Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
1. EINLEITUNG 1
2. ÜBERBLICK ZUR UNTERKAPITALISIERUNG 3
2.1. Problematik 3
2.1.1. Begriffsdefinitionen 3
2.1.2. Unternehmensfinanzierungsformen 3
2.1.3. Besteuerung von Dividenden und Zinszahlungen 4
2.1.4. Zinszahlungen und Dividenden im Abkommensrecht 6
2.2. Notwendigkeit von Unterkapitalisierungsregeln 7
2.3. Methoden der steuerlichen Behandlung von Unterkapitalisierungen 7
2.4. Internationaler Überblick zu Unterkapitalisierungsregelungen 8
2.5. Entstehungsgeschichte und Ziele der Unterkapitalisierungssysteme USA
Deutschland 9
2.5.1. USA 9
2.5.1.1. Entwicklung und geltende Earnings Stripping Rule 9
2.5.1.2. Geplante Verschärfung des Earnings Stripping Rule von 200212
2.5.2. Deutschland 12
2.5.2.1. Bisherige Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung 12
2.5.2.2. Unternehmensteuerreform 2008 14
3. RECHTSVERGLEICH DER UNTERKAPITALISIERUNGSSYSTEME USA
DEUTSCHLAND 16
3.1. Grundkonzeption 16
3.1.1. Earnings Stripping Rule 16
3.1.2. Modifizierte Zinsschranke 16
3.2. Personelle Voraussetzungen und Anwendungsbereich 17
3.2.1. USA 17
3.2.1.1. Persönlicher Anwendungsbereich 17
3.2.1.2. Sachlicher Anwendungsbereich 19
3.2.2. Deutschland 20
3.2.2.1. Persönlicher Anwendungsbereich 20
3.2.2.2. Sachlicher Anwendungsbereich 23
3.3. Ertragskennziffer 23
3.3.1. USA 23
3.3.2. Deutschland 25
3.4. Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital 26
3.4.1. Grundlagen 26
3.4.2. USA 27
II
3.4.3. Deutschland 29
3.4.3.1. Notwendigkeit der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital29
3.4.3.2. Zu Grunde liegende Rechnungslegungsnormen 31
3.4.3.3. Kapitalabgrenzung nach HGB 33
3.4.3.4. Kapitalabgrenzung nach IFRS 34
3.4.3.5. Kapitalabgrenzung nach US-GAAP 35
3.5. Rechtsfolgen der Earnings Stripping Rule und der Zinsschranke 36
3.5.1. USA 36
3.5.1.2. Ebene des Darlehennehmers 36
3.5.1.3. Ebene des Darlehengebers 37
3.5.2. Deutschland 37
3.5.2.1. Ebene des Darlehennehmers 37
3.5.2.2. Ebene des Darlehengebers 38
3.6. Zinsvortrag 38
3.6.1. USA 38
3.6.2. Deutschland 39
3.7. Ausnahmetatbestände 40
3.7.1. USA 40
3.7.2. Deutschland 41
3.7.2.1. Grundsätzliche Ausnahmetatbestände 41
3.6.2.2. Ausnahmen von der Ausnahme 42
3.8. Zusammenfassender Überblick 43
4. ANWENDUNGSPROBLEME 44
4.1. USA 44
4.1.1. Problemfelder 44
4.1.2. DBA-Fälle 44
4.2. Deutschland 46
4.2.1. Durchsetzbarkeit 46
4.2.3. Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den
Besteuerungsgrundsätzen 48
4.2.3.1. Maßgeblichkeit von IFRS und US-GAAP für das Steuerrecht 48
4.2.3.2. Verfassungsrechtliches Gebot der Normen-Klarheit 49
4.2.3.3. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip 49
4.2.4. Vereinbarkeit mit EU-Recht 51
4.2.5. DBA-Fälle 53
4.2.6. Betriebstätte 54
5. FAZIT UND AUSBLICK AUF KÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN 56
Literaturverzeichnis 58
Rechtsquellenverzeichnis 66
Rechtsprechungsverzeichnis 67
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Internationaler Überblick zu Unterkapitalisierungsregeln 9
Abbildung 2: Ermittlung des Taxable Income 24
Abbildung 3: Ermittlung des Adjusted taxable income 24
Abbildung 4: Vermögens- und Verwaltungsrechte von Eigen- und Fremdkapital 26
