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Details

Veranstaltung: Seminar: Grundlagen der Medienwirtschaft
Institution/Hochschule: Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Institut für Publizistik)
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2008
Seiten: 28
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 20  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 183 KB
Archivnummer: V113379
ISBN (E-Book): 978-3-640-13680-3
ISBN (Buch): 978-3-640-13706-0
Anmerkungen :
Die Arbeit wurde sprachlich und inhaltlich sehr gelobt, nur wurde kritisiert, dass die technische Seite der Bereitstellung des Rundfunks und somit die Vergabe von Sendeplätzen bei Knappheit, zu kurz kamen.

Zusammenfassung / Abstract

Der Text basiert auf juristischen Grundlagen, ist aber im Rahmen eines publizistischen Seminars erstellt worden.

Textauszug (computergeneriert)

Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Institut für Publizistik

Sommersemester 2008

Seminar: Grundfragen des Medienrechts und der Kommunikationspolitik

Abgabedatum: 03.06.2008


Der Rundfunkbegriff
















Vorgelegt von:

Vorgelegt von:

Philip Conrath

Mattias Johannes Wohlleben

Studienfach:

Studienfach:

Medienmanagement, 7. Semester

Medienmanagement, 6. Semester


Inhaltsverzeichnis

Seite:

1. Einführung 3

2. Rundfunkbegriff 3

3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949 4

4. Rundfunkfreiheit 6

5. Rundfunkurteile 7

5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205 ff.) 8

5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41, 314 ff.) 8

5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57, 295 ff.) 8

5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73, 118 ff.) 8

5.5 Fünftes Rundfunkurteil 1987 (BVerfGE 74, 297 ff.) 9

5.6 Sechstes Rundfunkurteil 1991 (BVerfGE 83, 238 ff.) 9

5.7 Siebtes Rundfunkurteil 1992 (BVerfGE 87, 181 ff.) 10

5.8 Achtes Rundfunkurteil 1994 (BVerfGE 90, 60) 10

6. Der Rundfunkstaatsvertrag 10

6.1 Programmgrundsätze 11

6.2 Vielfaltssicherung 11

6.3 Werbung 12

6.4 Fernsehkurzberichterstattung 13

6.5 Ausnahme von Exklusivrechten 13

6.6 Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 14

7. Länderspezifische Gemeinsamkeiten und Variationen 14

8. Die Landesmedienanstalten und die Zulassung privater Anbieter 16

9. Europäische Ebene 18

9.1 Die Notwendigkeit eines europaweit einheitlichen Rechts 18

9.2 Das Medienrecht der Europäischen Gemeinschaft 19

10. Die ,,neuen Medien" und ein Ausblick 21

10.1 Die Transparenzrichtlinie 22

10.2 Die E-Commerce-Richtlinie 23

11. Schlusswort 24

Literaturverzeichnis 26

2


1. Einführung

In der Demokratie sind Bürger auf umfangreiche und ausgewogene Infor-

mationen angewiesen. Diese Informationen gibt es zwar nicht nur im

Rundfunk, jedoch nimmt vor allem das Fernsehen eine Vorrangstellung

unter den Medien ein. Das Fernsehen hat eine sehr hohe Verbreitung, es

stellt eine bedeutende Form der modernen Informationsquelle dar und es

erweckt durch bewegte Bilder den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit.

Rundfunk gehört zu den unentbehrlichen modernen Massenkommuni-

kationsmitteln, durch die eine öffentliche Meinung gebildet und beein-

flusst wird. Rundfunk wird somit nicht nur zum Medium, sondern zum

Faktor öffentlicher Meinungsbildung. Aufgrund dieser meinungs-

bildenden Funktion des Rundfunks in der Demokratie, darf der Staat den

Rundfunk nicht einfach sich selbst überlassen. Er muss einen vielseitigen,

freien Rundfunk garantieren, der die Würde eines jeden Menschen und

Sitten achtet, Monopolisierung von Anbietern mit hohem Marktanteil

verhindert und Informationspluralität gewährleistet. Somit soll im ersten

Abschnitt zunächst die Definition des Rundfunks erläutert werden,

dessen Geschichte nach dem zweiten Weltkrieg, Rundfunkfreiheit und

Urteile, sowie der Rundfunkstaatsvertrag. Der zweite Abschnitt widmet

sich den Besonderheiten der einzelnen deutschen Bundesländer, sowie

die Betrachtung des Rundfunkrechts auf europäischer Ebene. Final soll

ein Bezug zu den neuen Medien hergestellt werden.

