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Termpaper, 2001, 109 Pages
Author: Johannes Kinkel
Subject: Civil Engineering
Details
Tags: Beteiligten, Bauprojektes, Projektorganisationsformen, Bauwirtschaft
Year: 2001
Pages: 109
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-00746-2
File size: 804 KB
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Fulltext (computer-generated)
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
0 Einführung 4
0.1 Erläuterung der Aufgabenstellung 4
0.2 Vorgehensweise 4
1 Die Projektbeteiligten 5
1.1 Wer und was sind die am Projekt Beteiligten 5
1.2 Die Leistungen der am Projekt Beteiligten 6
1.2.1 Der Bauherrn 6
1.2.2 Der Architekt 7
1.2.3 Der Projektsteuerer 15
1.2.4 Die Fachplaner 15
1.2.5 Die Unternehmen und Lieferanten (Auftragnehmer) 16
2 Die Projektorganisationsformen 18
2.1 Arten von Projektorganisationsformen; besondere Merkmale;
vertragliche Beziehungen 18
2.1.1 Einzelunternehmen - Einzelplaner 18
2.1.2 Einzelunternehmen - Generalplaner 19
2.1.3 Generalunternehmer 21
2.1.4 Teil-Generalunternehmer 25
2.1.5 Totalunternehmer 27
2.1.6 Generalübernehmer 28
2.1.7 Totalübernehmer 29
2.1.8 Schnittstel e zwischen Unternehmer und Übernehmer 31
2.2 Spezielle Vertragsformen und -texte zwischen den Beteiligten 32
2.2.1 Verträge mit Architekten 32
2.2.2 Verträge mit Fachplanern 33
2.2.3 Verträge mit Projektsteuerern 34
2.2.4 Verträge mit Unternehmen 35
2.3 Voraussetzungen für den Einsatz der Projektorganisationsformen 37
2.3.1 Auftraggeber 37
2.3.2 Arten von Bauvorhaben 38
2.3.3 Zusammenhänge zwischen Bauherrn, Bauvorhaben und
Projektorganisationsform 39
2.3.4 Das Zusammenfinden der Projektbeteiligten 42
2.3.5 Datenerfassung aus Ausschreibungsanzeiger 44
2.3.6 Bewertung der Daten 50
1
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3 Vergütung 51
3.1 Gesetzliche Regelungen 51
3.1.1 Architektenvergütung 51
3.1.2 Fachplanervergütung 57
3.1.2.1 Landschaftsplanerische Leistungen 58
3.1.2.3 Leistungen bei der Tragwerksplanung 60
3.1.2.4 Leistungen bei der Technischen Ausrüstung 61
3.1.2.5 Leistungen für Thermische Bauphysik 61
3.1.2.6 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik 62
3.1.2.7 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau 62
3.1.2.8 Vermessungstechnische Leistungen 63
3.1.3 Projektsteuerervergütung 63
3.1.4 Unternehmervergütung 64
3.2 Normen und Empfehlungen über die Vergütung 65
3.2.1 Architektenvergütung 65
3.2.2 Fachplanervergütung 65
3.2.3 Projektsteuerervergütung 66
3.2.4 Unternehmervergütung 68
3.3 Individuelle Vergütungsvereinbarungen 69
3.3.1 Der Leistungsvertrag 70
3.3.1.1 Der Einheitspreisvertrag 71
3.3.1.2 Der Pauschalvertrag 71
3.3.1.2.1 GMP-Vertrag (guaranteed maximum price-Vertrag) 73
4 Risiken 74
4.1 Definition des Begriffs Risiko allgemein 74
4.1.1 Definition der Ziele 75
4.1.2 Kostenrisiko 76
4.1.2.1 Gründe für Kostenerhöhungen 78
4.1.3 Terminrisiko 80
4.1.3.1 Gründe für Terminüberschreitungen 81
4.1.4 Qualitätsrisiko 83
4.1.4.1 Gründe für Qualitätsmängel 84
2
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.2 Verteilung der Risiken auf die Beteiligten in Abhängigkeit der
Projektorganisationsformen 85
4.2.1 Risiken des Bauherrn 85
4.2.1.1 Einsatz von Einzel- oder Generalplaner 85
4.2.1.1.1 Kosten 86
4.2.1.1.2 Termin 86
4.2.1.1.3 Qualität 86
4.2.1.2 Einsatz der verschiedenen Unternehmer 87
4.2.1.2.1 Kosten 87
4.2.1.2.2 Termin 88
4.2.1.2.3 Qualität 89
4.2.2 Risiken der Unternehmen 90
4.2.2.1 Kosten 90
4.2.2.2 Termin 92
4.2.2.3 Qualität 93
4.2.3.1 Architekten/ Fachplaner 94
4.2.3.2 Generalplaner 94
4.2.3.3 Projektsteuerer 96
4.2.4 Risiken bei nicht betrachteten Projektorganisationsformen 96
4.3 Grafische Darstellung der Ergebnisse 97
5 Fazit und Ausblick 102
Abbildungsverzeichnis 104
Literaturverzeichnis 106
3
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
0 Einführung
0.1 Erläuterung der Aufgabenstellung
Bei der Verwirklichung von Bauprojekten spielt die Form der Projekt-
organisationsform eine entscheidende Rol e. Daher übt der Bauherr durch die
Wahl der Organisationsform einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten
des Bauprojektes aus und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er nur schemenhafte
Vorstellungen beziehungsweise nur konzeptionelle Ansätze für sein Projekt
entwickelt hat.
Für die Entscheidung der Organisationsform gibt es verschiedene Beweggründe,
die es sorgfältig abzuwägen gilt, da sich aus der Wahl der Abwicklungsart vol -
kommen andere Vertragssituationen zwischen den Beteiligten ergeben können.
Damit verbunden sind natürlich andere Sachlagen bezüglich der Haftung,
Termine, Kosten und der Qualität.
In diesem Zusammenhang soll untersucht werden, wie bei verschiedenen
Projektorganisationsformen die Risiken hinsichtlich der Termine, Kosten und
Qualität unter den einzelnen Beteiligten einer Baumaßnahme verteilt sind.
0.2 Vorgehensweise
In Kapitel 1 sollen die verschiedenen Projektbeteiligten und deren Aufgaben
allgemein beschrieben werden.
Kapitel 2 soll die in Deutschland zum Einsatz kommenden unterschiedlichen
Projektorganisationsformen erläutern, wie zum Beispiel die Merkmale,
vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und die Einsatzvoraussetzungen der
Organisationsform.
In Kapitel 3 sollen die verschiedenen Vergütungsformen hinterfragt werden, um in
Kapitel 4 die Risikoverteilung der Projektbeteiligten zu analysieren.
Daraus soll ein ,,Für und Wider" entwickelt werden, dass es erleichtert, die oben
beschriebene Abwägung vorzunehmen.
In Kapitel 5 soll ein Fazit gezogen werden, welches abschließend nochmals die
wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit darstellt.
4
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
1 Die Projektbeteiligten
1.1 Wer und was sind die am Projekt Beteiligten
Die am Projekt Beteiligten bestehen aus drei Hauptgruppen, nämlich
dem Bauherrn,
den Planern und
den Unternehmen und Lieferanten.
Bauherr
Bau-
Projekt
Planer
Unternehmen &
Lieferanten
Abbildung 1: Die drei Hauptgruppen der am Projekt Beteiligten
Der Bauherr wird in den Landesbauordnungen als derjenige definiert, der
,,rechtlich oder tatsächlich auf eigene Verantwortung ein Bauvorhaben vorbereitet
oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt oder als verantwortlich
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auftritt." 1
Je nach Größe und Art des Projektes lässt sich der Bauherr durch einen
Projektsteuerer vertreten, da ihm oft die fachlichen Qualifikationen fehlen um seine
Aufgaben zu erledigen.
Als Planer sind der/ die Architekt(en) für die Entwurfs-, Genehmigungs- und
Ausführungsplanung und die sogenannten Fachplaner zu nennen. Die
wesentlichsten Fachplaner sind der Tragwerksplaner und der Planer für die
1 §56 (1) Hessische Bauordnung (HBO)
5
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
technische Ausrüstung, da diese für fast alle Bauvorhaben unverzichtbar sind.
Hinzu kommen je nach Größe und Komplexität des Projektes noch andere
Fachleute wie der Bodengutachter, der Planer für Außenanlagen, Berater für
speziel e Bauphysikfragen, usw.
Häufig übernimmt der entwurfsverfassende Architekt auch die Aufgabe der
Projektsteuerung eines Projektes.
Unternehmen und Lieferanten sind diejenigen Vertragspartner, welche die
Entwürfe der Planer in die Tat umsetzen, also die ausführenden Firmen.
Konform zur Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, werden folgende
zusätzlichen Bezeichnungen eingeführt:
Der Bauherr tritt als Auftraggeber (AG) und die mit ihm in einem Vertragsverhältnis
stehenden Unternehmen und Lieferanten als Auftragnehmer (AN) auf.
Generell ist die Zusammenarbeit dieser drei Hauptgruppen unabdingbar, lediglich
die Form der Vertragsbeziehungen und Weisungsbefugnisse unterscheiden sich
von Bauvorhaben zu Bauvorhaben.
1.2 Die Leistungen der am Projekt Beteiligten
1.2.1 Der Bauherr
Der Bauherr hat die Aufgabe seine konkreten Wünsche zu äußern. Er muss dem
Architekten für Rückfragen und zur Detailklärung zur Verfügung stehen.
Außerdem ist das Baugrundstück durch den Bauherrn zu stellen.
In der VOB, Teil B2 werden dem Auftraggeber weitere Aufgaben auferlegt: So
muss der AG den Unternehmen sämtliche Ausführungsunterlagen, die zur
Erbringung der Leistung notwendig sind, zur Verfügung stellen. Dazu gehört
selbstverständlich auch die Baugenehmigung, aber auch sonstige öffentlich-
rechtliche Genehmigungen.
Genehmigungspflichtig sind in Deutschland laut den Landesbauordnungen die
Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, Nutzungsänderung, der
Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher
Anlagen.3 Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind eine Reihe von
2 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, Stand 1996.
3 Hessische Bauordnung (HBO), § 62
6
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
untergeordneten baulichen Anlagen, die hier nicht näher beschrieben werden
sollen.
Bauprojekte, deren Verwirklichung einen großen Eingriff in die Natur darstellt,
müssen anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Planfest-
stellungsverfahren durchlaufen. Dies ist ein Verwaltungsverfahren mit Beteiligung
der Planungsbetroffenen. Zu diesen Bauvorhaben gehören alle Projekte des
Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts und der öffentlichen Versorgung.
Das Abstecken der Hauptachsen ist ebenfalls laut VOB/B Aufgabe des Bauherrn,
genauso wie die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle.
Ferner muss der Bauherr das zur Verfügung gestellte Baugrundstück gegen
unbefugtes Betreten sichern und für die Verkehrsicherheit auf den öffentlichen
Wegen um die Baustelle herum, sowie auf dem Gelände der Baustelle sorgen. Die
Koordinierung aller Bau- und Planungsleistungen gehört auch zu seinem
Aufgabengebiet
Laut VOB Teil A4 hat der Bauherr die Leistungen an fachkundige, leistungsfähige
und zuverlässige Unternehmer zu vergeben. Die Landesbauordnungen5 schreiben
vor, dass geeignete am Bau Beteiligte zu wählen sind.
Einen Teil der Aufgaben kann der Unternehmer an die ausführenden Firmen
abtreten, wie zum Beispiel das Schützen des Baugrundstückes vor unbefugtem
Betreten durch Aufstellen eines Bauzaunes, andere Teile können von
Projektsteuerern bewältigt werden. Um aber zu gewährleisten, dass ein
sachunkundiger Bauherr die Verteilung dieser Aufgaben ordnungsgemäß
vornimmt, setzt hier schon die Beratungspflicht des Architekten ein, der schon vor
Vertragsabschluß den Bauherrn umfassend aufzuklären hat, welche weiteren
Planer er beauftragen sollte, um das Bauvorhaben zu verwirklichen.
1.2.2 Der Architekt
Verträge mit Architekten sind Werkverträge nach §§ 631 ff BGB6. Ein Werkvertrag
ist ein klassischer privatrechtlicher Schuldvertrag und verpflichtet den
Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung. ,,Der Ingenieur als geistiger
4 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Stand 1996.
5 zum Beispiel: Hessische Bauordnung (HBO), § 56 (4).
6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2000.
7
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Werkunternehmer schuldet seinem Auftraggeber einen Erfolg, in der Regel die
plangerechte und mangelfreie Erstellung von Bauwerken und Objekten7."
Diese Verträge werden in Deutschland auf Grundlage der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure, kurz HOAI abgeschlossen. Diese regelt die Vergütung
der Leistungen der Planer und unterteilt dafür die Planungsleistungen eines
gesamten Bauprojektes in verschiedene Leistungsbilder und diese wiederum in
verschiedene Leistungsphasen. Diese Leistungsphasen und Leistungsbilder
stellen zwar lediglich Rechtsnormen dar, nach denen die tatsächlichen Leistungen
des Ingenieurs oder Architekten zur Ermittlung seines Honoraranspruchs bewertet
werden müssen8, dennoch kann man anhand der einzelnen
Aufgabenbeschreibungen sehr gut einen Teil der Aufgaben definieren, welche die
Planer zu erfül en haben.
Leistungsbilder existieren für
-
Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
-
Städtebauliche Leistungen
-
Gutachten und Wertermittlungen
-
Städtebauliche Leistungen
-
Landschaftsplanerische Leistungen
-
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
-
Verkehrsplanerische Leistungen
-
Leistungen bei Tragwerksplanung
-
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
-
Leistungen für thermische Bauphysik
-
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
-
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
-
Vermessungstechnische Leistungen.
Die wesentlichen Planungsleistungen eines Bauvorhabens sind die
Objektplanung, die Tragwerksplanung und die Planung der technischen
Ausrüstung.
7 Dr. Hans Rudolf Sangenstedt: Dienstleister schulden keinen Erfolg im Deutschen Ingenieur Blatt, 03/2000,
Seite 45-47.
8 Dr. Hans Rudolf Sangenstedt: HOAI-Texte sollten nicht Vertragsgegenstand sein im Deutschen Ingenieur
Blatt, 05/1999, Seite 50.
8
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Aufteilung der Leistungsbilder in Leistungsphasen sieht bei diesen
folgendermaßen aus:
1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung
3. Entwurfsplanung
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6. Vorbereiten der Vergabe
7. Mitwirken bei der Vergabe
8. Objektüberwachung
9. Objektbetreuung
Die Leistungen der einzelnen Phasen gliedern sich wiederum in Grundleistungen
und Besondere Leistungen. ,,Grundleistungen sind alle Tätigkeiten, die allgemein
beim Planungs- und Bauüberwachungsprozess vorgenommen werden müssen
und nicht herausgenommen werden können, ohne diesen zu stören."9 Eine
besondere Leistung liegt vor, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung
des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinaus gehen
oder diese ändern.10
Im folgenden sollen die Grundleistungen des Objektplaners beschrieben werden,
wie sie aus der HOAI11 hervorgehen, die Leistungen der anderen Fachplaner
sehen analog dazu aus.
Leistungsphase 1 beinhaltet die grundsätzliche Klärung der Aufgabenstellung mit
dem Bauherrn. Hier ist es Aufgabe des Architekten dem Bauherrn Alternativ-
vorschläge zu erarbeiten und Entscheidungshilfen zu schaffen, um eine hohe
Zufriedenheit sicherzustellen, abgeschlossen wird diese Leistungsphase mit einer
Zusammenfassung der bis dato gesammelten Ergebnisse.
In Leistungsphase 2 sollen die Ergebnisse aus 1 genauer analysiert werden und
mit Randbedingungen, beispielsweise eventuelle Auflagen aus dem Be-
bauungsplan, abgestimmt werden. Auch die Fachingenieure sollen hier integriert
werden, um ein möglichst komplettes Planungskonzept zu erstellen, außerdem
sind auch schon Kontakte zu Behörden aufzunehmen. Ferner ist auch eine
Kostenschätzung nach DIN 276 vorzunehmen.
9 Horst Locher: Das private Baurecht
10 § 2 Abs. 3 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996
11 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996
9
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
In Leistungsphase 3 wird das Konzept aus 2 überarbeitet. Hier werden zudem
zeichnerische Darstellungen vorgenommen, weitere Verhandlungen mit Behörden
geführt, die Zusammenarbeit mit den Fachingenieuren werden vertieft und es wird
eine Kostenberechnung nach DIN 276 durchgeführt, die der Kostenschätzung aus
2 gegenüberzustellen ist.
In Leistungsphase 4 hat der Planer alle erforderlichen Anträge an Behörden unter
Zuhilfenahme der Fachingenieure zu erarbeiten. Eine Projektbeschreibung gehört
hier ebenso dazu, wie eine Vorstatik und andere Beiträge von Fachingenieuren.
Eine zeichnerische Darstellung des Projektes im Maßstab 1:100 ist ebenfalls
Bestandteil der Baueingabe. Die genauen Bestimmungen über einzureichende
Unterlagen sind allerdings länderspezifisch in den Landesbauordnungen geregelt,
unterscheiden sich aber im wesentlichen nicht.
In der Leistungsphase 5 hat der Architekt eine auf der Baueingabe basierende
Ausführungsplanung zu erstellen. Diese beinhaltet die Detaillierung der
Baueingabepläne, das heißt die zeichnerische Darstellung des Bauobjektes im
Maßstab 1:50, in Detailzeichnungen sogar bis zum Maßstab 1:1.
Das Anpassen des Entwurfs an die Erfordernisse, die sich aus den Beiträgen der
Fachingenieure ergeben, gehören ebenfalls in diese Leistungsphase.
Die Leistungsphase 6 besteht aus dem Vorbereiten der Vergabe, das heißt hier
sind in Absprache mit den Fachplanern Massenermittlungen und darauf
basierende Leistungsverzeichnisse zu erstellen.
In Leistungsphase 7 findet das Einholen von Angeboten statt. Anschließend
werden Preisspiegel erstellt, in denen die Angebote bewertet werden.
Vertragsverhandlungen gehören ebenfalls zu dieser Leitungsphase, genau wie
das Vorbereiten und Mitwirken bei der Vertragsunterzeichnung.
In Leistungsphase 8 wird die korrekte Ausführung des Projektes überprüft.
Hier wird beispielsweise kontrolliert, ob die Ausführung mit der Planung der
Baugenehmigung übereinstimmt oder ob die Vorgaben des Tragwerksplaners
eingehalten werden. Außerdem muss der Architekt hier den Baufortschritt in
einem Bautagebuch dokumentieren, dort wird festgehalten, wie viele Arbeitskräfte
und Maschinen im Einsatz waren, die Wetterbedingungen und die wesentlichen
Arbeiten, die an jenem Tag ausgeführt wurden.
Außerdem sind Detailkorrekturen notwendig, denn oft stellt sich vor Ort erst
heraus, dass etwas nicht so realisiert werden kann wie es vorgesehen war.
10
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Zusätzlich dazu ist es hier die Aufgabe des Architekten den zeitlichen Rahmen zu
überwachen. Zudem muss man hier die Rechnungen, die an den Bauherrn gestellt
werden prüfen, Mängel feststellen, behördliche Abnahmen beantragen und das
Objekt an den Bauherrn übergeben. Letztlich muss die Abarbeitung der bei der
Abnahme festgestellten Mängel koordiniert und kontrolliert werden.
Die Leistungsphase 9 beinhaltet Arbeiten, die nach Übergabe des Objektes
anfallen. Diese ist insbesondere eine Überprüfung des Bauwerks in periodischen
Abständen, um die Unternehmen bei etwaigen Mängeln noch vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist in ihre Pflicht zur Beseitigung zu nehmen. Außerdem ist eine
Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung anzufertigen.
Die verschiedenen Kostenermittlungsarten gehen aus DIN 276 - Kosten im
Hochbau12 hervor und sollen nachfolgend kurz erläutert werden:
Die Kostenschätzung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die
Vorplanung. Grundlagen dafür sind:
-
Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen, z. Bsp.:
versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, etc.,
-
Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, z. Bsp.:
Grundflächen und Rauminhalte,
-
Erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen,
-
Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung.
Die Kostenberechnung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die
Entwurfsplanung. Grundlagen dafür sind:
-
Planungsunterlagen, z. Bsp. durchgearbeitete, vol ständige Vorentwurfs-
und/ oder Entwurfszeichnungen,
-
Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
-
Erläuterungen, z. Bsp.: Beschreibung der Einzelheiten der Systematik der
Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungs-
unterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung
der Kosten von Bedeutung sind.
12 Kosten im Hochbau nach DIN 276, Stand Juni 1993
11
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Der Kostenanschlag dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die
Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Grundlagen dafür sind:
-
Planungsunterlagen, z. Bsp.: endgültige, vol ständige Ausführungs-, Detail-
und Konstruktionszeichnungen,
-
Berechnungen, z. Bsp. für Standsicherheit, Wärmeschutz, etc.,
-
Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
-
Zusammenstellen von Angeboten, Aufträgen und bereits entstandenen
Kosten.
Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der entstandenen Kosten. Grundlage
dafür sind:
-
geprüfte Abrechnungsbelege,
-
Planungsunterlagen, z. Bsp. Planungsunterlagen,
-
Sonstige Erläuterungen.
Die DIN 276 sieht eine Gliederung der Kosten in drei Ebenen vor, diese sind durch
dreistellige Ordnungszahlen gekennzeichnet.
Die 1. Gliederungsebene weist einen sehr groben Detaillierungsgrad vor, hier
werden die Bauwerkskosten lediglich in sieben Kostengruppen unterteilt. Diese
sind:
100 Baugrundstück
200 Herrichten und Erschließen
300 Bauwerk Baukonstruktionen
400 Bauwerk Technische Ausrüstung
500 Außenanlagen
600 Ausstattung und Kunstwerke
700 Baunebenkosten
In der 2. Gliederungsebene wird die Detaillierung verfeinert und die zweite Stelle
der Ordnungszahl mit einer Ziffer belegt. Die sei am folgenden Beispiel dargestellt:
12
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
300 Bauwerk
310 Baugrube
320 Gründung
330 Außenwände
etc.
Die Detaillierung wird in der 3. Gliederungsebene nach folgendem Beispiel
fortgesetzt:
330 Außenwände
331 Tragende
Außenwände
332 Nichttragende
Außenwände
333 Außenstützen
etc.
In der Kostenschätzung sollen die Gesamtkosten mindestens bis zur 1. Ebene der
Kostengliederung ermittelt werden, bei der Kostenberechnung mindestens bis zur
2. Ebene und bei dem Kostenanschlag sollen die Kosten bis zur 3. Ebene der
Kostengliederung ermittelt werden.
In der Kostenfeststellung sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur 2.
Ebene der Kostengliederung unterteilt werden.
Zur besseren Übersicht sollen die wesentlichen Hauptleistungen, die bei einem
Objektplaner zur Bearbeitung ausstehen nochmals tabellarisch dargestellt werden,
außerdem soll die Tabelle die Zeitpunkte der einzelnen Kostenermittlungen
aufzeigen.
13
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Leistungs-
Art und Zeitpunkt
Grundleistung
phase
der Kostenermittlung
1
Grundsätzl. Klärung der Aufgabenstellung
Alternativvorschläge und Entscheidungs-
hilfen, Zusammenfassung der Ergebnisse.
2
Ergebnisse aus 1 aufarbeiten, Auflagen aus
Kostenschätzung
Bebauungsplan einarbeiten, Faching. inte-
grieren, Kontakte zu Behörden aufbauen.
3
Ergebnisse aus 2 aufarbeiten, zeichn. Dar-
Kostenberechnung
stellungen, Verhandlungen mit Behörden,
Fachingenieurzusammenarbeit vertiefen.
4
Erarbeitung der Antragsunterlagen mit Hilfe
der Faching. Projektbeschreibung, Vorstatik.
Zeichn. Darstellung Maßstab 1:100.
5
Ausführungsplanung basierend auf Ge-
nehmigungsplanung, zeichn. Darstellung
Maßstab 1:50, in Detail bis 1:1. Anpassen
der Vorgaben der Fachingenieure
6
Vorbereiten der Vergabe, Massener-
mittlungen Leistungsverzeichnisse unter
Mitwirkung der Fachingenieure
7
Einholen von Angeboten, Preisspiegel
Kostenanschlag
Vergabeverhandlungen, Vorbereitung und
Mitwirken bei der Vertragsunterzeichnung
8
Überprüfung der Ausführung, Detailkorrek-
Kostenfeststellung
turen, Überprüfen des zeitl. Rahmens,
Mängel feststellen, behördliche Abnahmen
beantragen, Übergabe an Bauherrn,
Koordinierung der Mängelbeseitigung
9
Überprüfung des Bauwerks ,
um Unternehmen in die Gewährleistungs-
pflicht zu nehmen
Abbildung 2: Leistungsphasen des Objektplaners nach HOAI
Diese Leistungen können von einem Architekten durchgeführt werden, es ist aber
auch möglich die Leistungen an verschiedene Büros zu verteilen.