Abbildung 5: Ausgewählte innovatorische US-Finanzierungsinstrumente 29
Abbildung 6: Berechnung des Excess interest expense 39
Abbildung 7: Vergleich Earnings Stripping Rule und Zinsschranke 43
Abbildung 8: Freigrenzenproblematik 48
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.A. - Anderer Auffassung
Abb. - Abbildung
ABl. - Arbeitsblatt
Abs. - Absatz
AO - Abgabenordnung
Art. - Artikel
BB - Betriebsberater (Zeitschrift)
BFH - Bundesfinanzhof
BGBl. - Bundesgesetzblatt
Bspw. - Beispielsweise
BStBl. - Bundessteuerblatt
Bzw. - Beziehungsweise
Cir. - Circuit
CLR - Columbia Law Review (Zeitschrift)
Con - Congress
Cong. - Congress
d.h. - Das heißt
DB - Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA - Doppelbesteuerungsabkommen
DK - Der Konzern (Zeitschrift)
DStR - Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EG - Europäische Gemeinschaft
EG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EITL - Emory International Tax Law (Zeitschrift)
EStG - Einkommensteuergesetz
V
1. EINLEITUNG
Im Rahmen der Globalisierung müssen sich international aufgestellte Unternehmen einer
weltweit tätigen Konkurrenz stellen. Dies bedeutet für Handels- und Produktionsunterneh-
men, dass nicht nur die typischen Bereiche wie Marketing, Vertrieb oder Produktion den in-
ternational notwendigen Anforderungen angepasst werden. Insbesondere die Ansprüche an
den Geldverkehr steigen, so dass auch im Finanzbereich Flexibilität gewährleistet sein muss.
Im Rahmen der erhöhten internationalen Gestaltungsmöglichkeiten versuchen viele Unter-
nehmen ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Dies erfolgt häufig durch Verlage-
rung der Produktion und entsprechender Verrechnungspreisgestaltungen. Aber auch durch
Gewährung von Darlehen mit daraus resultierenden Zinszahlungen an im Ausland ansässige
Anteilseigner oder Konzernmuttergesellschaften erfolgt eine Gewinnverlagerung in Niedrig-
steuerländer, so dass in den Staaten mit höherer Steuerbelastung entsprechendes Steuersub-
strat verloren geht. In vielen Ländern gibt es zur Vermeidung solcher Gestaltungen Steuerre-
gelungen, die überhöhte Zinszahlungen an ausländische Anteilseigner verhindern.
Mit Einführung der Zinsschranke (§ 4h EStG n.F., § 8a KStG n.F.), die durch die Unterneh-
mensteuerreform 2008 1 zum 01.01.2008 anstelle der bisher geltenden Gesellschafter-
Fremdfinanzierung gem. § 8a KStG treten wird, 2 kommt es in einzelnen Bereichen zu einer
Annäherung der deutschen Regelung zur steuerlichen Behandlung einer Unterkapitalisierung
mit den entsprechenden Regelungen im US-amerikanischen Steuerrecht. Die Zinsschranke
soll wie ihr US-Pendant Gewinnverlagerungen durch übermäßige Zinszahlungen in das Aus-
land verhindern und durch die Ausgestaltung Besteuerungssubstrat aus dem Ausland impor-
tieren.
Die Diplomarbeit zieht einen Vergleich zwischen den beiden Unterkapitalisierungssystemen
in Deutschland und den USA. Dabei soll aus deutscher Sicht die modifizierte Zinsschranke
als Nachfolgerin der bisher gültigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung des § 8 a KStG be-
trachtet werden und aus US-Sicht die gültige Regelung der Earnings Stripping Rule des Sec.