2. Rundfunkbegriff

Für Rundfunkanbieter in Deutschland gilt der Rundfunkstaatsvertrag, der

bundeseinheitliche Regelungen zwischen allen 16 deutschen

Bundesländern für das Rundfunkrecht schafft. Der Begriff des

Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern wird von

dieser vorausgesetzt. Der Begriff wird maßgeblich von der Auslegung

des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Drei Dinge müssen vorherr-

schend sein, damit ein Angebot zum Rundfunk gezählt wird. Erstens

muss das Angebot an die Allgemeinheit gerichtet sein. Zweitens muss

3


das Angebot mittels Funktechnik verbreitet werden. Drittens muss es sich

um eine Darbietung in Wort, Ton oder Bild handeln. (§2 Rundfunk-

staatsvertrag). Dies ist nur gegeben, wenn eine publizistische Wirkung

bejaht werden kann und das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung

beitragen kann.1 Dieser Inhalt mit publizistischer Wirkung ist nicht nur

auf Nachrichtensendungen beschränkt, sondern umfasst alles, was eine

Präsentation publizistischen Inhalts beliebiger Art darstellt. Darunter ist

ein Inhalt zu verstehen, der vom Kommunikator selektiert wird, somit

alle Sendungen aus dem Bereich Information, Bildung, Beratung und

Unterhaltung.2

Unumstritten ist, dass Fernsehen und Hörfunk zum Rundfunk gehören.

Schwierig sind die Abgrenzungen zwischen Rundfunk und Medien-

diensten. Darunter fallen bspw. Teleshoppingsender oder Pay-TV. Bei

Mediendiensten besitzt der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung

keine Relevanz oder ist ungeeignet. Daher unterliegen die Mediendienste

weniger strengen Voraussetzungen als der Rundfunk, dessen Normen im

Rundfunkstaatsvertrag geregelt sind.3

3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949

1949: Rundfunk erhält nach dem Dritten Reich ein neues Verständnis:

Rundfunk als Garant der Meinungsfreiheit und der Demokratie.

(Art. 5 GG). 4 Die Militärregierungen in den Besatzungszonen

nach dem zweiten Weltkrieg teilen Deutschland in Sendegebiete

auf, wodurch das Land in sechs Landesrundfunkanstalten

aufspaltet wird.5 Der Bayrische Rundfunk (BR), der Hessische

1 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006): Medienrecht. Heidelberg/ München,

Landsberg/Berlin: C.F. Müller; S. 42.

2 Ricker, Reinhart; Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C.H.

Beck´sche Verlagsbuchhandlung; S. 67 ff.

3 Dörr, Dieter; Schiedermair, Stephanie: Medienrechtliche Probleme des Internets.

[http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/web-dok/20020006.pdf], Zugriff:

29.05.2008.

4 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.

[http://www.gez.de/docs/geschichte_rundfunk.pdf], Zugriff: 30.05.2008

5 Fechner, Frank: Medienrecht (2007): Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter

besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 8., überarbeitete

und ergänzte Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck; S. 249 ff.

4


Rundfunk (HR), der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR),

Radio Bremen (RB), der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der

Südwestfunk (SWF).6

1950: Gründung der ARD aus den sechs Landesrundfunkanstalten. Dies

wird von den Landesrundfunkanstalten mit der Satzung der

,,Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-

stalten der Bundesrepublik Deutschland" beschlossen. 7 Die

Landesrundfunkanstalten wollen Ihre Unabhängigkeit nicht an

eine zentrale Organisation abtreten. Daher wird die ARD zu

einem lockeren Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersön-

lichkeit.8

1959: Die Bundesregierung will ein Bundesrundfunkgesetz etablieren,

bei dem drei Bundesanstalten eingeführt werden. Die ,,Deutsche

Welle" für das Ausland, der ,,Deutschlandfunk" für Deutschland

und das Ausland und das ,,Deutschland-Fernsehen". Der Vor-

schlag des Deutschland-Fernsehens stößt jedoch im Bundestag

auf Ablehnung.

1960: Nachdem die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesvorhaben des

Deutschland-Fernsehens gescheitert war, versucht sie das bundes-

eigene Fernsehen auf andere Weise durchzusetzen; mit der Grün-

dung der ,,Deutschland Fernsehen GmbH". Die Länder sollen

daran nicht mehrheitlich beteiligt sein und gehen im Wege des

Bund-Länderstreits mit Erfolg gegen den Plan der Bundesre-

gierung vor. Daraufhin wurden vom Bundesverfassungsgericht

die Kompetenzen von Bund und Ländern im Rundfunkbereich

klar voneinander abgegrenzt.9

1961: Das Urteil bildet die Basis zur Gründung des ZDF, welches sich

von föderal strukturierten Sendern abgrenzt und ein bundesweit

6 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks. (Teil 2).

[http://www.wdr.de/themen/kultur/rundfunk/oeffentl_rechtl_rundfunk/demokratischer_

neubeginn/index_teil_2.jhtml], Zugriff: 31.05.2008.

