Autoren: Mattias Wohlleben, Philip Conrath
Fach: Jura - Anderes
Details
Institution/Hochschule: Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Institut für Publizistik)
Jahr: 2008
Seiten: 28
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 20 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 183 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-13680-3
ISBN (Buch): 978-3-640-13706-0
Die Arbeit wurde sprachlich und inhaltlich sehr gelobt, nur wurde kritisiert, dass die technische Seite der Bereitstellung des Rundfunks und somit die Vergabe von Sendeplätzen bei Knappheit, zu kurz kamen.
Zusammenfassung / Abstract
Der Text basiert auf juristischen Grundlagen, ist aber im Rahmen eines publizistischen Seminars erstellt worden.
Textauszug (computergeneriert)
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Institut für Publizistik
Sommersemester 2008
Seminar: Grundfragen des Medienrechts und der Kommunikationspolitik
Abgabedatum: 03.06.2008
Der Rundfunkbegriff
Vorgelegt von:
Vorgelegt von:
Philip Conrath
Mattias Johannes Wohlleben
Studienfach:
Studienfach:
Medienmanagement, 7. Semester
Medienmanagement, 6. Semester
Inhaltsverzeichnis
Seite:
1. Einführung 3
2. Rundfunkbegriff 3
3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949 4
4. Rundfunkfreiheit 6
5. Rundfunkurteile 7
5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205 ff.) 8
5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41, 314 ff.) 8
5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57, 295 ff.) 8
5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73, 118 ff.) 8
5.5 Fünftes Rundfunkurteil 1987 (BVerfGE 74, 297 ff.) 9
5.6 Sechstes Rundfunkurteil 1991 (BVerfGE 83, 238 ff.) 9
5.7 Siebtes Rundfunkurteil 1992 (BVerfGE 87, 181 ff.) 10
5.8 Achtes Rundfunkurteil 1994 (BVerfGE 90, 60) 10
6. Der Rundfunkstaatsvertrag 10
6.1 Programmgrundsätze 11
6.2 Vielfaltssicherung 11
6.3 Werbung 12
6.4 Fernsehkurzberichterstattung 13
6.5 Ausnahme von Exklusivrechten 13
6.6 Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 14
7. Länderspezifische Gemeinsamkeiten und Variationen 14
8. Die Landesmedienanstalten und die Zulassung privater Anbieter 16
9. Europäische Ebene 18
9.1 Die Notwendigkeit eines europaweit einheitlichen Rechts 18
9.2 Das Medienrecht der Europäischen Gemeinschaft 19
10. Die ,,neuen Medien" und ein Ausblick 21
10.1 Die Transparenzrichtlinie 22
10.2 Die E-Commerce-Richtlinie 23
11. Schlusswort 24
Literaturverzeichnis 26
2
1. Einführung
In der Demokratie sind Bürger auf umfangreiche und ausgewogene Infor-
mationen angewiesen. Diese Informationen gibt es zwar nicht nur im
Rundfunk, jedoch nimmt vor allem das Fernsehen eine Vorrangstellung
unter den Medien ein. Das Fernsehen hat eine sehr hohe Verbreitung, es
stellt eine bedeutende Form der modernen Informationsquelle dar und es
erweckt durch bewegte Bilder den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit.
Rundfunk gehört zu den unentbehrlichen modernen Massenkommuni-
kationsmitteln, durch die eine öffentliche Meinung gebildet und beein-
flusst wird. Rundfunk wird somit nicht nur zum Medium, sondern zum
Faktor öffentlicher Meinungsbildung. Aufgrund dieser meinungs-
bildenden Funktion des Rundfunks in der Demokratie, darf der Staat den
Rundfunk nicht einfach sich selbst überlassen. Er muss einen vielseitigen,
freien Rundfunk garantieren, der die Würde eines jeden Menschen und
Sitten achtet, Monopolisierung von Anbietern mit hohem Marktanteil
verhindert und Informationspluralität gewährleistet. Somit soll im ersten
Abschnitt zunächst die Definition des Rundfunks erläutert werden,
dessen Geschichte nach dem zweiten Weltkrieg, Rundfunkfreiheit und
Urteile, sowie der Rundfunkstaatsvertrag. Der zweite Abschnitt widmet
sich den Besonderheiten der einzelnen deutschen Bundesländer, sowie
die Betrachtung des Rundfunkrechts auf europäischer Ebene. Final soll
ein Bezug zu den neuen Medien hergestellt werden.