163(j) IRC. In den jeweiligen Kapiteln soll sich die Arbeit zunächst kurz mit der US-
amerikanischen Earnings Stripping Rule befassen, um anschließend detaillierter auf die Zins-
schranke einzugehen und einen Vergleich ermöglichen, der sowohl die Gemeinsamkeiten als
auch die Unterschiede zwischen den beiden Konzepten herausstellt. Beide Systeme haben
gemeinsame Anknüpfungspunkte, unterscheiden sich auch in einigen Bereichen voneinander.
1 Dem Gesetz der Unternehmensteuerreform 2008, das am 25.05.2007 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, stimmte der Deutsche Bundesrat am 06.07.2007 zu; Watrin/Wittkowski/Strom: Auswirkungen, GmbHR 2007, S.785; Watermeyer, Unternehmensteuerreform, GmbH-StB 2007, S. 207.
2 Höreth/Stelzer/Welter: Unternehmensteuerreform 2008, BB 2006, 2665; Spengel/Reister: Unternehmens-teuerreform 2008, DB 2006, S. 1741; Rödder: Anmerkungen, DB 2006, S. 2028; Müller-Gatermann: Unter-nehmensteuerreform 2008, Stbg 2007, S. 150.
1
Insbesondere ein US-Gesetzentwurf 3 aus dem Jahre 2002 könnte in einzelnen Punkten als Vorlage der deutschen Zinsschranke gedient haben und zeigt, dass die Zinsschranke keinesfalls als Regelung, die als „ambitioniert und bislang ohne Beispiel“ 4 bezeichnet werden kann, anzusehen ist. 5
Im zweiten Kapitel der Arbeit wird zunächst ein Überblick über mögliche Gründe für eine Unterkapitalisierung mit den Folgen aus steuerlicher Sicht für die jeweiligen Staaten und Unternehmen als Darlehensnehmer und Darlehensgeber gegeben. Anschließend werden die Methoden der steuerlichen Behandlung an ausgewählten Beispielen dargestellt und anhand einer internationalen Übersicht als Grundlage für die darauf folgenden Abschnitte angefügt. Zudem werden die US-amerikanischen und die deutschen Regelungen in ihren jeweiligen historischen Entstehungsprozess eingeordnet und Gründe für die Entwicklung der beiden Unterkapitalisierungssysteme bis zum heutigen Stand der gesetzlichen Regelungen aufgezeigt. Im anschließenden Hauptteil, dem dritten Kapitel, wird ein Rechtsvergleich der beiden Unterkapitalisierungssysteme der USA und von Deutschland durchgeführt. Dabei werden Voraussetzungen, Anwendungsfälle- und –formen sowie insbesondere die Rechtsfolgen dargestellt. Zudem wird die nicht immer einfach durchzuführende Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital betrachtet. Sowohl Deutschland als auch die USA kennen Ausnahmen von der Anwendung, um insbesondere reine Inlandssachverhalte oder kleinere Unternehmen vor der Anwendung zu schützen. Im vierten Kapitel werden mögliche Probleme im Rahmen der Anwendung beider Regelungen im nationalen sowie im internationalen Kontext näher erläutert. Dabei werden sowohl die nationalen Gesetze und Besteuerungsgrundsätze als auch solche mit internationalem Bezug analysiert. Insbesondere die Zinsschranke scheint erhebliche Probleme bei der Anwendung zu bereiten und erfordert ein Überdenken der derzeitigen Ausgestaltung. Die Arbeit schließt im fünften Kapitel mit einem Fazit der dargestellten Regelungen und einem Ausblick auf künftige Entwicklungen ab.
