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Die Selbstanzeige für den Steuerhinterzieher – Chance und Hürden, den staatlichen Rechtsanspruch zu erwerben, nicht ins Gefängnis zu müssen und seine gesellschaftliche Reputation zu behalten

Autor: Karl Brenner
Fach: Jura - Steuerrecht

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Details

Institut: keine
Kategorie: Anderes
Jahr: 2008
Seiten: 13
Note: keine
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 129 KB
Archivnummer: V114020
ISBN (E-Book): 978-3-640-14042-8
ISBN (Buch): 978-3-640-14064-0

Zusammenfassung / Abstract

Steuersünder haben es besser, sie können ihre Sünden ihrem Finanzamt beichten, indem sie die verkürzten Steuerbeträge ordentlich (nach -) melden und die Steuersumme fristgerecht zahlen. Dadurch hat der reuige, aber auch der nur clevere illegale "Steuersparer" einen Rechtsanspruch, nicht vom Staat mit einer Kriminalstrafe belegt zu werden. Und zwar völlig egal, ob er Millionenbeträge oder nur einige hundert Euro der Finanzkasse absichtlich rechtswidrig vorenthalten hat. Es ist - deshalb - auch gleichgültig, ob der Steuersünder, hätte er sich nicht wirksam rechtswidrig selbst angezeigt, nur eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, eine Freiheitsstrafe mit Bewährung erhalten hätte oder gar einige Jahre "Knast" ohne Bewährung. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten. Welche großen und kleinen Hürden der Gesetzgeber und die Rechtsprechung vor die "Wohltat der Straffreiheit" aufgestellt haben, können Sie hier im nachfolgenden Beitrag lesen.

Textauszug (computergeneriert)

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Die Selbstanzeige für den Steuerhinterzieher ­ Chance und Hürden, den staat-

lichen Rechtsanspruch zu erwerben nicht in Gefängnis zu müssen und seine

gesellschaftliche Reputation zu behalten.

Von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. Saarbrücken ­ Baden-

Baden

Steuersünder haben es besser, sie können ihre Sünden ihrem Finanzamt beichten,

indem sie die verkürzten Steuerbeträge ordentlich (nach -) melden und die Steuer-

summe fristgerecht zahlen. Dadurch hat der reuige, aber auch der nur clevere illega-

le "Steuersparer" einen Rechtsanspruch, nicht vom Staat mit einer Kriminalstrafe be-

legt zu werden. Und zwar völlig egal, ob er Millionenbeträge oder nur einige hundert

Euro der Finanzkasse absichtlich rechtswidrig vorenthalten hat. Es ist - deshalb -

auch gleichgültig, ob der Steuersünder, hätte er sich nicht wirksam rechtswidrig

selbst angezeigt, nur eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen, eine Freiheitsstrafe

mit Bewährung erhalten hätte oder gar einige Jahre "Knast" ohne Bewährung.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht, eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt

zu erstatten. Welche großen und kleinen Hürden der Gesetzgeber und die Recht-

sprechung vor die "Wohltat der Straffreiheit" aufgestellt haben, können Sie hier im

nachfolgenden Beitrag lesen.

Mehr

1 Die wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhe-

bungsgrund

Die SAZ ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und beseitigt rückwirkend den

Strafanspruch des Staates. Sie dient steuerpolitischen Zwecken. Durch die Selbst-

anzeige sollen unbekannte Steuerquellen erschlossen werden. So sehen es jeden-

falls unsere obersten Bundesgerichte, das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 64,

251) und der Bundesgerichtshof (wistra 1983, 197), beide auf den Vorlagebeschluss

wegen Verfassungswidrigkeit des § 371 AO des Amtsgerichts Saarbrücken (NStZ

1983, 176).

Für den Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung gilt die Selbstanzeige nicht (str.).

Auch auf die Strafbarkeit nichtsteuerlicher Straftaten (z.B. Betrug oder Untreue, §§


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263, 266 StGB) hat eine Selbstanzeige nach § 371 AO hat keine (rechtlichen) Aus-

wirkung.

