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Der Täter-Opfer-Ausgleich

Scholary Paper (Seminar), 2007, 29 Pages
Author: Maria Prass
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Event: Handlungsmethoden Sozialer Arbeit
Institution/College: Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Tags: Täter-Opfer-Ausgleich, Handlungsmethoden, Sozialer, Arbeit
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2007
Pages: 29
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 9  Entries
Language: German
Archive No.: V117869
ISBN (E-book): 978-3-640-20996-5
ISBN (Book): 978-3-640-28226-5
File size: 277 KB

Abstract

In der ihnen vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch „Mediation in Strafsachen“ genannt, auseinandersetzten. Vorerst beschäftige ich mich mit dem Gesetzlichen Grundlagen und zentralen Kernpunkten des TAO , um dann die Bedeutung für Opfer, Täter und Gesellschaft darzustellen. Anschließend folgt der methodische Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches. Schlussendlich gehe ich auf die Empirie ein, um später mein persönliches Fazit zu ziehen.


Excerpt (computer-generated)

Der Täter-Opfer-Ausgleich










Maria Prass


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG 2

1.1 DEFINITION UND ZENTRALE ELEMENTE DES TOA 2

1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3

2.BEDEUTUNG DES TOA 4

2.1 FÜR DIE OPFER 4

2.2 FÜR DIE TÄTER 5

2.3 FÜR DIE GESELLSCHAFT 6

3. DER ABLAUF 7

3.1 KONTAKTAUFNAHME 7

3.2 GETRENNTE VORGESPRÄCHE 7

3.3 AUSGLEICHSGESPRÄCH/SCHLICHTUNGSGESPRÄCH 8

3.4 VEREINBARUNG, ÜBERPRÜFUNG, BENACHRICHTIGUNG 9

4. EMPIRIE 10

5. FAZIT 17

6. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 21

7. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22

8. ANHANG 23

8.1 § 45 JGG ABSEHEN VON DER VERFOLGUNG 23

8.2 § 47 JGG EINSTELLUNG DES VERFAHRENS DURCH DEN RICHTER 23

8.3 § 10 JGG WEISUNGEN 24

8.4 § 153 STPO 25

8.5 § 155A STPO 25

8.6 § 46A STGB TÄTER-OPFER-AUSGLEICH, SCHADENSWIEDERGUTMACHUNG 26

8.7 § 153 STGB FALSCHE UNEIDLICHE AUSSAGE 26

8.8 § 52 SGB VIII MITWIRKUNG IN VERFAHREN NACH DEM JUGENDGERICHTSGESETZ.. 27

8.9 § 27 SGB VIII HILFE ZUR ERZIEHUNG 27

1


1. Einleitung

In der ihnen vorliegenden Arbeit werde ich mich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, auch

,,Mediation in Strafsachen" genannt, auseinandersetzten. Vorerst beschäftige ich

mich mit dem Gesetzlichen Grundlagen und zentralen Kernpunkten des TAO1, um

dann die Bedeutung für Opfer, Täter und Gesel schaft darzustel en. Anschließend

folgt der methodische Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleiches. Schlussendlich gehe ich

auf die Empirie ein, um später mein persönliches Fazit zu ziehen.

Definition und zentrale Elemente des TOA

,,Ich begreife ATA2 als Schritt in die Gegenrichtung des gewohnten

Umgangs mit Dramen, in welche Menschen geraten. Keine Vermeidung,

Verdrängung, Delegierung an Dritte, sondern Konfrontation mit den

Ereignissen, Erlebnisinhalten, den Folgen dieser, und als Hilfestel ung

eine Begleitung durch diesen Prozess."3

Der

Täter-Opfer-Ausgleich

ist

eine

Maßnahme

zur

außergerichtlichen

Konfliktschlichtung, wobei der Begriff der Wiedergutmachung auch eine wichtige

Rol e spielt. In Anwesenheit eines unpartei schen, somit neutralen, Vermittlers4 5

besprechen Täter und Opfer die Straftat, um Ursachen, Folgen und im besten Fal

eine Wiedergutmachungsleistung zu ,,verhandeln".

Vorraussetzung hierfür ist die freiwil ige Teilnahme von Tätern und Opfern d.B die

Bereitschaft und die Fähigkeit6 sich auf eine außergerichtliche Schlichtung

einzulassen muss gegeben sein. Der TOA stel t nur ein Angebot dar und kann aus

den bereits oben genannten Gründen zu keiner Auflage werden.

