Das deutsche und das französische Regierungssystem - ein Vergleich zweier bewährter Staatsmodelle


Hausarbeit, 2003

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zuordnung der Regierungssysteme

3. Deutschland
3.1. Die Exekutive – Das Staatsoberhaupt
3.2. Die Exekutive – Der Regierungschef und die Regierung
3.3. Die Legislative – Das Parlament
3.3.1. Gesetzgebung
3.3.2. Parlamentarische Kontrolle

4. Frankreich
4.1. Die Exekutive – Das Staatsoberhaupt
4.2. Die Exekutive – Der Regierungschef und die Regierung
4.3. Die Legislative – Das Parlament
4.3.1. Gesetzgebung
4.3.2. Parlamentarische Kontrolle

5. Vergleich
5.1. Das Parlament
5.2. Der Regierungschef und die Regierung
5.3. Das Staatsoberhaupt

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nunmehr seit 40 Jahren verbindet Frankreich und Deutschland eine besondere Freundschaft durch den Elysée-Vertrag. Während dieser Zeit hat sich die V. Republik Frankreichs als äußerst stabil erwiesen. Um jedoch die Besonderheiten eines Regierungssystems verstehen zu können, ist es notwendig einen Blick auf die Vergangenheit zu werfen.[1]

Die stark parlamentarisch geprägte III. und IV. Republik Frankreichs erfuhr zahlreiche Koalitionskrisen und Kabinettswechsel. Hauptgrund dafür war ein Vielparteiensystem ohne Fraktionsdisziplin. Schließlich kam Charles de Gaulle 1958 wieder an die Macht und wurde um die Erarbeitung einer neuen (der IV.) Verfassung gebeten. De Gaulle sah die Ursachen der ständigen Regierungskrisen in der starken Stellung des Parlaments. Folglich wurde das Parlament in der Verfassung in enge Schranken gewiesen und die Stellung des Staatsoberhauptes bedeutend gestärkt. Dessen Stellung erfuhr in der Verfassungswirklichkeit noch zusätzlich an Aufwertung, da Charles de Gaulle während seiner Amtszeit den Verfassungstext sehr zu seinen Gunsten auslegte bzw. nutzte und schließlich übernahmen auch de Gaulles Nachfolger diese für das Staatsoberhaupt sehr „vorteilhafte“ Interpretation der Verfassung. Somit wurde aus dem parlamentarischen Regierungssystem eines mit starker Stellung des Präsidenten oder sogar ein semi-präsidentielles Regierungssystem, aber dazu später mehr.[2]

Ein Beweis dafür, dass die Charakteristika eines Regierungssystems eigentlich nur aus der Geschichte zu verstehen sind, zeigt die Entstehung des heutigen deutschen Regierungssystems im Vergleich zum französischen. Die Weimarer Republik war ähnlich wie die heutige V. Republik für die starke Stellung des Staatsoberhauptes bekannt und wird deshalb auch mit ihr verglichen. Jedoch lehrte die Weimarer Republik, dass eine solch starke Stellung des Staatsoberhauptes, angesichts dessen, dass Hindenburg seine Befugnisse in verhängnisvoller Weise nutzte, zur Gefahr werden kann. Folglich entschied sich der Parlamentarische Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetztes für ein stärker parlamentarisches Regierungssystem, was eine Schwächung des Staatsoberhauptes und die Aufwertung des Parlaments bedeutete.[3]

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Geschichte Frankreich die Nachteile eines stark parlamentarischen Regierungssystem gelehrt hat und Deutschland die Nachteile eines parlamentarischen mit Präsidentenvormacht. Beide Länder haben daraus die Konsequenzen gezogen und sich sozusagen für das jeweils andere System entschieden haben. Dies zeigt, dass es kein besseres oder schlechteres Regierungssystem gibt, sondern nur ein besseres oder schlechteres für ein bestimmtes Land.

Mit dieser Rückschau lassen sich nun die Grundlagen der V. Republik und die des Grundgesetztes, die auch Mittelpunkt dieser Arbeit sein sollen, besser verstehen.

Ziel der Arbeit soll es sein:

1. die Hauptunterschiede der Exekutiven und der Legislative der beiden Länder herauszuarbeiten und was diese für den politischen Einfluss der jeweiligen Einrichtung (d.h. Staatsoberhaupt, Regierungschef, Parlament) bedeuten.
2. Es soll geklärt werden, wohin unter welchen Umständen sich die politische Entscheidungsgewalt verlagert.

