf die Ge‐ staltung wurde ihnen zugestanden und über welche Institutionen erfolg‐ te die politische Säuberung ?
Dabei zeigten sich schon früh Unterschiede zwischen den westlichen Al‐ liierten und der UdSSR.
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2.1. Die Hauptmethode der Durchführung der Entnazifizierung in der SBZ und den westlichen Besatzungszonen
Die UdSSR stützte sich bei der Durchführung der Entnazifizierung for‐ mal auf Antifaschisten und förderte parallel schon früh deren politische Tätigkeit.
So heißt es im Befehl Nr. 2 der Sowjetischen Militäradministration (SMA) vom 10. Juni 1945 in Artikel 1:
„Auf dem Territorium der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland ist die Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien zu erlau‐ ben, die sich die endgültige Ausrottung der Überreste des deutschen Fa‐ schismus und die Festigung der Grundlage der Demokratie und der bürgerlichen Freiheiten in Deutschland und die Entwicklung der Initia‐ tive und Selbstbetätigung der breiten Massen der Bevölkerung in dieser Richtung zum Ziele setzten.“ 10)
Diese Methode stärkte diejenigen Kräfte, die nicht durch den National‐ sozialismus diskreditiert waren und in der Zeit des Zusammenbruchs des deutschen Faschismus die Säuberung von aktiven Nationalsozialis‐ ten und Kriegsverbrechern zunächst selbständig in „revolutionärer Selbstjustiz“ (Fürstenau) in Angriff nahmen. Sie stellten auch zu Anfang die Kandidaten für die örtlichen Verwaltungen, die die Reorganisation des öffentlichen Lebens vornahmen. 11) Diese Art „revolutionärer Selbst‐ justiz“ wurde in den westlichen Besatzungszonen nicht nur unterbunden sondern auch geahndet. 12) Stattdessen konsultierten die westlichen Al‐ liierten Institutionen wie Kirchen oder suchten Einzelpersonen, die als antifaschistisch und/oder fachlich qualifiziert galten, für die Verwal‐ tungstätigkeit zu gewinnen. 13)
Wohl ist damit der Hauptunterschied in der Umsetzung der Entnazifi‐ zierung zwischen der UdSSR einerseits und Frankreich, England und der USA andererseits gekennzeichnet, doch auch innerhalb der westli‐ chen Besatzungsmacht gab es Modifikationen, die sich in den Bestim‐ mungen und Praxis der jeweiligen Besatzungsmacht zur politischen Säuberung niederschlugen, auf die nachfolgend eingegangen wird. Da‐ bei steht Säuberungspolitik in der US‐amerikanischen und britischen
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Zone im Vordergrund, die französische Entnazifizierungspolitik erweist sich als weniger bedeutend.
2.2. Entnazifizierungskonzepte in der US‐amerikanischen und britischen Zone
2.2.1. Entnazifizierungskonzept in der US‐amerikanischen Zone
Die grundlegenden Vorstellungen über die Politik der Entnazifizierung der US‐Besatzungsmacht finden sich in der US‐Besatzungsdirektive JCS 1067 und dem Militärgesetz Nr.8 vom 26. September 1945. 14)
Die Direktive bestimmte 1) die Auflösung und das Verbot der Naziorga‐ nisationen, vor allem NSDAP, SS, SA und anderer, 2) das Außerkraftset‐ zen der rechtlichen Normen des Nationalsozialismus und 3) den Aus‐ schluss aktiver Nationalsozialisten und Militaristen sowie der Gegner al‐ liierter Politik aus wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Einrich‐ tungen in Deutschland, wobei aktive Militaristen und Nationalsozialis‐ ten definiert wurden als a) Amtsträger der NSDAP, ihrer Untergliede‐ rungen sowie der militärischer Einrichtungen, b) Beteiligte an Naziverb‐ rechen gegen die Menschheit, c) Ideologen des Nationalsozialismus und Militarismus sowie d) moralische, politische und materielle Förderer des Nationalsozialismus. 15)
Dieser Anweisung unterlag der Gedanke individueller Schuld, der Be‐ strafung und der Sühne der nationalsozialistischen Positionsträger.