7 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und

europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 9.

8 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks. (Teil 2).

9 Fechner, Frank (2007); S. 250.

5


einheitliches Programm anbietet. Dies erfolgt zwischen den Bun-

desländern mit dem ,,Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt

des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen". 10 Dies

führt zum Konflikt der Länder mit den Landesrundfunkanstalten,

die in der ARD organisiert sind und ebenfalls ein zweites Fern-

sehprogramm etablieren wollen.

1964: Einführung der Dritten Fernsehprogramme durch die Landes-

rundfunkanstalten. Im Konflikt mit den Ländern wird ihnen ge-

stattet, jeweils in ihrem Sendegebiet ,,dritte Programme" einzu-

richten. Im Vordergrund stehen Bildung, Regionales und Infor-

mation.11

1981: Private Rundfunkeinrichtungen werden gesetzlich erlaubt. Nach

Einführung von Breitbandkabel in Deutschland startet PKS

(später Sat.1) 1984 als erster privater Fernsehsender.12

4. Rundfunkfreiheit

Die Rundfunkfreiheit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des

Grundgesetzes und ist parallel zur Pressefreiheit zu sehen, die auch durch

Art. 5 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Träger der Rundfunk-

freiheit sind unzweifelhaft die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Diese können sich ausnahmsweise auf die Grundrechte berufen, obwohl

sie als Personen des öffentlichen Rechts eigentlich nicht grundrechtsfähig

sind. Die Grundrechtsträgerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-

anstalten gilt lediglich für die Rundfunkfreiheit und nicht für andere

Grundrechte. Sie können sich nur in den staatsfreien Programmgrund-

sätzen auf die Rundfunkfreiheit berufen, denn sie werden staatsfern

eingesetzt, um die Grundrechte der Bürger auf Informationsfreiheit und

Meinungsfreiheit zu verwirklichen. Somit ergibt sich ein ,,dienender

Aspekt" der Rundfunkfreiheit bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Private Rundfunkanstalten können sich auf die Grundrechtsfreiheit

10 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und

europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 10 f.

11 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks. (Teil 2).

12 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.

6


berufen, in dem der Rundfunkfreiheit die Funktion eines Abwehrrechts

staatlicher Eingriffe zukommt, der dienende Aspekt aber zurücktritt.13

Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst die Beschaffung

von Information, sowie die Produktion von Sendungen und die

Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. (BVerfGE 77, S. 65, 74).

Wie bei der Pressefreiheit ist vor allem die Redaktionsarbeit gegen

staatlichen Zugriff abgesichert und die Staatsfreiheit der

Berichterstattung garantiert. Der Schutzbereich ist nicht nur auf

Berichterstattung begrenzt, er umfasst auch Tatsachenmitteilungen und

Werturteile, sowie die Auswahl der Mitarbeiter durch den Intendanten.

Für die Rundfunkfreiheit gelten die Schranken des Art. 5 Abs. 2

des Grundgesetzes. Dabei ist ebenso wie bei der Meinungs- und Presse-

freiheit die Abwägungsregel ,,im Zweifel für die freie Rede" (den freien

Rundfunk) zu beachten. Auf Schrankenebene muss eine Abwägung der

Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht erfolgen. Vom Bundes-

verfassungsgericht wurde dabei berücksichtigt, dass Fernsehausstrahl-

ungen eine sehr hohe Reichweite und Suggestivwirkung haben.14 Keinen

Anspruch auf Ton- oder Filmaufnahmen gewährt die Rundfunkfreiheit

beispielsweise im Gerichtssaal, hier werden Einschränkungen gemacht.

(BVerfGE 103, S. 44 ff.). Die einschränkenden Gesetze müssen

allerdings ihrerseits im Licht der Rundfunkfreiheit gesehen werden. So

kann es je nach Einzelheiten des Falls und dem Informationsinteresse der

Bevölkerung unzulässig sein, die Fernsehberichterstattung aus dem

Verhandlungssaal vor Beginn und nach Ende der Verhandlung gänzlich

auszuschließen. Dies war im Honeckerprozess der Fall, der als Person

der Zeitgeschichte die Abbildung dulden musste. (BVerfGE 91, S. 125,

1333 ff.).15

5. Rundfunkurteile

Die Rechtsgrundlagen des Rundfunks sind vielfältig. Nach Art. 5 Abs. 1

Satz 2 des Grundgesetzes wird die Freiheit in der Berichterstattung durch

den Rundfunk gewährleistet. Diese Bestimmung kann jedoch nur

13 Fechner, Frank (2007); S. 255 ff.

14 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006); S. 52 f.

15 Fechner, Frank (2007); S. 258 f.

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