Zu Beginn der Arbeit sollen Frankreich und Deutschland einem bestimmtem Typ von Regierungssystem zugeordnet werden. Daraufhin folgt die Analyse der Exekutiven und Legislativen Deutschlands, wobei Aufgaben und Machtbefugnisse des Staatsoberhauptes, des Regierungschefs mit seiner Regierung sowie des Parlaments herausgearbeitet und miteinander in Bezug gesetzt werden. In selbiger Weise wird dann mit der Exekutiven und der Legislativen von Frankreich verfahren. Als dritte größere Einheit steht ein direkter, zusammenfassender Vergleich an. Die Hauptunterschiede werden nun direkt gegenüber gestellt.

2. Zuordnung der Regierungssysteme

Bezüglich der Zuordnung des französischen Regierungssystems gibt es Unstimmigkeiten. Beispielsweise zählt Winfried Steffani das französische Regierungssystem zum parlamentarischen Typ. Er hat vier Kriterien aufgestellt anhand er demokratische Regierungssysteme klassifiziert:

Kriterien Verwirklichung in Frankreich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[4]

Wie zu erkennen ist, erfüllt das französische Regierungssystem nicht alle Kriterien eines parlamentarischen Typs. Dennoch spricht Steffani das französische Regierungssystem dem parlamentarischen zu, da er das erste Kriterium als zentrale Bedingung eines parlamentarischen Regierungssystems ansieht.[5]

Klaus von Beyme hingegen, der mehrere und andere Kriterien wählt, um ein demokratisches Regierungssystem einzuordnen, kommt zu dem Schluss, dass das Regierungssystem Frankreichs ein Mischsystem sei.[6]

Davon abgesehen, wird auch mit Blick auf Frankreich von einem semi-präsidentiellen Regierungssystem gesprochen. Dieser Begriff wurde von Maurice Duverger, einem französischen Politikwissenschaftler, geprägt. Diese Einschätzung rechtfertigt Duverger damit, dass zum einen sowohl das Staatsoberhaupt als Teil der Exekutiven, als auch die Legislative, das Parlament, direkt vom Volk gewählt wird, was die Stellung des Präsidenten,

unüblich für parlamentarische Regierungssysteme, hervorhebt. Zum anderen ist die Regierung vom Parlament abberufbar, was als typisches Merkmal parlamentarischer Regierungssysteme gilt. Duverger geht sogar soweit, dass er von präsidentiellen (der Präsident hat eine Mehrheit im Parlament hinter sich) und parlamentarischen Phasen (das Staatsoberhaupt hat keine Mehrheit im Parlament hinter sich) spricht.[7] Hinzu kommt, dass dem Präsidenten ein großer Gestaltungsspielraum zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit zukommt.[8]

Wie zu sehen, ist die Klassifikation des französischen Regierungssystem einzig und allein abhängig von der Bewertung bzw. Auswahl der Kriterien. Einigkeit bei allen herrscht jedoch mit Blick auf die herausragende Stellung des Präsidenten.

Hinsichtlich Deutschlands herrscht allgemeine Einigkeit bezüglich der Zuordnung Deutschlands zum parlamentarischen Typ. Die vier Punkte Steffanis werden vom deutschen Regierungssystem alle erfüllt.

3. Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1. Die Exekutive - das Staatsoberhaupt

Die Exekutive in einem parlamentarischen Regierungssystem wird als „janusköpfig“[10] bezeichnet. Der eine „Kopf“ stellt das Staatsoberhaupt, der Bundespräsident, dar. Dieser wird auf fünf Jahre von der Bundesversammlung, die aus Bundestagsabgeordneten und aus ebenso vielen Mitgliedern der Landesparlamente[11], nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt wird (Art.54 GG). Aus diesem Wahlvorgang lässt sich eine geringere demokratische Legitimation des Bundespräsidenten schließen, was auch ein Indiz für seine verhältnismäßig schwache Position ist.[9]

