Inhaltsverzeichnis
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Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1 Die Verpackungsverordnung
1.1 rechtliche Grundlagen
1.1.1 Abfallbeseitigungsgesetz , EG-Abfallrahmenrichtlinie
1.1.2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
1.1.3 Europäische Verpackungsrichtlinie
1.1.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW /AbfG)
1.2 Anwendungsbereich
1.3 Abfallwirtschaftliche Ziele
1.4 Verpackungsarten
1.5 Rücknahme , Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten
1.5.1 Sammel- und Verwertungssysteme
1.5.2 Die Duale System Deutschland AG (DSD AG)
1.6 Novellierungen der VerpackV
1.6.1 vom 28. August 1998
1.6.2 vom 01. Juli 2001
2 Pro und Kontra der Pfanderhebungspflicht für Einweg-Getränkeverpackungen
3 Fazit
Literaturverzeichnis
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Franziska Lenz, Studentin Public Management, 6. Jahrgang, 6. Semester, SoSe 2002 an der FHTW/FHVR
Abkürzungsverzeichnis
Abs. AgV AGVU BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
BDH Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände e.V. BGBl Bundesgesetzblatt BMU
d.h. DIHK DSD AG DVI EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung
HDE Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
KrW-/AbfG Kreisla ufwirtschafts- und Abfallgesetz l Liter
NABU Naturschutzbund
OVG Oberverwaltungsgericht
PET Polyethylenterephthalat
usw. und so weiter vgl. vergleiche
VerpackV Verpackungsverordnung z.B. zum Beispiel
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Verpackungen gehören zum täglichen Leben. Sie dienen unterschiedlichsten Zwecken, wie der sicheren Lieferung von Produkten (Transportverpackungen), der Aufnahme und dem Schutz von Waren (Verkaufsverpackungen) und der Darbietung von Erzeugnissen (Umverpackungen). Verpackungsabfälle gehören mit etwa 50 % nach dem Volumen und etwa 30 % nach dem Gewicht zur wichtigsten Abfallart des Hausmülls und der hausmüllähnlichen G ewerbeabfälle.
Hauptsächlich bestehen Verpackungen aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz - wertvollen (sekundären) Rohstoffen, deren Wiederverwendung oder Verwertung zur Schonung der natürlichen Rohstoffquellen dient. Für die Abfallentsorgung waren ausschließlich die Gemeinden zuständig, bis erkannt wurde, dass sie mit ihren Abfallbewältigungssystemen, die vorrangig auf Beseitigung ausgerichtet waren, das Müllwachstum nicht nachhaltig beeinflussen konnten. Um dem stetigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung am 12. Juni 1991 die Verpackungsverordnung (VerpackV) erlassen. Mit dieser Ver-ordnung wurde erstmals eine umfassende Regelung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Produktverantwortung geschaffen und die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung ausgedehnt (Verursacherprinzip). Der Schwerpunkt bei der Bewältigung des Verpackungsmülls sollte von der reinen Beseitigung in Richtung Vermeidung und Verwertung verlagert werden. Umgesetzt wurde diese Inpflichtnahme von Herstellern und Vertreibern durch die Festlegung von Rücknahme - und Verwe rtungsauflagen. 1
1 http://www.bmu.de/sachthemen/abfallwirtschaft/bmu_stadt/sbgetraenke/kurzinfo/wichtig_html.com vom 28.5.2002
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Franziska Lenz, Studentin Public Management, 6. Jahrgang, 6. Semester, SoSe 2002 an der FHTW/FHVR
Die Verpackungsverordnung ist eine auf der Basis des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
5. Januar 1977 und der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 18. März 1991 2 erlassene Verordnung mit dem Zweck der Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen im Verpackungsbereich. 3 Sie trat am 12. Juni 1991 in Kraft. 4
Aus dem Abfallbeseitigungsgesetz entstand das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dass am 8. Juli 1994 verabschiedet wurde und dessen Hauptbestandteil der neue vorsorgeorientierte Abfallbegriff nach der 3-V-Philosophie (Vermeiden, Vermindern und Verwerten von Abfällen) ist. Ziel ist, dass durch die Konstruktion von Produkten, die mehrfach verwendbar, langlebiger und schadstoffärmer sind, Ressourcen geschont werden.
Am 31. Dezember 1994 trat nach langwierigen Vermittlungsverhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Ministerrat und EU-Parlament die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 5 in Kraft, mit dem Ziel der Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung sowie der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus mit Hilfe einer Erhöhung der Verwertungsquoten für Verpackungsabfälle. Entsprechende nationale Regelungen
2 91/156/EWG, ABIEG Nr. L 78, S. 32
3 aus: Gabler-Wirtschafts-Lexikon, betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, 14. Auflage,
1997, Band T - VE, Seiten 4105 bis 4106
4 Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I Seiten 1234 ff.