Das Gesetz Nr. 8 der US‐Besatzungsmacht fußte auf einem Mentalitäts‐ konzept, nämlich der Einstellung der Bevölkerung zum Nationalsozia‐ lismus, und förderte somit den Kollektivschuldgedanken.
In der Praxis hatte dies zur Folge, dass es nun weniger um die Beschrän‐ kung des Einflusses aktiver Partei“genossen“ auf die Gestaltung des ge‐ sellschaftlichen und politischen Lebens ging als um die Etablierung eines Systems individueller Bestrafung. 16)
Wesentlich sind auch die Bestimmungen, die sich auf die Mitwirkung Deutscher an der Entnazifizierung beziehen. Wird in der Direktive JCS 1067 Teil I, 9 eine politische Betätigung und damit politische Beteiligung
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ausdrücklich verboten, so ermächtigt das Militärgesetz Nr. 8 zur Mitges‐ taltung und Mitverantwortung Deutscher an der Entnazifizierung.
Nachdem 1945 vorläufige deutsche Landesregierungen von der US‐ Militärregierung eingesetzt worden waren, die sich fast ausschließlich aus rechts‐bürgerlichen Politikern der Weimarer Republik zusammen‐ setzten, forderte am 4. Dezember 1945 General Clay diese Landesregie‐ rungen auf, einen Gesetzentwurf zur Entnazifizierung auszuarbeiten.
Am 5. März 1946 wurde das sogenannte „Befreiungsgesetz“ für die US‐ amerikanische Besatzungszone verabschiedet. 17) Es führte nicht nur die Individualisierung in die Entnazifizierung ein sondern auch ein Verfah‐ ren, das sich am Strafverfahren orientiert, obgleich ausdrücklich betont wird, dass dieses Gesetz kein Strafgesetz sei. Dennoch wird in Artikel 2 die Einzelfallbetrachtung analog des Strafgesetzes festgelegt:
„1. Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen und kulturel‐ len Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozia‐ listischer und militaristischer Haltung und Ideen auf Dauer zu beseiti‐ gen. 2. Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Ge‐ setz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlich‐ keit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluss der Verantwortlichkeit.“
Die Vorsitzenden der einzurichtenden Spruchkammern, die nach Aus‐ wertung der von jedem 18jährigen Deutschen auszufüllenden Fragebo‐ gen bzw. Meldebogen Sühnemaßnahmen für die Hauptschuldigen, Be‐ lasteten (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer) und Minderbelastete zu verhängen hatten, sollten und die Vorsitzenden der Berufungskommis‐
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sion mussten sogar nach Artikel 25 (3) „die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst“ haben. Damit wurde bewusst ein Element eingeführt, das die Entnazifizierung konterkarieren sollte, denn es war natürlich bekannt, dass die Justiz „in Deutschland traditionell als politisches Kampfmittel von oben nach unten, von rechts nach links fun‐ gierte.“ 18)
Die zuerst erarbeitete Gesetzesvorlage wurde zunächst von der US‐ Militärregierung nicht gebilligt, weil sie mit der Kontrollratsdirektive Nr. 24, die ein Kategoriensystem für die Ausschaltung von Nationalsozialis‐ ten vorsah, nicht vereinbar war. 19)
Deshalb musste dem Gesetz eine Anlage, eine sogenannte „Liste“ beige‐ fügt werden, die klare Positionen für die Bestimmung der Hauptschul‐ digen (Gruppe I) und der Belasteten (Gruppe II) aufführte und damit dem Gesetz ansatzweise einen „revolutionären Impetus“ verlieh.
Obwohl die deutschen Ministerpräsidenten sich dagegen wehrten, ent‐ schieden sie sich letztlich doch für Zustimmung, weil das Verfahren der Jurisdiktion die Möglichkeit bot, eine tiefgreifende Entnazifizierung aus‐ zuhebeln. In diesem Sinne äußerte sich der Ministerpräsident von Hes‐ sen Prof. Karl Geiler (parteilos), als er erklärte:
„Entscheidend für uns, dafür, daß wir es dann doch unterzeichnet ha‐ ben, war der Umstand, daß die Jurisdiktion entgültig auf uns Deutsche übergehen sollte. Wir haben die Auffassung vertreten, daß die Durch‐ führung der Denazifizierung eine deutsche Angelegenheit sein müsse, nicht aber eine Angelegenheit der Siegermächte. Von diesem Ge‐ sichtspunkt ausgehend haben wir uns auf Grund der Zusage, daß nun wirklich die Sprüche der deutschen Kammern entscheidend sein sollten, entschlossen, das Gesetz zu unterzeichnen.“ 20)
Noch schien es, dass durch den Artikel 58 des Gesetzes eine völlige Para‐ lysierung der Entnazifizierung verhindert werden könnte, wurde in ihm doch Personen untersagt, vor Erhalt ihres Spruchkammerbescheides im öffentlichen Dienst beschäftigt zu werden, stattdessen sollten sie nur zu „gewöhnlichen Arbeiten“ herangezogen werden.
