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Scholary Paper (Seminar), 2002, 34 Pages
Author: Olga Schwarzkopf
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Institution/College: Ruhr-University of Bochum (Rechtswissenschaften)
Tags: Geschichte, Konventionalscheidung, Geschichte, Familien, Erbrechts
Year: 2002
Pages: 34
Grade: 10 Punkte vollbefriedigend
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-17278-3
File size: 101 KB
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Excerpt (computer-generated)
Rechtsgeschichtliches Seminar
„Geschichte des Familien und Erbrechts“
Geschichte der Konventionalscheidung
Wintersemester 2002/03
Olga Vrdoljak
Dortmund, den 12.12.2002
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht 2
I. Begriff und Abgrenzung 2
II. Verfahren der einverständlichen Scheidung 5
III. Zusammenfassung 6
C. Geschichte der Scheidung und die Einführung der Konventionalscheidung 7
I. Einführung der Konventionalscheidung im 18. Jhd 8
II. Gründe für die Einführung 9
1. Naturrechtsschule 10
2. Gründe für die Beschränkung der Konventionalscheidung 11
III. Zusammenfassung 12
D. Abschaffung der Konventionalscheidung im 19. Jhd. 13
I. Rechtslage 13
II. Gründe für die Abschaffung 14
1. Einfluss der Religion 14
2. Ehe als Institution 15
3. Staatliche Interessen 16
III. Zusammenfassung 17
E. Neuere Reformen und Fortwirkung der Theoriengeschichte 18
I. Das 1. EheRG und Zerrüttungstatbestand 19
II. Gründe und Hintergrund der Reform 20
F. Kontroverse um die Konventionalscheidung 20
I. Argumente gegen die Konventionalscheidung 21
1. Religion/Form der Ehe 22
2. Gefahr von unfreiwilligen Einverständnissen 22
3. Scheidungsstatistik 23
4. Überschreitung der Privatautonomie 24
II. Argumente für die Konventionalscheidung 25
1. Schutz der Privatsphäre 25
2. Aussicht auf Versöhnung 25
3. Einheit zwischen Religion und Realität 26
III. Ergebnis 26
G. Zusammenfassung 28
[Literaturverzeichnis in Downloaddatei enthalten.]
Geschichte der Konventionalscheidung
A. Einleitung
Die Geschichte des Scheidungsrechts war in der Vergangenheit zahlreichen Veränderungen unterworfen. Nach deutschem Recht ist heute die Scheidung der Ehe in den §§ 1564 – 1588 BGB1 geregelt. Unter einer Ehescheidung versteht unser Recht die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil mit der Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund, die Zerrüttung der Ehe. Die Konventionalscheidung, oder einverständliche Scheidung, die als unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe dient, ist zum gesetzlichen Institut geworden2. Jedoch ist die nach § 1565 I anerkannte Form der einverständlichen Scheidung sehr kompliziert und scheint auf eine praktische Erschwerung hinauszulaufen. Der beiderseitige Scheidungswille der Ehegatten begründet nur unter bestimmten Voraussetzungen und Erfordernissen, wie z.B. die Erfordernis, dass die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben oder die zusätzlichen Voraussetzungen des § 630 ZPO, die unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. Während die Freiheit eine Ehe einzugehen ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung ist3, scheint die Scheidung der Ehe allein aufgrund des übereinstimmenden Willens der Ehegatten keineswegs solch ein unabdingbares Prinzip zu sein. Da die Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 I nur durch Urteil und bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, der Zerrüttung der Ehe, geschieden werden kann, sind die Möglichkeiten zur privatautonomen Beendigung der ehelichen Rechtsbeziehungen beschränkt4. Hier steht das Interesse des Staates, die Ehe als Grundlage der Familie aufrechtzuerhalten und das christliche Eheideal mit dem Grundsatz der lebenslangen Bindung5 im Spannungsfeld zur dem im bürgerlichen Recht geprägten Grundsatz der Privatautonomie der Rechtssubjekte6.
Gegenstand der Arbeit ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Konventionalscheidung. Hierzu ist zunächst der Begriff der Konventionalscheidung zu erläutern und abzugrenzen. Es soll vor allem dargestellt werden wie schon Ursprünge der unterschiedlichen Grundeinstellungen zu der Scheidung auf die rechtliche Gestaltung der Konventionalscheidung und die gegenwärtige Argumentation eingewirkt haben. Hierbei soll die Frage nach dem Einfluss individueller und staatlicher Interessen auf die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Konventionalscheidung erläutert werden. Schließlich sollen die Argumente für und gegen die Konventionalscheidung gegenübergestellt werden.
B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht
Die einverständliche Scheidung oder die Konventionalscheidung wird heute in ca. zwei Dritteln aller Scheidungsverfahren gewählt. Dieses vom neuen Scheidungsrecht akzeptierte Verfahren gewährleistet in der Mehrzahl der Fälle, dass die Scheidungsfolgen von den Beteiligten in der Regel besser verarbeitet werden und innerlich akzeptiert werden können. Um die geschichtliche Entwicklung darstellen zu können muss zunächst klargestellt werden, was man unter einer Konventionalscheidung versteht, wie diese nach dem geltenden Recht gestaltet ist und wie der Verfahrensablauf nach dem heutigen Recht ist.
I. Begriff und Abgrenzung
Bei der Begriffsbestimmung muss zunächst zwischen den verschiedenen Vorstellungen, die in der Literatur vertreten werden, unterschieden werden. Je nachdem, wie die Scheidung rechtlich ausgestaltet ist, kann zwischen einer echten, unechten und einer faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung unterschieden werden. Eine echte Konventionalscheidung liegt vor, wenn den Ehepartnern die Verfügungsmacht über den rechtlichen Bestand der Ehe eingeräumt wird, d.h. die übereinstimmenden Willenserklärungen der Ehepartner, die Ehe beendigen zu wollen, werden staatlicherseits anerkannt, so dass der von diesen Willenserklärungen intendierte Rechtserfolg, die Scheidung eintritt7. Hierbei wird der privatautonome Wille der Ehepartner allein für die Scheidung einer Ehe als hinreichend angesehen.
[...]
1 Sämtliche Paragraphen ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB.
2 Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 133.
3 BVerfG v. 04.05.1971 BverfGE 31, 58.
4 Dethloff, Einleitung, S. 1.
5 Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S. 13.
6 Dethloff, aaO.
7 Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S. 3.
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