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dürfen aber gemäß EWG-Vertrag die Garantie des freien Warenverkehrs innerhalb der G emeinschaft nicht verbieten bzw. verhindern.
Am 7. Oktober 1996 trat als Teil des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 6 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Kraft. Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Den Vorschriften der VerpackV unterliegen die Hersteller von Verpackungen wie auch deren Vertreiber (Unternehmen, die Verpackungen oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringen), gleichgültig auf welcher Handelsstufe. 7 Der Anwendungsbereich der VerpackV umfasst folglich nicht nur die Stufe des Endverbraucherhandels, sondern alle Bereiche in denen Verpackungen eingesetzt werden.
§ Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen.
§ Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen nach Volumen und Gewicht nicht größer sein dürfen, als für den Schutz des Inhaltes und die Vermarktung unmittelbar notwendig ist, dass sie wiederbefüllt werden können, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, dass sie stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederbefüllung nicht vorliegen. 8
6 BGBl I 2705; Art. 1
7 Vgl. Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 12. Juni 1991, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I, Seite 1234, § 2 Absatz 1
8 Vgl. ebenda § 1
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§ Verkaufsverpackungen
Unter diesen Begriff fallen zahlenmäßig die meisten Verpackungen. Er bezeichnet alle geschlossenen oder offenen Behältnisse oder Umhüllungen von Waren, wie Becher, Beutel, Dosen, Eimer, Flaschen, Kartonagen, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden; auch Einweggeschirr und Einwegbestecke 9 . Getränkeverpackungen, also jede Art von Umhüllungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind (ausgenommen Joghurt und Kefir) 10 , werden in der VerpackV von den Verkaufsverpackungen gesondert aufgeführt, da für sie abweichende Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen bestehen 11 .
§ Transportverpackungen dienen zum Schutz der Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden und zur Sicherung des Transports, z.B. Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen und Schrumpffolien 12 .
§ Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen um Verkaufsverpackungen 13 , um die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen, Diebstahl zu erschweren beziehungsweise zu verhindern oder überwiegend der Werbung zu dienen, z.B. Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen.
In § 3 VerpackV werden weiterhin folgende Verpackungstypen gekennzeichnet:
- Mehrwegverpackungen (nach Gebrauch mehrfache Wiederverwendung zum gleichen Zweck (Absatz 3)),
- Verbundverpackungen (bestehen aus unterschiedlichen, nicht von Hand trennbaren, Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet (Absatz 4)) sowie
9 Vgl. ebenda, § 3 Absatz 1 Satz 2
10 Vgl. ebenda, § 3 Absatz 2
11 siehe Punkt 2.5
12 Vgl. VerpackV, a.a.O., S. 1234, § 3 Absatz 1 Satz 3
13 Vgl. ebenda, § 3 Absatz 1 Satz 3
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- langlebige Verpackungen (dienen dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist (Absatz 5)).
Für die verschiedenen Arten von Verpackungen sieht die VerpackV folgende Rücknahme-und Verwertungspflichten vor:
Transportverpackungen müssen von deren Hersteller bzw. Vertreiber nach Gebrauch z urückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. 14
Umverpackungen wie auch Verkaufsverpackungen müssen vom Vertreiber bei der Abgabe der Waren an den Endverbraucher zurückgenommen werden. Zu diesem Zweck muss er in der Verkaufsstelle geeignete Sammelgefäße mit Trennung der einzelnen Wertstoffgruppen aufstellen und deutlich auf diese hinweisen. Die gebrauchten Umverpackungen sind ebenfalls erneut zu verwenden oder außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten. 15
Für Getränkeverpackungen ist in der VerpackV zusätzlich zur Rücknahmepflicht eine Pfanderhebungspflicht vorgesehen. Danach ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher, auf Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,2 und 1,5 l ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung, darüber von mindestens 0,50 € einschließlich Umsatzsteuer zu erheben. Bei Rückgabe der leeren Verpackung wird das Pfand erstattet. 16
Die in der VerpackV für jeden einzelnen H ersteller und Vertreiber vorgesehenen Rücknahme, Verwertungs- und Pfanderhebungspflichten für Verkaufs- und Getränkeverpackungen entfallen nach § 6 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 1 VerpackV bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
14 Vgl. ebenda, § 4 Absätze 1 und 2
15 Vgl. ebenda, § 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie § 6 Absätze 1 und 2
16 Vgl. ebenda, § 8 Absatz 1
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Franziska Lenz, Studentin Public Management, 6. Jahrgang, 6. Semester, SoSe 2002 an der FHTW/FHVR
Quote paper:
Franziska Lenz, 2002, Ein- und Mehrwegverpackungen - die Verpackungsverordnung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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