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Scholary Paper (Seminar), 2007, 29 Pages
Author: Maria Prass
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Institution/College: Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Tags: Täter-Opfer-Ausgleich, Handlungsmethoden, Sozialer, Arbeit
Year: 2007
Pages: 29
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 9 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-20996-5
ISBN (Book): 978-3-640-28226-5
File size: 277 KB
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Abstract
In der ihnen vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch „Mediation in Strafsachen“ genannt, auseinandersetzten. Vorerst beschäftige ich mich mit dem Gesetzlichen Grundlagen und zentralen Kernpunkten des TAO , um dann die Bedeutung für Opfer, Täter und Gesellschaft darzustellen. Anschließend folgt der methodische Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches. Schlussendlich gehe ich auf die Empirie ein, um später mein persönliches Fazit zu ziehen.
Excerpt (computer-generated)
Der Täter-Opfer-Ausgleich
Maria Prass
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 2
1.1 DEFINITION UND ZENTRALE ELEMENTE DES TOA 2
1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3
2.BEDEUTUNG DES TOA 4
2.1 FÜR DIE OPFER 4
2.2 FÜR DIE TÄTER 5
2.3 FÜR DIE GESELLSCHAFT 6
3. DER ABLAUF 7
3.1 KONTAKTAUFNAHME 7
3.2 GETRENNTE VORGESPRÄCHE 7
3.3 AUSGLEICHSGESPRÄCH/SCHLICHTUNGSGESPRÄCH 8
3.4 VEREINBARUNG, ÜBERPRÜFUNG, BENACHRICHTIGUNG 9
4. EMPIRIE 10
5. FAZIT 17
6. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 21
7. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22
8. ANHANG 23
8.1 § 45 JGG ABSEHEN VON DER VERFOLGUNG 23
8.2 § 47 JGG EINSTELLUNG DES VERFAHRENS DURCH DEN RICHTER 23
8.3 § 10 JGG WEISUNGEN 24
8.4 § 153 STPO 25
8.5 § 155A STPO 25
8.6 § 46A STGB TÄTER-OPFER-AUSGLEICH, SCHADENSWIEDERGUTMACHUNG 26
8.7 § 153 STGB FALSCHE UNEIDLICHE AUSSAGE 26
8.8 § 52 SGB VIII MITWIRKUNG IN VERFAHREN NACH DEM JUGENDGERICHTSGESETZ.. 27
8.9 § 27 SGB VIII HILFE ZUR ERZIEHUNG 27
1
1. Einleitung
In der ihnen vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch
,,Mediation in Strafsachen" genannt, auseinandersetzten. Vorerst beschäftige ich
mich mit dem Gesetzlichen Grundlagen und zentralen Kernpunkten des TAO1, um
dann die Bedeutung für Opfer, Täter und Gesel schaft darzustel en. Anschließend
folgt der methodische Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches. Schlussendlich gehe ich
auf die Empirie ein, um später mein persönliches Fazit zu ziehen.
Definition und zentrale Elemente des TOA
,,Ich begreife ATA2 als Schritt in die Gegenrichtung des gewohnten
Umgangs mit Dramen, in welche Menschen geraten. Keine Vermeidung,
Verdrängung, Delegierung an Dritte, sondern Konfrontation mit den
Ereignissen, Erlebnisinhalten, den Folgen dieser, und als Hilfestel ung
eine Begleitung durch diesen Prozess."3
Der
Täter-Opfer-Ausgleich
ist
eine
Maßnahme
zur
außergerichtlichen
Konfliktschlichtung, wobei der Begriff der Wiedergutmachung auch eine wichtige
Rol e spielt. In Anwesenheit eines unpartei schen, somit neutralen, Vermittlers4 5
besprechen Täter und Opfer die Straftat, um Ursachen, Folgen und im besten Fal
eine Wiedergutmachungsleistung zu ,,verhandeln".
Vorraussetzung hierfür ist die freiwil ige Teilnahme von Tätern und Opfern d.B die
Bereitschaft und die Fähigkeit6 sich auf eine außergerichtliche Schlichtung
einzulassen muss gegeben sein. Der TOA stel t nur ein Angebot dar und kann aus
den bereits oben genannten Gründen zu keiner Auflage werden.
1 Abk. für Täter-Opfer-Ausgleich, welche ich im weiteren Verlauf der Arbeit stetig nutzen werde.
2 Auch TOA
3 Vgl. Ed Watzke, 2004: 9
4 Der Vermittler ist keine juristische Person, sondern meistens ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.
5 Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 36
6 Fähigkeit meint an dieser Stel e, sich aktiv mit der Tat auseinandersetzen zu können ggf. auch zu
einer Reflexion im Stande zu sein.