2. Rundfunkbegriff
Für Rundfunkanbieter in Deutschland gilt der Rundfunkstaatsvertrag, der
bundeseinheitliche Regelungen zwischen allen 16 deutschen
Bundesländern für das Rundfunkrecht schafft. Der Begriff des
Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern wird von
dieser vorausgesetzt. Der Begriff wird maßgeblich von der Auslegung
des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Drei Dinge müssen vorherr-
schend sein, damit ein Angebot zum Rundfunk gezählt wird. Erstens
muss das Angebot an die Allgemeinheit gerichtet sein. Zweitens muss
3
das Angebot mittels Funktechnik verbreitet werden. Drittens muss es sich
um eine Darbietung in Wort, Ton oder Bild handeln. (§2 Rundfunk-
staatsvertrag). Dies ist nur gegeben, wenn eine publizistische Wirkung
bejaht werden kann und das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung
beitragen kann.1 Dieser Inhalt mit publizistischer Wirkung ist nicht nur
auf Nachrichtensendungen beschränkt, sondern umfasst alles, was eine
Präsentation publizistischen Inhalts beliebiger Art darstellt. Darunter ist
ein Inhalt zu verstehen, der vom Kommunikator selektiert wird, somit
alle Sendungen aus dem Bereich Information, Bildung, Beratung und
Unterhaltung.2
Unumstritten ist, dass Fernsehen und Hörfunk zum Rundfunk gehören.
Schwierig sind die Abgrenzungen zwischen Rundfunk und Medien-
diensten. Darunter fallen bspw. Teleshoppingsender oder Pay-TV. Bei
Mediendiensten besitzt der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
keine Relevanz oder ist ungeeignet. Daher unterliegen die Mediendienste
weniger strengen Voraussetzungen als der Rundfunk, dessen Normen im
Rundfunkstaatsvertrag geregelt sind.3
3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949
1949: Rundfunk erhält nach dem Dritten Reich ein neues Verständnis:
Rundfunk als Garant der Meinungsfreiheit und der Demokratie.
(Art. 5 GG). 4 Die Militärregierungen in den Besatzungszonen
nach dem zweiten Weltkrieg teilen Deutschland in Sendegebiete
auf, wodurch das Land in sechs Landesrundfunkanstalten
aufspaltet wird.5 Der Bayrische Rundfunk (BR), der Hessische
1 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006): Medienrecht. Heidelberg/ München,
Landsberg/Berlin: C.F. Müller; S. 42.
2 Ricker, Reinhart; Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C.H.
Beck´sche Verlagsbuchhandlung; S. 67 ff.
3 Dörr, Dieter; Schiedermair, Stephanie: Medienrechtliche Probleme des Internets.
[http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/web-dok/20020006.pdf], Zugriff:
29.05.2008.
4 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.
[http://www.gez.de/docs/geschichte_rundfunk.pdf], Zugriff: 30.05.2008
5 Fechner, Frank: Medienrecht (2007): Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter
besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 8., überarbeitete
und ergänzte Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck; S. 249 ff.
4
Rundfunk (HR), der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR),
Radio Bremen (RB), der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der
Südwestfunk (SWF).6
1950: Gründung der ARD aus den sechs Landesrundfunkanstalten. Dies
wird von den Landesrundfunkanstalten mit der Satzung der
,,Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten der Bundesrepublik Deutschland" beschlossen. 7 Die
Landesrundfunkanstalten wollen Ihre Unabhängigkeit nicht an
eine zentrale Organisation abtreten. Daher wird die ARD zu
einem lockeren Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersön-
lichkeit.8
1959: Die Bundesregierung will ein Bundesrundfunkgesetz etablieren,
bei dem drei Bundesanstalten eingeführt werden. Die ,,Deutsche
Welle" für das Ausland, der ,,Deutschlandfunk" für Deutschland
und das Ausland und das ,,Deutschland-Fernsehen". Der Vor-
schlag des Deutschland-Fernsehens stößt jedoch im Bundestag
auf Ablehnung.
1960: Nachdem die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesvorhaben des
Deutschland-Fernsehens gescheitert war, versucht sie das bundes-
eigene Fernsehen auf andere Weise durchzusetzen; mit der Grün-
dung der ,,Deutschland Fernsehen GmbH". Die Länder sollen
daran nicht mehrheitlich beteiligt sein und gehen im Wege des
Bund-Länderstreits mit Erfolg gegen den Plan der Bundesre-
gierung vor. Daraufhin wurden vom Bundesverfassungsgericht
die Kompetenzen von Bund und Ländern im Rundfunkbereich
klar voneinander abgegrenzt.9
1961: Das Urteil bildet die Basis zur Gründung des ZDF, welches sich
von föderal strukturierten Sendern abgrenzt und ein bundesweit
6 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. (Teil 2).
