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Subtitle: Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Krieg und Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten
Scholarly Essay, 2007, 29 Pages
Author: Dr. Yvonne Schmidt
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Institution/College: University of Graz (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Tags: Terrorismus, Krieg, Vortrag, Rahmen, Friedensprojektes, November
Year: 2007
Pages: 29
Bibliography: ~ 60 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-13123-5
ISBN (Book): 978-3-640-13134-1
File size: 250 KB
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Abstract
Das Thema „Krieg gegen Terrorismus... Terrorismus gegen Krieg?“ ist ein für die Völkerrechtswissenschaft höchst herausforderndes Thema, das komplexe nationale und internationale Dimensionen und Ausprägungen hat, wobei Konflikte und Krisen in vielen Bereichen und geographischen Lagen als Ursachen anzunehmen sind. Zu den ursächlichen Bedingungen zählen insbesondere: 1. die bewaffneten Konflikte im Irak, in Israel/Palästina, in Afghanistan, im Libanon; 2. das spannungsgeladene Verhältnis zwischen der USA und anderer Länder sowie des UN-Sicherheitsrates im Hinblick auf den Iran (ein Land das seit einigen Jahren konsequent an der Verwirklichung eines Atomprogramms arbeitet); 3. die mit den zuvor genannten Themen verknüpfte Ressourcenfrage - insbesondere die Öl-Verknappung; 4. die geographischen Lagen; aber auch 5. diverse religiöse Faktoren. Gegenstand dieser Abhandlung ist es, aus der Perspektive des Völkerrechts einige Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Krieg und Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten zu beleuchten. Im Kontext einiger Krisen soll dabei ein erster Zugang zu den rechtlichen und politischen Dimensionen erzeugt werden. Am Beginn steht die Krise im Irak, wobei nur die im Jahre 2003 eröffnete Kriegsphase, auch als 3. Golfkrieg bezeichnet, erörtert wird. Danach soll auf den, die Region seit Jahrzehnten bestimmenden Konflikt in Israel/Palästina eingegangen werden. Im Teil II. werden dann grundlegende Überlegungen hinsichtlich Definition des Begriffes „Terrorismus“ angestellt und einige interessante Entwicklungen auf internationaler Ebene geschildert.
Excerpt (computer-generated)
,,Krieg gegen Terrorismus... Terrorismus gegen Krieg?"
Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Krieg und
Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten
Vortrag
im Rahmen eines Friedensprojektes
5. 7. November 2007
Dr. Yvonne Schmidt
Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen
Karl-Franzens-Universität Graz
Inhalt
Teil I. Rechtliche und politische Dimensionen von Krieg und Terrorismus
im Nahen und Mittleren Osten 3
1. Einleitung 3
2. Irak: 3. Golfkrieg 3
3. Israel/Palästina-Konflikt 12
4. Fazit 17
Teil II. Zur Definition des Begriffes ,,Terrorismus" 18
Teil III. Annex 20
Literaturverzeichnis 23
2
Teil I. Rechtliche und politische Dimensionen von Krieg und
Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten
1. Einleitung
Das Thema ,,Krieg gegen Terrorismus ... Terrorismus gegen Krieg?" ist ein für die Völkerrechtswissenschaft höchst herausforderndes Thema, das komplexe nationale und internationale Dimensionen und Ausprägungen hat, wobei Konflikte und Krisen in vielen Bereichen und geographischen Lagen als Ursachen anzunehmen sind.
Zu den ursächlichen Bedingungen zählen insbesondere: 1. die bewaffneten Konflikte im Irak, in Israel/Palästina, in Afghanistan, im Libanon; 2. das spannungsgeladene Verhältnis zwischen der USA und anderer Länder sowie des UN-Sicherheitsrates im Hinblick auf den Iran ( ein Land das seit einigen Jahren konsequent an der Verwirklichung eines Atomprogramms arbeitet); 3. die mit den zuvor genannten Themen verknüpfte Ressourcenfrage - insbesondere die Öl-Verknappung; 4. die geographischen Lagen; aber auch 5. diverse religiöse Faktoren.