1 Abk. für Täter-Opfer-Ausgleich, welche ich im weiteren Verlauf der Arbeit stetig nutzen werde.

2 Auch TOA

3 Vgl. Ed Watzke, 2004: 9

4 Der Vermittler ist keine juristische Person, sondern meistens ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.

5 Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 36

6 Fähigkeit meint an dieser Stel e, sich aktiv mit der Tat auseinandersetzen zu können ggf. auch zu

einer Reflexion im Stande zu sein.

2


Die Kommunikation erfolgt über direkte Dialoge oder indirekten Einzelgesprächen mit

dem Vermittler.7 Ein TOA ist sinnvol bzw. geeignet, wenn es sich nicht um

schwerwiegende Verbrechen wie z.B. Totschlag oder Vergewaltigung handelt und

der Täter geständig ist bzw. seine Tat zugibt. Straftaten wie Diebstahl oder

Beleidigungen eignen sich folglich bestens für ein TOA. Der TOA wird häufig bei

Jugendlichen eingesetzt8, wobei er auch bei Erwachsenen als eine Möglichkeit

betrachtet werden kann. Die Täter und Opfer werden bei dem TOA direkt mit dem

Geschehen konfrontiert, um eine Wiedergutmachung für den verursachten

eventuel en materiel en und emotionalen Schaden zu vereinbaren.9 Der Täter

versetzt sich durch die Konfrontation in die Lage des Opfers, was dazu führen kann,

dass eine Hemmschwel e vor einer erneuten Straftat aufgebaut wird.

Gesetzliche Grundlagen

Die

gesetzlichen

Grundlagen

des

Täter-Opfer-Ausgleiches

sind

im

Jugendgerichtsgesetz und im al gemeinen Strafrecht zu finden. Wenn ein/e

Jugendliche/r Bemühungen zeigt sich mit der Straftat eingehend auseinander

zusetzten und einen ,,Ausgleich" zu verschaffen, kann der Staatsanwalt oder der

Richter nach §45 und §47 JGG eine Verfahrenseinstel ung ermöglichen, wenn die

Vorraussetzungen von §153 StPO erfül t sind.10 Nach §10 des JGG kann der Richter

den Täter-Opfer-Ausgleich per Urteil als Weisung einem Jugendlichen auferlegen.11

12 Nach § 155a der Strafprozessordnung müssen Richter und Staatsanwälte die

Eignung eines TOA prüfen. Sie sind somit zu einer Prüfung verpflichtet, wobei auch

die Jugendgerichtshilfe, die Polizei und die Beteiligten einen TOA anregen können.

Die §§ 46a und 153 StGB bilden die Grundlage zur Berücksichtigung der

7 Vgl. Lutz Netzig, 2000: 59

8 Mehr hierzu siehe 4.

9 An dieser Stel e drängt sich für mich die Frage auf, wie und ob überhaupt eine Wiedergutmachung

eines emotionalen bzw. immateriel en Schaden überhaupt möglich ist.

10 Gesetzesauszüge siehe Anhang.

11 Diese Weisung stellt sich nach der Literatur als Problematisch dar, da der Geschädigte sich

möglicherweise ,,mitverurteilt" fühlt.

12 Vgl. www.inselhaus.org

3


Strafzumessung, wenn es einen Täter-Opfer-Ausgleich gab. Das Gericht kann den

Umständen entsprechend eine Strafe mildern bzw. ganz von Strafe abzusehen,

wenn ein TOA durchgeführt wurde. Die Jugendhilfe kann, wie bereits ausgeführt, auf

ein TOA hinwirken. Es handelt sich dabei um eine Hilfe nach §52 SGB VIII. Der

Täter-Opfer-Ausgleich an sich ist eine Jugendhilfemaßnahme und im §27 des SGB

VIII geregelt.

2.Bedeutung des TOA

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist von großer Bedeutung. Eine Straftat hinterlässt einen

Konflikt, der oft nicht durch ein erfolgreiches Strafverfahren gelöst werden kann. Aus

diesem Grunde spricht man dem TOA besondere Bedeutung zu, nicht nur für die

Opfer, sondern auch für Täter und Gesel schaft. In den nächsten Punkten werde ich

genauer auf die Bedeutung für die einzelnen Gruppierungen eingehen.

2.1 Für die Opfer

Der Täter-Opfer-Ausgleich gibt den Opfern die Möglichkeit ihrer Gefühle Ausdruck zu

verleihen. Wut, Verzweiflung, Angst und Verletzung finden Platz zur Verbalisierung.

