Inhalt
I Einleitung 3
I I Der Erbfall im BGB und Código Civil 4
II Dokumente 7
II I Der Erbvertrag 7
II II El pacto sucesorio 10
III Vergleichende Analyse der Texte 13
III I Beteiligte Personen 13
III II Wortklassen 13
III II I Partizipien 13
III II II Substantive 14
Ehevertrag capitulaciones matrimoniales 15
III II III Adjektive 16
III II IV Rechtssprachlichkeit der Adverbien 17
III II V Tempi der Verben 19
II III Phraseologismen 21
IV Resümee 22
V Bibliographie 24
Internetseiten 24
Literatur 24
Quellen 24
2
I. Einleitung
Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. 1 Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird.
Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient 2 sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. 3 So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: „ Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in 1 Die abweichenden Rechtssprechung in den spanischen Foralrechtsgebieten Añava, Aragón, Islas Baleares, País Vasco, Galicia, Cataluña und Navarra sei hier ebenso ausgeklammert wie die zwischen 1949 und 1990 in der DDR geltende Rechtssprechung.
2 nach Stolze, Radigundis: Hermeneutisches Übersetzen. Tübingen, 1992. S.98.
3 nach Fluck, Hans Rüdiger: Fachsprachen; Einführung und Bibliographie. Tübingen, 1996. S.39.
3
Misskredit gebracht hat.“ 4 Gerade die deutsche Sprache hat fachbezogene Wortkonstrukte hervorgebracht, deren Bedeutung sich durchschnittlich gebildeten Muttersprachlern verschließt und ein wörtliches Übersetzen kaum ermöglichen. Stengel- Hauptvogel führt dies auf die Aufwertung des Deutschen gegenüber dem Französischen während der Romantik zurück und zitiert klassische Beispiele wie Ausstellungstag für Datum, Fernsprecher für Telefon, oder Liegenschaften für Immobilien um die Sperrigkeit der deutschen juristischen Fachsprache zu verdeutlichen. 5 Aufgabe wird daher sein herauszustellen, inwiefern es, signifikante Abweichungen in der spanischen und deutschen Rechtssprechung gibt, um dann an einem Beispieldokument in spanischer und deutscher Ausführung die Anwendung der Rechtssprache hinsichtlich ihrer Verständlichkeit und Formalität zu untersuchen.
I.I Der Erbfall im BGB und Código Civil
Die wichtigste für alle verständliche Regel im Erbfall dürfte sich wohl kaum von der anderer Länder unterscheiden. Dass „Mit dem Tode einer Person(Erbfall) [...] deren Vermögen (Erbschaft) als ganzes auf eine, oder mehrere Personen [übergeht]“ 6 , ist allgemein nachvollziehbar ohne den Gesetzestext zu kennen. Auch die disposiciones generales im Libro
III des CC 7 gehen vom selben Umstand aus, welcher den Erbfall hervorruft, jedoch muss der
Erbe, oder die Erbengemeinschaft, „ganz nach Tradition der romanischen Rechte“ 8 die Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären. 9 Obwohl das internationale Erbrecht beider Staaten als annähernd gleich zu betrachten ist, gibt es jedoch hinsichtlich des nationalen Erbrechts erhebliche Unterschiede, welche insbesondere für Erblasser, welche Besitzungen im jeweils anderen Land, oder Erben mit der jeweils anderen Staatsangehörigkeit haben, von Bedeutung sind.
Gleichermaßen für Spanien wie auch für das deutsche Erbrecht gilt bei Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung oder Ähnlichem die gesetzliche Erbfolge. Während man jedoch im deutschen Erbrecht davon ausgeht, dass die gesetzliche Erbfolge der Regelfall sei, stellt
4 Grewendorf, Günther: Rechtskultur als Sprachkultur. S.11
5 Stengel- Hauptvogel, Ina: Juristisches Übersetzen Spanisch- Deutsch: Immobilienverträge.Tübingen,1997.S. 29 6 Jauernig, Othmar (hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. München 2004. Buch 5 S.1700 §1922/1 7 Peuster, Withold: Código Civil. Frankfurt am Main, 2002.Buch III S.382 § 657.