Der Entwurfsarchitekt hat die Leistungsphasen 1-4 zu erledigen. Der
Ausführungsplaner, welcher der gleiche sein sollte wie der Entwurfsplaner, sollte
Leistungsphase 5 erledigen. Das macht deshalb Sinn, da diese Aufgaben eng
miteinander verbunden sind.
14
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Dagegen kommt es häufiger vor, dass der Architekt für die Bauleitung ein anderer
ist als der für Entwurfs- und Ausführungsplanung. Das hängt von den
Qualifikationen der einzelnen Architekten ab. Viele sehen ihre Stärken zum
Beispiel im Entwurf und wol en mit Mengenermittlungen und Preisspiegeln
möglichst nicht allzu viel zu tun haben. Dann werden die Aufgaben der
Leistungsphasen 6-9 an andere Büros vergeben. Hier besteht entweder die
Möglichkeit, dass der Bauleitungsarchitekt als Subunternehmer des
Entwurfsverfassers auftritt oder aber, dass jeder Architekt vom Bauherrn einzeln
nur für bestimmte Leistungsphasen beauftragt wird.
1.2.3 Der Projektsteuerer
Wie schon erwähnt beauftragt der Bauherr sehr oft Projektsteuerer mit den
Aufgaben, die er zu verrichten hat. Dies kann aus Gründen der mangelnden
fachlichen Kompetenz des Bauherrn geschehen, aber auch weil er sich dadurch
vielleicht einen besseren wirtschaftlichen Erfolg verspricht.
Der Projektsteuerer übernimmt dann die originären Bauherrenaufgaben, wie
beispielsweise das Aufstellen und Überwachen von Organisations-, Termin- und
Zahlungsplänen oder die Koordination von Fachingenieuren.
Diese Arbeiten fal en allerdings nach § 31 HOAI unter ,,Zusätzliche Leistungen"
und werden besonders vergütet. Darauf wird in einem späteren Kapitel
eingegangen.
Es kommt auch vor, dass der entwurfsverfassende Architekt die Projektsteuerung
übernimmt, so hat der Bauherr den Vorteil, dass er nur einen Ansprechpartner hat.
1.2.4 Die Fachplaner
Die Aufgaben der Fachplaner richten sich nach den oben erwähnten
Leistungsbildern der HOAI. Sie unterscheiden sich inhaltlich von denen der
Objektplaner (Architekten) nur unwesentlich. Deshalb sollen auch nur die
Leistungsbilder der wichtigsten Fachplaner, nämlich der Tragwerks- und der
Haustechnikplaner noch kurz erläutert werden.
Die Leistungen der Tragwerksplaner werden in Stichworten folgendermaßen
beschrieben:
15
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Leistungsphase 1 ! Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 ! Tragwerkskonzept
Leistungsphase 3 ! Tragwerkslösung
Leistungsphase 4 ! Statische Berechnung
Leistungsphase 5 ! Schal- und Bewehrungspläne
Leistungsphase 6 ! Mengenermittlungen in Form von Stahl- und Biegelisten.
Für die Leistungsphasen 7-9 sieht die HOAI keine Grundleistungen für den
Tragwerksplaner vor, sie fal en somit im Normalfal weg.
Die Leistungen der Planer für die Technische Ausrüstung werden analog dazu wie
folgt festgelegt:
Leistungsphase 1 !
Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 !
Projekt- und Planungsvorbereitung
Leistungsphase 3 !
System- und Integrationsplanung
Leistungsphase 4 !
Erarbeitung der Vorlagen für behördliche
Genehmigungen
Leistungsphase 5 !
Erarbeitung und Darstellung ausführungsreifer
Planungslösung
Leistungsphase 6 !
Mengenermittlungen und Erstellen von
Leistungsverzeichnissen
Leistungsphase 7 !
Angebotsprüfung und Mitwirken bei der Vergabe
Leistungsphase 8 ! Objektüberwachung
Leistungsphase 9 !
Objektbetreuung und Dokumentation.
Grundsätzlich sind die aufgezählten Leistungen alle Planungsleistungen, die zur
Realisierung eines Bauprojektes ausgeführt werden. Ob davon Leistungen in den
Bereich der Unternehmen und Lieferanten fal en, hängt von den verschiedenen
Projektorganisationsformen der einzelnen Bauvorhaben ab, die in den
nachfolgenden Kapiteln beschrieben werden sollen.
1.2.5 Die Unternehmen und Lieferanten (Auftragnehmer)
Verträge mit den ausführenden Unternehmen sind, wie die Architektenverträge,
auch Werkverträge nach § 631ff BGB. Durch diesen Werkvertrag wird der
Unternehmer zu der Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.
Fast alle Bauverträge werden auf Grundlage der VOB/B und C abgeschlossen.
Damit werden dem Unternehmen weitere Pflichten auferlegt. So muss es die
16
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
anerkannten Regeln der Technik, sowie die gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften beachten. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet Bedenken gegen
eine unsachgemäße vorgesehene Art der Ausführung, minderwertige Materialgüte
oder falsche Ausführung anderer Firmen anzumelden.
Er hat die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit
zu überprüfen, ebenso wie das Abstecken der Hauptachsen zu kontrollieren ist.
Die ihm vom Bauherrn übergebenen Gegenstände, sowie seine eigenen
Leistungen hat er gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen.
Laut Landesbauordnungen13 werden die Unternehmen, die durch den Bauherrn
beauftragt werden dazu verpflichtet die Nachweise der Verwendbarkeit der Stoffe
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
Weiterhin hat der Unternehmer sonst alle Leistungen zu erbringen, wozu er sich
im Vertragstext verpflichten lässt.
Durch einen veränderten Wettbewerb haben die großen Bauunternehmungen in
Deutschland mittlerweile das Angebot ihrer Leistungen erweitert. Sie treten am
Markt dann als komplette Systemanbieter an, die zusätzlich zur Planung und
Ausführung auch noch Dienstleistungen fachfremder Branchen anbieten, wie zum
Beispiel die Finanzierung eines Projektes oder das Betreiben eines Gebäudes
oder Bauwerks nach Inbetriebnahme.
13 z.Bsp: Hessische Bauordnung (HBO) § 58 (1)
17
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
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2 Die Projektorganisationsformen
2.1 Arten von Projektorganisationsformen; besondere Merkmale;
vertragliche Beziehungen
Verschiedene Projektorganisationsformen zeichnen sich ab durch die unter-
schiedliche Zusammenarbeit der Beteiligten ,,Planer" und ,,Unternehmer".
Hier gilt es folgende Projektorganisationsform zu unterscheiden:
Anzumerken sei an dieser Stelle, dass bei den grafischen Darstellungen der
Projektorganisationsformen die durchgezogenen Pfeile vertragliche Beziehungen
und die gepunkteten Pfeile Weisungsbeziehungen darstellen sollen. Es wird
weiterhin davon ausgegangen, dass eine vertragliche Beziehung eine Weisungs-
und Koordinationsbeziehung beinhaltet.
Außerdem sei erwähnt, dass die Projektsteuerer generell nicht mit einer
Weisungsbefugnis ausgestattet sind, da sie nur als Kontrol organ für den Bauherrn
vorgesehen sind und außer einer Berichterstattung keine Aufgaben haben.
2.1.1 Einzelunternehmen - Einzelplaner
Der Bauherr beauftragt ein Ingenieurbüro als leitendes Büro, dieses kann ein
Projektsteuerungsbüro sein. Häufig übernimmt der Entwurfsverfasser, wie oben
schon erwähnt, diese Aufgabe mit.
Das leitende Büro übernimmt somit die Koordination des Bauablaufs, aber auch
die der Planung. Es schreibt alle Gewerke aus und vergibt jedes Gewerk einzeln
an einen Lieferanten oder Unternehmer, auch die Fachingenieure werden von
dem leitenden Büro akquiriert.
Dadurch entsteht eine direkte Zusammenarbeit zwischen dem AG einerseits und
den am Bau beteiligten Firmen andererseits, da diese Parteien in einem
Vertragsverhältnis stehen. In diesem Vertragsverhältnis spielt das leitende Büro
eine nicht unwesentliche Rol e, da es in der Regel weisungsbefugt gegenüber den
Lieferanten und Unternehmen ist.
Bei der Vergabe an Einzelunternehmen übernimmt der Bauherr die terminlichen
und finanziel en Risiken, worauf allerdings in einem späteren Kapitel eingegangen
wird.
Die Fachingenieure besitzen bei dieser Projektorganisationsform den gleichen
Status wie jeder andere Beteiligte auch. Typisch für die Vergabe an
18
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Einzelunternehmen ist die Vertragsform mit einem Einheitspreisvertrag, darauf soll
in einem späteren Kapitel noch näher eingegangen werden.
Projektsteuerung (optional)
Architekt
Bauherr
Fachplaner
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 3: Einzelvergabe mit Einzelplanern
2.1.2 Einzelunternehmen - Generalplaner
Eine besondere Form der Einzelvergabe ist die Form der Vergabe mit einem
Generalplaner. Hier werden die Planungsleistungen komplett an einen Planer
vergeben, dieser kann auch wieder ein Projektsteuerer oder der Entwurfsarchitekt
sein. Er vergibt dann sämtliche andere Planungsleistungen, wie zum Beispiel:
Heizung - Lüftung Sanitär -, Elektro-, Außenanlagenplanung, etc. an die
entsprechenden Fachingenieure weiter. Es existieren drei Möglichkeiten der
Vergabe an einen Generalplaner:
19
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
1. Der Generalplaner als Hauptauftraggeber mit Subunternehmern/
Subplanern
2. Der Generalplaner als Arbeitsgemeinschaft
3. Der Generalplaner als Großbüro, in dem alle Fachrichtungen
integriert sind.
Bei der Vergabe an einen Generalplaner entsteht ein anderes Vertragsgefüge als
bei der Vergabe an einzelne Planer. Der Bauherr hat hier im planerischen Bereich
nur einen direkten Ansprechpartner, nämlich das leitende Büro oder den
Projektsteuerer.
Projektsteuerung (optional)
Generalplaner
Architekt
Bauherr
Fachplaner
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 4: Einzelvergabe mit Generalplaner
20
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.1.3 Generalunternehmer
Bei dieser Vergabeform tritt einer der Lieferanten als Generalunternehmer auf, in
der Regel ist dies der Rohbauunternehmer.
Dieser schließt mit dem Bauherrn einen Vertrag ab, indem er sich verpflichtet das
Bauvorhaben zu einem festen pauschalen Preis und Termin fertig zu stellen.
Dadurch verliert der Bauherr seine terminlichen und finanziel en Risiken.
Zwar kommt es in der Praxis vereinzelt auch vor, dass auch Einheitspreisverträge
mit Generalunternehmern abgeschlossen werden, doch soll im weiteren Verlauf
dieser Arbeit davon ausgegangen werden, dass Generalunternehmer einen
pauschalen Preis vereinbaren.
Dem Bauherrn und Generalunternehmer ist wiederum ein leitendes Büro
zwischengeschaltet, welches die Vergabe an den Generalunternehmer koordiniert.
Die Vergabe an die einzelnen Lieferanten und Unternehmer nimmt der
Generalunternehmer vor, der auch als Vertragspartner dieser Unternehmen
fungiert.
Die vertragliche Situation mit den Fachingenieuren ist nicht so eindeutig:
Peter Racky1 hat in seiner Arbeit Generalunternehmer nach dem Umfang ihrer
Planungsleistungen unterschieden. So ergibt sich zum einen ein GU-A. Das A
steht hier für Ausführung, da dieser GU ausschließlich mit den reinen
Ausführungsarbeiten beauftragt wird und keine Planungsarbeit leistet.
Zum anderen gibt es den GU-A, A. Das zweite A steht hier für die Ausführungs-
planung, die neben der Ausführung Bestandteil der Aufgaben des GU ′s ist. Die
Schnittstellen liegen hier im Allgemeinen an der Stelle, wo die Baueingabe endet.
Sämtliche Planungsleistungen, die zum Stellen des Bauantrages notwendig sind,
werden von den Fachplanern übernommen, die vom Bauherrn beauftragt sind. Die
Ausführungsplanung fäl t dann in den Leistungsbereich des Generalunternehmers,
der dafür dann auch Fachplaner beauftragt. Dies ist die in der Praxis am
häufigsten angewandte Form der GU- Vergabe.
Außerdem beschreibt Racky eine Form der Generalunternehmer-Vergabe, in
welcher der GU neben der Ausführungs- auch noch die Entwurfsplanung
vornimmt, von dem Architekten des Bauherrn geht hier nur das Grundkonzept aus.
Durch den Pauschalfestpreis ist keine Abrechnung mehr notwendig. Vielmehr
werden in einem bestimmten Zyklus Rechnungen gestellt, die auf den
Baufortschritt abgestimmt sind und auch schon vorher durch einen Zahlungsplan,
der auch Vertragsbestandteil ist, abzusehen sind für den Bauherrn.
1 Peter Racky: Entwicklung einer Entscheidungshilfe zur Festlegung der Vergabeform
21
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Der Bauherr bzw. der Projektsteuerer hat bei dieser Projektorganisationsform
immer nur den Generalunternehmer als Ansprechpartner. Jegliche Abstimmung
muss somit der Generalunternehmer zwischen dem Bauherrn und den
ausführenden Firmen vornehmen bzw. delegieren.
Ein Generalunternehmer kann auch beim Einsatz von einem in Kapitel 2.1.2
genannten Generalplaner beauftragt werden.
Projektsteuerung (optional)
Architekt
Bauherr
Fachplaner
Generalunternehmer
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 5: Generalunternehmer- Ausführung mit Einzelplanern
22
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Projektsteuerung (optional)
(Entwurfs-) Architekt
Bauherr
(Entwurfs-) Fachplaner
Generalunternehmer
(Ausführungs-) Architekt
(Ausführungs-) Fachplaner
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 6: Generalunternehmer-Ausführung Ausführungsplanung
23
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Projektsteuerung (optional)
Architekt für Grundkonzept
Bauherr
Fachplaner für Grundkonzept
Generalunternehmer
(Entwurfs- und Ausführungs-)
Architekt
(Entwurfs- und Ausführungs-)
Fachplaner
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 7: Generalunternehmer- Ausführung- Entwurfsplanung
24
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2.1.4 Teil-Generalunternehmer
Bei einer Einzelvergabe können gewisse Bereiche an Teil-Generalunternehmer
vergeben werden. Das wäre bei den Gewerken möglich, die sich teilweise
überschneiden, zum Beispiel bei der Haustechnik. Damit wird die
Schnittstellenproblematik etwas entschärft, denn gerade bei Gewerken mit
technologischen und/oder kapazitativen Abhängigkeiten kommt es oftmals zu
Unklarheiten in der Gewährleistungsfrage, beziehungsweise zu anderweitigen
Auseinandersetzungen, wie zum Beispiel Behinderungsanzeigen, etc.
Selbstverständlich ist eine Vergabe an Teil-Generalunternehmer auch in
Zusammenarbeit mit Generalplanern möglich.
25
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Johannes Kinkel
Projektsteuerung (optional)
Architekt
Bauherr
Fachplaner
Teil- Generalunternehmer
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen III
Unternehmen IV
Unternehmen X
Abbildung 8: Teil-Generalunternehmer mit Einzelplanern
26
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2.1.5 Totalunternehmer
Außerdem ist es möglich das Bauvorhaben an einen Totalunternehmer komplett
zu vergeben. Dieser ist nicht nur mit der kompletten Ausführung der Arbeiten
beauftragt, sondern hat auch sämtliche planerischen Leistungen zu erbringen,
hierzu gehören der Entwurf, die Baueingabe, die statische Berechnung, usw. Das
Modell des Totalunternehmers zielt neben der Risikoabwälzung auf
Gesamtoptimierung statt auf die Optimierung von Teilprozessen. 2
Bei dieser Form hat der Bauherr nur einen Vertragspartner für das gesamte
Bauvorhaben, nämlich den Totalunternehmer. Selbstverständlich kann der
Bauherr zu Überwachungszwecken auch einen Projektsteuerer einsetzen. Dieser
ist in der nachfolgenden Grafik nicht dargestellt, er hat aber den selben Status wie
bei den vorgenannten Projektorganisationsformen.
2 Dr.-Ing Jürgen Schnell: Eindeutig vieldeutig im Deutschen Ingenieur Blatt, 03/2000; Seiten 24-30
27
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Johannes Kinkel
Totalunternehmer
Architekt
Bauherr
Fachplaner
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 9: Totalunternehmer
2.1.6 Generalübernehmer
Die nächste Variation ist die Vergabe an einen Generalübernehmer. Dieser hat
den gleichen Status wie die verschiedenen Generalunternehmer, außer dass er
selbst keinerlei Arbeiten ausführt. Seine Leistung besteht also nur aus
Koordination, sowie Übernahme von Risiken.
Bei den Darstellungen des Generalübernehmers und des Totalübernehmer wird in
der Grafik bewusst der Kasten neben die anderen Beteiligten gesetzt, um zu
zeigen, dass der Übernehmer nicht in der Kette der Ausführenden ist, sondern nur
koordiniert.
28
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Projektsteuerung (optional)
Architekt
Bauherr
Fachplaner
bernehmer
Unternehmen I
eneralü
Unternehmen II
G
Unternehmen X
Abbildung 10: Vergabe an einen Generalübernehmer
2.1.7 Totalübernehmer
Abschließend soll die Form des Totalübernehmers vorgestellt werden, die analog
zum Generalübernehmer denselben Status hat wie der Totalunternehmer, außer
dass er keine Arbeiten selbst ausführt, sondern nur delegiert, managt und Risiken
übernimmt. Auch hier existiert für den Bauherrn nur ein Ansprechpartner, nämlich
der Totalübernehmer. Üblich für die Vergaben an General-/Totalüber- oder
-unternehmer, die im folgenden auch Komplettvergaben genannt werden, ist ein
29
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
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Vertrag mit Pauschalpreis, es kann aber auch ein Einheitspreisvertrag vereinbart
werden.
Architekt
Bauherr
rnehmer
Fachplaner
talübe
o
T
Unternehmen I
Unternehmen II
Unternehmen X
Abbildung 11: Vergabe an einen Totalübernehmer
30
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
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2.1.8 Schnittstelle zwischen Unternehmer und Übernehmer
In der Fachwelt taucht gelegentlich die Frage auf, ab wann der Unternehmer zum
Übernehmer wird.
In der Literatur wird der Generalunternehmer nämlich als derjenige definiert, der
einen Teil der Arbeiten selbst ausführt. Über die Menge dieses Teils kann man
sich zweifellos streiten.
Dies liegt daran, dass sich der Rohbauunternehmer, aus dem im Ursprung der
Generalunternehmer entstanden ist, immer mehr aus dem Rohbaugeschäft
zurückzieht, da dieses Gewerk mit den meisten Risiken behaftet ist und dort in der
Vergangenheit am häufigsten Verluste erzielt wurden.
So wurden schon seit längerer Zeit die Bewehrungsarbeiten an Subunternehmer
vergeben. Oftmals war der Stahlhändler hier der Subunternehmer des Rohbauers.
Die Arbeitskräfte waren dann wiederum Subunternehmer des Stahlhändlers, also
quasi Sub-Subunternehmer. Der Rohbauer selbst hat nur noch Mauerwerks-,
Beton- und Schalarbeiten vorgenommen.
Aber im Laufe der letzte Jahre wurde die Weitervergabe der Arbeiten immer weiter
fortgeführt. Oft kommt es zum Beispiel in der Praxis vor, dass die Lohnleistungen
der Mauerwerks-, Beton und Schalarbeiten an Subunternehmer vergeben werden.
Der Rohbauer selbst ist dann auf der Baustelle nur noch mit Bauleitern und
Polieren präsent, welche die Arbeiten delegieren und organisieren. In diesem Fall
wird vom eigentlichen Rohbauer nur noch als eigene Leistung der Materialeinkauf
und die Baustelleneinrichtung vorgenommen, trotzdem ist er nach Auffassung des
Verfassers noch Generalunternehmer, da er die Rohbauarbeiten quasi selbst
koordiniert.
Obwohl das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben3 den
Generalunternehmer als solchen definiert, der sämtliche für die Herstellung eines
Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat und wesentlichen Teile
hiervon selbst ausführt, geht der Verfasser dieser Arbeit davon aus, dass auch die
ledigliche Koordinierung der Rohbauleistung, wie sie oben beschrieben ist, ein
,,wesentlicher" Teil der Gesamtbauleistung ist, denn schließlich trägt der
Unternehmer die Verantwortung für den gesamten Rohbau, auch wenn er nur den
Materialeinkauf selbst vornimmt und sämtliche Arbeiten als Lohnleistungen
vergibt.
3 Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Finanzbauverwaltung, Stand 1996.
31
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Der General- oder Totalübernehmer hingegen führt keinerlei Arbeiten selbst aus,
seine Leistung besteht nur aus der Organisation und Abwicklung der
Baudurchführung.
2.2 Spezielle Vertragsformen und -texte zwischen den Beteiligten
2.2.1 Verträge mit Architekten
Wie vorher bereits erwähnt sind Verträge mit Architekten Werkverträge nach §§
631ff BGB. 4
Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der
Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, verpflichtet. Laut § 631 (2)
BGB kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines
Werkvertrages sein. Der Architekt schuldet im Gegensatz zum Bauunternehmen
nicht das Bauwerk selbst, sondern er schuldet das Entstehenlassen des
Bauwerks. Selbst wenn nur einzelne Leistungsphasen der HOAI beauftragt
werden, sind die Verträge mit Architekten Werkverträge. 5
Die Vergütung der Architekten muss auf Grundlage der HOAI erfolgen. Die
genauen Regelungen bezüglich dieser Bezahlung werden in einem späteren
Kapitel beschrieben.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat bereits mehrere Vertragsmuster für
einen Einheits- Architektenvertrag herausgegeben. Allerdings ist es sehr
schwierig, die komplexen und vielfältigen Aufgaben der Architekten in einem
Vertragsmuster zusammenzufassen, das von der Planung eines
Einfamilienhauses - als Grundschema genauso Verwendung finden soll, wie
überspitzt ausgedrückt- bei dem Umbau des neuen Leipziger Bahnhofs oder des
neuen Reichstagsgebäudes.6 Dies wird auch in der Fachwelt sehr kontrovers
diskutiert. Prof. Dr. Michael Bartsch14 qualifiziert die Fassung von 1985 als
,,...Mustersammlung an Verstößen gegen das AGB-Gesetz..." Aber auch an der
Fassung von 1994 kritisiert er: ,,...wesentliche Teile sind nicht geregelt...streicht
man BGB und HOAI-Wiederholungen...bleibt nicht viel übrig..."
4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2000.
5 Alfred Morlock: Die Vergütung der Architekten und Ingenieure in H.R. Sangenstedt: Rechtshandbuch für
Architekten und Ingenieure.
6 Dr. Franz Dieblich: Hinweise zur verschiedenen Vertragsgestaltung von Ingenieur- und Architektenverträgen
in H.R. Sangenstedt: Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure.
14 Prof. Dr. Michael Bartsch: Der kommende Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude in BauR 1994 S. 314 ff.
32
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Im Jahre 1996 wurde von der BAK dann wiederum eine neue Fassung des
Vertragsmusters entwickelt, das nach folgendem Schema aufgebaut ist:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2
Aufgaben und Pflichten des Architekten
§ 3 Aufgaben des Bauherrn
§ 4 Grundlagen des Honorars
§ 5 Schutz des Architektenwerks und des Verfassers
§ 6 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages
§ 7 Haftung, Gewährleistung und Verjährung
§ 8
Haftpflichtversicherung
§ 9 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
§ 10 Aufbewahrungsfristen
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 12 Zusätzliche Vereinbarungen.
Der Einheitsarchitektenvertrag wird von der Praxis angewandt, wenngleich er für
jedes Projekt umgearbeitet wird. Er stellt also nur eine Basis dar, auf die dann der
eigentliche Vertrag aufgebaut wird.
Deswegen kann der Einheitsvertrag auch bei verschiedenen Arten von
Bauvorhaben eingesetzt werden.
Zwar hat die Rechtsprechung einige Klauseln des Mustervertrages aufgrund von
Verstößen gegen das AGB-Gesetz für unzulässig erklärt, dennoch wird der
Vertrag weiterhin verwendet.
Zu erwähnen ist, dass man auf einem Schmierzettel mit zwei Unterschriften und
Angaben über Honorarzone, Satz und Kosten einen rechtgültigen
Architektenvertrag abschließen kann.
2.2.2 Verträge mit Fachplanern
Auch die Verträge mit Fachplanern sind Werkverträge nach BGB. Für sie gelten
die gleichen Bedingungen wie für die Verträge mit den Architekten.