Gegenstand dieser Abhandlung ist es, aus der Perspektive des Völkerrechts einige Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Krieg und Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten zu beleuchten. Im Kontext einiger Krisen soll dabei ein erster Zugang zu den rechtlichen und politischen Dimensionen erzeugt werden.
Am Beginn steht die Krise im Irak, wobei nur die im Jahre 2003 eröffnete Kriegsphase, auch als 3. Golfkrieg bezeichnet, erörtert wird. Danach soll auf den, die Region seit Jahrzehnten bestimmenden Konflikt in Israel/Palästina eingegangen werden. Im Teil II. werden dann grundlegende Überlegungen hinsichtlich Definition des Begriffes ,,Terrorismus" angestellt und einige interessante Entwicklungen auf internationaler Ebene geschildert.
2. Irak: 3. Golfkrieg
Am 20. März 2003 marschierten US- geführte Streitkräfte in den Irak ein. Dieses Datum stellt somit den Beginn des dritten Golfkriegs dar. An dem Angriff auf den Irak hatten sich neben den USA anfangs 48 Staaten beteiligt (auch ,,Koalition der Willigen" genannt). Die genaue Anzahl der Staaten war und ist bis heute unklar, da
3
einige der Mitglieder nicht genannt werden wollen (v.a. Golfstaaten), andere wiederum heftig dementieren, dazuzugehören.
Nach Angaben der USA1 umfasste die Koalition der Willigen seinerzeit: Afghanistan, Albanien, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Bulgarien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Dänemark, El Salvador, Estland, Eritrea, Fidschi, Georgien, Großbritannien, Honduras, Island, Italien, Japan, Jordanien, Katar, Kuwait, Kolumbien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Mikronesien, Niederlande, Norwegen, Nicaragua, Oman, Philippinen, Polen, Portugal, Palau, Rumänien, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tonga, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Ungarn.
In einigen dieser Länder war die Bevölkerung laut Umfragen mehrheitlich gegen diesen Krieg (z.B. in Italien, Spanien, Großbritannien und Türkei).2 Israel gehörte ebenfalls zur Koalition der Willigen, verhielt sich jedoch offiziell aus Rücksicht vor den in den arabischen Staaten stationierten US-Militäreinheiten nach außen hin neutral.3
Die Koalition der Willigen hatte in erster Linie politische Bedeutung: Nachdem der UN-Sicherheitsrat eine Resolution ablehnte, die den Angriff auf den Irak unterstützt hätte, wollte George W. Bush demonstrieren, dass die USA nicht alleine in den Krieg ziehe.4
Die USA und ihre Verbündeten stützen sich zur Rechtfertigung des 3. Golfkrieges grundsätzlich auf zwei Hauptargumente: Erstens, sie hätten in Selbstverteidigung und damit im Rahmen des Völkerrechts gehandelt, und zweitens, dass sie durch die vorangegangen Resolutionen des SR, hier vor allem Resolution 1441, zur Gewaltanwendung ausreichend ermächtigt worden wären.5
Der 3. Golfkrieg war jedoch weder durch das Selbstverteidigungsrecht, noch durch UN-Resolutionen gerechtfertigt und daher völkerrechtswidrig.6
1 Operation Iraqi Freedom, Coalition Members, Press Release, White House, 27. März 2003,
http://www.whitehouse.gov/news/releases/2003/03/print/20030327-10.html.
2 Koalition der Willigen, Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Koalition_der_Willigen. 3 Ibid.
4 Id.
5 The War on Iraq: Legal Issues, Human and Constitutional Rights Resource Page,
http://www.hrcr.org/hottopics/Iraq.html.
6 Vgl. dazu das Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04,
Truppendienstgericht Nord vom 9. Februar 2004 Az.: N 1 VL 24/03,
http://www.bverwg.de/files/9839388ff33e633f590fc826ecc8f8b9/3059/2wd12-u-04.pdf.
