

Inhalt
1. Einleitung 3
2. Jugendschutz in Deutschland 3
2.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG) 4
2.2. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 4
2.3. Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) 5
3. Jugendschutz im Rundfunk 5
3.1. Allgemeine Regelungen für den Rundfunk 6
3.2. Verbote für jugendgefährdende Sendungen 8
3.2.1. Absolute Verbote 8
3.2.2. Relative Verbote 11
3.3. Vorsperre im digitalen Fernsehen 12
3.4. Der Jugendmedienschutz als medienrechtliche Schranke 12
3.4.1. Kunstvorbehalt 13
3.4.2. Meinungsfreiheit 14
3.4.3. Berichterstattungsfreiheit 14
3.5. Kontrollorgane 15
3.5.1. Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 15
3.5.2. Jugendschutzbeauftragte 15
3.5.3. FSF 16
4. Fazit 16
Literaturverzeichnis 17
2
„Gerade Kinder und Jugendliche werden durch das Medium Fernsehen, mit dem sie erheblich viel Zeit verbringen, in ihrer Entwicklung geprägt.“ 1
Und weil der Fernsehkonsum immer weiter zunimmt, viele Kinder bereits einen eigenen Fernseher in ihrem Zimmer stehen haben und die Kontrolle durch die Eltern damit zusehends schwindet ist der Jugendschutz und insbesondere auch der Jugendmedienschutz in Deutschland ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er hat die Aufgabe Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten.
Das „Kindswohl“ hat hier verfassungsrang 2 und der Staat selber ist dazu verpflichtet dieses Rechtsgut zu schützen. Durch diesen verfassungsrang bildet der Jugendschutz auch eine „verfassungsimmanente Schranke“ und kann somit den Art. 5 Abs. 3 GG einschränken. 3 Damit stehen dem Jugendmedienschutz, dessen Ziel es ist Medien mit Inhalten von Minderjährigen fernzuhalten, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung schaden können, einige Türen offen.
Diese Arbeit beschäftigt sich gezielt mit dem Jugendschutz im Rundfunk. Zu Beginn wird jedoch auch auf die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Um dann intensiv auf den Jugendschutz im Rundfunk und die wichtigen Kontrollorgane zur Wahrung des Jugendschutzes in den Medien eingehen zu können. Zum Schluss gibt es eine kurze Zusammenfassung.
Der Jugendschutz ist in Deutschland in zwei wesentlichen Gesetzen festgelegt: dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Beide Gesetze ergänzen einander. Als zusätzliche Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes wurden 2002 von den zuständigen Landesmedienanstalten die Jugendschutzrichtlinien als Ergänzung des JMStV erlassen.
1 Dörr, Dieter (2001): Jugendschutz in den elektronischen Medien - Bestandsaufnahme und Reformabsichten: Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der Situation im Rundfunk; [BLM Schriftenreihe, Bd. 67]; R. Fischer, München, S. 11.
2 BVerfGE 83, S. 130, 139; 47, S. 109, 117.
3 Vgl. Sedelmeier, Klaus; Burkhart, Prof. Dr. Emanuel H. (2006): Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit systematischen Darstellungen zum pressegebundenen Standesrecht, Anzeigenrecht, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Arbeitsrecht, Titelschutz, Jugendmedienschutz und Steuerrecht; 5. Aufl.; C.H.Beck: München, S. 1635.
3
4 In diesem Kapitel werden die, für den Jugendschutz im Rundfunk wichtigen Eckpunkte der
beiden Gesetze, sowie der Richtlinien erläutert.
