"50+1-Regelung" des DFB und Multi-Club Ownership-Beschränkungen close Bitte warten
"50+1-Regelung" des DFB und Multi-Club Ownership-Beschränkungen

Autoren: T. Schmidt, S. Ernst, M. Wagner
Fach: Jura - Anderes

Lesen Sie im E-Book



Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 65
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 29  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 337 KB
Archivnummer: V113302
ISBN (E-Book): 978-3-640-13856-2
ISBN (Buch): 978-3-640-13874-6
Anmerkungen :
Sowohl die Arbeit als auch das Referat wurden vom Dozenten als sehr gut befunden. Zudem wurde die Abhandlung vom Dozenten an einen Vertreter der DFL zu Informationszwecken übermittelt. Die Genehmigung zur Veröffentlichung habe ich von den beiden anderen Verfassern eingeholt.

Zusammenfassung / Abstract

Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des Ligaverbandes § 8 Abs. 2 verankert. Dieser weicht vom Wortlaut nur minimal vom § 16c Abs. 2 der DFB Satzung ab und besagt, dass der Mutterverein bei einer solchen Ausgliederung mindestens 50% plus einen weiteren Stimmanteil an der Kapitalgesellschaft halten muss. In den letzten Jahren geriet diese sog. „50+1 Regelung“ immer mehr in Kritik. Fußballfunktionäre streiten sich über den tatsächlichen Nutzen der Regelung. Juristen streiten sich über die tatsächliche Rechtsgültigkeit der Satzung vor staatlichem bzw. internationalem Recht. In dieser Abhandlung soll erörtert werden, ob der § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes tatsächlich rechtsgültig ist, bzw. auf welchem aktuellen Stand die Rechtsprechung sich befindet.

Textauszug (computergeneriert)

FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL

Karl-Scharfenberg-Fakultät

Verkehr ­ Sport ­ Tourismus ­ Medien

Hausarbeit

,,50+1 Regelung" des DFB

und Multi-Club Ownership-Beschränkungen

Veranstaltung:

Sport- und Vereinsrecht, SS 2008

Von: Sascha

Ernst

Thomas

Schmidt

Manuel

Wagner

Salzgitter, 04.04.2008


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis II

Abkürzungsverzeichnis IV

Abbildungsverzeichnis V

1 Einleitung 1

2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus folgende Verpflichtungen

des Vereins 1

2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem Idealverein 2

2.2 Die ,,50+1 Regelung" und Multi-Club Ownership- Beschränkungen 3

2.3 Bindung des Vereins an die Verbandssatzung 6

3 Bevorzugte Rechtsformen 8

3.1

Aktiengesellschaft 8

3.1.1 Allgemein 8

3.1.2. Vorteile der AG 9

3.1.3. Nachteile der AG 9

3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 10

3.2.1. Allgemein 10

3.2.2. Vorteile der GmbH 11

3.2.3. Nachteile der GmbH 11

3.3.