4
Es stellt sich nunmehr die Frage nach der Auslegung des Selbstverteidigungsrechtes hier gibt es folgende Auslegungsdoktrinen:
- Doktrin des Präventivschlages
- Doktrin des Präemptivschlages
- Besitz von Massenvernichtungswaffen
- Verbreitung von Demokratie
Die DOKTRIN DES PRÄVENTIVSCHLAGES wird von mehreren Staaten - vor allem von Israel,7 den USA8 aber auch von Australien9 - vertreten und besagt, dass ein Staat das Recht hat, präventiv einen Angriff zu setzten, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht.
Dies sei in Zeiten, in denen die Waffentechnik immer besser und effektiver werde von unbedingter Notwendigkeit, weil ja kein Staat mehr abwarten könne bis er tatsächlich angegriffen werde, weil es dann für eine Abwehrhandlung schon zu spät sein könnte - so die Befürworter dieser Doktrin.10 Die völkerrechtlichen Entwicklungen zeigen, dass die Absicht klar dahin geht, einen Präventivschlag unter gewissen Voraussetzungen als rechtens anzuerkennen. So wurde in dem vom High-level Panel on Threats, Challenges and Change der UNO, im Dezember 2004 verabschiedeten Report "A more secure world: Our shared responsibility" festgehalten, dass "long-established customary international law makes it clear that states can take military action as long as the threatened attack is imminent, no other means would deflect it, and the action is proportionate".11
7 Shlomo Brom, Chapter 6, Is the Begin Doctrine Still a Viable Option for Israel?,
http://se1.isn.ch/serviceengine/FileContent?serviceID=PublishingHouse&fileid=0C659642-DE11-B2EB-C4D2-F9D88E26E48A&lng=en, veröffentlicht in: Henry Sokolski & Patrick Clawson (Eds.), GETTING READY FOR A NUCLEAR-READY IRAN. Strategic Studies Institute (SSI) of the US Army War College, Carlisle, US, October 2005.
http://se1.isn.ch/serviceengine/FileContent?serviceID=PublishingHouse&fileid=F5BD857F-CDED-A152-E301-0E007E81CAA9&lng=en.
8 Duncan E. J. Currie LL.B. (Hons.) LL.M., `Preventive War′ and International Law After Iraq, 22
May, 2003. http://www.globelaw.com/Iraq/Preventive_war_after_iraq.htm.
9 Goedart Palm, Amerikanischer Internationalismus, 21.09.2002.
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/13/13286/1.html.
10 Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 1088ff
11 Report "A more secure world: Our shared responsibility". http://www.un.org/secureworld/.
Deutsche Version abrufbar unter:
http://www.un.org/Depts/german/gs_sonst/a-59-565.pdf.
5
Demnach wird ein sogenannter Präventivschlag als zulässig erachtet, wenn ein Angriff unmittelbar droht, es keine anderen Mittel gibt und die Handlung verhältnismäßig ist.
Auch Kofi Annan hat in seinem Bericht ,,In größerer Freiheit" vom 21. März 2005 zur Reform der UNO festgehalten, dass ,,... lawyers have long recognized that Art 51 covers an imminent attack as well as one that has already happened" und, dass ,,imminent threats are fully covered by Art 51".12
Ebenfalls wird von den Befürwortern13 zur Begründung des Präventivschlages der sog. Caroline-Fall aus dem Jahr 183714 herangezogen, der einen solchen Angriff unter ähnlichen Kriterien für zulässig erklärt.
Die DOKTRIN DES PRÄEMPTIVSCHLAGES geht über das hinaus, was nach der Doktrin des Präventivschlages legitim wäre. Diese Theorie wird offiziell vor allem von den USA seit dem 11. September 2001 vertreten und wurde am 17. September 2002 in die ,,Nationale Sicherheitsstragie" (NSS)15 aufgenommen.
Im März 2006 kam es zu einer Bestätigung der Doktrin von Präemptivschlägen in der neuen Nationale Sicherheitsstragie.16 Diese NSS 2006 bekräftigt die ,,Doktrin vom Präemptivkrieg" gegen Terroristen und Staaten, die Massenvernichtungswaffen besitzen od. in Besitz bekommen wollen.
