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Der Sicherheitsrat und der Generalsekretär der Vereinten Nationen

Seminararbeit, 2008, 16 Seiten
Autor: Katharina Glaser
Fach: Politik - Int. Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände

Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2008
Seiten: 16
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 7  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V116689
ISBN (E-Book): 978-3-640-18928-1

Dateigröße: 111 KB

Zusammenfassung / Abstract

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und das Amt des Generalsekretärs stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Der Sicherheitsrat zählt zu den Repräsentativorganen der Vereinten Nationen und legt Maßnahmen die zur Umsetzung der Ziele der Organisation erforderlich sind fest. Das Sekretariat gehört zusammen mit dem Generalsekretär zu den Exekutivorganen der Vereinten Nationen und führt die erhaltenen Weisungen aus (vgl. Göthel 2002: 3). Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Sicherheitsrat in Konflikt- und Krisensituationen zur Verfügung? Mit welchen Veränderungen können die Defizite des Sicherheitsrats abgebaut werden? Und woran scheitern die Reformvorschläge? Welche Handlungsrichtlinien gibt die Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär? Inwieweit muss er seine persönlichen Kompetenzen in die Arbeit als politischer Akteur einbringen? Und welche Bedeutung kommt der Unterstützung durch die Mitgliedsstaaten zu? Die Analyse im Schlussteil widmet sich der Frage, in wieweit die Kompetenzen des Generalsekretärs die Arbeit der Vereinten Nationen prägen und welche Interaktionsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, wenn der Sicherheitsrat in seiner Funktion versagt.


Textauszug (computergeneriert)

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Philosophische Fakultät II
Institut für Politikwissenschaft und Sozialforschung
Professur für Europaforschung und Internationale Beziehungen

Wintersemester 2007/08
Fach: Politikwissenschaft
Seminar: Der Einfluss der UN-Generalsekretäre auf die Weltpolitik

Thema: Der Sicherheitsrat und der Generalsekretär der Vereinten Nationen

Vorgelegt von: Katharina Glaser, Diplom-Pädagogik, 9. Semester

Abgabetermin: 13.03.2008
Referattermin: 13.11.2008

 


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung S. 2
2. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen S. 2
2.1 Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrats S. 3
2.2 Defizite des Sicherheitsrats S. 4
2.3 Reformvorschläge S. 5
3. Das Amt des Generalsekretärs S. 6
3.1 Handlungsmöglichkeiten des Generalsekretärs S. 7
3.2 Defizite des Amtes S. 8
4. Analyse der Amtszeiten S. 9
5. Fazit S. 12
6. Anhang S. 13
Die Generalsekretäre der Vereinten Nationen S. 13
7. Quellenverzeichnis S. 14
7.1 Monographien S. 14
7.2 Internetquellen S. 14

1

 


1. Einleitung

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und das Amt des Generalsekretärs stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Der Sicherheitsrat zählt zu den Repräsentativorganen der Vereinten Nationen und legt Maßnahmen die zur Umsetzung der Ziele der Organisation erforderlich sind fest. Das Sekretariat gehört zusammen mit dem Generalsekretär zu den Exekutivorganen der Vereinten Nationen und führt die erhaltenen Weisungen aus (vgl. Göthel 2002: 3).
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Sicherheitsrat in Konflikt- und Krisensituationen zur Verfügung? Mit welchen Veränderungen können die Defizite des Sicherheitsrats abgebaut werden? Und woran scheitern die Reformvorschläge? Welche Handlungsrichtlinien gibt die Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär? Inwieweit muss er seine persönlichen Kompetenzen in die Arbeit als politischer Akteur einbringen? Und welche Bedeutung kommt der Unterstützung durch die Mitgliedsstaaten zu?
Die Analyse im Schlussteil widmet sich der Frage, in wieweit die Kompetenzen des Generalsekretärs die Arbeit der Vereinten Nationen prägen und welche Interaktionsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, wenn der Sicherheitsrat in seiner Funktion versagt.
2. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
Der Sicherheitsrat ist das zentrale Handlungsorgan der Vereinten Nationen (vgl. Göthel 2002: 8). Ihm obliegt nach Artikel 24 der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und für die Internationale Sicherheit. Ebenso trägt er die Verantwortung für die Wahrung der Völkerrechtsordnung und für die Durchsetzung grundlegender Normen. Diese Aufgabe impliziert, dass er in allen Fällen tätig wird, in denen der Frieden in Gefahr ist (vgl. Unser 2004: 101).

2

 


Der Sicherheitsrat besteht gemäß Artikel 23 der Charta aus fünf ständigen (permanent five) und zehn nichtständigen Mitgliedern (non-permanent) (vgl. Unser 2004: 98). Zu den ständigen Mitgliedern gehören China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA. Sie besitzen gegenüber den nichtständigen Mitgliedern ein Dominanzpotential, da sie mit einem Vetorecht ausgestattet sind und so maßgeblich Einfluss auf die Entscheidungen des Sicherheitsrats ausüben können (vgl. Volger 2000: 478). Die zehn nichtständigen Mitglieder werden nach einem Regionalschlüssel von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt (vgl. Göthel 2002: 8). Der Regionalschlüssel berücksichtigt die geographisch-politischen Gesichtspunkte bei der Wahl der Mitgliedsstaaten (vgl. Unser 2004:100). Jedes Jahr werden fünf nichtständige Mitglieder ersetzt, wobei eine sofortige Wiederwahl nicht möglich ist.

Dem Sicherheitsrat gehörten ursprünglich nur sechs nichtständige Mitglieder an. Durch den rapiden Anstieg an Mitgliedsstaaten wurde der Sicherheitsrat um vier weitere nichtständige Mitglieder erweitert (vgl. Unser 2004: 98). Die Zusammensetzung und Kompetenzen des sicherheits- und friedenspolitischen Organs sind trotz der Erweiterung von 1966 das Ergebnis der weltpolitischen Konstellation Ende des zweiten Weltkriegs (vgl. Volger 2000: 477).

2.1 Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrats

Die Befugnisse des Sicherheitsrats zur Durchführung seiner Aufgaben ergeben sich aus den Kapiteln VI, VII und VIII der Charta (vgl. Unser 2004: 101). Das Kapitel VI der Charta beinhaltet Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung. Dazu gehören Verhandlungen, Untersuchungen und Vermittlung zwischen den Konfliktparteien. Der Sicherheitsrat besitzt im Rahmen des Kapitel VI keine Entscheidungsgewalt, dass heißt er kann nur rechtlich unverbindliche Empfehlungen abgeben, da eine Streitbeilegung nicht erzwingbar ist (vgl. Unser 2004: 102 f.).

Kapitel VII der Charta entspricht dem System der kollektiven Sicherheit und ermöglicht dem Sicherheitsrat bei einer Bedrohung oder einem Bruch des Friedens Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise können Sanktionen wie Wirtschafts- oder Waffenembargen

3

 



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