Durch die Schilderung/Darstel ung des Geschehens arbeiten die Opfer den Vorfal

auf und setzten sich bewusst mit ihm auseinander. Dies geschieht auf einem direkten

Weg in Beisein des Täters. Das Opfer kann somit selbst zu einer Konfliktlösung

beitragen und ist aktiv involviert, anstatt passiv auf ein Urteil zu warten. Das führt

nicht zu letzt zu einer Verringerung des Bedrohungsgefühls. Im besten Fal , kann das

Opfer eventuel e Reue des Täters spüren und eine unbürokratische

Wiedergutmachungsleistung z.B. in Form von Schmerzensgeld einfordern.13 Der

Rahmen, in dem der TOA stattfindet ist ein gesicherter und somit privater Raum, da

nur Täter, Vermittler und das Opfer selbst an diesem Prozess teilnehmen. Dort wird

das Opfer beraten und aufgefangen, denn man setzt sich mit dem Opfer persönlich

auseinander. Die Interessen und Belange des Opfers werden angehört und

13 An dieser Stel e möchte ich den Opferfond erwähnen, welcher eine finanziel e Entschädigung für

das Opfer gewährt. Dies wird gesichert durch eine Ratenzahlung des Beschuldigten. So wir die

Möglichkeit des Ausgleiches geschaffen, auch wenn dem Täter die entsprechenden Mittel fehlen.

4


angenommen, es erfolgt eine Anerkennung der Opfersituation. So wird es dem Opfer

möglich, aus seiner Opferrol e herauszutreten, was für den weiteren

Verarbeitungsprozess von großer Bedeutung ist, da Handlungskompetenzen zurück

gewonnen werden können.

Folglich dient der TOA nicht nur der Herstel ung des sozialen- und Rechtsfriedens,

sondern auch der Befriedigung der Opferinteressen.

2.2 Für die Täter

Die Täter sol ten sich bei einem TOA mit der Tat auseinandersetzten und ihre

Beweggründe für die Tat darstel en. So können sie bewusst Verantwortung

übernehmen und Reue oder Bedauern für das Opfer zum Ausdruck bringen. Sie

setzten sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinander und

nehmen das Opfer ernst. Durch den direkten Kontakt mit dem Geschädigten werden

ihnen die Folgen ihres Fehlverhaltens deutlich, was in einigen Fäl en zu einem

Aufbau einer Hemmschwel e führen kann. Diese Hemmschwel e, wie bereits in 2.1

erwähnt, kann ein erneutes deviantes Verhalten verhindern. Somit ist der TOA nicht

nur eine kurative Maßnahme zur Schadenwiedergutmachung, sondern auch eine

Prävention, da eine Normverdeutlichung stattfindet. Auch der Täter wird in seiner

Person aufgenommen, wodurch eine Stigmatisierung vermieden werden kann.

Wichtig an dieser Stel e zu benennen, ist die aktive Auseinandersetzung und damit

auch Wiedergutmachung des Täters, denn er wird nicht einfach sanktioniert, sondern

es findet eine Reflexion statt. Es wird die Möglichkeit der tätigen Reue aufgezeigt,

weshalb in einigen Fäl en von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden

kann. In jedem Fal , muss das Bemühen des Täters vor Gericht bei einem Strafmaß

berücksichtigt werden, denn die Täter haben sich den Konsequenzen ihres Handelns

gestel t und versucht zu einer Bereinigung beizutragen.14


14 Vgl. Dieter Rössner, 1993: 58-71

5


2.3 Für die Gesellschaft

Probleme/Konflikte sind feste Bestandteile des Lebens, sie finden täglich statt und

täglich lösen Bürger ihre Probleme al eine oder durch formel e Prozesse und

Gerichte.

Es sind also Fähigkeiten die fast jeder in sich trägt, an welche der TOA anknüpft.

Viele Bürger in Deutschland versuchen produktive Lösungswege zu finden, so

versucht es auch der TOA.