2
Die Kommunikation erfolgt über direkte Dialoge oder indirekten Einzelgesprächen mit
dem Vermittler.7 Ein TOA ist sinnvol bzw. geeignet, wenn es sich nicht um
schwerwiegende Verbrechen wie z.B. Totschlag oder Vergewaltigung handelt und
der Täter geständig ist bzw. seine Tat zugibt. Straftaten wie Diebstahl oder
Beleidigungen eignen sich folglich bestens für ein TOA. Der TOA wird häufig bei
Jugendlichen eingesetzt8, wobei er auch bei Erwachsenen als eine Möglichkeit
betrachtet werden kann. Die Täter und Opfer werden bei dem TOA direkt mit dem
Geschehen konfrontiert, um eine Wiedergutmachung für den verursachten
eventuel en materiel en und emotionalen Schaden zu vereinbaren.9 Der Täter
versetzt sich durch die Konfrontation in die Lage des Opfers, was dazu führen kann,
dass eine Hemmschwel e vor einer erneuten Straftat aufgebaut wird.
Gesetzliche Grundlagen
Die
gesetzlichen
Grundlagen
des
Täter-Opfer-Ausgleiches
sind
im
Jugendgerichtsgesetz und im al gemeinen Strafrecht zu finden. Wenn ein/e
Jugendliche/r Bemühungen zeigt sich mit der Straftat eingehend auseinander
zusetzten und einen ,,Ausgleich" zu verschaffen, kann der Staatsanwalt oder der
Richter nach §45 und §47 JGG eine Verfahrenseinstel ung ermöglichen, wenn die
Vorraussetzungen von §153 StPO erfül t sind.10 Nach §10 des JGG kann der Richter
den Täter-Opfer-Ausgleich per Urteil als Weisung einem Jugendlichen auferlegen.11
12 Nach § 155a der Strafprozessordnung müssen Richter und Staatsanwälte die
Eignung eines TOA prüfen. Sie sind somit zu einer Prüfung verpflichtet, wobei auch
die Jugendgerichtshilfe, die Polizei und die Beteiligten einen TOA anregen können.
Die §§ 46a und 153 StGB bilden die Grundlage zur Berücksichtigung der
7 Vgl. Lutz Netzig, 2000: 59
8 Mehr hierzu siehe 4.
9 An dieser Stel e drängt sich für mich die Frage auf, wie und ob überhaupt eine Wiedergutmachung
eines emotionalen bzw. immateriel en Schaden überhaupt möglich ist.
10 Gesetzesauszüge siehe Anhang.
11 Diese Weisung stellt sich nach der Literatur als Problematisch dar, da der Geschädigte sich
möglicherweise ,,mitverurteilt" fühlt.
12 Vgl. www.inselhaus.org
3
Strafzumessung, wenn es einen Täter-Opfer-Ausgleich gab. Das Gericht kann den
Umständen entsprechend eine Strafe mildern bzw. ganz von Strafe abzusehen,
wenn ein TOA durchgeführt wurde. Die Jugendhilfe kann, wie bereits ausgeführt, auf
ein TOA hinwirken. Es handelt sich dabei um eine Hilfe nach §52 SGB VIII. Der
Täter-Opfer-Ausgleich an sich ist eine Jugendhilfemaßnahme und im §27 des SGB
VIII geregelt.
2.Bedeutung des TOA
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist von großer Bedeutung. Eine Straftat hinterlässt einen
Konflikt, der oft nicht durch ein erfolgreiches Strafverfahren gelöst werden kann. Aus
diesem Grunde spricht man dem TOA besondere Bedeutung zu, nicht nur für die
Opfer, sondern auch für Täter und Gesel schaft. In den nächsten Punkten werde ich
genauer auf die Bedeutung für die einzelnen Gruppierungen eingehen.
2.1 Für die Opfer
Der Täter-Opfer-Ausgleich gibt den Opfern die Möglichkeit ihrer Gefühle Ausdruck zu
verleihen. Wut, Verzweiflung, Angst und Verletzung finden Platz zur Verbalisierung.