Als primäres Ziel der NSS 2006 wird genannt, die Welt von der Tyrannei zu befreien.Ausdrücklich wird auch der Iran genannt: "We may face no greater challenge from a single country than from Iran," so die neue Nationale
12 In larger freedom: Towards development, security and human rights for all. Report of the
Secretary-General, 21 March 2005, UN Doc. A/59/2005. http://www.un.org/largerfreedom/. Deutsche Version abrufbar unter: http://www.un.org/Depts/german/gs_sonst/a-59-2005-ger.pdf. Deutsche Zusammenfassung unter: http://www.un.org/Depts/german/gs_sonst/a-59-2005-exesumm.pdf (A/59/2005 - Executive Summary).
13 Dieter Blumenwitz, Der Präventivkrieg und das Völkerrecht, http://www.swg-hamburg.de/Im_Blickpunkt/Der_Praventivkrieg_und_das_Volkerrecht.pdf.
14 1841 wurde vom US-Außenminister Daniel Webster die sog. Caroline Formel geprägte, welche
einen Präventivschlag dann als gerechtfertigte Maßnahme ansieht, wenn die Notwendigkeit der Selbstverteidigung sich als ,,instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation" darstellt.", Vgl. Caroline-Fall, Notenwechsel zwischen USA und Großbritannien von 1837 1842; The Caroline / Mc Leod - British and Foreign State Papers, Vol. 26, S. 1372; Vol. 29, S. 1126; Vol. 30, S. 193.
15 The National Security Strategy of the United States of America, September 2002.
http://www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf.
16 The National Security Strategy of the United States of America, March 2006.
http://www.whitehouse.gov/nsc/nss/2006/index.html.
6
Sicherheitsstrategie der USA (US-NSS). Die neue US-NSS ist daher mit dem Blick auf den sich schärfer werdenden Iran-Konflikt zu verstehen.
Neben den USA stützt sich vor allem auch Israel auf diese Doktrin; so wurde diese Argumentation von Israel z.B. herangezogen, um den Angriff auf den irakischen Atomreaktors Osirak/Tamuz I durch Israels Luftwaffe im Jahre 1981 zu rechtfertigen. Der UN Sicherheitsrat hatte damals mit Resolution 487 vom 19. Juni 198117 den israelischen Angriff einstimmig verurteilt.
In der National Security Strategy aus dem Jahr 2002 prägte die Bush-Regierung den Begriff des "amerikanischen Internationalismus" und erhob damit den Anspruch, die Weltordnung zu gestalten. An erster Stelle stand die Bekämpfung des Terrorismus weltweit und die Drohung von ,,präventiven" (eigentlich präemptiven) militärischen Interventionen. Darauf folgte der Angriff auf den Irak als erste Umsetzung.
In der NATIONALEN SICHERHEITSSTRAGIE 2002 heißt es wörtlich:,, For centuries law recognized that nations need not to suffer an attack before...they can defend themselves against forces that present an imminent danger of attack. International jurists often conditioned the legitimacy of pre-emption on the existence of an imminent threat most often a visible mobilization of armies..."18 Weiter steht geschreiben ,,... we must adapt the concept of imminent threat to the capabilities and objectives of today´s adversaries. Rogue states and terrorists do not seek to attack us using conventional means...they rely on acts of terror and ...the use of weapons of mass destruction "19
Und dann heisst es weiter: "The USA has long maintained the option of preemptive actions to counter a sufficient threat to our national security. The greater the threat, the greater the risk of inaction and the more compelling the case for taking anticipatory action to defend ourselves, even if uncertainty remains as to the time and place of the enemy´s attack."20
In diesem Dokument bekennen sich also die USA offen dazu, sogenannte ,,Schurken"-Staaten (rogue states) im Vorhinein anzugreifen, wenn es nur die
17 S/RES/487 (1981), 2288th SC - meeting, 19. Juni 1981,
http://domino.un.org/UNISPAL.NSF/0/6c57312cc8bd93ca852560df00653995?OpenDocument.
18 National Security Strategy 2002, S. 15.
19 Ibid.
20 Id.
7
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