3 American Competiveness and Corporate Accountability Act of 2002, H.R. 5095, 107th Cong., 11.07.2002, Sec. 201.
4 Bundesfinanzministerium: Ersatz, S. 3.
5 Kessler: Rechtsvergleich, IStR 2007, S. 420.
2
2. ÜBERBLICK ZUR UNTERKAPITALISIERUNG
2.1. Problematik
2.1.1. Begriffsdefinitionen
Die Begriffe „Gesellschafter-Fremdfinanzierung“, „Thin-Capitalization Rules“, „Earnings
Stripping Rules“ oder „Unterkapitalisierungsregeln“ sind international gebräuchlich und wer-
den für die verschiedenen Ausgestaltungsformen der jeweiligen nationalen Steuerregelungen
häufig synonym verwendet, obwohl damit meist nur das Grundkonzept in einer Vielzahl von
Ausgestaltungsformen begrifflich getroffen wird. Die Begriffe haben lediglich den Einzug in
das Steuerrecht gefunden und erfassen keine handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen
Konstellationen. Der Begriff „Unterkapitalisierung“ soll in dieser Arbeit die internationalen
Ausgestaltungsformen der Vermeidung von übermäßiger Fremdfinanzierung zusammenfas-
sen, da nicht alle Regeln ausschließlich auf Zahlungen an Gesellschafter anknüpfen. Unterka-
pitalisierungsregeln setzen allerdings regelmäßig voraus, dass die Zinszahlungen durch das
Gesellschafterverhältnis veranlasst sind. 6 Der Begriff der „Earnings Stripping Rule“ wird in
der Arbeit speziell für die US-amerikanische und der Begriff der „Zinsschranke“ speziell für
die zukünftige deutsche Ausgestaltung dieser Regelungen verwendet.
2.1.2. Unternehmensfinanzierungsformen
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten ein Unternehmen von außen zu finanzieren.
Hierbei kann eine Fremdkapitalfinanzierung, eine Eigenkapitalfinanzierung oder auch, wie es
in der Mehrzahl vorkommt, ein Gemisch aus beiden Finanzierungsformen gewählt werden.
Problematisch bei der Analyse der Unternehmensfinanzierung ist, dass eine Abgrenzung zwi-
schen Eigenkapital und Fremdkapital nicht immer ohne weitergehende Betrachtung möglich
ist. Insbesondere komplizierte Finanzierungsverträge und Mezzanine-Finanzierung erschwe-
ren eine genaue Zuordnung der zu betrachtenden Finanzmittel zu Eigen- oder Fremdkapital.
In Deutschland und den USA ist die Finanzierung mit diesen Mischformen des Kapitals weit
verbreitet. 7
6 Obser: Gesellschafter-Fremdfinanzierung, S. 13 f.
7 Vgl. Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 26; USA wird eine Vorreiterrolle hinsichtlich innovativer Finanzierungsformen zugerechnet, vgl. Wittorf: Steuerinduzierte Finanzierungen, S. 162 ff.
3
Bei der Planung von Unternehmensfinanzierungen spielen folgende Faktoren eine bedeutende Rolle:
• Ökonomische Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital
• Steuer- und Bilanzrecht
• Beteiligte Staaten (bei grenzüberschreitenden Zahlungen oder Unternehmensbetrachtungen)
• Währungen (innerhalb der EU nachrangig). 8
Es gibt eine Vielzahl von gesellschafts- und handelsrechtlichen Vorgaben bei der Eigen- und Fremdkapitalbehandlung sowie bei der Abgrenzung der beiden Finanzierungsformen. 9 In einigen Ländern gibt es eine gesellschaftsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapitalausstattung, die in der Regel unter einem Betrag von 100.000 US-$ liegt. 10 In Deutschland besteht, abgesehen von der gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Eigenkapitalausstattung, Finanzierungsfreiheit bei der Wahl der Finanzierungsform eines Unternehmens. 11 Finanzierungsfreiheit bedeutet, dass kein Finanzierungsvertrag wegen der Besteuerung inhaltlich abgewandelt wird. 12 In einigen Staaten (bspw. Südafrika) besteht für ausländische Anteilseigner eine Beschränkung des zur Verfügung gestellten Fremdkapitals in Relation zum vorhandenen Eigenkapital. 13
2.1.3. Besteuerung von Dividenden und Zinszahlungen
Unterkapitalisierungsstrukturen im Rahmen der Besteuerung entstehen durch unterschiedliche
Besteuerungskonsequenzen für Zins- und Dividendenzahlungen. 14 Die Besteuerung von Zin-
sen ist im geltenden deutschen Steuerrecht sowie auch im geltenden US-Steuerrecht günstiger
als die Besteuerung von Dividenden. 15 Allerdings erfolgt auf Grund der günstigeren Besteue-
rung von Zinsen eine nachteilige Behandlung von Eigen- gegenüber Fremdkapital, so dass ein
8 Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 23.