Durch die Schilderung/Darstel ung des Geschehens arbeiten die Opfer den Vorfal
auf und setzten sich bewusst mit ihm auseinander. Dies geschieht auf einem direkten
Weg in Beisein des Täters. Das Opfer kann somit selbst zu einer Konfliktlösung
beitragen und ist aktiv involviert, anstatt passiv auf ein Urteil zu warten. Das führt
nicht zu letzt zu einer Verringerung des Bedrohungsgefühls. Im besten Fal , kann das
Opfer eventuel e Reue des Täters spüren und eine unbürokratische
Wiedergutmachungsleistung z.B. in Form von Schmerzensgeld einfordern.13 Der
Rahmen, in dem der TOA stattfindet ist ein gesicherter und somit privater Raum, da
nur Täter, Vermittler und das Opfer selbst an diesem Prozess teilnehmen. Dort wird
das Opfer beraten und aufgefangen, denn man setzt sich mit dem Opfer persönlich
auseinander. Die Interessen und Belange des Opfers werden angehört und
13 An dieser Stel e möchte ich den Opferfond erwähnen, welcher eine finanziel e Entschädigung für
das Opfer gewährt. Dies wird gesichert durch eine Ratenzahlung des Beschuldigten. So wir die
Möglichkeit des Ausgleiches geschaffen, auch wenn dem Täter die entsprechenden Mittel fehlen.
4
angenommen, es erfolgt eine Anerkennung der Opfersituation. So wird es dem Opfer
möglich, aus seiner Opferrol e herauszutreten, was für den weiteren
Verarbeitungsprozess von großer Bedeutung ist, da Handlungskompetenzen zurück
gewonnen werden können.
Folglich dient der TOA nicht nur der Herstel ung des sozialen- und Rechtsfriedens,
sondern auch der Befriedigung der Opferinteressen.
2.2 Für die Täter
Die Täter sol ten sich bei einem TOA mit der Tat auseinandersetzten und ihre
Beweggründe für die Tat darstel en. So können sie bewusst Verantwortung
übernehmen und Reue oder Bedauern für das Opfer zum Ausdruck bringen. Sie
setzten sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinander und
nehmen das Opfer ernst. Durch den direkten Kontakt mit dem Geschädigten werden
ihnen die Folgen ihres Fehlverhaltens deutlich, was in einigen Fäl en zu einem
Aufbau einer Hemmschwel e führen kann. Diese Hemmschwel e, wie bereits in 2.1
erwähnt, kann ein erneutes deviantes Verhalten verhindern. Somit ist der TOA nicht
nur eine kurative Maßnahme zur Schadenwiedergutmachung, sondern auch eine
Prävention, da eine Normverdeutlichung stattfindet. Auch der Täter wird in seiner
Person aufgenommen, wodurch eine Stigmatisierung vermieden werden kann.
Wichtig an dieser Stel e zu benennen, ist die aktive Auseinandersetzung und damit
auch Wiedergutmachung des Täters, denn er wird nicht einfach sanktioniert, sondern
es findet eine Reflexion statt. Es wird die Möglichkeit der tätigen Reue aufgezeigt,
weshalb in einigen Fäl en von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden
kann. In jedem Fal , muss das Bemühen des Täters vor Gericht bei einem Strafmaß
berücksichtigt werden, denn die Täter haben sich den Konsequenzen ihres Handelns
gestel t und versucht zu einer Bereinigung beizutragen.14
14 Vgl. Dieter Rössner, 1993: 58-71
5
2.3 Für die Gesellschaft
Probleme/Konflikte sind feste Bestandteile des Lebens, sie finden täglich statt und
täglich lösen Bürger ihre Probleme al eine oder durch formel e Prozesse und
Gerichte.
Es sind also Fähigkeiten die fast jeder in sich trägt, an welche der TOA anknüpft.
Viele Bürger in Deutschland versuchen produktive Lösungswege zu finden, so
versucht es auch der TOA.
Ein gelungener TOA schafft positive Beispiele für Verständnis und Toleranz in der
jeweiligen Gesel schaft. Vorurteile werden abgebaut und Ängste vermindert, was
wiederum zu einem Frieden zwischen den Beteiligten und dessen Umfeld führen
kann. Demgemäß hat dies einen günstigen Einfluss auf den al gemeinen sozialen
Frieden. Des Weiteren ist der TOA eine Alternative, die den stattlichen Strafanspruch
nicht aushebelt, sondern ihn schlichtweg entbehrlich macht, da der Rechtsfrieden
eventuel durch einen TOA bereits eingetreten ist. In der mir zur Verfügung
stehenden Literatur wird die Verwischung der Grenzen zwischen Zivilrecht und
Strafrecht oft kritisch beleuchtet. Es besteht die Befürchtung, dass der TOA eine
Straftat bestärkt, da sich durch den TOA die Sanktionen für den Täter verringern
können, wodurch sich die Generalprävention verringern würde.15
15 Genaueres hierzu siehe www.bmi.bund.de
6
3. Der Ablauf
Im Folgenden werde ich kurz den schematischen Ablauf zur Durchführung eines
TOA darstel en. Dieser unterteilt sich in Kontaktaufnahme, getrennte Vorgespräche
mit den Betroffenen, das Ausgleichsgespräch, die Vereinbarung, Überprüfung und
schlussendlich die Benachrichtigung. Im Nachfolgenden werde ich diese Begriffe
kurz erläutern und in einem Zusammenhang bringen.