1.1. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Im April 2004 ist das Jugendschutzgesetz, zusammengesetzt aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS), in Kraft getreten. Das Jugendschutzgesetz besteht in seiner aktuellen Fassung aus 7 Abschnitten, von denen sich zwei dem Jugendschutz im Bereich der Medien, sowie der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien widmen. Allerdings nicht mit dem Rundfunk, sondern mit der Presse, den Trägermedien (wie z.B. Filmveranstaltungen, Bildschirmspielgeräten) und den Telemedien. Als Trägermedien bezeichnet man nach § 1 Abs. 2 JuSchG „Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind.“. Telemedien sind nach § 1 Abs. 3 JuSchG Medien die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Der 1. Abschnitt des JuSchG erklärt die wichtigen Begriffe im Bezug auf den Jugendschutz. Es wird unteranderem erläutert in welche Altersgrenzen „Kinder“ und „Jugendliche“ fallen, was für die weitere Begutachtung des Jugendmedienschutzes in Deutschland von großer
Bedeutung ist. Somit sind Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche nach § 1 Abs. 1 S. 2 Personen, die zwar schon über 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Dieselbe Abgrenzung findet sich auch im Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag wieder. Der Jugendschutz im Rundfunk wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und in den
Jugendschutz-Richtlinien geregelt, die im Anschluss erläutert werden.
1.2. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Zeitgleich mit dem Jugendschutzgesetz ist auch der von den Bundesländern gegründete Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im April 2003 in Kraft getreten. Der Zweck des JMStV wird im § 1 JMStV festgehalten und beinhaltet den einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz vor Angeboten die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch
Der Staatsvertrag gilt nach § 2 Abs. 1 für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien, wie den Rundfunk und die Telemedien, nach Abs. 3 aber nicht für Telekommunikationsdienstleistungen.
1.3. Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL)
Die Richtlinien zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geben sowohl die Grundlagen und die Organisation des Jugendschutzes wieder, als auch entsprechende Vorgaben und Handlungsanweisungen, soweit ein Regelungsbedarf gesehen wird. Sie dienen als Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen und bieten Erklärungen zu den jeweiligen Paragraphen des JMStV. Beispielsweise definiert die Richtlinie 2.3 den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV gebrauchten Begriff der „Pornographie“ als eine Darstellung die sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die Grenzen der gesellschaftlichen Wertevorstellungen überschreitet.
Für Kinder und Jugendliche spielt der Rundfunk, vor allem aber das Fernsehen eine wichtige Rolle in ihrem privaten und gesellschaftlichen Leben. Wenn ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, können bestimmte Produkte der Massenunterhaltung Einstellungen und Wertvorstellungen prägen, verfestigen oder sogar erschüttern. 4 Pornographische Sendungen könnten also sozialschädliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche haben, da sie ein völlig falsches Bild von Sexualität und ein Bild vom Menschen als reines Objekt sexueller Begierde erhalten. 5 Das es dabei „die“ Wirkung auf „den“ Zuschauer nicht gibt liegt daran, dass der Eindruck einer Fernsehsendung entscheidend mitbestimmt wird durch die eigene Persönlichkeit des Rezipienten und auch dessen sozialem Umfeld. 6 Auch und vor allem von non-fiktionalen Sendungen geht ein Risiko aus. Einerseits da Kinder und Jugendliche durch sie ein falsches Bild von der Realität bekommen oder abstumpfen und zusätzlich die Realität falsch einschätzen könnten. Und andererseits weil sich in letzter Zeit vermehrt in non-fiktionalen Sendungen, „etwa den schon lange kontrovers diskutierten Talkshows oder neueren Reality-Formaten wie zum Beispiel „Big Brother“, „Girlscamp“ oder „House of Love“, Gewaltdarstellungen, Szenen mit sexuellen Anspielungen sowie fremdenfeindliche, frauenfeindliche und
4 Vgl. Dörr, Dieter (2001): S. 30.
5 Vgl. Prof. Dr. Dr. H.C. Isensee & Dr. Axer (1998): Jugendschutz im Fernsehen: Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatsvertragliche Beschränkungen der Ausstrahlung indexbetroffener Sendungen; [Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln, Bd. 72]; C.H. Beck‘sche Verlagsbuchhandlung München, S. 36.
6 Vgl. ebd. S. 35.
5
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Klaudia Heiduk, 2008, Jugendschutz im Rundfunk, Munich, GRIN Publishing GmbH
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