Die Kompetenzen des Bundespräsidenten haben so gut wie nur repräsentative Funktion bzw. sind nur formal. Dies beweist zum einen das Recht des Bundespräsidenten, den Kanzlerkandidaten vorzuschlagen. Da dieser jedoch vom Bundestag gewählt wird, muss sich der Bundespräsident am Interesse der Mehrheit im Bundestag orientieren. Die anschließende Ernennung des Kanzlers ist dann nur noch Formsache (Art.63 GG). Weitere Einschränkungen erfährt der Bundespräsident dadurch, dass er bei fast allen Anordnungen und Verfügungen auf die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers angewiesen ist (Art.58 GG). Hinzu kommt, dass der Bundespräsident nur bei einer Wahl, die verfassungswidrig ist, die Ernennung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers verweigern kann (Art.64, Abs.1 GG). Das gleiche gilt für die Beamtenernennung nach Art. 60 im Grundgesetz. Somit besitzt der Bundespräsident kein effektives politisches Prüfungsrecht.

Mit Blick auf den Gesetzgebungsprozess bleibt dem Bundespräsidenten auch kaum eine Möglichkeit dort effektiv einzugreifen. Laut Art.82 GG hat der Bundespräsident das Recht zur Ausfertigung der Gesetze, damit sie in Kraft treten können. Dieses Recht wird aber zum einen dadurch eingeschränkt, dass eine Gegenzeichnung des Gesetzes durch ein Regierungsmitglied erforderlich ist und zum anderen kann der Bundespräsident die Unterzeichnung nur aus Rechtsgründen und nicht aus politischen Gründen verweigern.[12] Selbst der Oberbefehl über die Streitkräfte ist dem Bundespräsidenten entzogen, was für ein parlamentarisches Regierungssystem unüblich ist.

Somit bleiben dem Bundespräsidenten kaum Chancen auf das politische Geschehen Einfluss zu nehmen. „ Ihm kommt lediglich eine gewisse Reserve- und Nothelferfunktion bei parlamentarischen Krisen zu“[13]:

Unter der Bedingung, dass ein Kanzlerkandidat im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht, steht es dem Bundespräsidenten zu, die Ernennung zu verweigern bzw. den Bundestag aufzulösen. Außerdem hat der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundesrates die Möglichkeit nach Art.81 des Grundgesetztes den Gesetzgebungsnotstand auszurufen, wenn dem Bundeskanzler das Vertrauen entzogen wurde, der Bundespräsident sich jedoch gegen Neuwahlen entscheidet und falls eine Gesetzesvorlage im Bundestag scheitert.[14]

Zusammenfassend kann man sagen, dass dem Bundespräsidenten in „gewöhnlichen“ Zeiten hauptsächlich nur repräsentative bzw. formale Funktionen, wie z.B. Staatsbesuche, Repräsentation im Inneren oder formale Unterzeichnungen zukommen. Daher stärkt wohl auch seine Amtsenthebung, die nur durch eine Anklage des Bundesverfassungsgerichts möglich ist (Art.61 GG), seine Position nicht.

3.2. Die Exekutive – Der Regierungschef und die Regierung

Der zweite „Kopf“ der Exekutiven ist die Regierung, die aus den Bundesministern und dem Bundeskanzler besteht. Folgendes zeigt nun, dass dem Kanzler innerhalb der Regierung eine besondere Stellung zukommt:

Er wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG), folglich beruht seine Legitimation im Gegensatz zu den Ministern auf Wahlen.

Art.64, Abs.1 GG besagt, dass der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Minister ernennt. Da diese Ernennung jedoch nur Formsache ist, ist der Kanzler in seiner Wahl der Minister bis darauf relativ frei, als dass er dabei auch Rücksicht auf den Koalitionspartner nehmen muss. Abgesehen davon, hat nur der Bundeskanzler das Recht die Vertrauensfrage zu stellen (Art.68 GG).

Seine Position wird auch durch das konstruktive Misstrauensvotum gestärkt, da der Bundeskanzler nur gestürzt werden kann, wenn gleichzeitig ein anderer mit absoluter Mehrheit vom Bundestag zum Kanzler gewählt wird (Art. 67 GG).[15]

Davon abgesehen, ist es der Bundeskanzler, der die Richtlinienkompetenz besitzt (Art. 65 GG). Hinzu kommt, dass die Organisationsgewalt, wonach der Kanzler neue Ministerien schaffen, aufsplitten und Aufgaben verteilen kann, vornehmlich vom Bundeskanzler wahrgenommen wird.

Um diese Funktionen wahrnehmen zu können, braucht der Kanzler natürlich einen eigenen Apparat von Mitarbeitern, was das Bundeskanzleramt[16] darstellt.