3.1 Kontaktaufnahme
Durch den Täter selbst, Opfer, Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt eine Mitteilung
an die jeweilige Institution. Es folgt ein Anschreiben von den ,,Schlichtern" an die
Beteiligten, in welchem sie zu einem Vorgespräch eingeladen werden. Auch sind
Vorinformationen und ein Terminvorschlag in diesem Brief enthalten.16
3.2 Getrennte Vorgespräche
In den getrennten Vorgesprächen werden die Beteiligten ausführlich zum TOA
informiert und über die Freiwil igkeit der Teilnahme, sowie die Neutralität des
Vermittlers aufgeklärt. Ebenso werden Gespräche über das Tatgeschehen, Ursachen
und Folgen der Straftat geführt. Beide Parteien werden so auf das
Ausgleichsgespräch vorbereitet und erhalten die Möglichkeit Ängste, Wünsche und
Erwartungen bzgl. Der Konfrontation mit dem Konfliktgegner zu äußern bzw. zu
klären.
Im Vorgespräch mit dem Täter
wird die Bereitschaft erfragt und in diesem
Zusammenhang auch die Motivation zum Ausgleich hinterfragt. Des Weiteren kann
der Vermittler klarstel en, dass Verantwortung übernommen werden muss.
16 Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 73
7
Im Vorgespräch mit dem Opfer
wird der Ablauf eines TOA Verfahren dargestel t und
der ,,Angebots-Charakters" deutlich betont, da es sich hierbei um eine freiwil ige
Maßnahme handelt. Die Erfragung der Interessen des Geschädigten ist hierbei auch
von großer Bedeutung. Die Vorstel ungen über den Ausgleich werden besprochen
und versucht in den TOA zu integrieren. Auch hier ist die Bereitschaft zum TOA vom
großen Interesse.
3.3 Ausgleichsgespräch/Schlichtungsgespräch
Das Ausgleichsgespräch unterteilt sich nochmals in verschiedene Phasen, dazu
gehört zum einen die Abklärungen von Vorraussetzungen für das Gespräch.17 So
wird auch ein Gesprächseinstieg geschaffen, der die doch oft angespannte Situation
auflockert und vor al em strukturiert. Anschließen schildern Täter und Opfer
nacheinander und aus ihrer Sicht den Konflikt. Es folgt die Tatauseinandersetzung
und die damit verbundene ,,emotionale Tatausarbeitung".18 Der Vermittler sol te an
dieser Stel e die konstruktive Auseinandersetzung fördern und positive Wege mit
dem Konflikt umzugehen aufzeigen.19 Es folgt die Verhandlung über
Wiedergutmachung, wobei Lösungsmöglichkeiten gesammelt werden, was zum
Vorteil hat, das Täter und Opfer gemeinsame Vorstel ungen entwickeln, was zu einer
tragfähigen Wiedergutmachungsleistung führt. Dies ist al erdings nicht der Regelfal ,
denn oft werden Vorschläge von Dritten erbracht. Der Vermittler bemüht sich in
dieser Phase des Gespräches um eine aktive Beteiligung der Parteien, wobei er das
Ziel nicht aus den Augen verliert. Ziel ist eine verbindliche Vereinbarung mit einer
schriftlichen Fixierung, wobei den Beteiligten viel Zeit zur Entscheidung eingeräumt
werden sol te. Zum Abschluss des Gespräches sind eine Zusammenfassung und
eine knappe Reflexion des gesamten Ausgleichgespräches von Vorteil. Fraglich ist,
was die Beteiligten in ihren Al tag mitnehmen und inwiefern sich die
17 Sog. Gesprächsregeln
18 Gemeint sind hier die Reflexion der eigenen Gefühle und das eventuell entstehende Verständnis für
den Konfliktgegner.
19 Vgl. Arbeitsgruppe TOA- Standards in der deutschen Bewährungshilfe, 1990: 28
8
zwischenmenschliche Beziehung verändert hat. Hier ist Platz für noch ungeklärte
Punkte und Überlegungen über künftig zufäl ig stattfindende Begegnungen. Fragen,
wie sie in solchen Situationen miteinander umgehen können ist eine sinnvol e
Überlegung. Der Vermittler kann nochmals Anstöße/Impulse geben und eine
gegenseitige Annährung, die mit eine gemeinsamen Vereinbarung in diesem
Ausgleichsgespräch bereits stattgefunden hat, aufmerksam machen.
Schlussendlich möchte ich an dieser Stel e noch betonen, dass die Reihenfolge der
bereits ausgeführten Phasen keineswegs festgelegt werden dürfen. Sie sind variabel,
was von Nöten ist, denn auch jedes Ausgleichsgespräch ist ein anderes.