Fachplanerverträge können mit den Architekten (bei Einsatz von einem
Generalplaner), mit den Unternehmen (bei Einsatz von Komplettvergaben) oder
mit den Bauherrn (bei Einsatz von Einzelvergaben) zustande kommen.
33
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.2.3 Verträge mit Projektsteuerern
Verträge, die über die Projektsteuerung abgeschlossen werden, sind keine BGB-
Werkverträge, da die Arbeit des Projektsteuerers als reine Dienstleistung
verstanden wird. Somit sind diese Dienstverträge nach §§ 611 ff BGB15. Bei einem
Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstleistende nicht zur Herstellung eines
Werkes, sondern lediglich zur Leistung von Diensten, während sich der
Dienstbesteller zur Vergütung dieser Dienste verpflichtet.
Entscheidend ist hier im Unterschied zum Werkvertrag, dass der
Dienstschuldende keinen Erfolg schuldet16. Er kann deshalb nicht in Anspruch
genommen werden aus der bloßen Tatsache heraus, dass bestimmte
wirtschaftliche Hoffnungen des Auftraggebers nicht realisiert werden.
Der Übergang zwischen Dienst- und Werkverträgen ist allerdings fließend,
deswegen hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige
Grundsatzentscheidungen darüber getroffen.
Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages
anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.
Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist
Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen
überwiegen, dass sie den Vertrag prägen.
Als Beispiel sei hier folgendes Urteil des BGH17 zu nennen:
Der Projektsteuerer, dessen zentrale Aufgabe die technische Bauüberwachung
eines Generalunternehmers ist, geht einen Werkvertrag ein.
In dem vorliegenden Fall hatte der Projektsteuerer folgende Aufgaben zu
erledigen:
-
Prüfung der Ausführungszeichnungen
-
Aufstellen der Leistungsverzeichnisse
-
Montagepläne
-
Berechnung und andere Ausführungsunterlagen auf Übereinstimmung mit
den vertraglichen Leistungen anderer am Bau Beteiligten prüfen
-
Baustellenkontrol en vor Ort mit der Verpflichtung, Mängel zu rügen
-
Kontrol e der Planungsleistungen und der verwendeten Materialqualität auf
Vertragskonformität
15 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2000.
16 Horst Locher: Das private Baurecht.
17 Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juni 1999, Aktenzeichen: 7 ZR 215/98.
34
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
-
Abnahmen für den Bauherrn
-
Kontrol e der Mängelbeseitigung und deren Vorantreibung
Darüber hinaus sollte der Projektsteuerer den jeweiligen Bauzustand feststellen,
diese dem Bauherrn vortragen und die vom Generalunternehmer gestellten
Rechnungen prüfen.
Dieses Spektrum der Leistungen hat der BGH nun als erfolgsorientiert eingestuft,
so dass werkvertragliche Regelungen zum Einsatz kamen.
Man kann erkennen, dass die zu erbringenden Leistungen des Projektsteuerers
hier mehr waren als die eigentlichen Bauherrenaufgaben sind, man findet hier
nämlich Leistungen, die in den Leistungsphasen 6,8 und 9 des § 15 der HOAI18
beschrieben sind.
Für die Aufgaben der Projektsteuerung gibt es keinen Einheitsvertrag, allerdings
existiert ein Leitfaden zum Projektsteuerungsvertrag der eine Arbeitshilfe für die
Konzeption von Projektsteuerungsverträgen darstellt. Dieser ist vom Deutschen
Verband der Projektsteuerer (DVP) entworfen und auch über ihn zu beziehen.
2.2.4 Verträge mit Unternehmen
Wie in den vorangegangenen Kapiteln bereits beschrieben, sind Bauverträge
prinzipiell Werkverträge nach BGB. Werkverträge sind dadurch gekennzeichnet,
dass der Besteller den Hauptstoff liefert. Die Rechtsprechung sieht bei
Bauverträgen die Bereitstellung des Grundstückes als Lieferung des Hauptstoffes
durch den Besteller an.19
Ferner wird in der Literatur beschrieben, dass Gegenstand des Werkvertrages der
Erfolg ist, nicht die Arbeit oder der Dienst. Dies bedeutet, dass sich der
Unternehmer, der einen Werkvertrag eingeht, am Erfolg messen lassen muss.
Gegenstand seiner Leistung ist eine Wertschöpfung.20
Generell herrscht in Deutschland beim Abschluss von Schuldverträgen der
Grundsatz der Form-, Abschluss- und Gestaltungsfreiheit.
Formfreiheit bedeutet, dass es generell egal ist, in welcher Form ein Vertrag
abgeschlossen wird, wobei anzumerken ist, dass bei der finanziel en Größe von
Bauverträgen die schriftliche Form vorzuziehen ist, schon allein der
Beweisführung wegen.
18 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996.
19 Eberhard Schubert: Baubetrieb Textbuch I.
20 Horst Locher: a.a.O.
35
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Abschlussfreiheit gibt jedem einzelnen das Recht darüber zu entscheiden, ob
er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht.
Die Gestaltungsfreiheit lässt den Vertragsparteien völlig offen, wie der
Vertragsinhalt aussieht. Dass heißt, man kann grundsätzlich alles vereinbaren,
lediglich mit der Einschränkung, dass es sich nicht um unerlaubte oder
unmögliche Leistungen handeln darf und dass der Vertragsinhalt nicht gegen die
guten Sitten verstößt (§§134,138,306 BGB). Dadurch wird jeder einzelne
Bauvertrag anders, es existiert also kein festes Schema.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet die Verdingungsordnung für
Bauleistungen, kurz VOB als Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Für private
Bauherrn ist dies keine Pflicht, wird aber von allen Fachleuten empfohlen und bei
den meisten Bauverträgen eingehalten.
Die VOB ist unterteilt in drei Abschnitte, Teil A, B und C.
Teil A regelt die Vergabe von Bauvorhaben, Teil B beinhaltet allgemeine
Bestimmungen über die Ausführung von Bauleistungen generell und Teil C regelt
explizit für jedes Gewerk einzeln die Art der Abrechnung, technischen Vorschriften
und qualitativen Anforderungen. Ferner wird definiert, welche Leistungen Haupt-,
Neben- oder Besondere Leistungen sind.
Die VOB ist kein Gesetz, sie muss ausdrücklich von den Vertragsparteien
vereinbart werden, wobei die Vereinbarung des Teil B genügt, denn damit wird
laut § 1 VOB/B automatisch Teil C Vertragsbestandteil.
Da Teil A lediglich das Verfahren der Ausschreibung, Angebotsauswertung und
Auftragsvergabe regelt, wird dieser Teil nicht Inhalt des Bauvertrages.
Erwähnenswert erscheint, dass die Vergabe an General- oder Totalübernehmer
nicht konform zur VOB ist, denn laut VOB dürfen Bauleistungen nur an
Unternehmen vergeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung
solcher Leistung befassen 21,
Da aber der General-/ Totalübernehmer selbst keinerlei Arbeiten ausführt, erfül t er
diese Voraussetzung nicht.22
Außerdem unterscheiden sich Bauverträge in der Art der Vergütung. Auch hier
gibt es vielfältige Möglichkeiten, die allerdings in Kapitel 3 dieser Arbeit näher
erläutert werden.
21 § 8 Nr. 2 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A , Stand 1996.
22 Sabine Freifrau von Berchem: Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A in H.R. Sangenstedt:
Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure.
36
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.3 Voraussetzungen für den Einsatz der Projektorganisationsformen
Nun stellt sich die Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen dem
Auftraggeber und der Projektorganisationsform gibt. Ferner ist zu untersuchen,
inwieweit es bei verschiedenen Arten von Projekten andere Organisationsformen
gibt.
Dazu werden zuerst die unterschiedlichen Projektformen und Auftraggeber
vorgestellt:
2.3.1 Auftraggeber
Zum einen gibt es öffentliche Auftraggeber, diese können Kommunen, Landkreise,
Bundesländer oder der Staat sein. Außerdem zählen zu den öffentlichen
Auftraggebern solche, die Ihre Bauvorhaben zu mindestens 50 % aus öffentlichen
Mitteln finanzieren23.
Zum anderen gibt es private Auftraggeber, dies können Privatpersonen im
eigentlichen Sinne sein, aber auch Firmen und Kapitalgesellschaften jeglicher Art.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Formen ist der, dass der
öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe eines Bauprojektes an die
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A, kurz VOB/ A gebunden ist. Diese
regelt genauestens den Ablauf einer Ausschreibung bis hin zur
Vertragsunterschrift.
Der private Auftraggeber ist nicht an die VOB gebunden und kann diese im
Extremfal gar nicht vereinbaren, beziehungsweise sie nicht bei der Vergabe
berücksichtigen. In diesem Fall würden sämtliche vertraglichen Regelungen nach
BGB geregelt.
23 Verordnung PR Nr. 1/84 über die Preise von Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Aufträgen vom 23. Februar 1984.
37
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.3.2 Arten von Bauvorhaben
Bauvorhaben werden in folgende Kategorien aufgeteilt:
Gewerbebau
Wohnungsbau
Industriebau
Verkehrswegebau/ Tiefbau
Ingenieurbau
sonstige Bauvorhaben
Mit Gewerbebau sind Gebäude des üblichen Hochbaus gemeint, die einer
gewerblichen Nutzung unterliegen, wie zum Beispiel Büro- und Geschäftsräume.
Zum Wohnungsbau gehören analog dazu Gebäude, die als Wohnraum dienen.
Im Industriebau werden Gebäude und Hal en hergestellt, die beispielsweise für die
Fabrikation und Lagerung benutzt werden.
Der Verkehrswegebau stellt den klassischen Straßenbau dar, aber auch andere
Arten von Verkehrswegen, wie zum Beispiel Bahnschienen; mit dem Tiefbau sind
alle sonstigen Tiefbauprojekte gemeint, wie zum Beispiel Kanalisationsarbeiten,
etc.
Zum Ingenieurbau gehören der klassische Brückenbau, aber auch spezifische
Bauvorhaben, wie zum Beispiel der Bau von Sportstätten wie Stadien oder Ski-
Sprung-Schanzen.
Alle übrigen Kategorien von Bauvorhaben, wie die Herstellung von Mül deponien,
Tunneln, Wasserbauwerken, usw. sollen den sonstigen Bauvorhaben zugeordnet
werden.
Die nachfolgende Grafik soll dies nochmals verdeutlichen:
38
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
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Abbildung 12: Kategorisierung von Bauprojekten
2.3.3 Zusammenhänge zwischen Bauherrn, Bauvorhaben und
Projektorganisationsform
Um nun zu untersuchen, welche Projektorganisationsformen bei welchen
Auftraggebern und welchen Arten von Bauvorhaben eingesetzt werden, kann man
sich zuerst fragen, welche Bauvorhaben primär von welchen Bauherrn ausgeführt
werden.
39
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
§4 VOB/A24 schreibt vor, dass Bauleistungen so vergeben werden sollen, dass
verschiedene Handwerks- und Gewerbezweige ,,in der Regel" getrennt beauftragt
werden, und zwar in sogenannten Fach- und Teillosen. Das schließt eine
Generalunternehmer- oder gar eine Totalunternehmervergabe zwar nicht
kategorisch, aber eben ,,in der Regel", aus. Absatz Nr. 3 Satz 2 des oben
genannten Paragraphen erlaubt zwar ausdrücklich, dass ,,aus wirtschaftlichen und
technischen Gründen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden dürfen",
trotzdem wurden in der Vergangenheit öffentliche Aufträge meistens an
Einzelunternehmen vergeben.
Man kann erkennen, dass der Deutsche Verdingungsausschuss für Bauleistungen
diesen Paragraphen seit Einführung der VOB im Jahre 1952 zugunsten einer
einfacheren Generalunternehmervergabe verändert hat25. 1952 lautete der Absatz
noch: ,,Sämtliche zu einem Bau gehörigen Leistungen sollen nur ausnahmsweise
an einen Unternehmer (Generalunternehmer) vergeben werden." 1992 hieß der
Absatz dann so, wie oben bereits zitiert.
Trotzdem wird die Mehrheit der Aufträge öffentlicher Bauherrn noch an
Einzelunternehmen vergeben.
Am häufigsten kommt bei öffentlichen Auftraggebern der Verkehrswegebau/
Tiefbau, der Deponie- und Kläranlagenbau und der Ingenieurbau zum Einsatz ,
aber auch Wohn- und Gewerbebau-Projekte werden verwirklicht, wie
beispielsweise Schulen oder Krankenhäuser.
Aber eben die typischen Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber, wie o.g.
Strassen-, Deponie-, Kläranlagen- und Ingenieurbau; werden von privaten
Bauherrn eher selten ausgeführt; Ausnahmen sind hier sicherlich oben erwähnte
Sportstätten oder Rol bahnen auf Flughäfen, die aber insgesamt einen eher
kleinen Anteil des Bauvolumens ausmachen.
Daraus lässt sich schließen, dass die Mehrheit der genannten Bauvorhaben in
Einzelvergabe ausgeführt werden.
Von privaten Bauherrn gehen in aller Regel Wohnungs- Gewerbe- und
Industriebauaufträge aus. Diese werden sowohl in Einzelvergabe, wie auch als
Generalunternehmer-Aufträge vergeben. Bei relativ kleinen Bausummen (wie zum
Beispiel Einfamilienhäuser in konventioneller Bauweise) ist es nach wie vor üblich
Einzelvergaben durchzuführen, bei größeren Projekten geht man immer mehr
dazu über die Leistungen komplett an Generalunter- oder -übernehmer zu
vergeben. Die Gründe dafür liegen zum Beispiel darin, dass eben größere
24 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Stand 1996.
25 Peter Racky: a.a.O.
40
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Projekte viel mehr Unwägbarkeiten mit sich bringen und dadurch die Risiken
erheblich steigen. Eben diese Risiken wälzt der Bauherr mit einer
Komplettvergabe an den Unternehmer ab.
Eine Vergabe an Totalunternehmer oder gar Totalübernehmer ist eine relativ
seltene Form der Projektorganisationsform, die zumeist bei Industrie-, Gewerbe-
und Wohnungsbau Anwendung findet.
Es existieren aber auf dem Markt auch Bauunternehmungen, die den Bau von
Einfamilienhäusern als Totalunternehmer anbieten, um sich so einen Vorteil bei
dem privaten ,,Häuslebauer" in einem hart umkämpften Wettbewerb zu schaffen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die komplette Vergabe von Bauleistungen und
anschließende Weitervergabe an Subunternehmer tendenziell immer mehr
zunimmt, was eine Grafik verdeutlicht, die aus der schon zitierten Arbeit26 von
Peter Racky stammt.
Abbildung 13: Entwicklung des prozentualen Anteils der Subunternehmer-
leistungen am Bruttoproduktionswert in den Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus
ohne ausgeprägten Schwerpunkt sowie des Hochbaus (Quelle: Peter Racky:
Entwicklung einer Entscheidungshilfe zur Festlegung der Vergabeform).
26 Peter Racky: a.a.O.
41
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.3.4 Das Zusammenfinden der Projektbeteiligten
Das Zusammenfinden der Projektbeteiligten kann auf verschiedene Art und Weise
erfolgen.
Die Ausschreibung von Bauvorhaben öffentlicher Bauherrn wird durch Inserate in
Tageszeitungen bekannt gemacht. Dort werden potentiel e Auftragnehmer
aufgefordert sich die Ausschreibungsunterlagen bei dem jeweiligen
ausschreibenden Amt oder dem planenden Architekten abzuholen. Ferner gibt es
das Bundesausschreibungsblatt, welches das offizielle Fachorgan für
Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber der Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Vergabe an die Unternehmen erfolgt dann konform zur VOB/A durch eine
Submission. Das ist eine zu einem speziel en Termin stattfindende öffentliche
Auswertung der bis dahin in verschlossenen Umschlägen gehaltenen
eingereichten Angebote. Jeder Bieter kann dort mit einem Vertreter anwesend
sein, nachdem das erste Angebot geöffnet wurde, darf keiner mehr ein Angebot
abgeben. Die Submissionsfrist ist in diesem Moment abgelaufen.
Außerdem existieren spezifische Zeitschriften privater Art, die sich mit der
Bekanntgabe von Ausschreibungen beschäftigen. Dort kann jedermann seine
Ausschreibungen veröffentlichen. Als Beispiel seien hier die ,,ibau
Planungsinformationen"27 genannt. Dort werden Bauvorhaben mit ihren
Rahmendaten vorgestellt, man kann die Größe des Bauvolumens, die bis dato
beauftragten Planer, den Bauherrn und die Projektorganisationsform aus den
Anzeigen ablesen.
Die Zeitschrift ist bundesweit erhältlich, es werden aber 37 verschiedene
Regionalausgaben herausgegeben, so dass jeder Interessierte nur die räumlich
für ihn in Frage kommenden Ausschreibungen lesen muss.
Bei privaten Bauherren werden Unternehmen direkt von den Ausschreibenden
angesprochen, um sie für die Angebotsabgabe zu akquirieren. Ausschreibende
können auch Generalunter- oder übernehmer oder Totalunter-/ -übernehmer sein.
Vergabewettbewerbe privater Bauherrn werden selten nach der VOB/ A
ausgeführt, da die VOB im § 2428 eine Verhandlung über Angebotspreis für nicht
statthaft erklärt. Der Ausschreibende soll laut VOB/ A dem Bieter mit dem
niedrigsten Preis den Zuschlag geben, wenn nicht andere Gründe gegen eine
Vergabe an diesen Bieter sprechen. Diese Praxis ist aber in der freien Wirtschaft
nicht durchsetzbar und wird deshalb nur von denen angewandt, die dazu
verpflichtet sind.
27 ibau Planungsinformationen, Verlag i.p. ibau Planungsinformationen GmbH, Geringhoffstr. 45, 48163
Münster.
28 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Stand 1996.
42
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Mittlerweile sind auch Online-Dienste vorhanden, die per Internet
Ausschreibungen veröffentlichen, sogar das Bundesausschreibungsblatt ist unter
www.bundesausschreibungsblatt.de zu erreichen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Bundeskabinett einen vom
Bundeswirtschaftsministerium erarbeiteten Entwurf für eine neue
Vergabeverordnung am 26. Juli 2000 verabschiedet hat. Sie soll die bisherige
Vergabeverordnung vom 29. September 1997 ablösen und zugleich die jüngsten
EG-Vergaberichtlinien (97/52 EG und 98/4 EG) in deutsches Recht umsetzen.
Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass die Abgabe elektronischer Angebote
im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ermöglicht wird.
Zwar muss dieser Entwurf noch den Bundesrat passieren und man weiß heute
noch nicht, ob der Bundesrat ohne Änderungen dem Entwurf zustimmen wird,
doch ist zu erkennen, dass es offensichtlich nur noch eine Frage der Zeit ist, dass
Angebote an öffentliche Auftraggeber ,,online" angegeben werden können.
Die Vergabe der Architektenleistung unterliegt einer anderen Regelung. Neben
der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) existieren in der
Bundesrepublik Deutschland noch zwei weitere Verdingungsordnungen und zwar
die für Leistungen (VOL) und die für freiberufliche Leistungen (VOF). Nach der
VOF und VOL müssen in der BRD Dienstleistungen vergeben werden. Die VOL
findet Anwendung bei Dienstleistungen, ,,deren Gegenstand eine Aufgabe ist,
deren Lösung vorab und eindeutig erschöpfend beschrieben werden kann."29
Dienstleistungen, deren Aufgabenlösung nicht vorab und eindeutig beschrieben
werden kann, müssen nach der VOF vergeben werden. Und, obwohl laut
Rechtsprechung die Verträge von Architekten und Ingenieuren Werkverträge
nach BGB sind, wird die Leistung derer im Sprachgebrauch der EG-Richtlinien, die
Basis der VOL/VOF waren, als Dienstleistung angesehen. Demnach sind
Architektenaufträge auf Grundlage der VOF zu vergeben, wenn die
Auftragssumme einen gewissen Schwellenwert erreicht.30
Die Vergabe wird in der VOF nicht so stark vom Angebotspreis abhängig, wie das
bei einer Vergabe nach VOB der Fall ist. Dies kann auch gar nicht sein, denn
Architekten sind ja bei ihrer Preisermittlung an die HOAI gebunden. Vielmehr
findet ein Bewerbungsverfahren statt, in dem jeder Bieter sich und seine
Fähigkeiten besonders herausstellen muss.
29 Sabine Freifrau von Berchem: Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen in H.R. Sangenstedt:
Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure.
30 Sabine Freifrau von Berchem: Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen in H.R. Sangenstedt:
Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure.
43
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt auch durch die schon oben
erwähnten Ausschreibungsblätter.
Oft werden auch sogenannte Architektenwettbewerbe durchgeführt. Hier werden
verschiedene Ausfertigungen von den Bietern über den etwaigen Bauentwurf oder
das städtebauliche Konzept gegenübergestellt, um so aus vielen Alternativen
möglichst die Optimallösung zu erhalten.
Es existieren eine Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Wettbewerben, deren
Nennung und Erläuterung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, deshalb sei
hier auf die angegebene Literatur ([4]) verwiesen.
Von privaten Auftraggebern werden normalerweise keine Reglementierungen bei
der Vergabe von Architektenleistungen eingehalten, vielmehr findet ein freier
Wettbewerb statt oder der Bauherr geht zu dem ,,Architekten seines Vertrauens".
Gleiches gilt für die Fachplaner, die auch nicht selten von den Objektplanern
empfohlen werden.
2.3.5 Datenerfassung aus Ausschreibungsanzeiger
Abschließend sollen hier Daten untersucht werden, die aus den oben genannten
i-bau-Planungsinformationen stammen. Bei dieser Untersuchung müssen
folgende Randbedingungen beachtet werden:
-
bei der Datenermittlung sind Anzeigen aus zehn i-bau Heften ermittelt
worden,
-
es sind Daten der Regionalausgabe Süd-/ Mittelhessen erfasst worden, die
nördliche Grenze dieses Gebietes stellen der Vogelsbergkreis, der
Landkreis Gießen und der Lahn-Dill-Kreis dar. Die restlichen Begrenzungen
sind die hessischen Landesgrenzen,
-
es sind nur Bauvorhaben berücksichtigt, deren Gesamtkosten
voraussichtlich größer als 200.000,- DM sind,
-
bei den i-bau Planungsinformationen existieren zwar die Kapitel
,,Kommunaler Tiefbau und Garten- und Landschaftsbau", doch sind hier nur
wenige und größenmäßig kleine Bauvorhaben aufgeführt, so dass eine
Betrachtung dieser Projekte wegfällt.
-
daraus resultiert, dass hier lediglich Gewerbe-, Wohnungs- und
Industriebaumassnahmen untersucht werden können.
-
In jeder Ausgabe der Zeitschrift sind ca. 30- 40 öffentliche Ausschreibungen
enthalten, wie man sie aus Tageszeitungen kennt. Diese sind durchweg alle
44
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
gewerkeweise aufgeteilt, folglich werden diese zu 100 % an
Einzelunternehmen vergeben. Deswegen sind diese Ausschreibungen nicht
berücksichtigt.