9 Vgl. die Ausführungen zu einzelnen Ländern und deren ökonomische, gesellschaftsrechtliche, handelsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers.
10 Vgl. Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 26; Allerdings sei auf die Mindesteigenkapitalausstattung der Europäischen Aktiengesellschaft in Höhe von 100.000 Euro verwiesen.
11 Peter: Rechtsvergleich, S. 22.
12 Schneider: Investition, S. 204.
13 Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 26.
14 Obser: Gesellschafter-Fremdfinanzierung, S. 14; Eine niedrige Steuerbelastung ist bei der Ausgestaltung der Unternehmensfinanzierung allerdings nur ein Aspekt, da nicht in jedem Fall ausschließlich eine niedrigere Steuerbelastung Grund für die Wahl der Form der Unternehmensfinanzierung ist, sondern auch andere Fak-toren, wie Haftungsrisiken, Kreditaufnahmemöglichkeiten, Bonität etc. eine Rolle spielen.
15 Vgl. Müller-Gatermann: Unternehmensteuerreform 2008, Stbg 2007, S. 148; Tuckner: U.S. Investments, The Tax Adviser 1994, S. 1.
4
Verstoß gegen die Finanzierungsneutralität vorliegt. 16 Aus Gründen der Steueroptimierung könnte dies bereits aus rein nationaler Sicht dazu führen, dass die Unternehmen verstärkt mit Fremdkapital finanziert werden. 17 Dies könnte in einer gesamtwirtschaftlichen Krise die Unternehmen anfälliger machen und somit nicht nur für Anteilseigner, sondern auch für die Volkswirtschaft nachteilig sein. 18
Die Finanzierung mit Fremdkapital kann auch international von Vorteil und der Eigenkapitalfinanzierung überlegen sein. 19 Auf Grund des vorrangigen Ziels der Staaten den Abzugs von Steuersubstrat aus dem jeweiligen Inland ins Ausland zu vermeiden, ist es für die Betrachtung hinsichtlich der Unterkapialisierungsregeln von besonderem Interesse, die internationale Besteuerung von Zinsen und Dividenden genauer zu untersuchen. Die unterschiedliche nationale Steuerbelastungen und die immer weiter fortschreitende Internationalisierung wird daher von Unternehmen zunehmend genutzt, durch grenzüberschreitende Steuerplanung ihren Steuer-aufwand gezielt zu minimieren. 20 Ziel der Unternehmen kann dabei die Verlagerung von Gewinnen aus Hochsteuerländern und Niedrigsteuerländer sein. Für einige Unternehmen kann eine Finanzierung mittels Fremdkapital zu einer deutlich geringeren Belastung führen als mittels Eigenkapital, da Zinsen und Dividenden unterschiedliche Besteuerungskonsequenzen mit sich bringen.