3.4 Vereinbarung, Überprüfung, Benachrichtigung
In der
Vereinbarung
sol te die Wiedergutmachungsleistung korrekt und konkret
formuliert, schriftlich fixiert und in juristischer Form aufgesetzt werden. Der Vermittler
hat in der Abwicklung der Wiedergutmachung zwei Aufgaben, zum Einen muss er für
die Beteiligten bei Fragen und Problem zur Verfügung stehen, zum Anderen
übernimmt er einen Kontrol funktion, denn er
überprüft
die Einhaltung der
Vereinbarung auf Seiten des Täters. Dies geschieht z.B. durch regelmäßige
Überwachungen von Rateneingängen auf dem Konto des Opfers oder durch die
Abfrage des Geschädigten. Wenn sich der Täter nicht an die Erfül ung der
Vereinbarung hält, weist ihn der Vermittler auf strafrechtliche Konsequenzen hin und
bietet seine Unterstützung an. In der Phase der
Benachrichtigung
werden dem
Richter kurze Berichte bzgl. des Ausgleiches vorgelegt. In diesem sol ten die
Wiedergutmachungsleistung und deren Einhaltung, sowie die persönlichen Position
des Geschädigten bzgl. Einer Verfahrenseinstel ung ihren Platz finden. Es findet also
eine Rückmeldung an die Justiz statt. Anschließend würdigt die Justiz den TOA
durch eine Verfahrenseinstel ung oder Strafmilderung.
9
4. Empirie
Der TOA fand am 1. Dezember 1990 im Jugendstraferecht und 4 Jahre später im
al gemeinen Strafrecht seine gesetzliche Normierung. Im März 2005 legte das
Bundesministerium der Justiz den Bericht ,,Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung"
vor. In diesem wurde die Entwicklung der Täter-Opfer-Ausgleichsstatistik von 1993
bis 2005 analysiert. Auch wurde geklärt wer einen TOA anregt und wie häufig er bei
welchen Delikten angewandt wird. In diesem Bericht wurde die Bilanz gezogen, wie
sich die gesetzlichen Grundlagen in der Praxis bewährt haben. Die nachfolgenden
Statistiken sind dem Bericht des Bundesministeriums für Justiz entnommen und
sol en zeigen inwiefern sich der TOA in der Praxis gebräuchlich gemacht hat. Die
nachfolgenden Statistiken zeigen die Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten und
der Geschädigten von 1993 bis 2002 in Prozent.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
10
An dem Schaubild 30 wird erkennbar, dass die Gesamtbereitschaft der Geschädigten
gesunken ist. Bei den Jugendlichen lässt sich ein Verlust von durchschnittlich 2% von
1993 bis 2002 erkennen. Bei den Erwachsenen hingegen sind es ca. 12% Verlust
an Ausgleichsbereitschaft innerhalb des oben genannten Zeitraumes. Die
nachstehende Statistik verdeutlicht die Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten
wieder in einem Zeitraum von 9 Jahren.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
Anhand
dieser
Statistik
wird
deutlich,
dass
die
Bereitschaft
der
Jugendlichen/Heranwachsenden konstant die höchste ist. 1998 lag die Bereitschaft
bei einem Höchstwert von 94,7%. Die Bereitschaft der Erwachsenen hingegen ist
deutlich niedriger und erreicht ihren Höchstwert 1995 mit 88,5%. Auffäl ig hierbei wird
die
kontinuierlich
sinkende
Bereitschaft
der
Erwachsenen
und
der
Jugendlichen/Heranwachsenden
ab
1998.
Insgesamt
sank
die
Ausgleichsbereitschaft bei den Jugendlichen um 8% und bei den Erwachsenen um
7%. Im Jahr 2002 kann man wieder ein Wachstum von ca. 2% erkennen. Es lässt
sich also feststel en, dass nur ein sehr geringer Anteil der Beschuldigten einen TOA
11
ablehnen. Dies lässt sich durch die Möglichkeit der Verfahrenseinstel ung und
Strafmilderung erklären.
In der nun folgenden Statistik sol nun das tatsächliche Ergebnis der
Ausgleichsbemühungen nach den Altersgruppen dargestel t werden.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
Es wird hier erkennbar, dass die erfolgreichen Ausgleichsgespräche bei
Jugendlichen konstant bei circa 90% liegen. Ab dem Jahr 1997 lässt sich wieder ein
Abfal der erfolgreichen Ausgleichsgespräche bei den Erwachsenen verzeichnen,
welche 2002 ihren Tiefpunkt bei nur 75,3% finden. In der Literatur wurde oft darauf
hingewiesen, dass sich der TOA besonders bei Jugendlichen eignet, was sich
anhand der bisher dargestel ten Statistiken erklären lässt und somit auch der
Wahrheit entspricht.