8 Siehe Löber, Burckhardt: Erben und Vererben in Spanien. Frankfurt am Main, 1998. S.14.
9 Siehe Fußnote 7
4
das spanische Recht die gewillkürte Erbfolge über die gesetzliche und räumt damit dem letzten Willen des Erblassers eindeutig den Vorrang ein. 10 Die gesetzliche Erbfolge zeigt aber schon erhebliche Unterschiede auf. Zwar ist die Erbfolge jeweils in ähnliche Ordnungen aufgeteilt, jedoch gibt es nach dem BGB nur drei Ordnungen, nach dem CC aber vier. Die Erben erster Ordnung sind jeweils Kinder und Kindeskinder des Erblassers, die zweiter Ordnung jeweils die Eltern. Nach deutschem Erbrecht sind aber ebenso die Geschwister des Erblassers in dieser Ordnung zu finden, während die Geschwister des spanischen Erblassers erst in vierter Ordnung auftauchen. In dritter Ordnung werden im
CC die Großeltern bedacht und der Ehegatte taucht als alleiniger Erbe erst in vierter Ordnung
auf. Gibt es jedoch Verwandte erster, zweiter oder dritter Ordnung, erbt der Ehegatte jeweils zu einem Drittel oder zur Hälfte das usofructo, das sog. Nießrecht, also das Benutzungsrecht für den Erbteil. 11 Die Abkömmlinge des Erblassers sind nach spanischem Recht herederos forzados, sie können also, ganz im Gegensatz zu den Verfügungen im BGB, nicht enterbt werden. Diese bei gemischten Ehen für einen deutschen Erblasser nachteilige Regelung wird nur durch die oben genannten Foralrechte gebrochen. 12 Die gesetzlichen Regelungen im BGB sehen für den Ehegatten eine wesentlich wohlwollendere Aufteilung vor. Die drei Ordnungen der Erbfolge ähneln der spanischen Gesetzgebung, nur gibt es eben keine vierte Ordnung- Geschwister des Erblassers stehen hier in zweiter Ordnung- und der verwitwete Ehegatte wird auch bei Vorhandensein von Verwandten ersten Grades oder zweiten Grades bedacht. So erhält er neben Abkömmlingen ein Viertel bei mehr als zwei Kindern, zu gleichen Teilen bei weniger Kindern und neben Verwandten zweiten Grades oder Großeltern die Hälfte des Erbes. Sind diese nicht vorhanden, bekommt er das gesamte Erbe zugesprochen. Der sogenannte Pflichterbteil, ist hier im Gegensatz zum spanischen Recht nur ein geldwerter Teil, Anteile an den Gütern des Erbes können nicht eingeklagt werden. Jedoch kann eben auch dieser Pflichtteil, im Gegensatz zum spanischen Erbrecht, vom Erblasser entzogen werden.
Noch gravierender sind die Unterschiede bei einer gewillkürten Erbschaft, d.h. einer vom Erblasser vorherbestimmten Verteilung des Erbes. Die Möglichkeiten nach deutschem Recht sind hier wesentlich komplexer als die Regelungen, welche der CC bietet. Das Testament, d.h. die einseitige Willenserklärung in beiden Rechtssystemen wird zwar annähernd gleich
10 Peuster, S.382 § 658
11 Peuster S. 395f, § 806ff. Einleuchtender sind die Grafiken in DINERO Y DERECHO Madrid.
N° 49 Octubre 1998. S 27 und N° 87 Marzo/ Abril 2005. S. 85.
12 siehe Löber S.24.
5
gehandhabt –sowohl ein öffentliches, verschlossenes, ein handschriftliche und ein Nottestament können nach spanischem und deutschem Recht errichtet werden- 13 jedoch sieht das CC ein Ehegattentestament 14 , oder das in Deutschland sehr gebräuchliche sogenannte Berliner Testament 15 nicht vor. Ein gemeinschaftliches Testament ist nach dem CC sogar ausdrücklich verboten. 16 Der deutsche Erbvertrag hat, wie der Name schon sagt, weitaus bindendere, also vertragliche Geltung. Diese testamentarische Verfügung bindet beide Vertragsparteien an die im Erbvertrag bestimmten Regelungen. Ein Erbvertrag nach deutschem Verständnis ist im CC nicht vorgesehen. Abweichend davon erlauben die Foralrechte Cataluñas, Aragóns, Navarras und der Islas Baleares eine Nachfolgeregelung per Erbvertrag.
Die Erstellung eines Vermächtnisses wiederum, also die Möglichkeit einem anderen per Testament einzelne Gegenstände zu vermachen, ohne dass der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Erbenstellung besitzt ist in beiden Erbrechtsregelungen vorgesehen.
Es lässt sich schon in den gesetzlichen Regelungen die Komplexität des deutschen Erbrechtes ablesen, wohin gegen die Schwierigkeiten beim spanischen Erbrecht eher darin liegen, als Erblasser zu wissen, ob sich die beabsichtigte Nachlassregelung nach einem der diversen Foralrechten, oder dem CC richten muss. Für gemischte Ehen wiederum ist es unablässig, sich vorher über die Einschränkungen und Chancen, welche das jeweils andere Erbrecht vorsieht, in Kenntnis zu setzen.
Wie eine Nachfolgeregelung- in diesem Falle ein Erbvertrag- auszusehen hat, um in korrektem Amtsdeutsch oder Amtsspanisch zu erscheinen, braucht an dieser Stelle nicht erläutert werden, da Muster für dieses Anliegen in entsprechender Fachliteratur oder im Internet zu finden sind. 17 Vielmehr sollen im Folgenden an einem konkreten Fall Lexik, Wortklassen, bestimmten juristischen Phrasen, Wahl von Zeit- und Personalform etc. untersucht und die gravierenden Unterschiede herausgestellt werden.
13 Genaue Erklärungen zur Bedeutungen der verschiedenen Testamente ( span.: testamiento abierto, cerrado, ológrafo o de extrema necesidad) finden sich in den entsprechenden Abschnitten des CC( Peuster. Buch III, S. 394-414, §676-731) und des BGB (Jauernig. Buch 5, S.1858- 1880, §2230-2273).
14 D.h. beide Ehegatten bestimmen zu Lebzeiten gemeinsam, wem das Vermögen zu Teil wird. Dieses Testament kann nur von beiden zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Ein gemeinschaftliches Testament ist im CC verboten und nur in den Foralrechten des País Vasco, Navarras und Aragóns erlaubt.
15 Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig ein und nach Versterben des letzten kommt der sog. Schlusserbe- meist die Kinder- zum Zuge.
16 Peuster. S. 387 §669 und S.423 § 733.
17 Z.B. Löber. S. 119-125 ; Daum, Ulrich: Introducción a la terminología jurídica. München, 2004. S. 111ff. http://www.anwalt-spanien.com/abwicklung_erbschaft_spanien.html
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Benjamin Grasse, 2007, Recht so!, Munich, GRIN Publishing GmbH
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