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Im weiteren Verlauf der Umsetzung der Entnazifizierung zeigte sich nun, dass die Länderregierungen und ihre Befreiungsminister sich schrittweise bemühten, den Einfluss der Spruchkammern zu stärken und auf die Aufhebung des Artikel 58 hinzuwirken.
Etappen auf diesem Weg waren die Heidenheimer Beschlüsse vom 18. Juli 1947, in denen eine Änderung der Artikel 33 und 58 gefordert wurde und den öffentlichen Anklägern die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Personen, die unter die Kategorie I und II fielen in die Gruppe IV herab‐ zustufen, sofern es sich um Personen handelt, die 1933‐1937 der NSDAP beigetreten waren, automatisch in die NSDAP überführt wurden oder als einfache Parteigenossen in der Position eines Blockwartes wirkten. Am 29. September wurden Erleichterungen bei den Sühnemaßnahmen vorgenommen und am 7.10.1947 trat das „1. Änderungsgesetz zum Be‐ freiungsgesetz des Länderrates der amerikanischen Zone“ in Kraft, das die Rechte des öffentlichen Klägers erweiterte, so dass nun auch Belaste‐ te zu Mitläufern erklärt werden konnten. Am 16.10.1947 wurde der Arti‐ kel 58 abgemildert und mit dem „2. Änderungsgesetz zum Befreiungs‐ gesetz“ vom 25. März 1948 konnte auch die in Gruppe II als Belastete de‐ finierte Personen in eine niedrigere Gruppe eingestuft werden.
Der Hebel, mit dem die Entnazifizierung zu Fall gebracht werden sollte, bildete weniger das Kategoriensystem, das zu viele Personen erfasste, als vielmehr die Institutionalisierung des justiziellen Verfahrens, das mit der Propagierung von Verfahrensregeln nach Rechtsstaatsprinzipen die poli‐ tische Säuberung untergrub. 21)
2.2.2. Entnazifizierung in der britischen Zone
Für die Entnazifizierung in der britischen Zone war besonders die Kont‐ rollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 22) von Bedeutung, da auf ihr die Zonenexekutivanweisung Nr. 54 von Anfang Februar 1947 und die Zonenexekutivanweisung Nr. 3 fußen, die am 14. April 1947 in Kraft traten. 23)
Auch die Briten übernahmen das Kategoriensystem der Entnazifizie‐ rung, doch ein damit einhergehender „revolutionärer Impetus“ lag ih‐ nen fern. Dadurch konnte das mit ihr verbundene Ziel, institutionelle
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und organisatorische Voraussetzung für eine tiefgreifende Demokratisie‐ rung zu erreichen, von Anfang an leicht unterlaufen werden.
Zudem waren die Spruchkammern von Briten besetzt, so dass in der deutschen Öffentlichkeit ihre Tätigkeit als Siegerjustiz gewertet werden konnte.