12
Es wurde hier ausschließlich ein erfolgreiches Ausgleichgespräch erfasst, al erdings
ist ein erfolgreiches Ausgleichgespräch mit fehlender Erfül ung von Leistungen bzgl.
der in dem Ausgleichsgespräch vereinbarten Wiedergutmachungsleistung nicht ein
komplett erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich.
Dazu möchte ich auf die nächste Statistik hinweisen, welche die tatsächliche
Erfül ung von Leistungen darlegt. Hierbei wurde nicht nach Altersklassen
unterschieden, sondern man geht hier von vol ständig und teilweise erfül ten
Leistungen, überhaupt nicht erfül ten Leistungen und Leistungen aus, die z. Z. noch
erbracht werden.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
Das Schaubild 44 zeigt, dass der Größtteil der vereinbarten Leitungen vol ständig
und teilweise erfül t wird. Nur ein sehr geringer Prozentsatz entzieht sich ganz der
Erfül ung. Seit 1999 liegt der Prozentsatz konstant über 80% der vol ständig und
teilweise erfül ten Leistungen. Die Kategorien der Vol ständig und teilweise erfül ten
13
Leistungen wurden zusammengefasst, da es sich in einer Vielzahl von Fäl en um
eine Ratenzahlung handelt. Da man diese nicht als vol ständig erfül te Leistung
bezeichnen kann, wurde es zu einer teilweise erfül ten Leistung. Die Ratenzahlung
musste al erdings von dem Täter vol ständig erbracht werden d.B es wurde stets
monatlich der vereinbarte Betrag überwiesen.
Die nachstehenden Statistiken werden belegen, dass die Zahlungsmoral bei den
jugendlichen Beschuldigten höher ist, als bei den erwachsenen Beschuldigten. Hier
erklärt sich für mich nochmals die bereits erwähnte Eignung für Jugendliche. Die
Abweichungen sind zwar nicht sehr prägnant, al erdings nennenswert, da das
Bundesministerium für Justiz an dieser Stel e Verbesserungsmaßnahmen für
überlegenswert hielten.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
14
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
Die letzte Statistik lässt deutlich werden, dass es insgesamt zu einvernehmlichen
und abschließenden Regelungen gekommen ist. Lediglich eine geringe Anzahl
schließen den TOA nicht ab, sei es bedingt durch Rücktritt, Abbruch oder keine
Einigung.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf
15
Ich denke die vorangegangene Empirie belegt, dass der TOA im Bereich von leichten
und mittelfristig schweren Kriminalitätsfäl en aus unserem strafrechtliches
Sanktionssystem nicht mehr wegzudenken ist. Durch die Wahrung der
Opferinteressen und der hohen Mitwirkungsbereitschaft der Täter und Opfer
erscheint ein TOA im Bereich der Jugend- und Erwachsenenkriminalität mehr als
sinnvol .
16
5. Fazit
Ich möchte mein Fazit beginnen mit einem Zitat von dem französischen Schriftstel er
Antoine de Saint-Exupéry20:
,,Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung."
Dieses Zitat trifft meiner Meinung nach den Kern des Täter-Opfer-Ausgleiches, denn
durch die maximale Einbeziehung der Betroffenen kommt es in den meisten Fäl en
zu einem Wechsel der Blickrichtung. Der Täter wird mit dem Opfer konfrontiert, womit
ihm die Möglichkeit gegeben wird durch seine Augen zu schauen und eventuel das
zu fühlen bzw. erahnen zu fühlen, was das Opfer fühlte. Der TOA arbeitet mit der
Empathie eines jeden Menschen und schafft so eine dauerhafte Konfliktlösung.
Hierbei ist zu beachten, dass ein TOA nur sinnvol erscheint, wenn beide Parteien
diesem außergerichtlichen Verfahren zustimmen, da sonst die Gefahr einer nicht
produktiven Konfliktlösung besteht.
Der deutsche Dramatiker und Lyriker Berthold Brecht schrieb:
,,Wer A sagt, der muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen, dass A falsch war."
Dieser Satz betont die große Bedeutung von Einsicht, aber auch von Verständnis.
Dies sind die zwei großen Faktoren, weshalb der TOA funktioniert. Der TOA und
damit auch die Soziale Arbeit sind die Triebkräfte für ein Umdenken in der
Gesel schaft. Das Opfer kann in dem TOA ein anderes Bild vom Täter bekommen.