Soweit nach nationalem Steuerrecht eine Zinszahlung steuerlich nicht beschränkt wird, kann eine Zinszahlung aus einem Hochsteuerland in ein Niedrigsteuerland die Gesamtbelastung beider beteiligten Gesellschaften oder Personen reduzieren. Die Zinszahlung auf Ebene des finanzierten Unternehmens mindert grundsätzlich als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Unternehmens, 21 welcher in einem Hochsteuerland einer entsprechend hohen nationalen Steuerbelastung unterliegt. Auf Ebene des im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Darlehensgebers führt dann der Zufluss der Zinseinnahmen in der Regel zur Erhöhung seines steuerlichen Gewinns. Sitzt der Darlehensgeber in einem Niedrigsteuerland, ist die Steuerbelastung von Darlehengeber und -nehmer in der Gesamtbetrachtung daher niedriger. Im Gegensatz dazu mindern Dividenden den zu besteuernden Unternehmensgewinn beim ausschüttenden Unternehmen nicht, da der Gewinn vor der Gewinnausschüttung ermittelt wird. Somit ergibt sich bei der Eigenkapitalfinanzierung und Ausschüttung von Dividenden
16 Vgl. Herzig: Finanzierungsfreiheit, FR 1994, S. 589; Vgl. BFH v. 20.06.2000, VIII R 57/98 in DB 2000, S.
2098.
17 Müller-Gatermann: Unternehmensteuerreform 2008, Stbg 2007, S. 148.
18 Müller-Gatermann: Unternehmensteuerreform 2008, Stbg 2007, S. 148.
19 Rudden/Woywode: US-Beschränkungen, DB 1993, S. 1045.
20 Avi-Yonah/Ring/Brauner: Taxation, S. 547.
21 Vgl. Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 29; Bspw. in den USA gem. § 163(a) IRC.
5
keine Gewinnminderung auf Ebene des ausschüttenden Unternehmens, da bereits Ertragssteuern in voller Höhe oder teilweise auch in ermäßigter Höhe gezahlt wurden. 22
2.1.4. Zinszahlungen und Dividenden im Abkommensrecht
Dividenden unterliegen regelmäßig im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen 23 einer
höheren Quellenbesteuerung als Zinsen. 24 Nach Art. 10 Abs. 1 OECD-MA darf der Ansässig-
keitsstaat des Dividendenempfängers die Dividenden besteuern. Dem Ansässigkeitsstaat des
ausschüttenden Unternehmens wird allerdings gem. Art. 10 Abs. 2 OECD-MA das Recht ein-
geräumt eine Quellensteuer einzubehalten. Art. 10 Abs. 1 u. 2 DBA/Deutschland-USA ent-
spricht in dieser Hinsicht den Regelungen des OECD-MA. 25
In einigen DBA ist ein Quellensteuereinbehalt im Quellenstaat vorgesehen, soweit die Divi-
denden an einem im Ausland ansässigen Anteilseigner fließen. 26 Auch bei einer möglichen
Dividendenfreistellung durch das anzuwendende DBA auf Ebene des Dividendenempfängers
kommt es zumindest im Rahmen der Steuersatzermittlung zu einem Progressionsnachteil (so-
fern ein progressiver Steuersatz im Freistellungstaat zur Anwendung kommt) und somit zu
einer höheren Steuerbelastung trotz Steuerfreistellung.
Nach Art. 11 Abs. 1 OECD-MA darf auf Abkommensebene der Ansässigkeitsstaat des Emp-
fängers Zinseinkünfte besteuern. Der Quellenstaat hat allerdings auch hier ein Recht zum
Quellensteuereinbehalt von bis zu 10 % (Art. 11 Abs. 2 OECD-MA). Somit ist die Abkom-
mensregelung hinsichtlich Dividenden und Zinszahlungen für den Empfänger meist identisch,
da beide Einkünfte im Ansässigkeitsstaat versteuert werden dürfen. Unterschiede ergeben sich
aufgrund der Quellensteuer und der Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Auch
Art. 11 Abs. 1 DBA/Deutschland-USA weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem An-
sässigkeitsstaat des nutzungsberechtigten Empfängers zu. 27
22 Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 29 f.