Nach Auswertung von 350 Bauvorhaben sind bei der Datenermittlung folgende
Werte entstanden:
Gesamtbauvorhaben
350 100%
davon
private Bauherrn
227
64,9%
Bauträger
45
12,9%
öffentliche Auftraggeber
78
22,3%
Einzelunternehmer
309
88,3%
Generalunternehmer
39
11,1%
Generalübernehmer
2
0,6%
Einzelplaner
243
69,4%
Generalplaner
107
30,6%
Verteilung der Bauvorhaben
Einfamilienhaus
87
24,9%
Zweifamilienhaus
11
3,1%
Mehrfamilienhaus
45
12,9%
Bürogebäude
16
4,6%
hallenartige Gebäude
18
5,1%
Doppel-/ Reihenhäuser
34
9,7%
Sanierung/ Umbau
44
12,6%
Alten-/ Pflegeheim
4
1,1%
Anbau /Erweiterung
18
5,1%
Einkaufsmarkt
5
1,4%
Wohn- /Geschäftshaus
16
4,6%
Feuerwehrgerätehaus
12
3,4%
sonstige
40
11,4%
45
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Private Bauherrn
227 100%
davon
Einzelunternehmer
189
83,3%
Generalunternehmer
36
15,9%
Generalübernehmer
2
0,9%
Einzelplaner
166
73,1%
Generalplaner
61
26,9%
Bauträger
45 100,0%
davon
Einzelunternehmer
45
100,0%
Generalunternehmer
0
0,0%
Generalübernehmer
0
0,0%
Einzelplaner
45
100,0%
Generalplaner
0
0,0%
Öffentliche Auftraggeber
78 100,0%
davon
Einzelunternehmer
75
98,4%
Generalunternehmer
3
1,6%
Generalübernehmer
0
0,0%
Einzelplaner
77
98,7%
Generalplaner
1
1,3%
46
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Eine grafische Auswertung der wichtigsten Zahlen ergibt folgende Bilder:
80,0%
64,9%
60,0%
40,0%
22,3%
12,9%
20,0%
0,0%
private Bauherrn
Bauträger
öffentliche
Auftraggeber
Abbildung 14: Gesamtverteilung der Auftraggeber
100,0%
88,3%
80,0%
60,0%
40,0%
11,1%
20,0%
0,6%
0,0%
Einzelunternehmer
Generalunternehmer
Generalübernehmer
Abbildung 15: Verteilung der Projektorganisationsformen
47
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
100,0%
69,4%
80,0%
60,0%
30,6%
40,0%
20,0%
0,0%
Einzelplaner
Generalplaner
Abbildung 16: Einsatz von Planern
36,5%
18,3%
0,0%
sonstige
Einfamilienhaus
Einkaufsmarkt
Zweifamilienhaus
Mehrfamilienhaus
Sanierung/ Umbau
Alten-/ Pflegeheim
Anbau /Erweiterung
Abbildung 17: Verteilung der Art der Bauvorhaben nach Anzahl
48
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
15,9%
0,9%
Einzelunternehmer
Generalunternehmer
Generalübernehmer
83,3%
Abbildung 18: Projektorganisationsformen privaten Auftraggebern
3,8%
Einzelunternehmer
Generalunternehmer
96,2%
Abbildung 19: Projektorganisationsformen bei öffentlichen Auftraggebern
49
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.3.6 Bewertung der Daten
Sicherlich ist die Repräsentativität dieser Daten in Frage zu stellen, denn dafür ist
die Zahl der untersuchten Bauvorhaben zu klein. Außerdem wurden keine
Projekte des Tief-/ Ingenieurbaus und sonstige Bauvorhaben erfasst. Auch
öffentlich Ausschreibungen wurden nicht berücksichtigt, da diese laut der
Zeitschrift zu 100 % in Einzelvergabe vergeben wurden. Zwar tauchen in den
Daten öffentliche Auftraggeber auf, doch resultieren diese daraus, dass jeder
Planer/Bauherr/ Architekt in der Zeitschrift seine Bauvorhaben anzeigen kann, um
Bieter überregional zu akquirieren. Dies sind nicht die öffentlichen Bekannt-
machungen im Sinne der Anzeigepflicht, die man aus Tageszeitungen her kennt.
Die Projektorganisationsformen der verschiedenen Auftraggeber ist ebenfalls nicht
repräsentativ, denn viele Generalunternehmer vergeben ihre Leistungen in
freihändiger Vergabe an einen feststehenden Bieterkreis. Auch werden viele
Gewerke auf individuelle Bewerbungen hin vergeben. Dies ist oftmals so, dass
sich die potentiel en Bieter beim Generalunternehmer bewerben, nachdem der
Rohbau schon läuft und die Bieter die Baustelle beziehungsweise das vor der
Baustelle stehende Bauschild besichtigt haben und so einschätzen können, ob die
Abgabe eines Angebotes sich für sie lohnt. Deswegen inserieren viele GU nicht in
solchen Zeitschriften.
Außerdem konnten nicht alle Projektorganisationsformen, die vorab beschrieben
wurden, dargestellt werden, da die genauen Details nicht aus den Anzeigen der
Zeitung hervorgehen. Deswegen wurde nur von Generalunternehmern
gesprochen, ohne diese weiter zu differenzieren.
Dennoch kann man an der Statistik erkennen, dass private Bauherrn sich mehr an
Generalunternehmer halten, als dies bei öffentlichen Auftraggebern der Fall ist.
Auffällig ist der relativ hohe Einsatz von Generalplanern, der aber sicherlich auch
aus der relativ hohen Anzahl von Ein- bis Zweifamilienhäusern resultiert, denn bei
solch kleinen Bauvorhaben kommt es vor, dass Entwurf und Statik aus einer Hand
kommen. Weitere Fachplanungen sind dort meistens wegen nicht notwendig,
deswegen sind dort die Architekten auch gleichzeitig Generalplaner.
50
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3 Vergütung
3.1 Gesetzliche Regelungen
3.1.1 Architektenvergütung
Wie schon mehrfach erwähnt, werden Architektenleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI vergütet. Die HOAI ist
eine Verordnung, welche die Bundesregierung aufgrund des Gesetzes zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl
I S. 1745,1749) erlassen hat. Diese Ordnung ist bindend für alle Architekten- und
Ingenieurverträge, sie muss im Gegensatz zur VOB nicht ausdrücklich vereinbart
werden.
Lediglich bei Vergaben an Totalunter- oder übernehmer muss die HOAI nicht
angewandt werden, da es nicht die Kernaufgabe der vertraglichen Leistungen ist
Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen. Wenn der Totalunter-/
-übernehmer seine zu erbringenden Ingenieurleistungen an Subplaner
weitervergibt, dann müssen diese ihre Preisfindung auf Grundlage der HOAI
gestalten, nicht aber der Totalunternehmer gegenüber dem Bauherrn. 1
Das Leistungsbild des Architekten, der in der HOAI Objektplaner genannt wird,
teilt die Arbeit des Planers in neun Leistungsphasen auf. Die Inhalte dieser
Phasen wurden bereits in Kapitel 1.2.2 erläutert.
Jede dieser neun Phasen hat einen prozentualen Anteil am Gesamtbetrag, so
dass auch bei Beauftragung von einzelnen Leistungsphasen die genaue
Vergütung geregelt ist.
Der Gesamtbetrag ist in einer Honorartafel abhängig von der Honorarzone, in der
sich das Objekt befindet und von den anrechenbaren Kosten des Objektes, die
nach DIN 276 ermittelt werden, dargestellt. Obwohl die DIN 276 im Juni 1993
novelliert worden ist, greift die HOAI immer noch auf die Ausführung vom April
1981 zurück.
Dabei ist es für die Genauigkeit der Kostenermittlung abhängig, in welcher
Leistungsphase man sich gerade befindet. Welche Kostenermittlungsart für
welche Leistungsphase angewandt werden soll, kann man der nachstehenden
Tabelle entnehmen.
1 Hans Rudolf Sangenstedt: Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen zur HOAI im Deutschen Ingenieur
Blatt, 04/1999, Seiten 50-51
51
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
1.
wenn 1. noch nicht vorliegt
Leistungsphasen 1-4
Kostenberechnung
Kostenschätzung
Leistungsphasen 5-7
Kostenanschlag
Kostenberechnung
Leistungsphasen 8-9
Kostenfeststellung
Kostenanschlag
Abbildung 20: Kostenermittlungen in den verschiedenen Leistungsphasen
Die Honorarzone beschreibt die Komplexität des Bauvorhabens, je komplizierter
ein Bauwerk ist, desto mehr Arbeitsaufwand steckt für den Architekten dahinter
und desto mehr Vergütungsanspruch besteht für ihn.
Es existieren für die Objektplanung fünf Honorarzonen, die nachfolgend aufgeführt
sind.
Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen
Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen
Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen
Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen
Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen.
Auf Grundlage dieser Anforderungsprofile an die Planung ist in § 12 HOAI2 eine
Objektliste für Gebäude erstellt, anhand der man die Bauwerke aufgrund ihrer
Nutzung klassifizieren und so den fünf Honorarzonen zuordnen kann.
Die anrechenbaren Kosten eines Objektes als Grundlage des Honorars des
Objektplaners ermittelt sich im wesentlichen nach den Kostengruppen 3.1 3.2
und 4 der DIN 276.
Kostengruppe 3.1 der DIN 276 beinhaltet die Kosten für die Baukonstruktion
inklusive des Daches.
In Kostengruppe 3.2 werden Preise für die Haustechnik berücksichtigt, während
Kostengruppe 4 die Außenanlage einbezieht, wobei anzumerken ist, dass der
Objektplaner auch nur dann die Kostengruppe 4 mit in seine Kostenermittlung
aufnehmen kann, wenn diese Planung ausdrücklich beauftragt ist, denn für
Außenanlagenplanung existieren auch Fachplaner. Im Falle der Beauftragung
eines solchen Fachplaners für Außenanlagen kann der Objektplaner natürlich nur
die Kosten für die Kostengruppen 3.1 - 3.2 ansetzen. Hier existieren aber auch
noch weitere Sonderregelungen, deren Erklärung den Rahmen dieser Arbeit
sprengen würde.
2 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996
52
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Aufteilung der anrechenbaren Kosten in der Honorartafel erfolgt bis zu einem
Wert von 100 000,- DM in 10.000 DM Schritten, bis zu 1.000.000,- DM in 100.000
DM Schritten, bis zu 10.000.000,- in 1.000.000-- DM Schritten und ab 10.000.000,-
DM dann in 10.000.000,- DM Schritten. Zwischenwerte sollen linear interpoliert
werden. Für jede, der fünf Honorarzonen existiert dann ein Mindest- und ein
Höchstsatz. Der Bereich zwischen diesen beiden Sätzen ist dann quasi der
Ermessensspielraum bei der Preisfindung des Architekten.
§ 4 der HOAI3 legt fest, dass die Mindestsätze nur in Ausnahmefällen
unterschritten werden dürfen. Auch eine Überschreitung der Höchstsätze ist nur in
außergewöhnlichen Fällen zulässig und muss schriftlich vereinbart werden.
Sollten in dem Vertrag keine genauen Honorare vereinbart werden, gelten die
Mindestsätze als vereinbart.
Zone I
Zone II
Zone III
Zone IV
Zone V
Anrechenbare
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Kosten in DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
50.000
3.880
4.720
4.720
5.850
5.850
7.540
7.540
8.670
8.670
9.510
60.000
4.650
5.650
5.650
6.990
6.990
8.990
8.990
10.330
10.330
11.330
70.000
5.440
6.600
6.600
8.150
8.150
10.470
10.470
12.020
12.020
13.180
80.000
6.200
7.520
7.520
9.290
9.290
11.930
11.930
13.700
13.700
15.020
90.000
6.990
8.470
8.470
10.440
10.440
13.400
13.400
15.370
15.370
16.850
100.000
7.760
9.390
9.390
11.550
11.550
14.810
14.810
16.970
16.970
18.600
200.000
15.510
18.550
18.550
22.610
22.610
28.700
28.700
32.760
32.760
35.800
300.000
23.270
27.490
27.490
33.120
33.120
41.570
41.570
47.200
47.200
51.420
400.000
31.020
36.200
36.200
43.100
43.100
53.450
53.450
60.350
60.350
65.530
500.000
38.770
44.720
44.720
52.650
52.650
64.540
64.540
72.470
72.470
78.420
600.000
44.770
51.750
51.750
61.060
61.060
75.010
75.010
84.320
84.320
91.300
700.000
49.790
57.930
57.930
68.790
68.790
85.070
85.070
95.930
95.930
104.070
800.000
54.100
63.400
63.400
75.810
75.810
94.420
94.420
106.830
106.830
116.130
900.000
57.720
68.200
68.200
82.160
82.160
103.120
103.120
117.080
117.080
127.560
1.000.000
60.630
72.260
72.260
87.770
87.770
111.030
111.030
126.540
126.540
138.170
2.000.000
110.340
130.760
130.760
157.990
157.990
198.840
198.840
226.070
226.070
246.490
3.000.000
160.090
189.300
189.300
228.240
228.240
286.660
286.660
325.600
325.600
354.810
4.000.000
209.760
247.750
247.750
298.400
298.400
374.380
374.380
425.030
425.030
463.020
5.000.000
259.440
306.230
306.230
368.610
368.610
462.180
462.180
524.560
524.560
571.340
6.000.000
311.320
363.970
363.970
434.160
434.160
439.450
439.450
609.640
609.640
662.290
7.000.000
363.210
421.710
421.710
499.720
499.720
616.730
616.730
694.740
694.740
753.240
8.000.000
415.100
479.460
479.460
565.280
565.280
694.000
694.000
779.820
779.820
844.180
9.000.000
466.980
537.200
537.200
630.830
630.830
771.280
771.280
864.910
864.910
935.130
10.000.000
518.870
594.950
594.950
696.390
696.390
848.560
848.560
950.000
950.000 1.026.080
20.000.000 1.037.740 1.179.410 1.179.410 1.368.300 1.368.300 1.651.640 1.651.640 1.840.530 1.840.530 1.982.200
30.000.000 1.556.610 1.753.370 1.753.370 2.015.720 2.015.720 2.409.250 2.409.250 2.671.600 2.671.600 2.868.360
40.000.000 2.075.480 2.316.840 2.316.840 2.638.660 2.638.660 3.121.380 3.121.380 3.443.200 3.443.200 3.684.560
50.000.000 2.594.350 2.882.940 2.882.940 3.267.720 3.267.720 3.884.890 3.884.890 4.229.670 4.229.670 4.518.250
Abbildung 21: Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten [Quelle: HOAI 1996]
3 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996
53
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Bewertung der einzelnen Leistungsphasen des Leistungsbildes für die
Gebäudeplanung erfolgt nach folgendem Schema:
Bewertung der Grundleistung in
v.H. der Honorare
Grundlagenermittlung
3
Vorplanung
7
Entwurfsplanung
11
Genehmigungsplanung
6
Ausführungsplanung
25
Vorbereiten der Vergabe
10
Mitwirken bei der Vergabe
4
Objektüberwachung
31
Objektbetreuung
3
Abbildung 22: Leistungsbild Objektplanung für Gebäude [Quelle: HOAI 1996]
Exemplarisch soll anhand folgender Randbedingungen eine Honorarberechnung
durchgeführt werden:
Es soll ein durchschnittliches Bürogebäude (Honorarzone III) hergestellt werden.
Der Auftrag für den Architekten erstreckt sich über alle neun Leistungsphasen.
Folgende Kosten wurden ermittelt:
1. nach Kostenberechnung
2.400.000,- DM
2. nach Kostenanschlag
2.500.000,- DM
3. nach Kostenfeststellung 2.650.000,-
DM.
Der Architekt berechnet sein Honorar aus den Mittelwerten der Mindest- und
Maximalsätze.
54
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Anrechenbare Bewert
interpoliertes
Teilhonorar
Kosten in DM
ung
Grundhonorar in
in v.H.
DM
Grundlagenermittlung 2.400.000,- 3
210.029,00
6.300,87
Vorplanung 2.400.000,-
7
210.029,00
14.702,03
Entwurfsplanung 2.400.000,-
11 210.029,00
23.103,19
Genehmigungsplanung 2.400.000,-
6
210.029,00
12.601,74
Ausführungsplanung 2.500.000,- 25
217.932,50 54.483,13
Vorbereiten Vergabe
2.500.000,-
10
217.932,50
21.793,25
Mitwirken Vergabe
2.500.000,-
4
217.932,50
8717,30
Objektüberwachung 2.650.000,- 31
229.787,75 71.234,20
Objektbetreuung 2.650.000,-
3 229.787,75 6.893,63
Gesamthonorar DM
219.829,34
Die Vorgehensweise ist dabei folgende: Bei Rechnungsstellung der
Leistungsphasen 1-4 liegt die Kostenberechnung vor, anhand dieser
anrechenbaren Kosten wird aus der Honorartafel ein Grundhonorar interpoliert
und mit dem für die jeweilige Leistungsphase relevanten Prozentsatz bewertet.
Dadurch erhält man Teilhonorar, welches den Vergütungsanspruch für die
Leistungsphase darstellt.
Für die Rechnungsstellung der Leistungsphasen 5-7 wird analog vorgegangen,
nur mit dem Unterschied, dass hier die anrechenbaren Kosten als Kostenanschlag
ermittelt wurden.
Gleiches gilt für die Leistungsphasen 8-9. Hier wurden aber die anrechenbaren
Kosten als Kostenfeststellung ermittelt.
Es erscheint im ersten Moment logisch, dass bei höheren anrechenbaren Kosten
und damit auch bei höherem Standard des Bauwerks, das Architektenhonorar
steigt. Allerdings ist dies ein Punkt, der in der Fachwelt schon lange kontrovers
diskutiert wird. Denn der Nachteil an dieser Vergütungsart ist der, dass der
55
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Objektplaner gar kein Interesse daran hat, die Baukosten niedrig zu halten, weil
damit sein Honorar sinkt.
Wenn der Architekt also keine persönliche Beziehung zum Bauherrn hat, wird er
wohl nicht mit aller Gewalt versuchen nach irgendwelchen alternativen
Ausführungsarten zu recherchieren, die ihm Umstände und Arbeit machen und
dafür sein Honorar drücken.
Deswegen hat man bei der 5. Novellierung der HOAI zum 01.01.1996 einen
Paragraphen um einen Absatz ergänzt, der den Planer zum kostensparenden
Planen anreizen soll.
In § 5 Absatz 4a4 wird festgelegt, dass der Planer unter Ausschöpfung der
technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten Kostensenkungen ohne
Verminderung des Standards herbeiführen kann, wofür er zuvor ein
Erfolgshonorar schriftlich vereinbaren kann, welches bis zu 20 % der eingesparten
Kosten betragen darf.
Als Beispiele für die über das übliche Maß hinausgehenden Leistungen sollen
Varianten der Ausschreibung, die Konzipierung von Alternativen, die Reduzierung
der Bauzeit, die systematische Kostenkontrol e, die verstärkte Koordinierung aller
Fachplanungen, sowie die Analyse zur Optimierung der Energie- und sonstigen
Betriebskosten sein.
Doch auch diese Bestimmung findet in der Fachwelt keine Zustimmung und wird
als untauglich bezeichnet, denn das was als Beispiel genannt wird ist sowieso die
Aufgabe des Planers. Man kann dann § 5 Absatz 4a so auslegen, dass der Planer
mehr Geld bekommt, wenn er sich mehr Mühe gibt, um sorgfältig zu arbeiten.
Dies setzt allerdings dann voraus, dass der Planer ohne diese Sondervergütung
nicht sorgfältig arbeitet und sein Potential nicht voll ausschöpft.
In der Tat ist es aber sehr schwierig eine andere Vergütungsform zu finden.
Fürsprecher der jetzigen Honorarordnung argumentieren oft so: ,,Höhere
Bausummen bedeuten höheres Haftungsrisiko. Dies verlangt höheres Honorar."5
Als Alternative könnte man sogenannte ,,Kostenrahmen" vertraglich fixieren. Hier
wird der Architekt angehalten die Bausumme in eben diesem Rahmen zu halten.
Konsequenterweise folgt daraus, dass wenn dieser Rahmen überschritten ist, der
Erfolg, den der Architekt laut Werkvertrag schuldet, nicht erreicht ist und somit
seine komplette Planung unbrauchbar ist. Dadurch hätte er auch keinen Anspruch
auf sein Honorar. Um aber solch ein ,,Bau-Etat" zu vereinbaren, muss dieser exakt
vertraglich fixiert werden, die Kostenermittlungen, die der Architekt für seine
Honorarfindung anstellt, haben einen anderen Zweck und werden hierfür nicht
4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996
5 Horst Locher in "Einleitung zur HOAI 1996"
56
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
anerkannt. Auch die voraussichtlichen Baukosten, die im Bauantrag genannt
werden, ersetzen solch eine Parteienvereinbarung nicht.
Weitergehend soll auf diese Problematik aber noch im Kapitel ,,Risiken"
eingegangen werden.
3.1.2 Fachplanervergütung
Grundsätzlich sind auch die Verträge der Fachplaner Werkverträge. Demnach
sind auch diese Kontrakte nach der HOAI zu vergüten. Es existieren hier, wie
schon in Kapitel 1.2 kurz angedeutet, Leistungsbilder und Honorartafeln für
folgende Arbeiten:
-
Gutachten und Wertermittlungen
-
Städtebauliche Leistungen
-
Landschaftsplanerische Leistungen
-
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
-
Leistungen bei Tragwerksplanungen
-
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
-
Leistungen für Thermische Bauphysik
-
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
-
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
-
Vermessungstechnische Leistungen
Die Honorarregelungen weisen leichte Unterschiede zu der Methode bei der
Architektenvergütung auf, sind aber im Grossen und Ganzen ähnlich.
Die Vergütungsmodalitäten für Gutachten und Wertermittlungen sowie für
städtebauliche Leistungen sollen im Rahmen dieser Arbeit nicht erläutert werden,
da sie im Hinblick auf das Ziel dieser Arbeit nur eine geringe Relevanz aufweisen.
Auf die Regelungen der anderen Arbeitsbereiche soll im folgenden kurz
eingegangen werden, und zwar in der Form, dass nicht jeder einzelne Fachplaner
im Detail beschrieben wird, sondern dass die Art und Weise der Vergütung
aufgrund der Unterschiede zum Objektplaner hin erklärt sind.
57
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3.1.2.1 Landschaftsplanerische Leistungen
Die Parameter für das Honorar des Landschaftsplaners sind unterschiedlich, es
hängt hier davon ab, welche Leistung der Landschaftsplaner erbringt. Zu seinem
Leistungsspektrum gehören folgende Aufgaben:
-
Landschaftspläne
-
Grünordnungspläne
-
Landschaftsrahmenpläne
-
Umweltverträglichkeitsstudien, Pflege- und Entwicklungspläne
Für die verschiedenen Aufgaben existieren in der HOAI auch verschiedene
Vergütungsmodelle.
Die Parameter, nach denen das Honorar des Planers berechnet wird, der einen
Landschaftsplan erstellt, sind die Honorarzone und die geplante Fläche in Hektar.
Im Unterschied zum Objektplaner gibt es hier aber nur drei Honorarzonen,
nämlich:
Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad
Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad.
Außerdem besteht das Leistungsbild nur aus fünf Leistungsphasen:
-
Klärung der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfanges
-
Ermitteln der Planungsgrundlagen
-
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
-
Entwurf
-
Genehmigungsfähige Planung
Anzumerken sei hier, dass ohne gesonderte Vereinbarung die Gesamtheit der fünf
Leistungsphasen nicht mit 100 % des Gesamthonorars bewertet ist. Sowohl die
Leistungsphase 1 als auch die Leistungsphase 2 sind nicht vol bewertet. Die vol e
Summe der Honorartafel ist somit nur bei einem erhöhten Planungsaufwand zu
erreichen.
Derjenige Planer, der einen Grünordnungsplan erstellt, hat andere Einflussgrößen
zur Ermittlung seines Honorars. Bei ihm gibt es anstelle der drei Honorarzonen nur
zwei Stufen, die Normalstufe und die Schwierigkeitsstufe. Der zweite Parameter
58
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
errechnet sich aus einer Fülle von Vorgaben und Festsetzungen aus dem
Bebauungsplan in Abhängigkeit der geplanten Fläche in Hektar. So entstehen
Verrechnungseinheiten (VE), die in der Honorartafel aufgeführt sind. Die
Aufteilung der Leistungsphasen im Leistungsbild entspricht der des Planers für die
Landschaftsplanung.
Zu erwähnen ist hier noch, dass bei den beiden vorgenannten
Vergütungsmodellen die Leistungsphasen fünf jeweils mit 0 % bewertet sind, dies
bedeutet, dass ohne zusätzlich Vereinbarung für diese Leistungsphasen keine
Leistungen verlangt werden, aber auch kein Honorar in Rechnung gestellt werden
kann. Diese Leistung soll entweder pauschal vereinbart oder auf Stundenbasis
abgerechnet werden.
Für Landschaftsrahmenpläne gibt es nur vier Leistungsphasen:
Landschaftsanalyse, Landschaftsdiagnose, Entwurf und die endgültige
Planfassung. Außerdem wird hier das Honorar nach der zu planenden Fläche
ermittelt und es bestehen nur zwei Honorarzonen, die Normalstufe und die
Schwierigkeitsstufe.
Bei einer Umweltverträglichkeitsstudie sind wieder fünf Leistungsphasen
vorhanden, nämlich Klärung der Aufgabenstellung, Ermitteln und Bewerten der
Planungsgrundlagen, Konfliktanalysen und Alternativen, vorläufige Fassung der
Studie und endgültige Fassung der Studie. Außerdem wird das Honorar wieder
aus drei unterschiedlichen Honorarzonen, sowie der geplanten Fläche in Hektar
ermittelt.
Ein ähnliches Vergütungsmodell wird bei der Honorarberechnung für Pflege- und
Entwicklungspläne verwendet.
3.1.2.2 Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Die Vergütung der Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist im
wesentlichen analog zu der beim Objektplaner. Es existieren die ebenfalls bereits
in Kapitel 1.2 genannten neun Leistungsphasen, die sich zwar inhaltlich leicht
unterscheiden, aber insgesamt sehr ähnlich sind.
Die Honorierung basiert auch hier auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten,
sowie der Komplexität des Bauvorhabens, ausgedrückt durch fünf verschiedene
Honorarzonen.
59
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen
Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen
Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen
Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen
Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
Die Bewertungsmerkmale für die Wahl der Honorarzone sind:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung oder Ausstattung,
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen
Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
Ähnlich wie beim Objektplaner spielt bei der Genauigkeit der Ermittlung der
anrechenbaren Kosten der Planungsstand eine Rol e. So sollen für die
Leistungsphasen 1-4 die Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt werden,
solange diese noch nicht vorliegt nach der Kostenschätzung. In den
Leistungsphasen 5-9 soll nach der Kostenfeststellung ermittelt werden, solange
diese noch nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung.