Der Ausgleich macht deutlich, dass auch Täter Menschen sind21 und hinter jeder
Straftat noch mehr als Böswilligkeit steckt. Er fördert das Verständnis und die
Einsicht der Menschen, es wird ihnen möglich aus Fehlern zu lernen und sich
weiterzuentwickeln, da sie durch den TOA eine Möglichkeit dazu bekommen. Der
griechische Schriftstel er Nikos Kazantzakis22 schrieb finde ich passend hierzu:
20 1900-1944
21 Dieses ist für Opfer oft schwer zu erkennen.
22 1887-1957
17
,,Da wir die Wirklichkeit nicht verändern können, sol en wir unseren Blick verändern,
mit dem wir die Wirklichkeit wahrnehmen."
Meiner Ansicht nach lernen nicht nur Täter und Opfer aus dem TOA, sondern auch
die Mediatoren. Auch sie entwickeln sich durch und mit einem solchen Verfahren,
denn: ,,Erfahrungen sind Maßarbeit, sie passen nur dem, der sie macht."23
Es kann bei keinem Fal eine Schablone angelegt werden und nach dem Schema F
gehandelt werden. Jeder neue Fal stel t den Mediator vor eine völ ig neue Situation.
Aus diesem Grund sind ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Bereich der
Sozialwissenschaften und eine anspruchsvol e Zusatzausbildung von großer
Bedeutung. Der Mediator muss sich seiner spezifischen Rol e als neutraler Dritter
bewusst sein, um so die Anforderung eines jeden Fal es bewältigen zu können. Des
Weiteren sind regelmäßige Weiterbildungen zum Thema TOA, Mediation und
angrenzende Fachgebiete zwingend nötig.
Primär ist der TOA eine bürgernahe Rechtspolitik, die den Rechtsfrieden
wiederherstel t, bei genauerer Betrachtung jedoch ist es viel mehr. Es ist die
Zusammenarbeit von Justiz, Polizei und Sozialer Arbeit. Es entsteht ein Netwerk,
welches nicht nur die Gesel schaft besser sichert, sondern auch ein Auffangbecken
darstel en kann. Soziale Arbeit hat meiner Auffassung nach in der Gesel schaft den
Ruf eine Kontrol instanz zu sein. Das es auch, hier spreche ich von dem doppelten
Mandat der Sozialen Arbeit, ein Hilfesystem ist wird leider oft, angesichts schwieriger
Situationen, vergessen. Ich denke der Täter-Opfer-Ausgleich betont den Aspekt der
Hilfe in der Sozialen Arbeit auf eine ganz besondere Art und Weise. Der Mediator
gibt den Opfern und den Tätern einen sicheren Raum für die außergerichtliche
Konfliktlösung und hat die Möglichkeit ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis
aufzubauen und kann den Beteiligten eine schnel e und unbürokratische
Konfliktlösung anbieten.
Für mich sind die Instanzen Polizei, Justiz und Soziale Arbeit bei einem TOA auf
einer Ebene, in einer unbekannten Balance. Hier sind die hierarischen Strukturen
23 Carlo Levi, 1902- 1975, italienischer Schriftstel er und Arzt
18
meiner Auffassung nach nicht zu erkennen, da sie sich auf Grund der
Ergänzungsleistung der Sozialen Arbeit verwischen. Für mich stel t der TOA nicht nur
aus empirischen Gründen eine gute Ergänzung zum Strafrechtlichen Verfahren dar,
sondern auch aus meinem persönlichen Rechtsempfinden. Es wird den
Tätern/Opfern die Möglichkeit gegeben sich in einem gesicherten Rahmen mit dem
Geschehenden auseinander zusetzen. Gäbe es die Möglichkeit zu einem TOA nicht,
so wäre es in der Realität schwer sich mit dem Täter/Opfer zu konfrontieren. Für
mich komme ich zu dem Schluss, dass die Vernetzung der bereits oben erwähnten
Instanzen Chancen zur Weiterentwicklung und zur Humanität gibt.
In Punkt 2.2 habe ich bereits Ausführungen gemacht, die ich an dieser Stel e noch
einmal zitieren möchte: ,,Somit ist der TOA nicht nur eine kurative Maßnahme zur
Schadenwiedergutmachung,
sondern
auch
eine
Prävention,
da
eine
Normverdeutlichung stattfindet. Auch der Täter wird in seiner Person aufgenommen,
wodurch eine Stigmatisierung vermieden werden kann".
Der TOA eröffnet der Sozialen Arbeit neue Möglichkeiten. Die Soziale Arbeit kam
bislang seltener in den direkten Kontakt mit den Straftaten der Klienten. Dies bietet
neue Arbeitsansätze. Auch der direkte Umgang mit den Opfern von Straftaten war
bisher nur partiel in einer beratenen Position möglich. Die Soziale Arbeit wird
hierdurch zusätzlich zu einer wichtigen und ernst zu nehmenden Instanz. Folglich
wird meiner Ansicht nach der Sozialen Arbeit mehr Verantwortung und
Professionalität zugesprochen.
