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Geschichte der Konventionalscheidung

Scholary Paper (Seminar), 2002, 34 Pages
Author: Olga Schwarzkopf
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law

Details

Event: Geschichte des Familien und Erbrechts
Institution/College: Ruhr-University of Bochum (Rechtswissenschaften)
Tags: Geschichte, Konventionalscheidung, Geschichte, Familien, Erbrechts
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2002
Pages: 34
Grade: 10 Punkte vollbefriedigend
Language: German
Archive No.: V11006
ISBN (E-book): 978-3-638-17278-3

File size: 101 KB


Excerpt (computer-generated)

Rechtsgeschichtliches Seminar
„Geschichte des Familien und Erbrechts“

Geschichte der Konventionalscheidung

Wintersemester 2002/03
Olga Vrdoljak
 Dortmund, den 12.12.2002

 

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung  1

B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht  2
I. Begriff und Abgrenzung  2
II. Verfahren der einverständlichen Scheidung  5
III. Zusammenfassung  6

C. Geschichte der Scheidung und die Einführung der Konventionalscheidung  7
I. Einführung der Konventionalscheidung im 18. Jhd  8
II. Gründe für die Einführung  9
1. Naturrechtsschule  10
2. Gründe für die Beschränkung der Konventionalscheidung  11
III. Zusammenfassung  12

D. Abschaffung der Konventionalscheidung im 19. Jhd.  13
I. Rechtslage  13
II. Gründe für die Abschaffung  14
1. Einfluss der Religion  14
2. Ehe als Institution  15
3. Staatliche Interessen  16
III. Zusammenfassung  17

E. Neuere Reformen und Fortwirkung der Theoriengeschichte  18
I. Das 1. EheRG und Zerrüttungstatbestand  19
II. Gründe und Hintergrund der Reform  20

F. Kontroverse um die Konventionalscheidung  20
I. Argumente gegen die Konventionalscheidung  21
1. Religion/Form der Ehe  22
2. Gefahr von unfreiwilligen Einverständnissen  22
3. Scheidungsstatistik  23
4. Überschreitung der Privatautonomie  24
II. Argumente für die Konventionalscheidung  25
1. Schutz der Privatsphäre  25
2. Aussicht auf Versöhnung  25
3. Einheit zwischen Religion und Realität  26
III. Ergebnis  26

G. Zusammenfassung  28

 

[Literaturverzeichnis in Downloaddatei enthalten.]

 

Geschichte der Konventionalscheidung

A. Einleitung

Die Geschichte des Scheidungsrechts war in der Vergangenheit zahlreichen Veränderungen unterworfen. Nach deutschem Recht ist heute die Scheidung der Ehe in den §§ 1564 – 1588 BGB1 geregelt. Unter einer Ehescheidung versteht unser Recht die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil mit der Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund, die Zerrüttung der Ehe. Die Konventionalscheidung, oder einverständliche Scheidung, die als unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe dient, ist zum gesetzlichen Institut geworden2. Jedoch ist die nach § 1565 I anerkannte Form der einverständlichen Scheidung sehr kompliziert und scheint auf eine praktische Erschwerung hinauszulaufen. Der beiderseitige Scheidungswille der Ehegatten begründet nur unter bestimmten Voraussetzungen und Erfordernissen, wie z.B. die Erfordernis, dass die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben oder die zusätzlichen Voraussetzungen des § 630 ZPO, die unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. Während die Freiheit eine Ehe einzugehen ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung ist3, scheint die Scheidung der Ehe allein aufgrund des übereinstimmenden Willens der Ehegatten keineswegs solch ein unabdingbares Prinzip zu sein. Da die Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 I nur durch Urteil und bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, der Zerrüttung der Ehe, geschieden werden kann, sind die Möglichkeiten zur privatautonomen Beendigung der ehelichen Rechtsbeziehungen beschränkt4. Hier steht das Interesse des Staates, die Ehe als Grundlage der Familie aufrechtzuerhalten und das christliche Eheideal mit dem Grundsatz der lebenslangen Bindung5 im Spannungsfeld zur dem im bürgerlichen Recht geprägten Grundsatz der Privatautonomie der Rechtssubjekte6.

Gegenstand der Arbeit ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Konventionalscheidung. Hierzu ist zunächst der Begriff der Konventionalscheidung zu erläutern und abzugrenzen. Es soll vor allem dargestellt werden wie schon Ursprünge der unterschiedlichen Grundeinstellungen zu der Scheidung auf die rechtliche Gestaltung der Konventionalscheidung und die gegenwärtige Argumentation eingewirkt haben. Hierbei soll die Frage nach dem Einfluss individueller und staatlicher Interessen auf die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Konventionalscheidung erläutert werden. Schließlich sollen die Argumente für und gegen die Konventionalscheidung gegenübergestellt werden.

B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht 

Die einverständliche Scheidung oder die Konventionalscheidung wird heute in ca. zwei Dritteln aller Scheidungsverfahren gewählt. Dieses vom neuen Scheidungsrecht akzeptierte Verfahren gewährleistet in der Mehrzahl der Fälle, dass die Scheidungsfolgen von den Beteiligten in der Regel besser verarbeitet werden und innerlich akzeptiert werden können. Um die geschichtliche Entwicklung darstellen zu können muss zunächst klargestellt werden, was man unter einer Konventionalscheidung versteht, wie diese nach dem geltenden Recht gestaltet ist und wie der Verfahrensablauf nach dem heutigen Recht ist.

I. Begriff und Abgrenzung

Bei der Begriffsbestimmung muss zunächst zwischen den verschiedenen Vorstellungen, die in der Literatur vertreten werden, unterschieden werden. Je nachdem, wie die Scheidung rechtlich ausgestaltet ist, kann zwischen einer echten, unechten und einer faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung unterschieden werden. Eine echte Konventionalscheidung liegt vor, wenn den Ehepartnern die Verfügungsmacht über den rechtlichen Bestand der Ehe eingeräumt wird, d.h. die übereinstimmenden Willenserklärungen der Ehepartner, die Ehe beendigen zu wollen, werden staatlicherseits anerkannt, so dass der von diesen Willenserklärungen intendierte Rechtserfolg, die Scheidung eintritt7. Hierbei wird der privatautonome Wille der Ehepartner allein für die Scheidung einer Ehe als hinreichend angesehen. 

 

[...]


1  Sämtliche Paragraphen ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB.
2  Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 133.
3  BVerfG v. 04.05.1971 BverfGE 31, 58.
4  Dethloff, Einleitung, S. 1.
5  Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S. 13.
6  Dethloff, aaO.
7  Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S. 3.


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