„Da man kein allgemeines Meldesystem einführte, sondern nur die Leu‐ te überprüfte, die in bestimmten Positionen oder Berufszweigen beschäf‐ tigt waren, bzw. sich um eine Anstellung in diesen bewarben, war es vie‐ len Nationalsozialisten möglich, soweit sie finanzielle Reserven hatten und dem automatischen Arrest entgangen waren, sich der Entnazifizie‐ rung überhaupt zu entziehen.“ 24)
Dadurch wurde als gesellschaftliche Gruppe nur die Beamtenschaft von der Entnazifizierung vollständig erfasst 25) , während andere Gruppen und Personen, deren Identifikation mit dem Nationalsozialismus sich nicht in der formalen Parteimitgliedschaft niederschlug, verschont wur‐ den. 26)
Auch wurde die Heranziehung Deutscher zur Mitarbeit an der Entnazi‐ fizierung sehr spät vorgenommen. Erst im Sommer 1947 entschloss sich die britische Militärregierung zur Ausarbeitung eines Rahmengesetzes zur Entnazifizierung, dass diese in die Verantwortung der Länderregie‐ rungen überführen sollte. Die Vorstellungen, die nun die Repräsentativ‐ organe in Nordrhein‐Westfalen und Niedersachsen entwickelten, ähnel‐ ten in hohem Maße den justiziellen Verfahren, die die Ministerpräsiden‐ ten und Länderregierungen in der US‐Besatzungszone vorlegten.
So erarbeitete Dr. Artur Sträter (Justizminister NRW) ein Memorandum, das vom Zonenbeirat gebilligt wurde, dessen reaktionärer Charakter of‐ fensichtlich war:
„In diesen Rechtsgrundsätzen findet man im wesentlichen die Gedanken wieder, die schon in den diesbezüglichen Plänen des deutschen Wider‐ standes vom 20. Juli angelegt waren. Striktes Bestehen auf dem Rechts‐ prinzip, Wiederrückgängigmachung unberechtigter Vorteile, darunter
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vor allem die Rückversetzung der Beamten, die aus nationalsozialisti‐ scher Protektion gefördert worden waren, und die Ablösung aller Natio‐ nalsozialisten in politischen Schlüsselstellungen. Dies steht in auffälli‐ gem Gegensatz zu dem Befreiungsgesetz der amerikanischen Zone mit seiner Ahndung des politischen Irrtums und seinen gesellschaftsrevolu‐ tionären Tendenzen.“ 27)
Der vom Zonenbeirat verabschiedete Entwurf wurde jedoch von der bri‐ tischen Militärregierung nicht gebilligt. Der Entwurf, den die Briten vor‐ legten, sah vor, dass die Verfahren gegen Personen, die der Kategorien I und II unterlagen, weiterhin von den Briten geführt wurden, erlaubte Revisionsverfahren schon abgeschlossener Fälle nur ausnahmsweise als Stichproben, insistierte auf der Durchführung der Kontrollratdirektive 24 und forderte die Anerkennung der Beendigung der Entnazifizierung im Bergbau durch die deutschen Behörden. Dieser Entwurf wurde wie‐ derum von den Deutschen abgelehnt.
Auch der Versuch der britischen Militärregierung mit der „Verordnung Nr. 110 zur Übertragung der Entnazifizierungsaufgaben auf die Regie‐ rungen der Länder“ vom 1. Oktober 1947 blieb erfolglos, weil er im nordrhein‐westfälischen und niedersächsischen Landtag keine Mehrheit fand. Umgekehrt wurden die Entnazifizierungsgesetze der Landtage von Schleswig‐Holstein (4.2.1948) und NRW (29.4.1948) wiederum von den Briten abgelehnt.
Die schleppende Durchführung der Entnazifierung durch die Briten, die dieser Politik nur eine nachrangige Bedeutung zusprach, sowie die Ver‐ zögerungstaktik der deutschen Repräsentationsorgane sind als Haupt‐ gründe dafür anzusehen, dass die englische Besatzungszone das „Hauptzentrum unveränderten Nazismus“ 28) blieb.
2.2.3. Zusammenfassung
1) Die Einflussnahme der Deutschen auf die alliierte Entnazifizie‐ rungspolitik in den westlichen Zonen erfolgte in der US‐Zone Anfang Dezember 1945 und in der britischen Zone nach der Ernennung des Zo‐ nenbeirates (15.2.1946) erst im Sommer 1947.
Quote paper:
Dr. Wilma Ruth Albrecht, 2007, Liberalismus und Entnazifizierung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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Probleme der Friedenskonsolidierung im Libanon nach dem Ta`if Abkommen
Politics - International Politics - Region: Near East, Near Orient
Scholary Paper (Seminar), 17 Pages
Die Sozialistische Reichspartei (SRP) – eine neue NSDAP?
Politics - Political Systems - Germany
Scholary Paper (Seminar), 21 Pages
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