Zu Beginn dieser Facharbeit hatte ich kein genaues Bild vom Täter-Opfer-
Ausgleiche. Ich war sehr skeptisch und sah darin die Gefahr, den Opferinteressen
nicht Genüge zu tun. Dies hat sich jetzt einschlägig geändert. Der TOA ist für mich
eine erfolgreiche Ergänzung zum normalen Strafrechtlichen Verfahren und
Verhindert eine unnötige Kriminalisierung von Jugendlichen. Diese unnötige
Kriminalisierung kann oft zu wiederholten Straftaten führen. Hier wird für mich ein
bisher unabdingbarer Kreislauf durchbrochen, welcher jedem eine neue Chance zur
19
Entwicklung eröffnet. Ich möchte meine Facharbeit abschließen mit einem mir sehr
wichtigem Zitat von dem englischen Schauspieler Michael Caine24:
,,Ich trat mit dem festen Entschluss an, dass ich am Ende die Dinge bedauern wol te,
die ich getan hatte, nicht aber diejenigen, die ich nicht getan hatte."
24 1933
20
6. Abkürzungsverzeichnis
Bzw.
-
beziehungsweise
Ebd.
-
Eben da
Sog.
-
so genannt
Vgl.
-
Vergleich
z.B.
-
zum Beispiel
z.Z.
-
zurzeit
d.B.
-
das bedeutet
21
7. Literatur- und Quellenverzeichnis
-
Arbeitsgruppe TOA- Standards in der deutschen Bewährungshilfe. Bonn:
Deutsche Bewährungshilfe e.V. (DBH).1990
-
Netzig, Lutz: Brauchbare Gerechtigkeit. Mönchengladbach: Forum Verlag
Godesberg GmbH. 2000
-
Rössner, Dieter: Das Prinzip :Hilfe zur Selbsthilfe. Tübingen: Talheimer
Verlag. 1993
-
Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung (Bundesministerium für Justiz)
-
Watzke, Ed: Äquilibristischer Tanz zwischen Welten: Auf dem Weg zu einer
transgressiven Mediation. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg
GmbH. 2004
-
Zimmermann, Siegfried: Täterarbeit:Programm zur Arbeit mit gewalttätigen
Männern. Berlin: Wissenschaftlicher Verlag Berlin. 2001
-
www.inselhaus.org ( Stand 11.11.2007)
-
www.bmi.bund.de (Stand am 22.10.2007)
-
www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf (Stand am 23.10.2007)
22
8. Anhang
8.1 § 45 JGG Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung
absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) 1Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische
Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung
des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält.
2Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich,
einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) 1Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn
der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen
richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für
geboten hält. 2Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt
von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur,
nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. 3§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3
Satz 2 sind nicht anzuwenden. 4§ 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
8.2 § 47 JGG Einstellung des Verfahrens durch den Richter
(1) 1Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstel en, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine
Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder
eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den
geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme
anordnet oder
23
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
2In den Fäl en von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des
Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstel en und dem Jugendlichen eine Frist
von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder
erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. 3Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Kommt der Jugendliche den
Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stel t der Richter
das Verfahren ein. 6§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Die Einstel ung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht
bereits der vorläufigen Einstel ung zugestimmt hat. 2Der Einstel ungsbeschluß kann
auch in der Hauptverhandlung ergehen. 3Er wird mit Gründen versehen und ist nicht
anfechtbar. 4Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon
Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von
neuem Anklage erhoben werden.
8.3 § 10 JGG Weisungen
(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des
Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sol en. 2Dabei
dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen
gestel t werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstel e anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
24
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer)
zu unterstel en,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-
Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder
Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
8.4 § 153 StPO
(1)
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn
die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches
Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf
es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten
Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen
gering sind.
8.5 § 155a StPO
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sol en in jedem Stadium des
Verfahrens die
Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und
Verletztem zu
erreichen. In geeigneten Fäl en sol en sie darauf hinwirken. Gegen den
ausdrücklichen
Wil en des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
25
8.6 § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-
Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder
deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fal , in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche
persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz
oder
zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs.
1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig
Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
8.7 § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
oder
Sachverständigen zuständigen Stel e als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich
falsch
aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stel e steht ein Untersuchungsausschuss eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
26
8.8 § 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen
Vol jährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fal oder ist
eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das
Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten,
damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45
JGG) oder eine Einstel ung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien
Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, sol
den Jugendlichen oder den jungen Vol jährigen während des gesamten Verfahrens
betreuen.
8.9 § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt.
Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfal ;
dabei sol das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen
werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und
damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie sol bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.
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