23 Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei internationalen Sachverhalten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern. Haben mehrere Staaten nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen ein Besteuerungsrecht, können Doppelbesteuerungsabkommen dieses Besteuerungsrecht einschränken. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist eine Freistellung der Einkünfte, ein Steuerabzug oder eine Steueranrechnung möglich. Im Folgenden wird auf das OECD-MA und teilweise auf das DBA zwischen Deutsch-land und den USA und nicht auf spezielle Sonderregelungen der verschiedenen DBA zwischen einzelnen Ländern Bezug genommen.
24 Obser: Gesellschafter-Fremdfinanzierung, S. 14.
25 Vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer: Doppelbesteuerung, DBA USA, Art. 10, Rz. 1.
26 Das nationale US-Steuerrecht sieht zudem eine Quellensteuer in Höhe von 31 % (backup withholding) vor, falls der (inländische) Dividendenempfänger (unabhängig vom Ansässigkeitstaat) nicht fristgerecht seine Steuernummer meldet, vgl. dazu Zschiegner: Einkommensteuerrecht, IWB, F. 8, Gr. 2, S. 1207.
27 Wolff in Debatin/Wassermeyer: Doppelbesteuerung, DBA USA, Art. 11 Rz. 1.
6
2.2. Notwendigkeit von Unterkapitalisierungsregeln
Die Notwendigkeit von Unterkapitalisierungsregeln lässt sich vor dem Hintergrund internati-
onaler Sachverhalte und der unterschiedlichen Besteuerung von Zinsen und Dividenden erläu-
tern. 28 Die jeweiligen Staaten haben ein fiskalisches Interesse daran, die Erosion der nationa-
len Steuerbasis durch Gewinnverlagerung ins Ausland zu vermeiden. 29 Bei Betrachtung der
abweichenden Besteuerungskonsequenzen von Dividenden und Zinsen ist aus steuerlicher
Sicht die Fremdfinanzierung von Vorteil, soweit eine Beschränkung durch Unterkapitalisie-
rungsregeln nicht besteht. Wenn es durch nationale Steuervorschriften keine Begrenzung die-
ser Möglichkeiten der Finanzierung geben würde, müssten die Unternehmen aus rein steuerli-
cher Sicht die Fremdfinanzierung der Eigenfinanzierung bevorzugen, sofern die finanzierte
Gesellschaft in einem Hochsteuerland und der Investor in einem Niedrigsteuerland ansässig
sind. Um diese ungewünschten Gewinnverlagerung durch übermäßige Vergütung für zur Ver-
fügung gestelltes Fremdkapital zu unterbinden, gibt es bereits seit 1971 (als Pionier auf die-
sem Gebiet: Kanada) spezialgesetzliche nationale Normen, die Zinsaufwendungen unter be-
stimmten Umständen versagen, nur teilweise zum Abzug zulassen oder in Dividendenzahlun-
gen umqualifizieren. 30
2.3. Methoden der steuerlichen Behandlung von Unterkapitalisierungen
Eine Besteuerung von unangemessen hohen Zinsaufwendungen erfolgt in Abhängigkeit der
Ausgestaltungen der jeweiligen nationalen Regelungen. Die Länder sind dabei in drei Grup-
pen einzuordnen: 31
• Länder mit spezialgesetzlich normierten Unterkapitalisierungsregelung
• Länder mit allgemeinen steuerlichen Regelungen, die auch die Unterkapitalisierung betreffen
• Länder ohne Unterkapitalisierungsregelungen.
Bei den spezialgesetzlich verankerten Unterkapitalisierungsregelungen sowie bei den allgemeinen Steuernormen gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Varianten. 32 In einigen Län-
28 Rein nationale Sachverhalte sind in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen, werden zumeist aber durch die Regelungen ebenfalls erfasst, damit das Regelungskonzept nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Aus diesem Grund ist für die Begründung der Notwendigkeit von Unterkapitalisierungsregelungen - aus Sicht der Staaten - im Folgenden von grenzüberschreitenden Dividenden- und Zinszahlungen auszugehen.