3.1.2.3 Leistungen bei der Tragwerksplanung
Auch die Leistungen der Tragwerksplaner werden nach dem gleichen Schema wie
die der Objektplaner ermittelt. Es existieren wiederum fünf Honorarstufen, die von
sehr geringem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad reichen. Außerdem gibt es
wieder neun Leistungsphasen im Leistungsbild. Allerdings gibt es für die
Leistungsphasen 7-9 keine Bewertungen der Grundleistungen, das heißt, dass die
Leistungen Mitwirkungen bei der Vergabe, Objektüberwachung und
Objektbetreuung im Normalfal nicht von den Tragwerksplanern ausgeführt
werden.
Die anrechenbaren Kosten der Tragwerksplaner ermitteln sich allerdings ein klein
wenig anders als bei den Architekten. Von den Kosten der Baukonstruktion
(Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) werden 55 % angerechnet und von den Kosten der
Installation (Kostengruppe 3.2 und 3.5.2) werden lediglich 20 % angerechnet. Die
Ermittlung dieser Kosten soll in den Leistungsphasen 1-3 nach der
Kostenberechnung erfolgen, fal s diese noch nicht vorhanden ist, nach der
Kostenschätzung, in den Leistungsphasen 4-6 nach der Kostenfeststellung, fal s
diese noch nicht vorhanden ist, nach dem Kostenanschlag.
60
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Natürlich existieren auch hier Sonderregelungen, zum Beispiel für aufwendige
Gründungen oder komplizierte Tragkonstruktionen, die gesondert vereinbart
werden können.
3.1.2.4 Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung entspricht dem des Objektplaners
mit den neun Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur
Objektbetreuung und Dokumentation.
Auch die Detaillierung der Kostenermittlung entspricht der des Objektplaners
(siehe Abbildung 13).
Lediglich bei der Unterscheidung der Honorarzonen ergeben sich Unterschiede:
Die Planer der Technischen Ausrüstung haben nur drei Honorarzonen zu
berücksichtigen, nämlich für Anlagen mit
geringen
Planungsanforderungen,
durchschnittlichen
Planungsanforderungen
und hohen Planungsanforderungen.
Die Bewertungsmerkmale für die Einteilung der Honorarzonen sind
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. Technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. Konstruktive Anforderungen.
Ansonsten ist das Vergütungsmodell der Technischen Ausrüstung dem des
Objektplaners sehr ähnlich.
3.1.2.5 Leistungen für Thermische Bauphysik
Bei den Leistungen für Thermische Bauphysik handelt es sich um den Entwurf,
Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutz-
verordnung. Hierbei wird das Honorar denselben Kriterien zugrunde gelegt wie
beim Objektplaner, das heißt es wird von den gleichen anrechenbaren Kosten und
Honorarzonen ausgegangen. Lediglich die Aufteilung des Leistungsbildes
unterscheidet sich, es existieren nur fünf Leistungsphasen:
61
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
1. Erarbeitung des Planungskonzepts,
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung,
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes,
4. Abstimmung des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungs-
planung und der Vergabe,
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung.
Hier sollte wiederum auch angemerkt werden, dass Leistungsphase 5 mit 0 %
bewertet ist und im Falle der Ausführung gesondert vergütet werden soll.
3.1.2.6 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
Bei der Vergütung von Schallschutzgutachten und ähnlichem gibt es fünf
Leistungsphasen und drei Honorarzonen. Die anrechenbaren Kosten sind die
Kosten für die Baukonstruktion, zentrale Betriebstechnik und betriebliche
Einbauten (Kostengruppen 3.1 bis 3.4 nach DIN 276).
Raumakustische Planung beinhaltet den Entwurf von Sälen und Hal en, wie
Unterrichtshallen, Konzertsälen, Kirchen, etc.
Hier werden die anrechenbaren Kosten auf die Kubatur des entsprechenden
Raumes umgelegt. Das bedeutet, dass die Kosten durch die Kubatur des
Gebäudes dividiert und mit dem Rauminhalt des betreffendes Raumes multipliziert
werden.
Ansonsten ist auch hier die Preisfindung analog zu den bisher beschriebenen
Planungsleistungen mit jeweils fünf Honorarzonen und Leistungsphasen.
3.1.2.7 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Auch dieses Vergütungsmodell lehnt sich an die bisher vorgestellten an. Bei der
Erstellung von Bodengutachten und Gründungsvorschlägen gibt es allerdings nur
drei Leistungsphasen, allerdings auch fünf Honorarzonen, von sehr geringem bis
sehr hohem Schwierigkeitsgrad der Gründung. Die anrechenbaren Kosten
ermitteln sich analog zu denen des Tragwerksplaners.
62
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3.1.2.8 Vermessungstechnische Leistungen
Die letzte der in der HOAI geregelten Honorarfindungen unterscheidet sich von
den vorangegangen leicht. Es existieren wiederum fünf Honorarzonen, allerdings
umfasst das Leistungsbild sechs Leistungsphasen und zwar
-
Grundlagenermittlung
-
Geodätisches Festpunktfeld
-
Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
-
Absteckungsunterlagen
-
Absteckung für Entwurf
-
Geländeschnitte
Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich abhängig davon, welches Bauprojekt
vermessen wird, hier gilt es Gebäude, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
zu unterscheiden.
Bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken sind allerdings nicht die vol en Kosten
anzurechnen, sondern nur Anteile in Prozent, die wiederum von der Höhe der
Bausumme abhängen. Diese Anteile können von 40 % bei Bausummen unter
einer Millionen DM bis zu 25 % bei einer Bausumme über fünf Millionen DM
variieren.
3.1.3 Projektsteuerervergütung
Über die Vergütung der Projektsteuerung gibt es ebenfalls Regelungen in der
HOAI. Diese sind allerdings relativ kurz gefasst, es existieren auch keine
Honorartafeln. Es werden hier lediglich die Aufgaben des Projektsteuerers
definiert. In Absatz 2 des betreffenden Paragraphen6 heißt es: ,,Honorare für
Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart
werden." Dadurch bekommt der Projektsteuerer einen anderen Status als die
anderen in der HOAI beschriebenen Fachplaner, denn bei diesen wird in § 4
festgelegt, dass die jeweiligen Mindestsätze der Honorartafel als vereinbart gelten,
fal s nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Im Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die
Honorarordnung e.V., kurz AHO, wurde am 30. September 1993 eine
6 § 31 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Stand 1996
63
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Fachkommission ,,Projektsteuerung" gegründet. Diese Kommission wurde mit dem
Ziel konstituiert, dafür zu sorgen, dass die vom ,,Deutschen Verband der
Projektsteuerer e.V." (DVP) 1990 entwickelte ,,Leistungs- und Honorarordnung
Projektsteuerung" als eigenständiger Teil in die 6. Novellierung der HOAI
eingearbeitet wird.
In einem Vortrag7 des Leiters der Fachkommission Projektssteuerung des AHO,
Herrn Univ.-Prof. Dr. Ing. C.J. Diederichs im Rahmen der Konferenz
,,Projektsteuerung im Bauwesen" in Düsseldorf im April 1996, geht dieser darauf
ein, dass er in einer Anhörung zur 6. Novel e beim Bundeswirtschaftsministerium
am 28. November 1995 den Antrag zur Aufnahme der Honorarordnung in die
HOAI mündlich vorgetragen hat.
Weiterhin stellt er in diesem Vortrag die These auf, dass die 5. Novel e zur HOAI
am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist und dass mit einer neuerlichen
Novellierung frühestens ab 1999 zu rechnen ist.
Laut Auskunft des Verbandes der Projektsteuerer vom 17.7.2000 ist aber eine
Umsetzung in die HOAI derzeit nicht absehbar, da es vorerst nicht zu einer
Novellierung der HOAI kommen wird.
3.1.4 Unternehmervergütung
Grundlage der Vergütung des Unternehmens ist § 631 (1) BGB8. Dort wird der
Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Weitergehende
Regelungen im Bezug auf das Entgeld des Unternehmens trifft das BGB nicht.
Sollte die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart werden, und das ist ja, wie
vorher schon angedeutet bei fast allen Bauverträgen der Fall, beziehungsweise
bei öffentlichen Aufträgen Pflicht, regeln dort im Teil B die §§ 2 und 15 detailliert
die Art und Weise der Vergütung.
Hier wird unter anderem definiert, ab welcher Mengenveränderung bei
Einheitspreisverträgen die Preise neu gestaltet und unter welchen Umständen
vorher vertraglich festgelegte Pauschalsummen verändert werden dürfen.
Wie man sieht, werden hier im Gegensatz zu den Architektenleistungen keine
Vorgaben zur Preisermittlung vor Auftragserteilung gemacht. Dies ist ganz
individuell und nach dem Belieben des Unternehmens zu bestimmen. Die
Unternehmen müssen nur abwägen, was die Situation am Markt hergibt (sehr
7 C.J. Diederichs: Rechtliche Aspekte der Projektsteuerung aus technisch-wirtschaftlicher Sicht in BW
Bauwirtschaft 07/1996, Seiten 14-17
8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2000
64
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
hohe Angebotssumme) oder bis zu welcher Summe sie einen Auftrag ohne
Verluste abwickeln könnten ( sehr niedrige Angebotssumme).
Lediglich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge existieren gesetzliche Vorschriften
in Form der Baupreisverordnung. Diese Verordnung setzt Richtlinien für
Höchstpreise fest. Dadurch soll verhindert werden, dass Preisvereinbarungen, die
in auffälligem Missverhältnis zur beauftragten Leistung stehen, zustande kommen.
Ein nach Vertragsabschluß entdeckter Verstoß gegen zwingende Vorschriften der
Baupreisverordnung hat indes nicht die Unwirksamkeit des Bauvertrages in seiner
Gesamtheit zur Folge. Für die einzelne Position ist dann ein neuer Preis zu
ermitteln, der dann als vertraglich vereinbart gilt.9
3.2 Normen und Empfehlungen über die Vergütung
3.2.1 Architektenvergütung
Über die Vergütung der Architekten sind keine Normen und Empfehlungen
bekannt. Sie sind auch nicht notwendig, denn die Entgeldermittlung wird ja, wie im
vorangegangenen Kapitel beschrieben, per Verordnung geregelt und ist somit
bindend für alle, die Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen
abschließen.
Als Empfehlung findet man lediglich den Einheits-Architektenvertrag der
Bundessarchitektenkammer, der aber nur einige allgemeine Regelungen enthält,
nicht aber Vorgaben zu der Preisfindung.
3.2.2 Fachplanervergütung
Auch für die Fachplaner gilt das gleiche wie bei der Vergütung von
Architektenleistungen. Normen und Empfehlungen sind keine bekannt, es
existieren aber ebenfalls eine Reihe von Musterverträgen, die auf die
verschiedenen Ansprüche der unterschiedlichen Planer zugeschnitten sind.
Für die Bereiche Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung
und thermische Bauphysik gibt der Werner Verlag beispielsweise Musterverträge
heraus. Diese wurden in Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Fachkommissionen des Ausschusses der Ingenieurverbände und
Ingenieurkammern für die Honorarordnung, kurz AHO, erarbeitet. Sie orientieren
sich exakt an der HOAI und zeigen verschiedene honorarrechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten auf.
9 Horst Locher: Das private Baurecht
65
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3.2.3 Projektsteuerervergütung
In Kapitel 3.1.3 wurde es bereits erwähnt, der ,,Deutsche Verband der
Projektsteuerer e.V." (DVP) hat in Zusammenarbeit mit dem AHO eine
Honorarregelung für die Arbeit der Projektsteuerer entwickelt. Diese soll, laut
Wil en des DVP, in die HOAI als eigenes Leistungsbild aufgenommen werden.
Dies ist bis jetzt nicht erfolgt, zum einen liegt es daran, dass der Antrag auf
Aufnahme durch den Vorsitzenden des DVP erst am 28. November 1995 gestellt
wurde. Das war der Zeitpunkt unmittelbar vor der letzten Novellierung, die zum 1.
Januar 1996 in Kraft getreten ist und somit konnte diese Änderung in die
Novellierung nicht mehr eingearbeitet werden. Man war damals guter Dinge, dass
die Einarbeitung des Vergütungsmodells dann zur nächsten Novellierung erfolgen
sollte, aber die 6. Neufassung ist bis heute nicht in Sicht.
Zum anderen gibt es viele Vertreter in der Fachwelt, die die Leistungen der
Projektsteuerer gar nicht in der HOAI haben wol en. Dies hat sicherlich auch damit
zu tun, dass die Arbeit des Projektsteuerers als Dienstleistung angesehen wird,
die Leistungen, deren Entlohnung durch die HOAI geregelt werden, sind aber
durch die Rechtsprechung allesamt zu Werkvertragsleistungen erklärt worden.
Es bleibt festzuhalten, dass die Honorarordnung des AHO nicht bindend für
Projektsteuerungsverträge ist, da sie nicht Bestandteil der HOAI ist, sehr wohl
aber häufig als Referenz für solche Verträge eingesetzt wird. Man kann sie somit
quasi als Empfehlung des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer ansehen.
Ob der Entwurf früher oder später in die HOAI eingearbeitet wird, bleibt
abzuwarten.
Im Folgenden soll der Entwurf kurz vorgestellt werden:
Der Entwurf des AHO sieht vor, dass analog zur HOAI die Vergütung des
Projektsteuerers nach den folgenden Parametern ermittelt wird:
a) die anrechenbaren Kosten des Projektes nach DIN 276 (in der Fassung
vom Juni 1993) mit den Kostengruppen 100 bis 700, jedoch ohne die
Gruppe 110 Grundstückswert, 710 Bauherrenaufgaben und 760
Finanzierung,
b) der Honorarzone, der das Projekt angehört,
c) der Honorartafel für Projektsteuerung, sowie
d) der Bewertung der Leistungsanteile der einzelnen Leistungsphasen.
66
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die Aufteilung des gesamten Leistungsbildes erfolgt in fünf sachlich
zusammenhängenden Leistungsphasen, es existieren hier nur drei Honorarzonen,
die anrechenbaren Kosten reichen von 1 Millionen DM bis hin zu 1 Milliarde DM,
wie es die nachfolgende Grafik zeigt.
Zone III unten
Zone III mittel
Zone III oben
Anrechenbare
Honorar
Honorar
Honorar
Honorar
Honorar
Honorar
Kosten in DM
in DM
in Prozent
in DM
in Prozent
in DM
in Prozent
1.
000.000
4
5.500
4,55
50
.100
5,010
5
4.700
5,47
2.
000.000
8 1.435
4,07
89
.595
4,480
9
7.755
4,89
3.
000.000
1
13.759
3,79
12
5.087
4,170
1
36.415
4,55
4.
000.000
1
43.738
3,59
15
7.980
3,949
1
72.221
4,31
5.
000.000
1
71.974
3,44
18
8.939
3,779
2
05.904
4,12
6.
000.000
1
98.821
3,31
21
8.358
3,639
2
37.895
3,96
7.
000.000
2
24.513
3,21
24
6.497
3,521
2
68.480
3,84
8.
000.000
2
49.215
3,12
27
3.539
3,419
2
97.862
3,72
9.
000.000
2
73.052
3,03
29
9.621
3,329
3
26.190
3,62
10
.000.000
2
96.122
2,96
32
4.853
3,249
3
53.583
3,54
20
.000.000
4
96.589
2,48
54
3.653
2,718
5
90.717
2,95
30
.000.000
6
60.952
2,20
72
2.425
2,408
7
83.898
2,61
40
.000.000
8
01.869
2,00
87
5.203
2,188
9
48.537
2,37
50
.000.000
9
25.352
1,85
1.
008.651
2,017
1
.091.950
2,18
60
.000.000
1.034.941
1,72
1.
126.696
1,878
1
.218.450
2,03
70
.000.000
1.132.977
1,62
1.
231.931
1,760
1
.330.885
1,90
80
.000.000
1.221.121
1,53
1.
326.200
1,658
1
.431.278
1,79
90
.000.000
1.300.618
1,45
1.
410.881
1,568
1
.521.144
1,69
10
0.000.000
1.372.433
1,37
1.
487.045
1,487
1
.601.657
1,60
20
0.000.000
2.473.656
1,24
2.
684.110
1,342
2
.895.757
1,45
30
0.000.000
3.473.287
1,16
3.
769.506
1,257
4
.069.947
1,36
40
0.000.000
4.406.658
1,10
4.
783.204
1,196
5
.167.682
1,29
50
0.000.000
5.290.757
1,06
5.
743.588
1,149
6
.208.566
1,24
60
0.000.000
6.135.592
1,02
6.
661.478
1,110
7
.204.145
1,20
70
0.000.000
6.947.775
0,99
7.
544.054
1,078
8
.162.048
1,17
80
0.000.000
7.732.006
0,97
8.
396.375
1,050
9
.087.699
1,14
90
0.000.000
8.491.797
0,94
9.
222.252
1,025
9
.985.151
1,11
1.
000.000.000
9.229.877
0,92
10
.000.000
1,000
1
0.800.000
1,08
Abbildung 23: Erweiterte Honorartafel zu § 205 (1) AHO-Entwurf 1994
67
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die ursprünglich vom AHO entwickelte Honorartafel hatte lediglich Kosten bis
einschließlich 100 000 000 DM berücksichtigt. Sie wurde aber dann von 100
Millionen bis eine Milliarde DM fortgeschrieben und zwar nach folgenden
logarithmischen Ansätzen:
Y III unten = 2,27 0,195 * ln(x)
Y III mitte = 2,46 0,211 * ln(x)
Y III oben = 2,64 0,225 * ln(x),
wobei hier x die anrechenbaren Kosten in Millionen DM darstellen und y das
Honorar in Prozent.
3.2.4 Unternehmervergütung
Für die Unternehmervergütung steht die VOB mit den Teilen A als DIN 1960, B als
DIN 1961 und C als DIN 18299ff zur Verfügung. Sie wird allerdings als
Vertragsbestandteil vereinbart, so dass ihr Status mehr als nur eine Norm ist.
Für öffentliche Auftraggeber ist die Vereinbarung der VOB Pflicht, so dass sie bei
öffentlichen Aufträgen immer Bestandteil ist. Aber auch bei privaten Bauherren
wird die Aufnahme der VOB in den Vertrag empfohlen und auch weitestgehend
eingehalten.
Im Gegensatz zur HOAI regelt die VOB nicht die Methodik der Preisfindung,
sondern nur die Art der Vergütung allgemein.
In § 5 VOB/ A werden demnach folgende Vergütungsarten definiert
beziehungsweise festgelegt:
1.) In der Regel sollen die Leistungen nach Einheitspreisen abgerechnet werden
und zwar in technisch und wirtschaftlich einheitlichen Teilleistungen, deren Menge
nach Maß, Gewicht und Stückzahl vom Auftraggeber in den Angebotsunterlagen
anzugeben ist. Dieser Vertrag nennt sich Einheitspreisvertrag.
In geeigneten Fällen sollen die Leistungen für eine Pauschalsumme vergeben
werden, aber nur dann, wenn es sich genau abgrenzen lässt, mit welcher
Ausführungsart und welchem Ausführungsumfang zu rechnen ist.
Hier wird aber auch wieder deutlich, dass analog zu § 4 VOB/A ,,in der Regel" mit
Einheitspreisen und ,,ausnahmsweise" als Pauschalsumme abgerechnet werden
soll.
Diese beiden Vertragsarten werden als Leistungsvertrag benannt, es existieren in
der Praxis noch Abwandlungen von diesem Vertragstypus, die aber gesondert in
einem der nächsten Kapitel beschrieben werden sollen.
68
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
2.) Ferner sieht die VOB/A für Bauleistungen mit geringem Umfang einen
Stundenlohnvertrag vor. Hier sollen Arbeiten vergütet werden, die überwiegend
aus Lohnleistungen bestehen und einen sehr geringen Materialaufwand besitzen.
3.) Außerdem werden Selbstkostenerstattungsverträge definiert, die aber nur
ausnahmsweise zum Einsatz kommen sollen und auch kommen. Bei dieser
Vergütungsart wird nach Ausführung der Arbeiten der Preis ermittelt, wobei vor
der Vergabe schon festgelegt wird, mit welchen Lohn-, Stoff und
Gerätekostensätzen gerechnet werden soll. Auch der Gewinn des Auftragnehmers
ist vorher schon festzulegen.
Selbstkostenerstattungsverträge sollen dann abgeschlossen werden, wenn vor der
Vergabe nicht eindeutig festgelegt werden kann, wie die Bauleistungen im
einzelnen aussehen sollen.
Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsverträge kommen in der Praxis sehr
selten zum Einsatz und sollen im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter untersucht
werden.
3.3 Individuelle Vergütungsvereinbarungen
Wie schon in Kapitel 2.2 erwähnt, herrscht in Deutschland beim Abschluss von
Schuldverträgen Gestaltungsfreiheit. Demnach kann individuell alles vereinbart
werden, was nicht unmöglich oder verboten ist.
Individuelle Vereinbarungen bei Architekten können nicht einfach getroffen
werden, da die Architekten- und Fachplanerhonorare nach der HOAI vergütet
werden müssen. Auch die Architekten- und Ingenieureinheits-Verträge erhalten
keine zusätzlichen Bestimmungen über die Vergütung.
Bei der Vergütung der Projektsteuerung ist man an keine Gesetze und
Verordnungen gebunden, man kann also konform zu der oben genannten
Gestaltungsfreiheit alles vereinbaren.
Auch die Verträge und Vereinbarungen der Unternehmen können ganz nach den
Wünschen und Vorstellungen der Vertragsparteien gestaltet werden. Gerade
zwischen den Bauherrn und den Unternehmen oder aber zwischen den
Unternehmen und den Subunternehmen gibt es aber in der Praxis verschiedene
Modelle, nach denen Bauleistungen vergütet werden, die nachfolgend kurz
vorgestellt werden sollen.
69
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Wie schon im vorangegangen Kapitel dargestellt, unterscheidet die VOB drei
Arten der Vergütung: Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag und Selbstkostener-
stattungsvertrag. Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsverträge spielen in der
Praxis eine eher untergeordnete Rol e und sollen hier nicht näher erläutert
werden.
3.3.1 Der Leistungsvertrag
Der Leistungsvertrag dagegen wird entweder als Einheitspreisvertrag oder als
Pauschalvertrag abgeschlossen. Pauschalverträge können laut Kapellmann10, wie
in nachfolgender Grafik dargestellt, entweder als Detailpauschalvertrag, Einfacher
Global-Pauschalvertrag oder als Komplexer Pauschalvertrag abgeschlossen
werden.
Leistungsvertrag
Einheitspreis-
Pauschalvertrag
Vertrag
Detail-
Global-
Pauschalvertrag
Pauschalvertrag
Einfacher
Komplexer
Global-
Global-
Pauschalvertrag
Pauschalvertrag
Abbildung 24: Leistungsvertrag
10 Kapellmann/ Schiffers: Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag
70
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
3.3.1.1 Der Einheitspreisvertrag
Beim Einheitspreisvertrag soll das Bauwerk sinnvoll in Teilleistungen aufgeteilt
und diese als Leistungsverzeichnis katalogisiert werden. Eine grobe Einteilung der
sogenannten Positionen kann in Titel oder Gewerke erfolgen. Diese bilden dann
sozusagen Kapitel der verschiedenen Arbeitsgänge, wie zum Beispiel
Mauerwerksarbeiten, Bewehrungsarbeiten oder Aufteilung in Bauabschnitt I und
Bauabschnitt II, etc.
Jede einzelne Position beinhaltet einen in sich technisch geschlossenen
Arbeitsvorgang, der auch massenmäßig durch den Ausschreibenden erfasst ist.
Die Bausumme, die bei dieser Form des Kontraktes bei Vertragsabschluss
ermittelt wird, ist nur eine vorläufige oder voraussichtliche Summe, denn sie
basiert nur auf dem bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses aktuellen
Planungsstand. Abgerechnet wird dann nach dem Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Leistung.
Dadurch trägt der Bauherr das Risiko der Massenermittlung. Denn wenn sich
durch Fehler in der Massenermittlung andere Massen ergeben, erhöht sich damit
auch der Endpreis des Bauwerks.
Für Mehr- oder Mindermengen trifft die VOB Regelungen, nach denen die
Unternehmen sogar das Recht haben während der Bauzeit die Einheitspreise
noch zu verändern, um so die Geschäftskosten und den Gewinn auf die neue
Menge umzulegen.11
3.3.1.2 Der Pauschalvertrag
Beim Pauschalvertrag wird ein fester Pauschalpreis vereinbart, der auch
Vertragsbestandteil ist. Die Basis für die Findung des Preises ist unterschiedlich,
je nachdem, ob man einen Detail- oder einen Komplexpauschalvertrag vorfindet.