In der Verfassungspraxis wird die scheinbare Machtfülle dennoch eingegrenzt: Einerseits unterliegt der Bundeskanzler bei der Schaffung von Ressorts bzw. Ministerien einem aktuellen Problemdruck. Andererseits, wie bereits erwähnt weist der Koalitionsvertrag den Bundeskanzler in gewisse Schranken. Außerdem kann der Einfluss des Kanzlers auch dahingegen begrenzt werden, wenn ein Minister ein sehr kompliziertes Politikfeld leitet und somit seine Stellung an Bedeutung gewinnt. Hinzu kommt, dass es für den Bundeskanzler schwierig ist äußerst beliebte Minister durch die Richtlinienkompetenz einzuschränken.

Wie die Vergangenheit gelehrt hat, hängt die Bedeutung der Stellung des Bundeskanzlers sehr stark von dessen Persönlichkeit ab. Adenauer hat den Begriff der „Kanzlerdemokratie“[17] geprägt und Erhard ist dahingegen als Gegenteil zu verstehen. Er war kein Parteiführer und wurde als „schwacher“ Kanzler bezeichnet.[18]

[...]


[1] Hartmann, Jürgen: Westliche Regierungsysteme. Parlamentarismus, präsidentielles und semi-präsidentielles Regierungssysteme, in: Grundwissen Politik, 29, Opladen 2000, S.163.

[2] Vgl. Kempf, Udo: Das politische System Frankreichs, in: Ismayr, Wolfgang (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, Opladen 1997, S. 283-284.

[3] Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Opladen 2000, S. 342.

[4] Fraktionsdisziplin ist wichtig um die Handlungsfähigkeit der Regierung in parlamentarischen Regierungssystemen zu gewährleisten und somit Aufgabe der Parteien. Vgl. Steffani, Winfried: Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaat, in: Rüther, Günther (Hrsg.): Politik und Gesellschaft in Deutschland. Grundlagen, Zusammenhänge, Herausforderungen, Köln 1994, S. 54.

[5] Vgl. Steffani, Winfried (Hrsg.): Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG, in: Sozialwissenschaftliche Studien, 25, Opladen 1991, S. 18-19.

[6] Hartmann, S. 21-22.

[7] Vgl. Schild, Joachim: Frankreich. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft in: Alemann, Ulrich von, Czada, Roland, Simonis Georg (Hrsg.): Grundwissen Politik, 19, S. 68.

[8] Vgl. Kempf, S. 284.

[9] Encarta Professional 2003.

[10] Große, Ernst Ulrich, Lüger, Heinz-Helmut: Frankreich verstehen. Eine Einführung mit Vergleichen zu Deutschland, 5. Aufl., Darmstadt 2000, S. 42.

[11] Es wird ausschließlich nach parteipolitischen Beweggründen abgestimmt; die geheime Wahl vollzieht sich in drei Wahlgängen, wobei in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit nötig ist, im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Vgl. Jesse, Eckhard: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Baden-Baden 1997, S.117.

[12] Rudzio, S. 343-347.

[13] Jesse, S. 119.

[14] Davon musste der Bundespräsident noch keinen Gebrauch machen, aber er musste bereits zweimal Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage nach Art. 68 GG aktiv werden. Vgl. Ebd., S. 120.

[15] Steffani, Regierungsmehrheit und Opposition, S. 130.

[16] Aufbau des Bundeskanzleramtes, s. Rudzio, S. 287.

[17] Unter Kanzlerdemokratie wird „ein Zustand der Machtverteilung zwischen den Verfassungsorganen verstanden, bei dem der Bundeskanzler eindeutig die politische Entscheidungsgewalt übernimmt.“ Steffani, Regierungsmehrheit und Opposition, S. 131.

[18] Beyme, Klaus von: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, 9. Aufl., Opladen/Wiesbaden 1999, S. 319-328.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das deutsche und das französische Regierungssystem - ein Vergleich zweier bewährter Staatsmodelle
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
23
Katalognummer
V85691
ISBN (eBook)
9783638043342
ISBN (Buch)
9783656213505
Dateigröße
878 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regierungssystem, Vergleich, Staatsmodelle
Arbeit zitieren
Claudia Fischer (Autor:in), 2003, Das deutsche und das französische Regierungssystem - ein Vergleich zweier bewährter Staatsmodelle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85691

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