Autor: Corinna Holz
Fach: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichte
Details
Institution/Hochschule: Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Jahr: 2006
Seiten: 23
Note: 12,00
Literaturverzeichnis: ~ 15 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 161 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-13566-0
ISBN (Buch): 978-3-640-13587-5
Zusammenfassung / Abstract
Der Fall des „Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband“, der Ende des 19. Jahrhunderts am RG anhängig war, gründete ursprünglich auf internen Streitigkeiten der einzelnen Kartellmitglieder. Zur Beurteilung der Klagebegehren bedürfte es jedoch auch der Frage nach der Rechtmäßigkeit von Kartellen im Allgemeinen. So wurde das am 4. Februar 1897 verkündete Urteil zu einer Leitsatzentscheidung seiner Zeit. Aus den Gründen ging hervor, dass man Kartelle nahezu unbeschränkt zulassen wolle. Dadurch wurde die ohnehin verhältnismäßig fortgeschrittene Kartellierung der deutschen Märkte weiter angetrieben. Deutschland entwickelte sich zum so genannten „Land der Kartelle“. Im Jahre 1911 schätzte man die Zahl der Kartelle auf etwa 550-600, 1923 sogar auf rund 1500. Angelangt im 21. Jahrhundert, wird diese höchstrichterliche Entscheidung häufig als warnendes Beispiel einer hinter uns liegenden Fehlentwicklung empfunden. Kartelle werden gemeinhin als die Feinde der Privatautonomie gesehen und man bemüht sich ihre einschränkende Wirkung zu begrenzen. Hatte sich das RG, als es 1897 Kartelle ausdrücklich befürwortete, damit unweigerlich gegen die Privatautonomie entscheiden wollen? Zur Beantwortung dieser Frage reicht die reine Erfassung der abgedruckten Urteilsbegründung nicht aus. Vielmehr soll in der vorliegenden Arbeit versucht werden, die Beurteilung der Richter im Lichte der zeitgenössischen Einflüsse zu verstehen. Weshalb fällte der VI. Zivilsenat des RG dieses Urteil so, wie es am 4. Februar 1897 ergangen ist? Stellte es tatsächlich die Privatautonomie versus Kartelle und entschied sich für letztere? Am 22. März 1893 gründeten mehrere Firmen, die im Königreich Sachsen weißen Holzstoff fabrizierten, den „Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband“. Hintergrund des Zusammenschlusses war das Bestreben, den Preis für sächsischen Holzstoff künstlich auf einem höheren Level zu halten. Im Statut hieß es, dass der Zweck des Verbandes sei, „in Zukunft einen verderblichen Wettbewerb der Fabrikanten untereinander zu verhindern und für ihr Fabrikat ei-nen angemessenen Preis zu erzielen“. Dafür sollte eine gemeinsame Verkaufsstelle errichtet werden, über welche die Produkte der beteiligten Firmen während der Vertragslaufzeit ausschließlich verkauft werden dürften. Für den Fall, dass ein Mitglied des Verbandes die Abmachungen nicht einhielte, wurde eine Vertragsstrafe festgelegt.
Textauszug (computergeneriert)
Stud. jur.
CORINNA YVONNE HOLZ
9. Fachsemester
1897: Privatautonomie vs. Kartell Das sächsische
Holzstoffkartell (RGZ 38, 155)
im Rahmen des Seminars
Die ,,Großen" Entscheidungen des Reichsgerichts
im Wintersemester 2005 / 2006
c/o Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte,
Frankfurt/M.
JOHANN WOLFGANG GOETHE-UNIVERSITÄT
FRANKFURT AM MAIN
Fachbereich Rechtswissenschaft
II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
LITERATURVERZEICHNIS IV
I.
EINLEITUNG - 1 -
II.
SACHVERHALT - 1 -
III.
ZUSTÄNDIGKEITEN UND SENATSBESETZUNG - 2 -
IV.
DIE GERICHTLICHE BEURTEILUNG DER VORINSTANZEN - 3 -
V.
DIE GERICHTLICHE BEURTEILUNG DES RG - 3 -
1.
WIRKSAMKEIT DES ZU GRUNDE GELEGTEN VERTRAGES - 3 -
a)
Zulässige Einschränkung des in der Gewerbefreiheit liegenden Allgemeininteresse - 3 -
b)
Zulässige Einschränkung der Individualgewerbefreiheit - 5 -
2.
WEITERE ASPEKTE - 6 -
a)
Muss dem Vertrag trotz Wirksamkeit der Rechtsschutz versagt werden? - 6 -
b)
Vorzeitiger Austritt möglich? - 7 -
VI.
PRIVATAUTONOMIE VS. KARTELLE - 8 -
1.
MARKTLAGE DER HOLZSTOFFINDUSTRIE - 8 -
2.
RÜCKGRIFF AUF DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN - 9 -
3.
DEUTSCHLAND ZWISCHEN KRISE UND AUFSCHWUNG - 12 -
4.
DER STAAT UND SEIN EINFLUSS - 13 -
5.
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN - 14 -
a)
Das Gesetz - 14 -
b)
Die Rechtswissenschaft und Kartelle - 14 -
c)
§ 138 Abs. 1 BGB - 15 -
6.
DIVERGENZ ZWISCHEN ZIVIL- UND STRAFRECHT - 16 -
VII.