Beim Detail-Pauschalvertrag wird ein Leistungsverzeichnis im vorhinein analog
zum Einheitspreis-Vertrag erstellt. Die Pauschalierung findet vor Vertrags-
abschluss auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses statt, die Massen darin sind
vom Auftraggeber ermittelt. Der Auftragnehmer wird aber vor seiner
Pauschalierung eine Massenkontrol e auf Grundlage von ihm zur Verfügung
gestellten Plänen und eventuell schon vorhandenen Berechnungen der
Fachplaner vornehmen, denn nach der Pauschalierung trägt er das Risiko für
falsche Massenberechnungen. Nach der Pauschalierung schuldet der
11 §2 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, Stand 1996
71
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Unternehmer dem Auftraggeber das vereinbarte Werk zum festen Preis,
unabhängig davon, ob irgendeine Massenberechnung nicht korrekt war.
Sollten allerdings nach Vertragsabschluß noch Änderungen im Bauentwurf oder in
der Qualität des Bauwerks durch den Bauherrn beschlossen werden, kann der
Unternehmer die Kosten dafür gegenüber dem Bauherrn geltend machen.
Oft wird auf Grundlage des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses eine
Einheitspreisliste erstellt, die zwar auf die Pauschalsumme keinen Einfluss mehr
hat, aber Vertragsbestandteil wird und zur Preisfindung im Nachtragsfalle relevant
wird, um etwaige Streitigkeiten während der Bauausführung vorzubeugen.
Beim Global-Pauschalvertrag ist im Gegensatz zum Detail-Pauschalvertrag die
Beschreibung der einzelnen Leistungen viel oberflächlicher, wobei der
Ungenauigkeit der Beschreibung keine Grenzen gesetzt sind.
Deswegen wurde der Global-Pauschalvertrag von Kapellmann12 weiter
differenziert und zwar in den Einfachen und den Komplexen Global-
Pauschalvertrag.
Beim Einfachen Global- Pauschalvertrag liegt noch ein der Leistungsbeschreibung
des Einheitspreisvertrages ähnelndes Leistungsverzeichnis vor, das allerdings
ohne Mengen auskommen muss. Allerdings wird beim Einfachen Global-
Pauschalvertrag schon während der Planungsphase die Pauschalierung
angestrebt und so werden ganze feine Detaillierungen gar nicht erst
vorgenommen. Vielmehr beruft man sich bei Global-Pauschalverträgen auf die
sogenannte Komplettheitsklausel. Diese definiert das Gesamt-Ziel, welches die
funktionalen Anforderungen erfül t.13
Beim Komplexen Global-Pauschalvertrag bezieht sich die ,,Globalisierung" nicht
auf einzelne Gewerke, sondern vielmehr auf ganze Bauobjekte, das heißt, dass
die Detaillierung sehr oberflächlich wird. Es werden nur allgemeine Anforderungen
an die Funktionalität gestellt, ohne genau zum Beispiel auf die Fabrikate
einzugehen. Diese Planungsleistungen werden dann auf den Auftragnehmer
übertragen.
Es existiert auch kein Leistungsverzeichnis mehr, sondern lediglich ein
Leistungsprogramm, das ohne auf einzelne Arbeitsschritte einzugehen, das
Bausoll funktional beschreibt.
Es fällt bei einem niedriger werdenden Detaillierungsgrad immer schwieriger das
geschuldete Bausoll zu definieren, deshalb nehmen die Streitigkeiten zwischen
12 Kapellmann/ Schiffers: a.a.O.
13 Kapellmann/ Schiffers: a.a.O.
72
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Bauherr und Unternehmer mit abnehmender Genauigkeit der
Leistungsbeschreibung immer mehr zu.
3.3.1.2.1 GMP-Vertrag (guaranteed maximum price-Vertrag)
Eine besondere Form des Pauschalpreisvertrages ist der GMP-Vertrag. Bei dieser
Form wird ein garantierter Maximal-Preis als Pauschalpreis festgelegt, allerdings
wird dieser während der Vergabe noch korrigiert und zwar nur nach unten, denn
nach oben ist er ja ,,garantiert maximal". Diese Korrekturen sollen aus
Vergabegewinnen resultieren, die der General- oder Totalunternehmer erzielt.
Über die Aufteilung dieser Vergabegewinne müssen Auftraggeber und
Auftragnehmer vorher individuelle Vereinbarungen treffen.
Folgendermaßen sollte sich der Gesamtpreis einer Baumaßnahme
zusammensetzen:14
Für Eigenleistungen des Auftragnehmers wird ein Pauschalpreis vereinbart,
exklusive den Anteilen für Wagnis, Gewinn, allgemeinen Geschäftskosten
und Bauleitung.
Für Fremdleistungen wird ein garantierter Maximum-Preis festgelegt,
wiederum exklusive den Anteilen für Wagnis, Gewinn, allgemeinen
Geschäftskosten und Bauleitung.
Es wird eine Vereinbarung über die Verteilung von Vergabegewinnen bei
den Fremdleistungen getroffen
Für die Gesamtbauleistung wird ein Betrag für Wagnis, Gewinn,
allgemeinen Geschäftskosten und Bauleitung vereinbart.
Planungs- und Ingenieurleistungen können entweder einem der genannten
Bestandteilen zugeordnet werden oder als einzeln ausgewiesene Leistung
zu einem Pauschalpreis vereinbart werden.
Charakteristisch für einen GMP-Vertrag ist außerdem die frühzeitige Vergabe an
einen General- oder Totalunternehmer und zwar schon in der Phase der
Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung. Dadurch soll der Auftragnehmer schon
frühestmöglich sein Know-how in die Planung einfliesen lassen, um so die
Planung und den Bauablauf zu optimieren.15
14 Ivan Cadez: Ein Mix aus Chancen und Risiken in BW Bauwirtschaft 01/2000
15 Ivan Cadez: a.a.O.
73
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4 Risiken
4.1 Definition des Begriffs Risiko allgemein
Die Definition des Begriffs ,,Risiko" kann auf vielfältige Weise erfolgen. Ivan Cadez
hat in seiner Arbeit1 eine Reihe von Risikodefinitionen zitiert, die hier
auszugsweise vorgestellt werden sollen.
Derks2 beschreibt Risiken als Einflüsse auf die Handlungsweise von
Bauunternehmen, die ,,zum Beispiel den wirtschaftlichen Erfolg negativ
beeinflussen." Kirchesch3 definiert das Risiko als Ereignis, welches das Ergebnis
einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum Verlust werden lässt oder erwartete Gewinne
mindert. Auch Schubert4 nennt in seiner Definition das Risiko als ,,Gefahr, dass
irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit misslingt..."
Es wird hier deutlich, dass die Autoren dieser Arbeiten den Begriff ,,Risiko" sehr
eng mit dem Begriff ,,wirtschaftlichen Erfolg" verknüpfen.
Demnach bedeutet Risiko die Verlustgefahr für Kapital.
Cadez nennt allerdings auch noch andere Autoren: So erklärt Franke5 den Begriff
Risiko als Gefahren, die den Prozess der Zielsetzung begleiten und ihn im Sinne
einer negativen Abweichung beeinflussen können. Und Bauch6 sagt, dass Risiko
die Wahrscheinlichkeit dafür ist, dass die durch eine Entscheidung ausgelösten
Abläufe nicht notwendig zum angestrebten Ziel führen, und es zu negativen
Abweichungen kommt.
Auf Grundlage dieser letzten beiden genannten Erklärungen soll meine Definition
des Begriffs Risiko lauten:
Risiko ist die Gefahr, in die sich jemand begibt, der Entscheidungen trifft,
die das Erreichen eines vorgesteckten Ziels negativ beeinflussen können.
Um aber diese Definition auf eine Problemstellung zu transponieren, muss man
die Ziele, welche diese Problemstellung mit sich bringt, möglichst genau
definieren.
1 Ivan Cadez: Risikowertanalyse als Entscheidungshilfe zur Wahl des optimalen Bauvertrags.
2 Derks: Risikomanagement; Handbuch der strategischen und taktischen Bauunternehmensführung.
3 Günther Friedrich Kirchesch: Möglichkeiten und Grenzen der Quantifizierbarkeit von Auftragsrisiken großer
Bauunternehmen und Ansätze zu ihrer Reduzierung.
4 Eberhard Schubert: Die Erfassbarkeit des Risikos der Bauunternehmung bei Angebot und Abwicklung einer
Baumassnahme.
5 Armin Franke: Risikobewusstes Projekt-Controlling.
6 Ulrich Bauch: Beitrag zur Risikobewertung von Bauprozessen.
74
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.1.1 Definition der Ziele
Allgemein ist zu sagen, dass Bauherrn oder die sie vertretenden Projektsteuerer
auf der einen Seite und Auftragnehmer in Form von Unternehmen oder Planern
auf der anderen Seite generell unterschiedliche Ziele bei der Verwirklichung eines
Bauprojektes verfolgen, beziehungsweise die Gewichtung der Ziele anders
bewerten.
Während der Bauherr ein möglichst preisgünstiges, hochwertiges Bauwerk
möglichst schnell in Benutzung nehmen möchte, liegen die Ziele der
Auftragnehmer eher in der Kostendeckung des Auftrages, das heißt, er möchte die
vertraglich getroffenen Vereinbarungen möglichst gewinnbringend bewerk-
stelligen, mit dem Hintergedanken durch eine termingerechte und qualitativ
hochwertige Ausführung den Bauherrn für einen Nachfolgeauftrag zu gewinnen.
Die Zieldefinition des Bauherrn kann man dabei nochmals differenzieren, denn sie
ist abhängig davon, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Bauherrn
handelt. Denn für den privaten Bauherrn, der aus Rendite- oder
Eigennutzungsgründen ein Bauwerk erstellen lässt, ist die Einhaltung des Termins
in aller Regel wichtiger als die Einhaltung des Preises, wenngleich natürlich mit
der Nichteinhaltung des Termins Kosten entstehen, die quasi auch auf die
Bauwerkskosten aufzurechnen sind.
Der öffentliche Bauherr bekommt das Geld für das Bauwerk aus einer
Budgetierung von irgendeiner Finanzbehörde. Für diesen Bauherrn ist es
wiederum wichtig, die Kosten in dem vorgesehenen Rahmen zu halten, die
Einhaltung des Termins spielt nicht eine ganz so große Rol e wie beim privaten
Bauherrn, denn er baut zwar zum Eigen- oder Allgemeinnutzen, doch verfolgt er
mit dem Bauen normalerweise keine wirtschaftlichen Ziele.
Letztlich sind es zusammengefasst drei Ziele, die im Vordergrund aller am Bau
Beteiligten stehen:
1. Kosten
2. Termin
3.
Qualität.
75
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.1.2 Kostenrisiko
Kosten werden erstgenannt, da sie vermutlich für alle Beteiligten das wichtigste
Ziel darstellen. Cadez7 definiert in seiner Arbeit drei Kostenarten, die sich wie folgt
aufteilen: Investitionskosten, Baunutzungskosten und Bauänderungskosten.
Investitionskosten sind Kosten, die während der Planungs- und Bauphase
anfallen. Hierzu gehören alle Kosten, die man nach DIN 276 ermittelt, angefangen
von den Gründstückskosten bis hin zu den Baunebenkosten.
Baunutzungskosten sind die Kosten, die das Bauwerk während seiner Nutzung
produziert. Dies sind nach DIN 189608 Kapitalkosten, Abschreibungen,
Verwaltungskosten, Steuern, Betriebskosten und Bauunterhaltungskosten.
Hochgerechnet auf die Nutzungszeit betragen sie ein Vielfaches der
Investitionskosten.
Bauänderungskosten fal en nach einer Nutzungsänderung an. Berechnet werden
können diese ebenfalls wieder nach DIN 276.
Die nachfolgende Grafik soll diese Zusammenhänge nochmals darstellen.
7 Ivan Cadez: a.a.O.
8 DIN 18960 Baunutzungskosten von Hochbauten
76
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Gesamtkosten eines Bauprojektes
Investitionskosten
Baunutzungskosten
Bauänderungskosten
- in der Planungs- und Bauphase
- in der Nutzungsphase
- bei Nutzungsänderung
- nach DIN 276
- wesentlicher Kostenfaktor
- zusätzlich sind Eigenleistung
- nach DIN 18960
und kalkulatorische Kosten zu
berücksichtigen
Kostengruppen:
1. Kapitalkosten
1. Anpassung an veränderte
-100 Grundstück
2. Abschreibungen
Nutzung
-200 Herrichten und Erschließen
3. Verwaltungskosten
2. Anpassung an neue
-300 Bauwerk - Baukonstruktion
4. Steuern
Technologien
-400 Bauwerk - technische
5. Betriebskosten
Anlagen
6. Bauunterhaltungskosten
-500 Außenanlagen
-600 Ausstattung und
Kunstwerke
-700 Baunebenkosten
Abbildung 25: Gesamtkosten eines Bauprojektes [Quelle: Ivan Cadez:
Risikowertanalyse als Entscheidungshilfe zur Wahl des optimalen Bauvertrages]
Für den Bauherrn ist es nun wichtig zu wissen, welche Investitionskosten anfallen,
um eine Rentabilitätsbetrachtung zu machen. Schließlich ist die Rentabilität einer
der Hauptbeweggründe für den Investor.
Außerdem braucht er eine relativ genaue Angabe über die voraussichtlichen
Baukosten, um beispielsweise die Finanzierung zu realisieren. Wenn dort
irgendeine Unwägbarkeit auftritt und so sein Budget überschritten wird, läuft er
unter Umständen im Extremfal Gefahr, dass er den teurer werdenden Teil nicht
mehr bezahlen kann und dann sein zur Hälfte fertiggestelltes Bauwerk verkaufen
muss. Da in diesem Fall der potentiel e Käufer genau weiß, dass sich der
Verkäufer in einer Misslage befindet, wird er ihm keinen guten Preis bezahlen,
dadurch wird der ehemalige Bauherr und Verkäufer eine hohen wirtschaftlichen
Schaden davontragen.
77
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Aber auch um einen etwaigen Vertrieb, zum Beispiel von Eigentums- oder
Mietwohnungen vorzunehmen, muss ein Bauherr wissen, mit welcher Bausumme
er zu rechnen hat, um seine Verkaufs- und Mietpreise festzulegen.
Letztlich hängt der gesamte Erfolg des Projektes von den Kosten ab, denn der
Bauherr baut nicht, weil er Geld übrig hat, sondern weil er entweder einen Bedarf
decken möchte (Eigennutzung) oder weil er sich durch Investition eine Rentabilität
verspricht, darum braucht er eine Kostensicherheit.
Für die beteiligten Unternehmen und Planer ist in der Kostenfrage wichtig, dass
sie jeweils die Kosten, welche sie haben, decken können und nach Möglichkeit
einen Gewinn erzielen. Natürlich spielen gerade für die Unternehmen die
nachfolgend genannten Risiken ,,Termine" und ,,Qualität" im Bezug auf den
kostenmäßigen Erfolg eines Bauvorhabens auch eine entscheidende Rol e.
4.1.2.1 Gründe für Kostenerhöhungen
Nachfolgend sollen Gründe genannt werden, die für die Erhöhung der Kosten in
Frage kommen. Hierbei wird nur auf die Sachlagen eingegangen, die unabhängig
oder zusätzlich von Qualitäts- oder Terminverstößen anzusehen sind, da diese
gesondert in den nachfolgenden Kapiteln behandelt werden sollen.
· Kostenvorstellung des Bauherrn
Unter Kostenvorstellung wird die Einhaltung der voraussichtlichen
Baukosten verstanden, welche so früh wie möglich als relativ sicher
angesehen werden können. Dieser Aspekt ist zwar kein Risiko im
eigentlichen Sinne, aber der Zeitpunkt der Kostensicherheit erscheint
wegen seiner Wichtigkeit von besonderer Bedeutung.
· Unzureichende Beschreibung der Leistung.
Werden bei der Ausschreibung die auszuführenden Leistungen
unzureichend beschrieben, bilden sich Schlupflöcher für Nachträge.
Dadurch können empfindliche Kostenerhöhungen entstehen.
78
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
· Veränderung des Standards beziehungsweise des Entwurfs während der
Bauzeit.
Auch wenn der Bauherr während der Bauphase merkt, dass der Entwurf
oder der Ausführungsstandard nicht seinen Vorstellungen entspricht,
können dadurch Kostensteigerungen entstehen. Dies kann zum Beispiel
dadurch entstehen, dass das Vorstellungsvermögen eines sachunkundigen
Bauherren nicht ausgereicht hat, um aus den zwei-dimensionalen Plänen
des Architekten zu erkennen, ob der Entwurf seine Maßgaben entspricht.
Bei größeren Planungsbüros ist deswegen die Möglichkeit eher gegeben,
dass durch eine bessere Visualisierung der Bauherr frühzeitig ein Bild von
seinem Gebäude bekommt.
· Insolvenz eines beteiligten Unternehmens
Durch Insolvenz eines beteiligten Unternehmens können auch
Kostenerhöhungen entstehen und zwar durch eine dringliche Vergabe
während der Bauzeit. Die Unternehmen, die an dem erneuten Wettbewerb
teilnehmen, wissen natürlich ganz genau, dass sich der Ausschreibende in
einer misslichen Lage befindet. Sie werden nicht mit denselben Preisen
rechnen, die sie fordern würden, wenn sie unter normalen Bedingungen
bieten würden. Ausgenommen ist hier natürlich der Fall, dass man sich
noch in der Angebotsbindefrist des ursprünglichen Vergabeverfahrens
befindet und dem zweitplatzierten den Auftrag unter Abzug der schon
erbrachten Leistungen erteilen kann
Außerdem setzt eine sofortige Übernahme von Leistungen anderer auch
voraus, dass das neue Unternehmen per sofort Kapazitäten frei hat, um die
Arbeiten auszuführen.
· Unabwendbare Gründe
Unvermeidliche Gründe können ebenfalls zu Kostensteigerungen führen,
dies kann zum Beispiel das Vorfinden von verunreinigtem Boden oder
schlechten Gründungsverhältnissen sein, so dass ein Bodenaustausch
vorgenommen werden muss.
Außerdem können Gründe wie höhere Gewalt, Krieg oder Aufruhr zu
Zerstörungen führen, die erneute Kosten verursachen.
79
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.1.3 Terminrisiko
Das Einhalten des Termins ist für alle Parteien ein sehr wichtiger Anspruch, denn
eine Terminüberschreitung kostet fast immer jeden Beteiligten Geld.
Dem Bauherrn entgehen Mieteinnahmen, wenn der Vertrieb schon erfolgreich war.
Oder er muss länger irgendwo Miete zahlen, da er sein eigenes Bauwerk noch
nicht nutzen kann.
Bei Straßen- , Kanalisations-, Brücken- und Wasserbauvorhaben kommen auf den
Bauherrn durch Terminüberschreitung nicht immer unbedingt oben genannte
Kosten zu, da die Gründe dafür nicht zutreffen, dennoch ist auch hier ein hohes
Terminziel gegeben, denn solche Baumassnahmen bringen in aller Regel eine
Beeinträchtigung der Bevölkerung, sei es im Straßenverkehr oder sonst wo, mit
sich.
Insgesamt aber überwiegen die steigenden Kosten, die das Terminrisiko so
wichtig für Bauherrn machen.
Für das Unternehmen ist es aus anderen Gründen wichtig den Termin zu halten,
zum Einen möchte man natürlich den Bauherrn zufrieden stellen, um von ihm
möglichst bald einen neuen Auftrag zu bekommen, zum Anderen steigen bei
längerer Bauzeit die Fixkosten, die an der Baustelle anfallen. Dadurch werden die
Kostendeckung und der Gewinn gedrückt.
Allerdings sind diese Kosten, im Verhältnis zu denen des Bauherrn, eher gering,
so dass der Bauherr gerne versucht, den Unternehmer auf einen Termin zu
fixieren und mit ihm im Vertrag eine Vertragsstrafe aushandelt, die dann das
Unternehmen tragen muss, wenn es die Bauzeitüberschreitung zu verantworten
hat.9 Diese Strafe heißt Konventionalstrafe, deren maximal erreichbaren Werte
sind durch die Rechtsprechung festgelegt. Konventionalstrafen werden pro Tag
oder Woche ausgesprochen und jeweils mit einem gewissen Prozentsatz des
ursprünglichen Auftragswertes bemessen. Gerichtlich anerkannt sind 0,4 % pro
Kalendertag bei einer Höchstgrenze von 7 %. Bei geringeren täglichen
Prozentsätzen wird auch eine Höchstgrenze von 10 % noch von den Gerichten für
vertretbar gehalten.10
Sollte eine solche Konventionalstrafe nicht vereinbart sein oder der Bauherr hat
einen Terminverzug zu vertreten, und das ist schon während der Bauzeit
abzusehen, dann kann der Bauherr dem Auftragnehmer natürlich Prämien zahlen,
um vielleicht doch noch den Termin zu halten.
9 § 11 Nr. 2 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, Stand 1996.
10 Peter Racky: Entwicklung einer Entscheidungshilfe zur Festlegung der Vergabeform
80
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Bei den Planern ist dies nicht so einfach: Eine Termingarantie werden dem
Bauherrn nicht viele Planer geben, denn durch eine Garantie bringt sich jeder
Vertragspartner in einen unheimlich riskanten Bereich. Zu dem Erfolg eines
Werkes nach BGB gehört auch die termingerechte Lieferung des vereinbarten
Werkes. Ist dies nicht gegeben, so könnte der Bauherr laut §§634, 636 BGB von
dem Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.11 Doch diese Maßnahme dient
niemandem, weder dem Bauherrn, noch dem Planer. Deswegen wird der Bauherr
versuchen, auf den §286 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, der ihm Anspruch auf
Ersatz des durch den Verzug entstanden Schadens gewährt. Allerdings ist es
recht schwierig für den Bauherrn dem Planer das Verschulden des Verzuges
nachzuweisen, deswegen wird er mit einer Klage oftmals nicht viel erreichen.
Dies gilt ebenfalls für den Unternehmer, der keine Konventionalstrafe vereinbart
hat.
4.1.3.1 Gründe für Terminüberschreitungen
Racky geht in seiner Arbeit12 auf verschieden Gründe von
Terminüberschreitungen ein, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen
· Nichteinhaltung von Planungsfristen
Die Nichteinhaltung von Planungsfristen unterteilt Racky nochmals in drei
weitere Unterkategorien. Diese sind:
o Mangelnde Kapazitäten
Die trifft zu, wenn während der Ausführungsplanung die
Planungsbüros an ihre kapazitativen Grenzen kommen und so der
Geschwindigkeit des Baufortschrittes nicht mehr hinterherkommen.
o Koordinierung der Fachplaner
Hierbei geht es um Mängel, wo die fachliche Zusammenarbeit der
Fachplaner nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Dies könnte zum
Beispiel der Fall sein, wenn sich Leitungstrassen der
unterschiedlichen Planer schneiden oder wenn Durchbrüche nicht
ordnungsgemäß in den Schalplänen auftauchen. Diese Fehlplanung
11 Peter Racky: a.a.O.
12 Peter Racky: a.a.O.
81
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
fäl t meistens erst kurz vor Ausführung auf, so dass daraus auch
leicht Verzögerungen resultieren können.
o Mangelnde Abstimmung des Planungsprozesses mit dem Bauablauf
Auch hier läuft man Gefahr ein Terminverzug zu erlangen,
beispielsweise wenn der Fachplaner in seiner Ausführungsplanung
mit Bauabschnitt I beginnt, das ausführende Unternehmen allerdings
zuerst mit der Fertigung von Bauabschnitt II anfängt.
· Verspätete Vergabedurchführungen
Auch dies kann wieder in zwei Unterkategorien aufgeteilt werden und zwar
o Vorleistungen zur Ausschreibung sind nicht rechtzeitig fertig
Wenn nicht alle Leistungsverzeichnisse und Pläne, die für die Bieter
zur Bearbeitung notwendig sind, rechtzeitig vorhanden sind, wird der
Beginn der Ausschreibung nach hinten verschoben und somit auch
die Vergabe, denn ein gewisse Zeit ist für die Bieter zur Ausarbeitung
des Angebotes notwendig. Lässt man die Bearbeitungszeit für die
Bieter kürzer werden, nur weil man die Ausschreibung nicht früh
genug beginnen konnte, dann läuft man Gefahr, dass viele Bieter
erst gar kein Angebot abgeben, da sie nicht genügend Zeit haben,
um ein gut ausgearbeitetes Angebot abzugeben.
Dementsprechend wird der Vergabezeitpunkt nach hinten verlegt,
was einen Terminverzug zur Folge hat.
o Vergabeverhandlungen dauern zu lange
Dies kann passieren, wenn sich der Ausschreibende erhofft durch
abermalige Verhandlungen die Preise der Bieter noch weiter zu
drücken. Da die Bieter zwischen den Verhandlungen immer etwas
Zeit benötigen, um ihre Angebote zu überarbeiten, kann auch hier
ein Terminverzug entstehen.
