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Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008) close

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Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008)

Scholary Paper (Seminar), 2008, 18 Pages
Author: Silke Kalkowski
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2008
Pages: 18
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 22  Entries
Language: German
Archive No.: V112595
ISBN (E-book): 978-3-640-11033-9
ISBN (Book): 978-3-640-11012-4
File size: 151 KB

Abstract

Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes. Als Einstieg in die Thematik sollen jedoch zunächst einige grundlegende Erläuterungen erfolgen; die die Voraussetzungen der Entstehung, die Entstehung als solche sowie die Bedeutung des Betriebsrates veranschaulichen sollen. [...] Anders als bei kleinen Betrieben, in denen es allein dem Arbeitgeber obliegt, die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, sieht das Betriebsverfassungsrecht für solche Betriebe, die eine bestimmte Betriebsgröße überschreiten, eine besondere Betriebsverfassung vor. In dieser besonderen Betriebsverfassung sind Arbeitnehmervertretungen vorgesehen, denen kraft Gesetz in verschiedenen Entscheidungsbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zugeteilt werden. In diesen Bereichen erlischt somit die Befugnis des Arbeitsgebers, Entscheidungen eigenmächtig zu treffen. Er ist nur noch eingeschränkt leitungsbefugt. Diese Bestimmungen finden ihre gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz von 1972. [...] In § 130 BetrVG ist festgelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst, sondern nur in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Für diesen Bereich gilt das Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Entscheidung, ob das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, richtet sich also ausschließlich nach der Rechtsform eines Unternehmens. [...]


Excerpt (computer-generated)

FOM

Fachhochschule für Oekonomie & Management Essen

Berufsbegleitender Studiengang
zur Dipl.-Wirtschaftsjuristin
6. Semester

Seminararbeit im Fach
Arbeitsrecht

Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates
nach § 80 (1) BetrVG

Erstellt von:
Silke Kalkowski

Essen, den 04.04.2008

 


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Grundlegendes 1
2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts 1
2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes 1
2.3 Definition des Betriebsbegriffes 1
2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers 2
2.5 Der Betriebsrat 2
2.6 Das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat 3
3 Die Bestimmungen des § 80 (1) BetrVG 3
3.1 Sinn der Vorschrift 3
3.2 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates gem. § 80 (1) Nr. 1-3 BetrVG 4
3.2.1 § 80 (1) Nr. 1 BetrVG 4
3.2.2 § 80 (1) Nr. 2 BetrVG 5
3.2.3 § 80 (1) Nr. 2a BetrVG 5
3.2.4 § 80 (1) Nr. 2b BetrVG 6
3.2.5 § 80 (1) Nr. 3 BetrVG 7
3.3 Besonders schutzwürdige Personengruppen gem.
§ 80 (1) Nr. 4-9 BetrVG 8
3.3.1 § 80 (1) Nr. 4 BetrVG 8
3.3.2 § 80 (1) Nr. 5 BetrVG 8
3.3.3 § 80 (1) Nr. 6 BetrVG 9
3.3.4 § 80 (1) Nr. 7 BetrVG 10
3.4 Weitere allgemeine Aufgaben 10
3.4.1 § 80 (1) Nr. 8 BetrVG 10
3.4.2 § 80 (1) Nr. 9 BetrVG 11
4 Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis 14
Internetverzeichnis 14

 


Abkürzungsverzeichnis

BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz

 


1 Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes.

Als Einstieg in die Thematik sollen jedoch zunächst einige grundlegende Erläuterungen erfolgen; die die Voraussetzungen der Entstehung, die Entstehung als solche sowie die Bedeutung des Betriebsrates veranschaulichen sollen.

2 Grundlegendes

2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts

Anders als bei kleinen Betrieben, in denen es allein dem Arbeitgeber obliegt, die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, sieht das Betriebsverfassungsrecht für solche Betriebe, die eine bestimmte Betriebsgröße überschreiten, eine besondere Betriebsverfassung vor. In dieser besonderen Betriebsverfassung sind Arbeitnehmervertretungen vorgesehen, denen kraft Gesetz in verschiedenen Entscheidungsbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zugeteilt werden. In diesen Bereichen erlischt somit die Befugnis des Arbeitsgebers, Entscheidungen eigenmächtig zu treffen. Er ist nur noch eingeschränkt leitungsbefugt.

Diese Bestimmungen finden ihre gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz von 1972.1

2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

In § 130 BetrVG ist festgelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst, sondern nur in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Für diesen Bereich gilt das Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Entscheidung, ob das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, richtet sich also ausschließlich nach der Rechtsform eines Unternehmens.2 2.3 Definition des Betriebsbegriffes Der arbeitsrechtliche Betriebsbegriff ist definiert als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von

1 Vgl. Götz, H. (1989), S. 53.
2 Vgl. Löwisch, M. (1996), S. 616.

 



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