Kommanditgesellschaft auf Aktien 12

3.3.1. Allgemein 12

3.3.2. Vorteile der KGaA 13

3.3.3. Nachteile der KGaA 14

3.4 Zwischenfazit 15

4. Argumente der Befürworter der ,,50+1 Regelung" 16

4.1 Keine Fremdbestimmung durch unseriöse Investoren 16

4.2 Glaubwürdigkeit bzw. Wettbewerbsintegrität 17

4.3 Sporttypizität der ,,50+1 Regelung" 18

4.4 Sichere Teilnahme an internationalen Wettbewerben 19

5. Multi-Club Ownership in Deutschland 19

5.1 Allgemeine Situation 19

5.1.1 Meinungsstand von Experten 20

5.1.2 Hauptargument der Gegner der ,,50+1Regelung" 22

5.2 Rechtliche Zulässigkeit in Deutschland 24

II


5.2.1 Abschaffung bzw. Änderung der Klausel durch den DFB 24

5.2.2 Rechtsungültigkeit der Klausel durch deutsches Recht 25

6 Multi-Club Ownership in Europa 25

6.1 Vergleich mit anderen europäischen Ligen 25

6.2 EU-rechtliche Zulässigkeit der ,,50+1 Regelung" 27

6.2.1 Zur Anwendbarkeit des EG-Vertrages auf den Sport 27

6.2.2 relevante Paragraphen des EU-Vertrages 28

a Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff EGV 28

b Freier Kapitalverkehr gemäß Art. 56 29

c Wettbewerbsbestimmungen nach Art. 81 und 82 EGV 29

6.3 Klage gegen die UEFA-Regelung 29

6.3.1 Ausgangslage 29

6.3.2 Klage der ENIC 30

6.4. Die ,,50+1 Regelung" unter Betrachtung des EGV 31

6.4.1 Vereinbarkeit mit europäischem Kartellrecht 31

a Zwischenstaatlichkeitsklausel 31

aa Handel zwischen Staaten 31

bb Eignung zur Handelsbeeinträchtigung 32

cc Spürbarkeit 32

b Tatbestandsmerkmal des Art. 81 EGV 32

aa Unternehmen und Unternehmensvereinigung 33

bb Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte

Verhaltensweisen 33

cc Zweck oder Wirkung zur Wettbewerbsbeschränkung 34

c Freistellung vom Kartellrecht 35

d Ergebnis 36

6.4.2 Verstoß gegen Art. 82 EGV 36

a Marktbeherrschung 36

b Missbräuchliche Ausnutzung 37

6.4.3 Verhältnismäßigkeit 37

7 Fazit 38

7.1 Zusammenfassung 38

7.2 Handlungsempfehlung 39

Literaturverzeichnis IV

Webverzeichnis VII

Eidesstattliche Erklärung VIII

Gesetzestexte, Satzungen, Ordnungen

III


Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

Art.

Artikel

BGB

Bürgerliches

Gesetzbuch

bspw.

beispielsweise

bzw.

beziehungsweise

CAS

Court of Arbitration for Sport

DEL

Deutsche Eishockey Liga

DFB

Deutscher Fußball Bund

DFL

Deutsche Fußball Liga

d.h.

das

heißt

EG

Europäische

Gemeinschaft

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EU

Europäische

Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

e.V.

eingetragener

Verein

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

i.S.d.

in Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

HGB

Handelsgesetzbuch

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

lit. Buchstabe

LO

Lizenzordnung

sog.

so

genannten

u.a.

unter

anderem

UEFA

Union Européenne de Football-Association

z.B.

zum

Beispiel

Ziff.

Ziffer

IV


Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Sollte sich die Bundesliga für Investoren öffnen 20

Abbildung 2: Fußballinvestoren in England 23

V


1 Einleitung

Seit 24.10.1998 ist es den 36 Profiklubs der ersten und zweiten

Fußballbundesliga gestattet, ihre Lizenzspielabteilung als

Kapitalgesellschaft auszugliedern. Da sich der Fußball hierdurch dem

Kapitalmarkt öffnete und damit den Einflussnahmemöglichkeiten von

Dritten aussetzte, wurde als Konsequenz daraus in der Satzung des

Ligaverbandes § 8 Abs. 2 verankert. Dieser weicht vom Wortlaut nur

minimal vom § 16c Abs. 2 der DFB Satzung ab und besagt, dass der

Mutterverein bei einer solchen Ausgliederung mindestens 50% plus

einen weiteren Stimmanteil an der Kapitalgesellschaft halten muss.

In den letzten Jahren geriet diese sog. ,,50+1 Regelung" immer mehr

in Kritik. Fußballfunktionäre streiten sich über den tatsächlichen

Nutzen der Regelung. Juristen streiten sich über die tatsächliche

Rechtsgültigkeit der Satzung vor staatlichem bzw. internationalem

Recht.

In dieser Abhandlung soll nur erörtert werden, ob der § 8 Abs. 2 der

Satzung des Ligaverbandes tatsächlich rechtsgültig ist, bzw. auf

welchem aktuellen Stand die Rechtsprechung sich befindet.

2 Die Ausgliederung der Profiabteilung und daraus
folgende Verpflichtungen des Vereins

Die in § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes und im nahezu

wortgleichen § 16c DFB-Satzung formulierten Beschränkungen der

Drittbestimmung finden ausschließlich auf die als

Kapitalgesellschaften ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen der

Vereine der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga Anwendung. In

diesem Abschnitt soll verdeutlicht werden, aus welchem Grund

Vereine eine solche Ausgliederung vornehmen. Der Hergang der

Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft soll dabei explizit nicht

Gegenstand dieser Arbeit sein. Weiterhin werden die Bindung des

Vereins an Verbandssatzungen und die Inhalte der sog. ,,50+1

1


Regelung" als notwendig erscheinende Folge der Umstrukturierung

des deutschen Profifußballs betrachtet.