Ein gelungener TOA schafft positive Beispiele für Verständnis und Toleranz in der

jeweiligen Gesel schaft. Vorurteile werden abgebaut und Ängste vermindert, was

wiederum zu einem Frieden zwischen den Beteiligten und dessen Umfeld führen

kann. Demgemäß hat dies einen günstigen Einfluss auf den al gemeinen sozialen

Frieden. Des Weiteren ist der TOA eine Alternative, die den stattlichen Strafanspruch

nicht aushebelt, sondern ihn schlichtweg entbehrlich macht, da der Rechtsfrieden

eventuel durch einen TOA bereits eingetreten ist. In der mir zur Verfügung

stehenden Literatur wird die Verwischung der Grenzen zwischen Zivilrecht und

Strafrecht oft kritisch beleuchtet. Es besteht die Befürchtung, dass der TOA eine

Straftat bestärkt, da sich durch den TOA die Sanktionen für den Täter verringern

können, wodurch sich die Generalprävention verringern würde.15

15 Genaueres hierzu siehe www.bmi.bund.de

6


3. Der Ablauf

Im Folgenden werde ich kurz den schematischen Ablauf zur Durchführung eines

TOA darstel en. Dieser unterteilt sich in Kontaktaufnahme, getrennte Vorgespräche

mit den Betroffenen, das Ausgleichsgespräch, die Vereinbarung, Überprüfung und

schlussendlich die Benachrichtigung. Im Nachfolgenden werde ich diese Begriffe

kurz erläutern und in einem Zusammenhang bringen.

3.1 Kontaktaufnahme

Durch den Täter selbst, Opfer, Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt eine Mitteilung

an die jeweilige Institution. Es folgt ein Anschreiben von den ,,Schlichtern" an die

Beteiligten, in welchem sie zu einem Vorgespräch eingeladen werden. Auch sind

Vorinformationen und ein Terminvorschlag in diesem Brief enthalten.16

3.2 Getrennte Vorgespräche

In den getrennten Vorgesprächen werden die Beteiligten ausführlich zum TOA

informiert und über die Freiwil igkeit der Teilnahme, sowie die Neutralität des

Vermittlers aufgeklärt. Ebenso werden Gespräche über das Tatgeschehen, Ursachen

und Folgen der Straftat geführt. Beide Parteien werden so auf das

Ausgleichsgespräch vorbereitet und erhalten die Möglichkeit Ängste, Wünsche und

Erwartungen bzgl. Der Konfrontation mit dem Konfliktgegner zu äußern bzw. zu

klären.

Im Vorgespräch mit dem Täter

wird die Bereitschaft erfragt und in diesem

Zusammenhang auch die Motivation zum Ausgleich hinterfragt. Des Weiteren kann

der Vermittler klarstel en, dass Verantwortung übernommen werden muss.

16 Vgl. Siegfried Zimmermann, 2001: 73

7


Im Vorgespräch mit dem Opfer

wird der Ablauf eines TOA Verfahren dargestel t und

der ,,Angebots-Charakters" deutlich betont, da es sich hierbei um eine freiwil ige

Maßnahme handelt. Die Erfragung der Interessen des Geschädigten ist hierbei auch

von großer Bedeutung. Die Vorstel ungen über den Ausgleich werden besprochen

und versucht in den TOA zu integrieren. Auch hier ist die Bereitschaft zum TOA vom

großen Interesse.

3.3 Ausgleichsgespräch/Schlichtungsgespräch

Das Ausgleichsgespräch unterteilt sich nochmals in verschiedene Phasen, dazu

gehört zum einen die Abklärungen von Vorraussetzungen für das Gespräch.17 So

wird auch ein Gesprächseinstieg geschaffen, der die doch oft angespannte Situation

auflockert und vor al em strukturiert. Anschließen schildern Täter und Opfer

nacheinander und aus ihrer Sicht den Konflikt. Es folgt die Tatauseinandersetzung

und die damit verbundene ,,emotionale Tatausarbeitung".18 Der Vermittler sol te an

dieser Stel e die konstruktive Auseinandersetzung fördern und positive Wege mit

dem Konflikt umzugehen aufzeigen.19 Es folgt die Verhandlung über

Wiedergutmachung, wobei Lösungsmöglichkeiten gesammelt werden, was zum

Vorteil hat, das Täter und Opfer gemeinsame Vorstel ungen entwickeln, was zu einer

tragfähigen Wiedergutmachungsleistung führt. Dies ist al erdings nicht der Regelfal ,

denn oft werden Vorschläge von Dritten erbracht. Der Vermittler bemüht sich in

dieser Phase des Gespräches um eine aktive Beteiligung der Parteien, wobei er das

Ziel nicht aus den Augen verliert. Ziel ist eine verbindliche Vereinbarung mit einer

schriftlichen Fixierung, wobei den Beteiligten viel Zeit zur Entscheidung eingeräumt

werden sol te. Zum Abschluss des Gespräches sind eine Zusammenfassung und

eine knappe Reflexion des gesamten Ausgleichgespräches von Vorteil. Fraglich ist,

was die Beteiligten in ihren Al tag mitnehmen und inwiefern sich die

17 Sog. Gesprächsregeln

18 Gemeint sind hier die Reflexion der eigenen Gefühle und das eventuell entstehende Verständnis für

den Konfliktgegner.