82
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
· Verzögerung der Bauausführung
Verspätete Ausführung der Unternehmen stellt eine weitere Ursache des
Terminverzuges dar. Die Gründe hierfür können zum Beispiel in
kapazitativen Problemen der Unternehmen liegen oder in der Wahl von
falschen, zu langsamen Technologien.
· Insolvenz eines beteiligten Unternehmens
Auch terminlich kann die Insolvenz von beteiligten Unternehmen zu
Schwierigkeiten führen, denn durch den Ausfall eines Gewerkes können
Folgegewerke behindert werden, was zu einer Kettenreaktion führen kann,
der sich auf den kompletten Bauablauf auswirken kann, denn die
Neubeauftragung eine Unternehmens kann nicht binnen weniger Tage
durchgeführt, da auch ein Wettbewerb durchgeführt werden muss, um
möglichst einen leistungsstarken Partner zu finden. Außerdem muss das
neue Unternehmen die Kapazitäten, die zur Fortführung der Arbeiten
notwendig sind, erst mal frei haben.
4.1.4 Qualitätsrisiko
Das Risiko der Einhaltung der Qualität spielt eine andere Rol e. Qualität ist nicht,
wie die beiden vorgenannten Risiken, in Bauzeit oder DM messbar13, sondern ist
ein subjektiver Aspekt. Der Bauherr oder sein Vertreter wird sich vor einem Projekt
seine Ansprüche an die Qualität definieren.
Die DIN EN ISO 840214, auf die in der DIN EN ISO 9000-115 verwiesen wird,
definiert Qualität als die Gesamtheit von Merkmalen einer Einheit bezüglich ihrer
Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse zu erfül en.
Vorausgesetzt sind die Erfordernisse, welche durch Einhaltung der Vorschriften
und der Regeln der Technik selbstverständlich sind, festgelegte Erfordernisse sind
eben diese, die von dem Bauherrn und seinen Vertretern definiert werden.
Cadez hat in seiner Ausführung16 die folgende Definition des Begriffs Qualität im
Bezug auf das Bauwesen eingeführt:
13 Ivan Cadez: a.a.O.
14 DIN EN ISO 8402: Begriffe zum Qualitätsmanagement.
15 DIN EN ISO 9000-1: Normen zum Qualitätsmanagement.
16 Ivan Cadez: a.a.O.
83
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
,,Qualität ist die Beschaffenheit eines Bauprojektes, mit der die vertraglichen
und latent gestellten Anforderungen erfül t werden. Die Beschaffenheit
eines Bauprojektes setzt sich aus der Einhaltung von gesetzlichen und
technischen Bestimmungen und der Erfül ung von projektspezifischen
technischen, funktionalen, gestalterischen und wirtschaftlichen
Anforderungen sowie der Anforderung an die Ausführung zusammen."
4.1.4.1 Gründe für Qualitätsmängel
Qualitätsprobleme könne in vier Kategorien unterteilt werden und zwar
1. Gestaltungsmängel
Gestaltungsmängel können sich zeigen durch Fehler in der Formgebung,
der Innenraumgestaltung, sowie der Präsentationsfähigkeit des Bauwerks.
2. Funktionalitätsmängel
Funktionalitätsmängel schlagen sich in mangelnder Anpassungsfähigkeit
und Funktionserhaltungsfähigkeit nieder.
3. Technische Mängel
Technische Mängel zeigen sich durch Mankos, welche die Behaglichkeit,
Ökologie und Sicherheit des Bauwerks beeinträchtigen.
4. Ausführungsmängel
Ausführungsmängel können beim Rohbau, technischen Ausbau, sowie bei
dem sonstigen Ausbau und der Gebäudehülle entstehen.
Entstehen können diese Mängel durch folgende Versäumnisse:
· Schlechte Auswahl der ausführenden Unternehmen
Die zeichnet sich dadurch ab, dass einfach Unternehmen beauftragt
worden sind, welche den Anforderung an eine bestimmte Ausführungsart
nicht gerecht werden, sei es durch inkompetente Arbeiter oder durch eine
mangelhafte Leistungen der Bauleitung.
84
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Auswirkungen hat dies vor allen Dingen auf die oben genannte vierte
Kategorie der Qualitätsprobleme, aber zum Teil auch auf die dritte
Kategorie.
· Schlechte Auswahl der beteiligten Planer
Dies hat sinngemäß dieselben Folgen wie bei den vorher genannten
Unternehmen, wirkt sich aber auf die Kategorien 1-3 aus.
· Schlechte Koordinierung der ausführenden Unternehmen
Dies wirkt sich auf die vierte Kategorie aus und zwar können zum Beispiel
durch die Anordnung einer falschen Ausführungsreihenfolge Mängel an
bestehenden, schon fertiggestellten Gewerken entstehen.
· Unzureichende Qualitätssicherungsmaßnahmen auf der Baustelle
Hier kann man bei rechtzeitiger Feststellung von Mängeln noch in der
Ausführungszeit versuchen diese so gut wie möglich zu beseitigen.
Außerdem können durch ein gutes Qualitätsmanagementsystem viele
Mängel im voraus schon verhindert werden.
4.2 Verteilung der Risiken auf die Beteiligten in Abhängigkeit der
Projektorganisationsformen
Durch die unterschiedlichen vertraglichen Beziehungen und den daraus
resultierenden verschiedenen Weisungs- und Koordinationsbefugnissen, wie sie in
Kapitel 2 definiert sind, ergeben sich natürlich unterschiedliche Haftungs-
situationen für alle Beteiligten einer Baumaßnahme. Dadurch verändert sich
selbstverständlich die Risikoverteilung
4.2.1 Risiken des Bauherrn
4.2.1.1 Einsatz von Einzel- oder Generalplaner
Bei dem unterschiedlichen Einsatz von Planern ergeben sich folgende Differenzen
in der Risikoverteilung:
85
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.2.1.1.1 Kosten
Die Kostenvorstellung des Bauherrn kann überschritten werden, wenn der
Einzelplaner vor der Entscheidungsfindung über die Durchführung des Projektes
die Leistungen der Fachplaner falsch einschätzt. Bei den restlichen Kostenrisiken
ergeben sich keine großen Unterschiede zwischen General- und Einzelplaner
beziehungsweise sie wiegen sich gegenseitig auf. So kann man zum Beispiel
sagen, dass es für den Bauherrn eine größeres Risiko bedeutet, fal s ein
Einzelplaner einen Insolvenzantrag stellen muss. Im Falle des Einsatzes eines
Generalplaners wäre dies für den Bauherrn unwichtig, denn der insolvente
Einzelplaner wäre nicht der Vertragspartner des Bauherrn. Allerdings könnte die
Insolvenz des Generalplaners selbst zu einem viel größeren Schaden führen, so
dass sich diese Risiken ausgleichen.
4.2.1.1.2 Termin
Die Terminrisiken des Bauherrn sind beim Generalplaner deutlich eingeschränkt,
denn er kann zum Beispiel, wenn er als Großbüro im Einsatz ist, wesentlich mehr
Kapazitäten kurzfristig freimachen, um schnell während der Ausführung den
Vorlauf zur Ausführung zu wahren. Auch gestaltet sich die Koordinierung der
Planung leichter, da derjenige, der die Koordinierung der Fachplaner übernimmt ,
auch deren Auftraggeber ist. Andernfalls wird der Architekt oder Projektsteuerer
diese Bauherrenaufgabe mit übernehmen, er muss also Beteiligte koordinieren,
mit denen er keine vertraglichen Beziehungen hat. Ausnahmen sind hier natürlich
die Fälle, in denen die Bauherren diese Koordinierung selbst übernehmen, doch
wird dies nur bei großen Unternehmen geschehen, die eigene Bauabteilungen
unterhalten.
Auch eine Ausschreibungsverzögerung kann bei dem Einzelplaner aus den vorher
genannten Gründen eher eintreten als bei Generalplanern.
4.2.1.1.3 Qualität
Im Bereich der Qualitätsrisiken hat der Einsatz der Planer Auswirkungen auf das
Risiko des Bauherrn. Bei einer Einzelplanung kann sich der Bauherr jeden Planer
selbst aussuchen, bei einer Generalplanung muss er mit irgendwelchen Planer
auskommen, die der Generalplaner beauftragt hat. Ausnahmen bilden hier
Verträge, in denen sich der Bauherr ein Mitspracherecht bei der Wahl der Planer
einräumt.
86
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Auch die Koordinierung der Unternehmen ist bei unterschiedlichen Planern anders
zu bewerten, denn bei Einzelplanern kann es zu Schnittstellenproblemen
kommen, die sich auf die Koordinierung der ausführenden Unternehmen negativ
auswirken, deswegen ist es hier vorteilhafter einen Generalplaner zu wählen.
4.2.1.2 Einsatz der verschiedenen Unternehmer
Pauschal könnte man sagen, dass in der Reihenfolge Einzelvergabe ! GU-A !
GU,A-A ! GU,E-A ! TU die Risken für den Bauherrn immer mehr abnehmen.
Dennoch sollen die einzelnen Risiken nochmals untersucht werden.
4.2.1.2.1 Kosten
Die Kostensicherheit ist natürlich bei einer Einzelvergabe am wenigsten gegeben,
zumal sich der Bauherr nicht gegen eine Kostenüberschreitung versichern kann.
Wenn er also das Projekt an Einzelunternehmen vergibt, wird er frühestens nach
der Vergabe des letzten Einzelgewerkes mit einer relativ grossen Sicherheit
absehen können, wo die Gesamtkosten seines Projektes liegen. Zusätzlich muss
er immer mit Mehrmassen rechnen, denn Einzelvergaben werden häufig nach
Einheitspreisverträgen abgeschlossen und diese werden nach den tatsächlich
anfallenden Massen abgerechnet, wenngleich es natürlich auch möglich ist mit
Einzelunternehmen einen Pauschalpreis zu vereinbaren.
Dieser langen Unsicherheit kann er aus dem Weg gehen, wenn er das Projekt an
einen Generalunternehmer zum Pauschalpreis vergibt. Wenn er weiterhin noch
Planungsleistungen mit an den GU vergibt, gibt er noch Risiken, die im vorigen
Kapitel als Risken bei der Wahl der Form des Planers beschrieben wurden, an
diesen ab. Man kann auch davon ausgehen, dass durch Synergieeffekte bei
Planungsbeauftragung des GU Einsparmöglichkeiten vorhanden sind, da zum
Beispiel bei einem GU,E-A der Rohbauer schon Einfluss auf die Planung nehmen
kann, um diese bezüglich einer einfacheren Durchführbarkeit zu optimieren.
Sicherlich geht dies auch bei einer Einzelvergabe, doch ist durch die
Generalunternehmer- Vergabe der Effekt größer einzuschätzen, da die Planer
Vertragspartner des ausführenden Unternehmens sind.
Bei der unzureichenden Leistungsbeschreibung sind Unterschiede zwischen
Einzel- und GU- Vergabe nicht zu erkennen. Racky hat bei einer Untersuchung in
87
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
seiner Arbeit17 festgestellt, dass sich als Faustformel für Nachträge ca. 5 % der
ursprünglichen Auftragsumme ansetzten lässt.
Auch bei einer Veränderung des Entwurfes existieren keine Unterschiede
zwischen den Unternehmereinsatzformen, dies ist ein Risiko, welches der Bauherr
immer tragen muss.
Bei den Insolvenzen der beteiligten Unternehmen ist zu sagen, dass es natürlich
für den Bauherrn zu Problemen kommen kann, wenn eine Unternehmen wegen
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist den Auftrag auszuführen. Dies
kann bei Einzelvergabe zu erhöhten Kosten führen.
Wenn ein einzelnes Unternehmen insolvent wird, kann es dem Bauherrn
allerdings egal sein, wenn er das Projekt an einen Generalunternehmer vergeben
hat. Allerdings kann es ja auch passieren, dass der GU selbst in einen Konkurs
fäl t, dadurch trägt der Bauherr natürlich ein immens hohes Risiko. Aus diesem
Grund sind die Risken, welche aus Insolvenz von Beteiligten herrühren gleich zu
bewerten.
Unabwendbare Gründe können beim Generalunternehmer vermutlich günstiger
behoben werden. Es wird auch einfacher für den Bauherrn sein, wenn man zum
Beispiel eine Zerstörung durch höhere Gewalt wiederherstellen muss, dem
Generalunternehmer den Auftrag der Wiederherstellung zu geben, denn der GU
ist ja auf jeden Fall noch vor Ort. Wenn allerdings schon Gewerke abgeschlossen
und abgenommen sind, dann sind diese Unternehmen gar nicht mehr an der
Baustelle beteiligt. Dadurch könnten Mehrkosten entstehen.
4.2.1.2.2 Termin
Bei der Vergabe an einen Generalunternehmer, der auch Ausführungs- oder gar
Entwurfsplanung ausführt, gibt der Bauherr natürlich die Risiken der mangelnden
Planungskapazitäten komplett ab. Auch die Koordination der Planung wird dann
vom GU übernommen und die Abstimmung der Planung an den Bauablauf kann
auch optimal vom GU durchgeführt werden, da er dann Planer und Ausführender
ist.
Bei den Vergabeverzögerungen kann es theoretisch auch vorkommen, dass die
Vergabe an den GU zu spät vorgenommen wird, allerdings soll dies bei dieser
Betrachtung außen vor gelassen werden, denn letztlich ist es die Vielzahl von
17 Peter Racky: a.a.O.
88
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Gewerken, die ausgeschrieben und vergeben werden müssen, wodurch es zu der
Gefahr von Verzögerungen kommt.
Die Ausführungsverzögerung ist auch bei einer Generalunternehmervergabe mit
weniger Risiken verbunden, da der GU Nachfolgegewerke eher zum schnelleren
Arbeiten bewegen wird. Wenn nämlich Zwischentermine nicht eingehalten werden
können und der GU dadurch mit einer Vertragsstrafe rechnen muss, wird er
versuchen die Ausführungsdauer der Nachfolgegewerke zu beschleunigen.
Notfalls kann er ja den Firmen der nachfolgenden Gewerke Prämien zur
schnelleren Ausführung zahlen. So lange diese Prämien geringer sind als die
Vertragsstrafe, wird dies ein lohnendes Geschäft sein. Für den Bauherrn
geschieht dies allerdings kostenneutral.
Für die Insolvenz eines beteiligten Unternehmens gilt das gleiche wie im Kapitel
bei 4.2.1.2.1
4.2.1.2.3 Qualität
Für die Auswahl der einzelnen Unternehmen ist bei einer Komplettvergabe der
Bauherr nicht mehr verantwortlich, er kann bei auftretenden Mängeln bei dem GU
Kosten für die Richtigstellung geltend machen oder die sachgemäße
Mängelbeseitigung fordern. Natürlich kann er dies bei einer Einzelvergabe auch,
doch läuft er dort den verschiedenen Unternehmen hinterher, die eigentlich kein
großes Interesse daran haben, noch Zeit und Geld in die Baustelle zu investieren.
Bei der Auswahl der Planer ist analog zum Kapitel 4.2.1.1.3 die Möglichkeit
gegeben, dass der Bauherr von Planern beraten wird, die ihm eigentlich nicht
zusagen. Allerdings wird der Bauherr auch bei einer Vergabe an einen GU,E-A
keine Ansprüche an einen speziel en Planer haben, denn sonst würde er eine
andere Vergabeform wählen. Trotzdem kann es vorkommen, dass der Bauherr im
nachhinein mit dem Entwurf des GU nicht zufrieden ist.
Die Koordinierung der Unternehmen ist sicherlich ein sehr großer Vorteil der
Komplettvergabe, denn dies ist eine originäre Bauherrenaufgabe, die allerdings
oft, wie in vorangegangen Kapiteln schon erwähnt, an Projektsteuerer oder
bauleitende Architekten vergeben wird. In diesen Fällen ist es dann viel
schwieriger eine Mängelbeseitigung durchführen zu lassen, die auf mangelnde
Koordination zurückzuführen ist, denn die Kürzung des Architektenhonorars ist
nicht so einfach wie der Einbehalt von Geld, das dem GU zusteht.
Auch die Qualitätssicherung ist bei Komplettvergaben risikoärmer zu bewerten,
schon allein wegen der üblicherweise dauernden Präsenz eines Verantwortlichen
des GU auf der Baustelle.
89
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.2.2 Risiken der Unternehmen
4.2.2.1 Kosten
Die Kostenvorstellung des Bauherrn kann für Unternehmen, die als
Komplettanbieter arbeiten ein hohes Risiko bedeuten, denn wie schon oben
erwähnt, werden bei Generalunternehmervergaben in der Regel mit einem
Pauschalpreis vergütet. An diesem Preis wird sich ohne besondere Umstände
nichts mehr ändern, der GU trägt das Risiko der Massenermittlung, die er vor
Abgabe des Angebotes auf Grundlage eines bestimmten Planungsstandes
gemacht hat.
Bieter von Generalunternehmer-Angeboten, vor allem bei der Anstrebung eines
komplexen- Globalpauschalvertrages, kalkulieren ihre Projekte oftmals nicht so,
wie es bei Einheitspreisverträgen üblich ist, nämlich mit einer Zuschlagskalkulation
über die Endsumme. Dies hat folgenden Grund:
Der Aufwand des Erstellens eines kompletten Leistungsverzeichnisses mit exakt
ermittelten Massen ist den Bietern von Generalunternehmer-Ausschreibungen
oftmals zu hoch, denn durch die schwierige Marktsituation müssen sie eine Fülle
von Angeboten ausarbeiten, um an wenige Aufträge zu kommen. Und dass die
exakte Ausarbeitung eines Pauschalpreises basierend auf einem Leistungs-
programm des Auftraggebers und anschließender Massenermittlung und
Erstellung eines Leistungsverzeichnisses wesentlich arbeitsintensiver ist als das
bloße Kalkulieren von vorgegeben Positionen, steht außer Zweifel.
Deswegen werden häufig die Preisermittlungen der Generalunternehmer nicht
sehr genau durchgeführt, sie werden nur geschätzt. Je gröber die Schätzung
verläuft, umso größer ist für den Generalunternehmer das Risiko der
Kostenunterdeckung und Gewinneinbuße.
Thomas Voelckner18 hat in seiner Arbeit über Angebotsbearbeitung folgende
Feststellung getroffen:
18 Thomas Voelckner: Angebotsbearbeitung und Kostenplanung in Schlüsselfertigbau-Controlling, 1995, Seite
20.
90
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Die tatsächlichen Baukosten unterscheiden sich von den ermittelten wie folgt:
Zuschlagskalkulation über die Endsumme
+/-
5 %
Kostenermittlung nach Positionsbeschreibung
+/-
5-10 %
Kostenermittlung nach Elementaufgliederung
+/-
10-15 %
Kostenermittlung nach Gewerkewägung
+/-
10-15 %
Kostenermittlung nach m² Nutzfläche
+/-
20-25 %
Kostenermittlung nach m³ umbautem Raum
+/-
25-30 %.
,,Die Kostenermittlung nach Gewerkewägung und nach Elementaufgliederung
entsprechen dem Kontext nach der Kalkulation nach Kennzahlen für Gewerke und
Bauelemente. Die Kostenermittlung nach Positionsbeschreibungen umfasst die
Kalkulation nach Standard-Leitpositionen-Leistungsverzeichnis, die Kalkulation mit
Standard-Leistungsverzeichnissen nach der Kostenartengliederung der DIN 276
und die Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen und fertigen Einheitspreisen."19
Man kann hier erkennen, wie hoch das Kostenrisiko ist, welches der
Generalunternehmer eingeht. Je nach Kalkulationsart verschätzt er sich um ein
Drittel der Bausumme, was allerdings nicht ganz so hoch zu bewerten ist, denn er
wird bei solch einer Preisfindung einen hohen Sicherheitszuschlag auf seine
Endsumme aufschlagen, um sich vor allzu hohen Verlusten zu retten.
Beim GU,E-A ist das Risiko auch deswegen hoch, da noch nicht mal die
Entwurfsplanung vorhanden ist und der GU so seinen Pauschalpreis nur auf Basis
des Grundkonzeptes schätzen kann.
Die Unternehmen, die in Einzelvergabe beauftragt werden, tragen hier fast kein
Risiko, denn sie werden meistens nach Einheitspreisen und tatsächlichen Massen
vergütet und wenn mehr Massen anfallen, dann werden auch mehr Massen in
Rechnung gestellt. Ausnahmen bilden selbstverständlich Einzelunternehmen, die
einen Pauschalpreis vereinbart haben.
Bei der unzureichenden Leistungsbeschreibung geht der Einzelunternehmer
wiederum kein Risiko ein, da diese für ihn eher eine Chance bietet sich durch
Nachträge zusätzliche Geld zu verschaffen. Bei Komplettanbietern sieht dies
19 Ivan Cadez: a.a.O.
91
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
anders aus, sie laufen bei schlechten Leistungsbeschreibungen Gefahr, dass die
in ihrem Komplettpreis Leistungen vergessen, die aber zu einer ordnungs-
gemäßen Ausführung gehören und Bausoll sind. Deswegen müssen die GU die
Angebotsunterlagen genauestens auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen, bevor
sie eine Pauschalpreis machen. Bei der Weitervergabe der Leistungen haben sie
dasselbe Risiko, welches der Bauherr bei einer Einzelvergabe trägt. Sie besitzen
einen festen Kostenrahmen, in dem sie die Komplettleistung erstellen müssen.
Man kann sicherlich das Risiko des GU,E-A hier niedriger bewerten, da er durch
den Entwurf noch Einflussmöglichkeit auf den Gesamtpreis des Bauwerks hat.
Durch den veränderten Entwurf entstehen den Unternehmen keine Risiken, denn
sie werden Mehrkosten aus dieser Entwurfsveränderung bezahlt bekommen.
Die Insolvenz eines Beteiligten Unternehmens birgt wieder Risiken für die GU,
denn wenn einer ihrer Vertragspartner nicht mehr im Stande ist seine Leistungen
auszuführen, ist das Sache des Generalunternehmers. Die Einzelunternehmen
hingegen haben deswegen keine Nachteile.
Die Kosten für unabwendbare Gründe werden unabhängig von der Vergabeart
vom Bauherrn getragen, somit tragen die Unternehmen keine Risiken.
4.2.2.2 Termin
Mangelnde Planungskapazitäten wirken sich auf Einzelunternehmen nicht aus.
Wenn Arbeiten nicht mangels fehlender Planunterlagen ausgeführt werden
können, müssen die Unternehmen ihre Behinderung anzeigen und können so
nicht für Terminverzüge in Regress genommen werden, außerdem wird ihnen der
nachweislich entstanden Schaden vergütet.20 Mit zunehmender Planungsleistung
gehen natürlich Risiken auf den GU über.
Auch bei der Planungskoordination geht der Einzelunternehmer keine Risiken ein,
die Risikobewertung der GU hängt wiederum vom Grad der Planungsleistungen
ab, die sie zu erarbeiten haben. Allerdings sollen die Risiken relativ niedrig
bewertet werden, da sie diese Koordination ja selbst vornehmen und somit
maßgeblichen Einfluss auf die Koordination haben.
Bei der Abstimmung des Bauablaufes könnte man dem Einzelunternehmen
mangelnde Mitarbeit vorwerfen, wenn ihre Leistungen wirklich vom Planungsstand
20 § 6 (6) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
92
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
abhängig ist. Bei den GU ist diese Abstimmung Hauptbestandteil der
Vertragserfül ung, deswegen trägt er auch hier ein gewisses Risiko.
Ausschreibungs- und Vergabeversäumnisse belasten die Arbeit des Einzel-
unternehmens nicht, der GU kann allerdings durch eine falsche Ausschreibungs-
strategie wertvol e Bauzeit verlieren.
Bei der Ausführungsverzögerung bleibt zu sagen, dass das Einzelunternehmen
nur für sich selbst arbeitet, hingegen lässt der GU Unternehmen für sich arbeiten.
Dadurch kann es leichter passieren, dass er in Verzug gerät, da oftmals
technologische Abhängigkeiten zwischen den Gewerken bestehen, so dass ein
Folgegewerk beim GU Behinderung anmelden kann. Dieser muss dann
gegenüber dem Bauherrn dafür gerade stehen, kann aber die ihm entstehenden
Vertragstrafen vielleicht gar nicht an das verursachende Unternehmen
weitergeben, da das einzelne Auftragsvolumen nicht so hoch wie die
Vertragsstrafe ist.
Natürlich hat der GU aber auch die Chance durch die anderen Unternehmen den
Terminverzug wieder auszugleichen.
Die Insolvenz eines Beteiligten ist analog zu den Kosten für das einzelne
Unternehmen egal, für den GU aber von großer Bedeutung.