2.1 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung aus dem
Idealverein

Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen erhält ihre

verbandsrechtliche Grundlage aus der Änderung der Statuten des

DFB, die auf dem 36. DFB-Bundestag am 24.10.1998 beschlossen

wurde.

Die Lizenzspielerabteilung könne somit aus dem eingetragenen

Verein auf einen externen Rechtsträger ausgegliedert werden,

welcher durch die Statutenänderung nunmehr berechtigt ist, Mitglied

des DFB und Teilnehmer an den Lizenzligen zu werden.

Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang der

§ 16c der Satzung des DFB sowie § 8 Abs. 2 der Satzung des

Ligaverbandes, die im weiteren Verlauf dieser Arbeit einer

ausführlichen Analyse unterzogen werden.

Ausgangspunkt für die Zulassung von Kapitalgesellschaften an den

Lizenzligen war die Diskussion, ob die Rechtsform des eingetragenen

nicht wirtschaftlichen Vereins mit der anhaltenden

Kommerzialisierung des Fußballs und der damit verbundenen

wirtschaftlichen Ausrichtung der Vereine vereinbar sei, oder vielmehr

eine Rechtsformverfehlung vorliege. 1 Durch eine Ausgliederung

bliebe der Verein weiterhin ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §

21 BGB.2

Des Weiteren können auch andere Gründe aufgeführt werden, die für

eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine

Kapitalgesellschaft sprechen.

Den unterschiedlichen Anforderungen des wirtschaftlichen bzw.

ideellen Teils des Vereins kann durch eine solche Trennung

Rechnung getragen werden. Zudem kann die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Lizenzspielerabteilung durch

Professionalisierung der Führungsstrukturen, durch hauptamtliche

1 Vgl. Zacharias, Going Public, 1999, S 172.

2 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 126.

2


Geschäftsführer bzw. Vorstände und durch obligatorische

Einrichtungen von Überwachungsorganen wie einem Aufsichtsrat,

vorangebracht werden.3

Darüber hinaus ergibt sich der positive Effekt, dass sich nunmehr die

Mitgliederversammlung nicht mehr aus allen Mitgliedern des Vereins,

also auch Mitgliedern anderer Sportabteilungen, zusammensetzt,

wodurch diese nicht mehr über die Handlungen der

Lizenzspielerabteilung mitbestimmen können.4

Durch den Rechtsformwechsel wurde der Zugang zu den öffentlichen

Kapitalmärkten ermöglicht. Hierin kann der wesentlichste Vorteil der

Ausgliederung gesehen werden.

Durch die Handelbarkeit von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft

besteht die Möglichkeit der finanziellen und gesellschaftsrechtlichen

Einbindung Dritter, so dass eine zusätzliche Kapitalzufuhr in das

Unternehmen eröffnet wird.5

2.2 Die ,,50+1 Regelung" und Multi-Club Ownership-
Beschränkungen

Die in Punkt 2.1 beschriebene Ausgliederung der

Lizenzspielerabteilung auf Kapitalgesellschaften birgt aber gerade

durch die Beteiligungsmöglichkeit die Gefahr der Fremdbestimmung

durch Dritte. Investoren könnten auf sportliche Entscheidungen

Einfluss nehmen und somit Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.

Um derartige Gefahren zu verhindern, hat der DFB in seiner Satzung

die Einflussnahmemöglichkeit Dritter auf die ausgegliederte

Kapitalgesellschaft eingegrenzt. Ausschlaggebend war dabei eine

von der UEFA erlassene Regel, nach der mehrheitlich vom gleichen

Investor beherrschte Fußballmannschaften nicht am gleichen

Wettbewerb teilnehmen dürfen.6

Ziel der UEFA bzw. DFB Regelung ist es, die Integrität und

Glaubwürdigkeit des Fußballs zu erhalten.

3 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 94.

4 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.81.

5 Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung, 1999, S. 5.

6 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligung, 2006, S.91.

3


Die deutsche Regelung ist in den §§ 8 Abs. 2 der Satzung des

Ligaverbandes und 16c der Satzung des DFB niedergelegt.