[http://www.wdr.de/themen/kultur/rundfunk/oeffentl_rechtl_rundfunk/demokratischer_
neubeginn/index_teil_2.jhtml], Zugriff: 31.05.2008.
7 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und
europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 9.
8 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. (Teil 2).
9 Fechner, Frank (2007); S. 250.
5
einheitliches Programm anbietet. Dies erfolgt zwischen den Bun-
desländern mit dem ,,Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt
des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen". 10 Dies
führt zum Konflikt der Länder mit den Landesrundfunkanstalten,
die in der ARD organisiert sind und ebenfalls ein zweites Fern-
sehprogramm etablieren wollen.
1964: Einführung der Dritten Fernsehprogramme durch die Landes-
rundfunkanstalten. Im Konflikt mit den Ländern wird ihnen ge-
stattet, jeweils in ihrem Sendegebiet ,,dritte Programme" einzu-
richten. Im Vordergrund stehen Bildung, Regionales und Infor-
mation.11
1981: Private Rundfunkeinrichtungen werden gesetzlich erlaubt. Nach
Einführung von Breitbandkabel in Deutschland startet PKS
(später Sat.1) 1984 als erster privater Fernsehsender.12
4. Rundfunkfreiheit
Die Rundfunkfreiheit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes und ist parallel zur Pressefreiheit zu sehen, die auch durch
Art. 5 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Träger der Rundfunk-
freiheit sind unzweifelhaft die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Diese können sich ausnahmsweise auf die Grundrechte berufen, obwohl
sie als Personen des öffentlichen Rechts eigentlich nicht grundrechtsfähig
sind. Die Grundrechtsträgerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten gilt lediglich für die Rundfunkfreiheit und nicht für andere
Grundrechte. Sie können sich nur in den staatsfreien Programmgrund-
sätzen auf die Rundfunkfreiheit berufen, denn sie werden staatsfern
eingesetzt, um die Grundrechte der Bürger auf Informationsfreiheit und
Meinungsfreiheit zu verwirklichen. Somit ergibt sich ein ,,dienender
Aspekt" der Rundfunkfreiheit bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Private Rundfunkanstalten können sich auf die Grundrechtsfreiheit
10 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und
europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 10 f.
11 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. (Teil 2).
12 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.
6
berufen, in dem der Rundfunkfreiheit die Funktion eines Abwehrrechts
staatlicher Eingriffe zukommt, der dienende Aspekt aber zurücktritt.13
Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst die Beschaffung
von Information, sowie die Produktion von Sendungen und die
Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. (BVerfGE 77, S. 65, 74).
Wie bei der Pressefreiheit ist vor allem die Redaktionsarbeit gegen
staatlichen Zugriff abgesichert und die Staatsfreiheit der
Berichterstattung garantiert. Der Schutzbereich ist nicht nur auf
Berichterstattung begrenzt, er umfasst auch Tatsachenmitteilungen und
Werturteile, sowie die Auswahl der Mitarbeiter durch den Intendanten.
Für die Rundfunkfreiheit gelten die Schranken des Art. 5 Abs. 2
des Grundgesetzes. Dabei ist ebenso wie bei der Meinungs- und Presse-
freiheit die Abwägungsregel ,,im Zweifel für die freie Rede" (den freien
Rundfunk) zu beachten. Auf Schrankenebene muss eine Abwägung der
Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht erfolgen. Vom Bundes-
verfassungsgericht wurde dabei berücksichtigt, dass Fernsehausstrahl-
ungen eine sehr hohe Reichweite und Suggestivwirkung haben.14 Keinen
Anspruch auf Ton- oder Filmaufnahmen gewährt die Rundfunkfreiheit
beispielsweise im Gerichtssaal, hier werden Einschränkungen gemacht.
(BVerfGE 103, S. 44 ff.). Die einschränkenden Gesetze müssen
allerdings ihrerseits im Licht der Rundfunkfreiheit gesehen werden. So
kann es je nach Einzelheiten des Falls und dem Informationsinteresse der
Bevölkerung unzulässig sein, die Fernsehberichterstattung aus dem
Verhandlungssaal vor Beginn und nach Ende der Verhandlung gänzlich
auszuschließen. Dies war im Honeckerprozess der Fall, der als Person
der Zeitgeschichte die Abbildung dulden musste. (BVerfGE 91, S. 125,
1333 ff.).15
5. Rundfunkurteile
Die Rechtsgrundlagen des Rundfunks sind vielfältig. Nach Art. 5 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes wird die Freiheit in der Berichterstattung durch
den Rundfunk gewährleistet. Diese Bestimmung kann jedoch nur
13 Fechner, Frank (2007); S. 255 ff.
14 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006); S. 52 f.
15 Fechner, Frank (2007); S. 258 f.
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