ZUSAMMENFASSUNG DER THESEN - 17 -
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
einschließlich der abgekürzt zitierten Literatur
a.A. anderer Ansicht
aaO. am angegebenen Ort
Abs. Absatz
AcP Archiv für die civilistische Praxis
ADHGB Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
a.F alte Fassung
Anm Anmerkung
Art Artikel
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
d.h das heißt
Diss Dissertation
FS Festschrift
ggf gegebenenfalls
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz)
GewO Gewerbeordnung
HS Halbsatz
i. H. v. in Höhe von
i. E. im Ergebnis
i. S. d im Sinne des
i. S. v im Sinne von
i. V. m in Verbindung mit
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
LG Landgericht
Nr Nummer
OLG Oberlandesgericht
RG Reichsgericht
RGZ amtliche Entscheidungssammlung des RG in Zivil-
sachen
Rn. Randnummer
S Seite, Satz
sog. so genannt(e, er, es)
UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
u.a. unter anderem
vgl vergleiche
z.B. zum Beispiel
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht
Ziff Ziffer
zit zitiert
z.T zum Teil
IV
LITERATURVERZEICHNIS
BOETHKE, HERMANN WILHELM
Das Reichsgericht. Zur 25jährigen Gedenkfeier der Errichtung des
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DJZ, 1904, S. 876ff
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Kompendium der Volkswirtschaftslehre, Band 1
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(zit. als
Ehrlich/Esenwein-Rothe/Jürgensen/Rose,
Kompendium der
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(zit. als
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Zur Problematik der Privatautonomie
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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen: eine Untersu-
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seiner Rechtsprechung im 19. Jahrhundert unter besonderer Berück-
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(zit. als
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, Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen, S.
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70 Jahre deutsche Kartellpolitik. Von RGZ 38, 155 ,,Sächsisches Holz-
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Mohr, Heft 37 der Schriftenreihe ,,Vorträge und Aufsätze" des Walter
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Möschel
, 70 Jahre deutsche Kartellpolitik, S. [].)
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Kartellpolitische Wende in der Europäischen Union?
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Sondergutachten der Monopolkommission
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, Sondergutachten 28, Rn.[].)
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München: Manz Verlag, 1997(zit. als
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V
SCHRÖDER, RAINER
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SCHULZE, JULIUS
Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches im Lichte ihrer Ursachen und
Wirkungen, sowie der neueren gewerbepolitischen Bestrebungen
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(zit. als
Schulze
, Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches, S. [].)
I.
EINLEITUNG
Der Fall des ,,Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband", der Ende des 19. Jahrhunderts
am RG anhängig war, gründete ursprünglich auf internen Streitigkeiten der einzelnen Kar-
tellmitglieder. Zur Beurteilung der Klagebegehren bedürfte es jedoch auch der Frage nach der
Rechtmäßigkeit von Kartellen1 im Allgemeinen. So wurde das am 4. Februar 18972 verkünde-
te Urteil zu einer Leitsatzentscheidung seiner Zeit. Aus den Gründen ging hervor, dass man
Kartelle nahezu unbeschränkt zulassen wolle. Dadurch wurde die ohnehin verhältnismäßig
fortgeschrittene Kartellierung der deutschen Märkte weiter angetrieben. Deutschland entwi-
ckelte sich zum so genannten ,,Land der Kartelle".3 Im Jahre 1911 schätzte man die Zahl der
Kartelle auf etwa 550-600, 1923 sogar auf rund 1500. Angelangt im 21. Jahrhundert, wird
diese höchstrichterliche Entscheidung häufig als warnendes Beispiel einer hinter uns liegen-
den Fehlentwicklung empfunden. Kartelle werden gemeinhin als die Feinde der Privatauto-
nomie gesehen und man bemüht sich ihre einschränkende Wirkung zu begrenzen. Hatte sich
das RG, als es 1897 Kartelle ausdrücklich befürwortete, damit unweigerlich gegen die Privat-
autonomie entscheiden wollen? Zur Beantwortung dieser Frage reicht die reine Erfassung der
abgedruckten Urteilsbegründung nicht aus. Vielmehr soll in der vorliegenden Arbeit versucht
werden, die Beurteilung der Richter im Lichte der zeitgenössischen Einflüsse zu verstehen.
Weshalb fällte der VI. Zivilsenat des RG dieses Urteil so, wie es am 4. Februar 1897 ergan-
gen ist? Stellte es tatsächlich die Privatautonomie versus Kartelle und entschied sich für letz-
tere?
II.
S
4
ACHVERHALT
Am 22. März 1893 gründeten mehrere Firmen, die im Königreich Sachsen weißen Holzstoff
fabrizierten, den ,,Sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Verband". Hintergrund des Zusammen-
schlusses war das Bestreben, den Preis für sächsischen Holzstoff künstlich auf einem höheren
Level zu halten. Im Statut hieß es, dass der Zweck des Verbandes sei, ,,in Zukunft einen ver-
derblichen Wettbewerb der Fabrikanten untereinander zu verhindern und für ihr Fabrikat ei-
nen angemessenen Preis zu erzielen"5. Dafür sollte eine gemeinsame Verkaufsstelle errichtet
werden, über welche die Produkte der beteiligten Firmen während der Vertragslaufzeit aus-
1 Definition nach
Emmerich
, Kartellrecht, § 3., S. 25: ,,Das Wesen eines Kartells besteht darin, dass mehrere
Unternehmen durch einen Vertrag ihr Verhalten auf dem Markt koordinieren, um dadurch den Wettbewerb un-
tereinander auszuschließen".
2 RGZ 38, 155ff.
3
Schäfer,
Schutznormen im Vertragsrecht, S. 6;
Möschel
, 70 Jahre deutsche Kartellpolitik, S. 3;
Monopolkom-
mission
, Sondergutachten 28, Rn. 23.
4 Vgl. zum Folgenden RGZ 38, 155 ff.
5 Wörtliches Zitat des Kartell-Vertrages im Tatbestand der Entscheidung, aaO., S. 155.
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