1.1 Beispiel: Gefälschte Steuer ­ und Handelsbilanz

Unternehmer Unterbauer (U) hat eine gefälschte Steuerbilanz und eine ge-

fälschte Handelsbilanz erstellt. Die Steuerbilanz legte er dem Finanzamt vor,

dadurch ersparte er die Zahlung der gesetzlichen Steuern. Die Handelsbilanz

legt er seiner Bank vor, die ihm wegen seiner vorgetäuschten ,,schwarzen

Zahlen" einen erheblichen Kredit gewährt. Nachdem das Unternehmen des U

finanziell mit Hilfe des ,,Steuerkredits" und des Bankkredits wieder auf die Bei-

ne gekommen war, zeigte er sich beim Finanzamt und seiner Bank selbst an.

Die erschwindelten Beträge zahlte er an das Finanzamt und an seine Bank zu-

rück. Die Rechtsfolge: Keine Bestrafung wegen des Steuerdelikts (§ 371 AO).

Hingegen: Wegen des Betruges zum Nachteil der Bank musste U der Bestra-

fung ,,zugeführt" werden.

Ein gleichartiger Fall war einer der Gründe, weshalb das Amtsgericht Saarbrücken

die Selbstanzeigemöglichkeit des § 371 Abs. 1 und 3 AO für verfassungswidrig hielt

(AG Saarbrücken NStZ 1983, 176). Aber: Sowohl das Bundesverfassungsgericht

noch der Bundesgerichtshof teilten die Bedenken des Amtsrichters.

2 Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 und 3 AO

Der Täter muss

die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen oder ergänzen oder

im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die unterlassenen Angaben nachholen

(§ 371 Abs. 1 AO)

und

die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm vom Fi-

nanzamt gesetzten Frist nachzahlen (§ 371 Abs. 3 AO); häufig sind dies 3

Monate.

Vermag der Selbstanzeiger die verkürzten Beträge nur teilweise nachentrichten, so

tritt keine Strafbefreiung ein. Die Strafe kann jedoch - ggf. sogar erheblich ­ gemin-

dert werden.


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Hat der Täter nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern das illegal geschöpfte Geld in

seinem Unternehmen investiert, die Löhne seiner Arbeitnehmer damit gezahlt, dann

zeigt sich in der Praxis eine erste Ungerechtigkeit der Vorschrift: Hat der Selbstan-

zeiger kein Geld (mehr), die verkürzten Steuern ­ weder in der gesetzten Frist, noch

später - zu zahlen, dann muss er bestraft werden. Hat er hingegen das ertrogene

Geld, zum Beispiel in Liechtenstein oder Luxemburg angelegt, statt es betrieblich zu

investieren, dann kann er in der Regel auch problemlos die verkürzten Steuer binnen

der ihm gesetzten Frist zahlen. Dann darf er von Gesetzeswegen nicht bestraft wer-

den, obschon er mit größerer krimineller Energie und aus purem wirtschaftlichen

Egoismus gehandelt hat.

3 Wer kann und muss eine wirksame SAZ erstatten?

Selbstanzeige kann erstatten

der Täter, d.h. regelmäßig der Steuerpflichtige

- auch als mittelbarer oder Nebentäter,

der Mittäter,

der Anstifter,

der Gehilfe, also ggf. auch der Bankangestellte.

Die Selbstanzeige hat gegenüber der Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) zu erfolgen.

Nach neuerer Auffassung in der Literatur kann die SAZ bei jeder Finanzbehörde er-

stattet werden (vgl. Klein, AO-Kommentar, Rz 5 zu § 371 AO). Die SAZ kann auch

Außenprüfern und Fahndungsbeamten gegenüber angezeigt werden. Das Problem

bei dieser Art der Anzeige jedoch, ob nicht schon der Ausschlussgrund der Entde-

ckung durch Prüfer oder Fahnder vorliegt (siehe unten).


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