29 Bspw. In den USA, vgl. Ernst: Level Playing Field, TNI 2006, S. 667.
30 Erläuterungen zu den US-amerikanischen und deutschen Entwicklungen der Unterkapitalisierungsregelungen siehe Kapitel 2.5.
31 Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 36.
32 Vgl. Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 37.
7
dern (wie bspw. in den USA und in Deutschland) gibt es als generelle Ausnahmeklausel einen so genannten Safe Haven, der bei einer bestimmten Eigenkapital-/Fremdkapitalrelation eine übermäßige Fremdfinanzierung ausschließt. 33 In diesem Fall kann es dazu kommen, dass erst eine Zinszahlung auf darüber hinausgehendes Fremdkapital steuerlich beschränkt wird. Einige nationale allgemeine Steuerregelungen setzen an der Qualifikation des überlassenen Kapitals an und gehen dabei von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) aus. 34 Sollte das überlassene Kapital dann von solch einer Regelung erfasst werden, kommt es zur Vermeidung einer möglichen übermäßigen Zinszahlung durch Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital. Zudem wird der Zinsabzug versagt, wenn eine Missbrauchsvermutung vorliegt. Es gibt Missbrauchsnormen, die bei einer extremen Form der Fremdfinanzierung mit der Folge zur Anwendung kommt, dass sowohl das Fremdkapital in Eigenkapital als auch die Zinszahlungen in Dividendenzahlungen umqualifiziert werden. Reine Missbrauchsnormen (wie z.B. § 42 AO im deutschen Steuerrecht) sind aufgrund der vorher greifenden speziellen Unterkapitalisierungsregeln jedoch in der Regel ohne weitere praktische Bedeutung. 35
2.4. Internationaler Überblick zu Unterkapitalisierungsregelungen
Kanada führte als erstes Land spezielle steuerliche Regelungen zur Unterkapitalisierung ein.
Deutlich später folgten Länder wie Australien (1987), die USA (1989), Frankreich (1991),
Spanien (1992) und schließlich auch Deutschland (1994). 36 Neben generellen Ausnahmen
unabhängig von der Tätigkeit der Unternehmung, werden in einigen Ländern Begrenzungen
für Fremdkapitalzahlungen für bestimmte Branchen angewendet. In Norwegen gibt es bspw.
nur Begrenzungen für im Kontinentalschelf tätige Erdöl- und Erdgasunternehmen. In der
Schweiz gibt es spezielle Regelungen für Immobilien- und Finanzgesellschaften. Teilweise
sehen Länder eine Zinsabzugsbeschränkung bei Darlehensgewährung durch Geschäftsführer,
bspw. in Belgien oder Frankreich, vor. In Europa stellen immer häufiger Staaten entweder bei
Änderung oder bei Neueinführung von Unterkapitalisierungsregelungen bei der Rechtsfolge
der Regelung auf ein Abzugsverbot anstelle von einer Umqualifizierung der Zinsaufwendun-
gen in Dividenden ab. 37 Nach einer Untersuchung von Kessler sollen vor zehn Jahren gerade
einmal ein Drittel der europäischen Unterkapitalisierungsregeln ein Abzugsverbot zur Folge
33 Vgl. Piltz in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 37 f.
34 Bspw. in den USA, ihren Ursprung hat diese Betrachtung dort durch Gregory v. Helvering, 293 U.S. 465 (1935).
35 Vgl. Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 41.
36 Piltz, in International Fiscal Association (Hrsg.): Cahiers, S. 37.
37 Kessler/Köhler: Rechtsvergleich, IStR 2007, S. 418; Zusammenfassender Überblick zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung in Europa, vgl. Kessler: Überblick, IStR 2004, S. 187 ff.
8
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Nina Erdell, 2007, Modifizierte Zinsschranke: Vergleich mit US-amerikanischen Earnings Stripping Rules, Munich, GRIN Publishing GmbH
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