Kapitalgesellschaften erhalten demnach nur dann eine Berechtigung

für die Teilnahme an den Lizenzligen und die Mitgliedschaft im

Ligaverband, wenn ein Verein (Mutterverein) mehrheitlich an ihr

beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt.7 Dazu ist

es erforderlich, dass der Verein in der Versammlung der Anteilseigner

über 50% der Stimmanteile plus mindestens einen weiteren

Stimmenanteil verfügt.

Ausgenommen von dieser Regelung ist die KGaA, bei der der Verein

oder eine vom ihm zu 100% beherrschte Tochtergesellschaft die

Stellung des Komplementärs einnehmen muss. Nach § 8 Abs. 2 Satz

3,4 ist in diesem Fall auch ein Stimmenanteil von unter 50% zulässig,

sofern auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verein eine

vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft

mehrheitlich beteiligter Gesellschafter.

Eine weitere Ausnahme findet für Unternehmen Anwendung, die den

Fußballsport des Vereins seit mehr als 20 Jahren vor dem

01.01.1999 ununterbrochen und erheblich gefördert haben. In diesem

Fall entscheidet der DFB auf Antrag des Ligaverbandes, ob sich das

Unternehmen mehrheitlich an dem Lizenznehmer beteiligen darf.

Weitere Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen den

Amateurfußball auch zukünftig wie im bisherigen Umfang unterstützt

und Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiter veräußert oder nur

kostenlos an den Verein rückübereignet. 8 Betroffen von dieser

Regelung sind z.B. der TSV Bayer Leverkusen, bei dem die Bayer

AG zu 100% beteiligt ist, sowie der VfL Wolfburg, wo 90% der

Beteiligungen in Besitz der Volkswagen AG sind.9

Des Weiteren wird es, zum Schutz vor Spielabsprachen, lizenzierten

Kapitalgesellschaften bzw. Vereinen verboten, sich mittelbar oder

ummittelbar an anderen Gesellschaften der höchsten drei

Spielklassen beteiligen. Als mittelbare Beteiligung der

7 Vgl. § 8 Abs. 2 S 1 Ligaverband-Satzung.

8 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 12 Ligaverband-Satzung.

9 Vgl. Weiler, Mehrfachbeteiligungen, 2006, S. 90.

4


Kapitalgesellschaft ist auch die Beteiligung ihres Muttervereins an

anderen Kapitalgesellschaften zu betrachten.10

Eine weitere von den Vereinen und deren Tochterunternehmen zu

beachtende Vorschrift ist, dass, sollte eine ausgegliederte

Vermarktungsgesellschaft Verträge ohne vorherige Zustimmung des

Lizenznehmers schließen können, dieser an der

Vermarktungsgesellschaft mehrheitlich beteiligt sein muss.11

Darüber hinaus schreibt die Lizenzordnung des Ligaverbandes (LO)

in § 4 Ziff. 4 LO vor, dass in der Satzung oder dem

Gesellschaftsvertrag des Bewerbers um eine Lizenz sichergestellt

sein muss, dass ,,Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von

Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder

mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem

Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung,

einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen

und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-,

Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein

dürfen" 12 . Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen

eines anderen Lizenznehmers dürfen nach dieser Vorschrift keine

Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.13

Außerdem weißt § 4 Ziff. 10 LO bei Kapitalgesellschaften

ausschließlich dem Mutterverein das Recht zu, Mitglieder in den

Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden. Nach

gleicher Vorschrift muss der Mutterverein in jedem Kontrollorgan

mehrheitlich vertreten sein.14

Die Lizenz kann überdies auch verweigert oder entzogen werden,

wenn Bewerber oder Lizenznehmer und die mit ihnen verbundenen

Unternehmen durch den Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten

den ordnungsgemäßen Spielablauf gefährden.15 Gleiches gilt, wenn

Lizenznehmer in vertraglicher Beziehung zu Unternehmen stehen,

10 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 6 Ligaverband-Satzung.

11 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 8f Ligaverband-Satzung.

12 § 4 Ziff. 4 LO.

13 Vgl. § 4 Ziff. 4 LO.

14 Vgl. § 4 Ziff. 10 LO.

15 Vgl. § 10 Ziff. 2 lit. d) LO.

5


Kommentare

Kommentar hinzufügen

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/113302/