4.2.2.3 Qualität
Die Auswahl der Unternehmen hat auf den Einzelunternehmer wiederum nur sehr
geringen Einfluss, möglich sind hier nur kleine Behinderungen bei unmittelbar
vorlaufenden und nachfolgenden Gewerken. Die GU hingegen können mit der
Auswahl der Unternehmen den Qualitätsstandard erheblich beeinflussen.
Gleiches gilt für die Auswahl der Planer, nämlich dann, wenn der GU die
Planungsleistungen weiter vergibt an Subunternehmen.
Die Koordinierung der Unternehmen ist ebenfalls eine Hauptaufgabe des GU, hier
kann er mit den richtigen Ansätzen viele Mängel verhindern, allerdings ist diese
Koordinierung auch nicht ganz einfach, deswegen trägt der GU hier ein gewisses
Risiko.
Qualitätssicherung trifft alle Beteiligten gleichermaßen und soll deswegen auch für
alle gleich bewertet werden.
93
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
4.2.3 Risiken anderer Beteiligter
4.2.3.1 Architekten/ Fachplaner
Die Risiken der einzelnen Planer sind bei allen Projektorganisationsformen relativ
gering. Die Planer schulden zwar den Erfolg des Projektes, können aber nicht für
Terminverzug oder Kostenüberschreitung in Regress genommen werden.
Natürlich haften die Planer für die Richtigkeit ihres Entwurfes, allerdings sind sie
gegen ihre fehlerhafte Planung durch die Berufshaftpflichtversicherung versichert.
Für das Vereinbaren einer Kostengarantie sei folgendes erwähnt: Eine
Kostengarantievereinbarung kommt in der Praxis äußerst selten vor, da sich kaum
ein Ingenieur oder Architekt darauf einlässt, denn durch solch eine Garantie kann
das Büro sehr schnell in eine existentiel e Bedrohung kommen.
Überdies ist eine Baukostengarantie in einigen Bundesländern standesrechtlich
verboten, wenngleich die Garantie trotzdem wirksam bleibt.21
4.2.3.2 Generalplaner
Der Generalplaner geht noch ein vergleichsweise hohes Risiko ein und zwar die
Summe der Risiken der Einzelplaner. Allerdings gilt es dort zwischen den
Modellen, wie sie in Kapitel 2.1.2 beschrieben wurden zu unterscheiden:
Das Großbüro kann und muss mit den Risiken gut leben, da es sowieso eine
bestimmte Größenordnung besitzt. Das bedeutet, dass selbst in dem Falle, dass
das Büro keinen Generalplanerauftrag hat, die einzelnen Abteilungen getrennt an
verschiedenen Projekten arbeiten und dadurch die Summe der Risiken ebenso
groß ist, wie bei einem Generalplanervertrag. Eventuell sind sie sogar wegen der
Schnittstellenproblematik zwischen den Einzelplanern noch etwas kleiner.
Bei einer Arbeitsgemeinschaft als Generalplaner kann man die Risiken auf die
Mitglieder der Arge verteilen.
Tritt ein Einzelplaner als Generalplaner auf und vergibt den Grossteil der
Planungsleistungen an Subplaner, dann kommen auf den Einzelplaner als
Auftraggeber enorme Risiken zu, denn er haftet gegenüber dem Bauherrn für alle
seine Subplaner.
Es wird sogar nicht selten seitens des Bauherrn ein Mitspracherecht bei der
Auswahl der Subplaner ausgeübt, so dass der Generalplaner unter Umständen
Vertragspartner zu akzeptieren hat, die er selbst nicht kennt oder die er, wenn er
21 Claus D. Bothe: Getrennt Planen, gemeinsam anbieten im Deutschen Ingenieur Blatt 03/2000, Seiten 19-
23.
94
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
selbst entscheiden könnte, ablehnen würde. Dadurch potenzieren sich die Risiken
nochmals.22
Durch die Haftung für die Subplaner entsteht für den Generalplaner ein sehr
hohes finanziel es Risiko, sofern er nicht die kompletten Planungsleistungen in
seiner Haftpflicht versichert hat.
Doch existieren hier Risiken, die nicht versicherbar sind:
Der Generalplaner muss damit rechnen, dass es im Falle einer mangelhaften
Planungsleistung eines Subplaners zu der Einstellung der Zahlung durch den
Bauherrn kommt. Dann fehlen ihm diese Honorare, er muss aber die fehlerfrei
arbeitenden Planer bezahlen. Dem fehlerhaft arbeitenden Planer muss er
hinterherlaufen und mit ihm eventuell sogar prozessieren, dies wären eigentlich
Angelegenheiten des Bauherrn gewesen.
Ein weiteres Risiko liegt im Bereich der Gewährleistungsfristen, die durch
unterschiedliche Abnahmezeitpunkte deckungsungleich sind. Zum Beispiel
beginnt die Verjährungsfrist des Statikers mit der Rohbauabnahme, während die
Gewährleistung des Generalplaners mit der Übergabe des kompletten Bauwerks
an den Bauherrn beginnt.23 Hier muss der Generalplaner bei der Ausarbeitung der
einzelnen Verträge unbedingt drauf achten, da er sonst keine
Rückgriffsmöglichkeiten auf den Verursacher des Schadens hat.
Es werden auch Preis- und Termingarantien von Bauherrn gefordert, dies ist wie
schon bei Einzelplanern auch ein Risiko, da es nach wie vor keinen
Versicherungsschutz gegen diese Kosten gibt. Dies ist auch verständlich, denn
,,die Kalkulation einer solchen Versicherungsprämie würde die Versicherungs-
wirtschaft vor unlösbare Probleme stellen." 24
Trotzdem sich die Rechtsprechung, wie bereits oben erwähnt, bei Schadens-
ersatzklagen aufgrund von Kostenüberschreitungen eher für die Planer ausge-
sprochen und Klagen abgewiesen hat, ist das Thema Kostenrahmen beim
Generalplaner ein nicht unwesentliches Thema. Dies liegt darin begründet, dass
bei Kostenüberschreitung seine Planung unbrauchbar und damit der geschuldete
Erfolg nicht erbracht ist. Dadurch kann er seinen Honoraranspruch verlieren und
der liegt natürlich relativ hoch im Verhältnis zu Einzelplanern.
22 Claus D. Bothe: Versteckte Risiken lauern überall im Deutschen Ingenieur Blatt 04/1999, Seiten 44-48.
23 Claus D. Bothe: Versteckte Risiken lauern überall im Deutschen Ingenieur Blatt 04/1999, Seiten 44-48.
24 Claus D. Bothe: Getrennt planen, gemeinsam anbieten im Deutschen Ingenieur Blatt 03/2000, Seiten 19-23
95
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
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4.2.3.3 Projektsteuerer
Der Projektsteuerer hat unter allen Beteiligten die wenigsten Risiken zu tragen, er
schuldet noch nicht mal einen Erfolg, da er Dienstleister im Sinne eines
Dienstvertrages nach BGB ist.
Er kann zwar in seinem Honorar beschnitten werden, allerdings nur wegen
unzureichenden Engagement, was eine Entscheidung eines schieds-
gutachterlichen Verfahrens25 zeigt :
In dem vorliegenden Fall hatte ein Projektsteuerer innerhalb von drei Jahren seine
Kostenberechnung für ein Heizkraftwerk von brutto 450 Mio. DM in sechs
Schritten auf netto 835 Mio. korrigiert, wobei eigentlich jeweils zum Quartal ein
Kostenbericht fällig gewesen wäre. Außerdem hat der besagte Projektsteuerer
Abweichungsanalysen, Anpassungsvorschläge sowie jeweils die Vorschau bis
zum Projektende, ergänzt durch Entscheidungs- und Maßnahmenkataloge, nur
ansatzweise vorgelegt.
Begründet hat er sein Fehlverhalten mit einem mangelnden Interesse und
unzureichender Mitarbeit durch den Bauherrn.
Der Gutachter hielt in dem vorliegenden Fall eine Kürzung des vereinbarten
Honorars von 30 % für angebracht, sprach dem Projektsteuerer aber wegen der
mangelnden Mitarbeit des Bauherrn weitere 7,5 % Vergütung zu, so dass
insgesamt 22,5 % des ursprünglichen Honorars abgezogen wurden. Dies waren
mehr als 300 000 DM, die Entscheidung wurde von beiden Partein akzeptiert.
Angemerkt sei hier aber nochmals, dass die Honorarkürzung im Wesentlichen
nicht auf die Überschreitung der Kosten, sondern auch auf das unzureichende
Engagement des Projektsteuerers zurückzuführen ist.
4.2.4 Risiken bei nicht betrachteten Projektorganisationsformen
Die Risiken des Totalunternehmers wurden in der vorangegangen Aufstellung
nicht berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass die Risiken, welchen er ausgesetzt
ist, sich aus der Summe der Generalunternehmerrisiken und der Planerrisiken des
Bauherrn ergeben.
Auch auf die Darstellung der General- beziehungsweise Totalübernehmer wurde
verzichtet, da auch hier eine Analogie zu den entsprechenden ,,-Unternehmern" zu
25 C.J. Diederichs: Rechtliche Aspekte der Projektsteuerung aus technisch-wirtschaftlicher Sicht (Teil 3) in BW
Bauwirtschaft 09/1996, Seiten 30-34.
96
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
erkennen ist. Bei Beiden kommen zu den jeweils ausgeführten Risiken nur hinzu,
dass jeder jeweils einen Subunternehmer mehr hat.
4.3 Grafische Darstellung der Ergebnisse
Anhand der im vorherigen Kapitel erstellten Risikozuordnung soll nun versucht
werden, die Ergebnisse zu bewerten und in eine grafische Form zu bringen, um
das Resultat der Arbeit anschaulicher zu machen.
Die Bewertungen in den Grafiken sollen von 0 = keine Risiken bis 5 = sehr hohe
Risiken gehen. Für jeden der drei Bereiche (Termin, Kosten und Qualität) wird der
Durchschnitt der einzelnen Risikobeurteilungen ermittelt, wobei nicht alle Aspekte
gleich bewertet sind, sondern prozentual aufgeteilt werden. Damit sollen die
Folgen des Eintritts des Risikos und die Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet
werden.
Erwähnenswert erscheint an dieser Stelle noch ein Aspekt, der direkt mit dem
wirtschaftlichen Erfolg eines Bauprojektes zu tun hat, aber bisher nicht betrachtet
wurde. Dies ist der Preis, den ein Bauherr für eine Bauwerk zu bezahlen hat. Im
Kapitel Risiken wurde auf das Kostenrisiko eingegangen. Damit war aber im
Bezug auf den Bauherrn lediglich die Kostensicherheit vor und während der
Bauzeit gemeint.
Folgende Frage lässt sich allerdings stellen: Bekommt man unabhängig von der
Projektorganisationsform zum gleichen Preis ein Bauwerk erstellt oder hat die
Form des Vertrages Einfluss auf den Gesamtpreis ?
Hier bleibt festzuhalten, dass die Bauvorhaben mit zunehmender
,,Generalisierung" stetig teurer werden.
Um dies zu dokumentieren sei folgendes Beispiel genannt, welches aus einem
Artikel26 der Zeitschrift ,,Deutsches Ingenieurblatt" entnommen ist:
In Hamburg wurden zwei Grundschulen zeit- und baugleich erstellt. Die erste
wurde von einem Generalunternehmer gebaut und die zweite in gewerkeweisen
Wettbewerben an Einzelunternehmen vergeben. Die Ausschreibungen wurden
von der Hochbauabteilung eines Hamburger Bezirksamtes durchgeführt.
Das Ergebnis sah so aus, dass die vom Generalunternehmer erbaute Schule nach
18 Monaten Bauzeit unter Verwendung eines Beschleunigungszuschlages von
26 Zwei Schulen, zwei Preise im Deutschen Ingenieurblatt, 06/2000, Seiten 42-43.
97
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
160.000 DM genau rechtzeitig zum Beginn eines Schuljahres fertiggestellt worden
ist, während die einzeln vergebene Schule zu diesem Zeitpunkt zwar in Benutzung
genommen wurde, aber noch nicht vol ends fertiggestellt war. Es wurde der
Unterricht zwar in einigen Klassenräumen aufgenommen, die weitergeführten
Arbeiten haben aber den Schulbetrieb bis zur endgültigen Übergabe be-
einträchtigt. Gesamtübergabe war im Januar das darauffolgenden Jahres, also gut
6 Monate später als bei der Generalunternehmererstellung, wobei anzumerken
sei, dass aus den Folgen der verspäteten Fertigstellung keine Kosten entstanden
sind.
Nach Zusammenstellung aller Kostenpunkte kam folgender Unterschied heraus:
Die ,,Generalunternehmerschule" kostete zirka 22,7 Millionen DM und die
gewerkeweise vergebene Schule nur rund 20,0 Millionen DM. Dies stellt einen
Kostenunterschied von sage und schreibe 13,5 % dar. Sicherlich kann man dieses
Exempel nicht quer über alle Bauvorhaben projizieren, doch zeigt es eindeutig
eine Tendenz, nämlich dass es immer prüfenswert ist, ob sich eine Vergabe an
Einzelunternehmen nicht positiv auf den Gesamtpreis der Baumassnahme
auswirken kann.
Die Gründe für die erhöhten Preise kann man sicherlich in einem Risikoaufschlag
der Generalunter-/ -übernehmer beziehungsweise Totalunter-/ übernehmer finden.
Dies zu entscheiden bedarf es eben einer genauen Abwägung des Bauherrn, der
ja aber auch, wie schon vorher angedeutet, unterschiedliche Ziele verfolgt.
In den nachfolgenden Tabellen soll deshalb versucht werden, anhand der bisher
genannten Aspekte eine Wertung der Projektorganisationsform in Abhängigkeit
der Risiken vorzunehmen. Die Gesamtkosten, wie sie sich in den Hamburger
Schulen unterschieden haben, spielen bei dieser Wertung keine Rol e.
98
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
]
r
n
e
aner
la
lp
rtung [%
r
a
e
e
i
nzepl
n
W
E
e
G
Kostenvorstellung des Bauherrn
30%
3
2
Leistungsbeschreibung
30%
3
3
n Veränderung Entwurf
20%
2
2
s
t
e
Ko Insolvenz eines Beteiligten
10%
2
2
Unabwendbare Gründe
10%
2
2
Schnitt
2,60
2,30
Kapazitäten
20%
5
3
r
i
s
t
en
Koordination der Planung
20%
3
2
l
anf
P
Abstimmung des Ablaufes
20%
3
3
i
n
Ausschreibung
15%
3
2
rm
e
r
gabe
V
Verhandlung
15%
2
2
Te
Verzögerung Ausführung
0%
-
-
Insolvenz eines Beteiligten
10%
2
2
Schnitt
3,15
2,40
Auswahl der Unternehmen
0%
-
-
Auswahl der Planer
40%
2
3
i
t
ät
Koordinierung der Unternehmen
40%
3
2
Qual
Qualitätssicherung
20%
2
2
Schnitt
2,40
2,40
Abbildung 26: Risikomatrix für Bauherren zur Wahl des Planers
99
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
]
e
-A
-A
vergab
rtung [%
GU-A
e
GU,A
GU,E
i
nzel
W
E
Kostenvorstellung des Bauherrn
35%
4
3
2
1
Leistungsbeschreibung
35%
3
3
3
3
n
Veränderung Entwurf
10%
2
2
2
2
s
t
e
Ko Insolvenz eines Beteiligten
15%
2
2
2
2
Unabwendbare Gründe
5%
3
2
2
2
Schnitt
3,10
2,70 2,35
2,00
Kapazitäten
20%
3
3
1
1
r
i
s
t
en
Koordination der Planung
15%
3
3
2
1
l
anf
P
Abstimmung des Ablaufes
15%
3
3
1
1
i
n
Ausschreibung
10%
2
1
1
1
rm
e
r
gabe
V
Verhandlung
10%
2
1
1
1
Te
Verzögerung Ausführung
20%
3
2
2
2
Insolvenz eines Beteiligten
10%
2
2
2
2
Schnitt
2,7
2,3
1,45
1,3
Auswahl der Unternehmen
25%
3
2
2
2
Auswahl der Planer
25%
2
2
2
3
i
t
ät
Koordinierung der Unternehmen
25%
4
2
2
2
Qual
Qualitätssicherung
25%
3
2
2
2
Schnitt
3,00
2,00 2,00
2,25
Abbildung 27: Risikomatrix für Bauherrn zur Wahl der Unternehmereinsatzform
100
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
]
e
-A
-A
vergab
rtung [%
GU-A
e
GU,A
GU,E
W
i
nzel
E
Kostenvorstellung des Bauherrn
40%
2
4
4
5
Leistungsbeschreibung
40%
1
4
4
3
n
Veränderung Entwurf
0%
-
-
-
-
s
t
e
Ko Insolvenz eines Beteiligten
20%
0
4
4
4
Unabwendbare Gründe
0%
-
-
-
-
Schnitt
1,20
4,00 4,00
4,00
Kapazitäten
15%
0
0
3
3
r
i
s
t
en
Koordination der Planung
20%
0
0
1
1
l
anf
P
Abstimmung des Ablaufes
20%
1
1
1
1
i
n
Ausschreibung
7,5%
0
2
2
2
rm
e
r
gabe
V
Verhandlung
7,5%
0
2
2
2
Te
Verzögerung Ausführung
20%
1
3
3
3
Insolvenz eines Beteiligten
10%
0
4
4
4
Schnitt
0,4
1,5
2,15
2,15
Auswahl der Unternehmen
25%
1
3
3
3
Auswahl der Planer
25%
0
0
3
3
i
t
ät
Koordinierung der Unternehmen
25%
0
2
2
2
Qual
Qualitätssicherung
25%
2
2
2
2
Schnitt
0,75
1,75 2,50
2,50
Abbildung 28: Risikomatrix für Unternehmen zur Wahl der
Unternehmereinsatzform
101
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
5 Fazit und Ausblick
Ob die Vorteile bei der Abwicklung eines Bauprojektes nun in der Einzelvergabe
oder in einer Komplettvergabe liegen, wird in der Fachwelt schon seit einigen
Jahren heftig diskutiert. Und um sich darüber klar zu werden, wie ein Projekt
abgewickelt werden soll, braucht ein unerfahrener, potentiel er Auftraggeber gute
und objektive Berater, die ihm versuchen die Vor- und Nachteile unter Ausschluss
von persönlichen Interessen möglichst nahe zu bringen.
Trotz aller Objektivität scheint dies aber aufgrund der Komplexität des
Sachverhaltes für Berater irgendwelcher Art nicht immer lösbar. Auch sachkundige
Auftraggeber tun sich immer noch schwer hier die richtige Entscheidung zu treffen.
Fakt ist, dass die Komplettvergaben in der Bundesrepublik beständig zunehmen,
und das schon seit Jahrzehnten.
Dies ist nach Ansicht des Verfassers einzig auf die Risikoabwälzung
zurückzuführen. Der Bauherr bezahlt zwar einen höheren Preis (siehe die
Hamburger Schulen), doch ist eben dieser Preis vorher weitestgehend absehbar,
das heißt dem Bauherrn wird eine frühestmögliche Kostensicherheit gewährleistet.
Das ist auch im Bezug auf die Terminsicherheit so, die auch durch ein hohes
Kostenrisiko geprägt ist.
Für öffentliche Bauherrn ist die Komplettvergabe generell zwar auch interessant,
doch wird sie durch die Bestimmungen der VOB noch ein wenig beschränkt. In
Anbetracht der höheren Kosten bei einer Komplettvergabe scheint es auch
sinnvoll, dass vor dem Verwirtschaften von Steuergeldern geprüft wird, ob es eine
kostengünstigere Variante gibt.
Dieses Kostensicherheitsdenken, welches zu den Komplettvergaben führt, ist nicht
nur in der Bauwirtschaft erkennbar, es ist ein Phänomen, welches sich durch die
ganze industriel e Gesellschaft durchzieht. Jeder versucht bei höchstmöglicher
Kostensicherheit seine Aufgaben zu erledigen. Um dies zu dokumentieren sei
noch kurz folgendes Beispiel genannt:
Viele Firmen beschäftigen nur noch wenige eigene Arbeiter und ,,mieten" sich bei
Auftragseingang einfach Leute bei einer Zeitarbeitsfirma. Diese sind dann für den
Moment zwar teurer, dafür aber nach erfolgter Auftragsabwicklung wieder ohne
großen Aufwand loszuwerden.
102
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Nach Ansicht des Verfassers wird sich diese Tendenz weiterhin fortsetzen, doch
werden sich im Wettbewerb neue Vertragsformen heraus kristallisieren, die
versuchen, die Kosten bei gleichbleibender Sicherheit zu drücken. Der GMP-
Vertrag ist eine solche Form, in welcher der Auftraggeber höchstmögliche
Sicherheit bei relativ großen Chancen besitzt.
Doch sind diesen Vertragsformen Grenzen gesetzt, denn die Unternehmen
brauchen ja die Gewinne um sich gegen mögliche Verluste in anderen Projekten
abzusichern.
Denn was nützt es einem Auftraggeber, wenn er ein Bauprojekt möglichst schnell
und kostengünstig erstellt bekommt und der Unternehmer angesichts der
mangelnden Kostendeckung oder Gewinne seinen Geschäftsbetrieb einstellen
muss ? Dann läuft nämlich der Bauherr wieder in die nächste Gefahr hinein, er hat
niemanden mehr, der für Gewährleistungsmängel an seinem Bauwerk haftet.
Dadurch entsteht ihm wieder ein Kostenrisiko.
103
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Die drei Hauptgruppen der am Projekt
Beteiligten
5
Abbildung 2: Leistungsphasen des Objektplaners
nach HOAI
14
Abbildung 3: Einzelvergabe mit Einzelplanern
19
Abbildung 4: Einzelvergabe mit Generalplanern
20
Abbildung 5: Generalunternehmer- Ausführung mit
Einzelplanern
22
Abbildung 6: Generalunternehmer-Ausführung
Ausführungsplanung
23
Abbildung 7: Generalunternehmer- Ausführung-
Entwurfsplanung
24
Abbildung 8: Teil-Generalunternehmer mit
Einzelplanern
26
Abbildung 9: Totalunternehmer
28
Abbildung 10: Vergabe an einen Generalübernehmer
29
Abbildung 11: Vergabe an einen Totalübernehmer
30
Abbildung 12: Kategorisierung von Bauprojekten
39
Abbildung 13: Entwicklung des prozentualen Anteils
41
der Subunternehmer-leistungen am
Bruttoproduktionswert in den Unter-
nehmen des Hoch- und Tiefbaus
ohne ausgeprägten Schwerpunkt
sowie des Hochbaus
Abbildung 14: Gesamtverteilung der Auftraggeber
47
Abbildung 15: Verteilung der
Projektorganisationsformen
47
104
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
Seite
Abbildung 16: Einsatz von Planern
48
Abbildung 17: Verteilung der Art der Bauvorhaben
nach Anzahl
48
Abbildung 18: Projektorganisationsformen privaten
Auftraggebern
49
Abbildung 19: Projektorganisationsformen bei
öffentlichen Auftraggebern
49
Abbildung 20: Kostenermittlungen in den ver-
schiedenen Leistungsphasen
52
Abbildung 21: Honorartafel für Grundleistungen bei
Gebäuden und raumbildenden
53
Ausbauten
Abbildung 22: Leistungsbild Objektplanung für
Gebäude
54
Abbildung 23: Erweiterte Honorartafel zu § 205 (1)
AHO-Entwurf 1994
67
Abbildung 24: Leistungsvertrag
70
Abbildung 25: Gesamtkosten eines Bauprojektes
77
Abbildung 26: Risikomatrix für Bauherren zur Wahl
des Planers
99
Abbildung 27: Risikomatrix für Bauherrn zur Wahl der
Unternehmereinsatzform
100
Abbildung 28: Risikomatrix für Unternehmen zur Wahl
der Unternehmereinsatzform
101
105
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
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Johannes Kinkel
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Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin: Beuth Verlag,1992
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DIN
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Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin: Beuth Verlag,1995
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Hannover: VDI-Verlag, 1988
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Sangenstedt: Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure, München: Verlag
Beck, 1999
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Vergabeform, VDI Reihe 4 Nr. 142, Hrsg. Verein Deutscher Ingenieure,
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: Dienstleister schulden keinen Erfolg im
Deutschen Ingenieur Blatt, 03/2000, Seite 45-47
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Sangenstedt
: HOAI-Texte sollten nicht Vertragsgegenstand
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107
Fachgebiet Baubetrieb der TU Darmstadt
Johannes Kinkel
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HOAI im Deutschen Ingenieur Blatt, 04/1999, Seiten 50-51
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Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung, Bonn: Deutscher Bundesverlag,
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1996, Hrsg.: DIN- Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin: Beuth Verlag, 1996
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Voelckner
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Schlüsselfertigbau-Controlling, 1995, Seite 20, Hrsg.: Wirth, V. Renningen-
Malsheim: expert-verlag, 1995
108
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