19 Vgl. Arbeitsgruppe TOA- Standards in der deutschen Bewährungshilfe, 1990: 28

8


zwischenmenschliche Beziehung verändert hat. Hier ist Platz für noch ungeklärte

Punkte und Überlegungen über künftig zufäl ig stattfindende Begegnungen. Fragen,

wie sie in solchen Situationen miteinander umgehen können ist eine sinnvol e

Überlegung. Der Vermittler kann nochmals Anstöße/Impulse geben und eine

gegenseitige Annährung, die mit eine gemeinsamen Vereinbarung in diesem

Ausgleichsgespräch bereits stattgefunden hat, aufmerksam machen.

Schlussendlich möchte ich an dieser Stel e noch betonen, dass die Reihenfolge der

bereits ausgeführten Phasen keineswegs festgelegt werden dürfen. Sie sind variabel,

was von Nöten ist, denn auch jedes Ausgleichsgespräch ist ein anderes.

3.4 Vereinbarung, Überprüfung, Benachrichtigung

In der

Vereinbarung

sol te die Wiedergutmachungsleistung korrekt und konkret

formuliert, schriftlich fixiert und in juristischer Form aufgesetzt werden. Der Vermittler

hat in der Abwicklung der Wiedergutmachung zwei Aufgaben, zum Einen muss er für

die Beteiligten bei Fragen und Problem zur Verfügung stehen, zum Anderen

übernimmt er einen Kontrol funktion, denn er

überprüft

die Einhaltung der

Vereinbarung auf Seiten des Täters. Dies geschieht z.B. durch regelmäßige

Überwachungen von Rateneingängen auf dem Konto des Opfers oder durch die

Abfrage des Geschädigten. Wenn sich der Täter nicht an die Erfül ung der

Vereinbarung hält, weist ihn der Vermittler auf strafrechtliche Konsequenzen hin und

bietet seine Unterstützung an. In der Phase der

Benachrichtigung

werden dem

Richter kurze Berichte bzgl. des Ausgleiches vorgelegt. In diesem sol ten die

Wiedergutmachungsleistung und deren Einhaltung, sowie die persönlichen Position

des Geschädigten bzgl. Einer Verfahrenseinstel ung ihren Platz finden. Es findet also

eine Rückmeldung an die Justiz statt. Anschließend würdigt die Justiz den TOA

durch eine Verfahrenseinstel ung oder Strafmilderung.


9


4. Empirie

Der TOA fand am 1. Dezember 1990 im Jugendstraferecht und 4 Jahre später im

al gemeinen Strafrecht seine gesetzliche Normierung. Im März 2005 legte das

Bundesministerium der Justiz den Bericht ,,Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung"

vor. In diesem wurde die Entwicklung der Täter-Opfer-Ausgleichsstatistik von 1993

bis 2005 analysiert. Auch wurde geklärt wer einen TOA anregt und wie häufig er bei

welchen Delikten angewandt wird. In diesem Bericht wurde die Bilanz gezogen, wie

sich die gesetzlichen Grundlagen in der Praxis bewährt haben. Die nachfolgenden

Statistiken sind dem Bericht des Bundesministeriums für Justiz entnommen und

sol en zeigen inwiefern sich der TOA in der Praxis gebräuchlich gemacht hat. Die

nachfolgenden Statistiken zeigen die Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten und

der Geschädigten von 1993 bis 2002 in Prozent.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

10


An dem Schaubild 30 wird erkennbar, dass die Gesamtbereitschaft der Geschädigten

gesunken ist. Bei den Jugendlichen lässt sich ein Verlust von durchschnittlich 2% von

1993 bis 2002 erkennen. Bei den Erwachsenen hingegen sind es ca. 12% Verlust

an Ausgleichsbereitschaft innerhalb des oben genannten Zeitraumes. Die

nachstehende Statistik verdeutlicht die Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten

wieder in einem Zeitraum von 9 Jahren.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

Anhand

dieser

Statistik

wird

deutlich,

dass

die

Bereitschaft

der

Jugendlichen/Heranwachsenden konstant die höchste ist. 1998 lag die Bereitschaft

bei einem Höchstwert von 94,7%. Die Bereitschaft der Erwachsenen hingegen ist

deutlich niedriger und erreicht ihren Höchstwert 1995 mit 88,5%. Auffäl ig hierbei wird

die

kontinuierlich

sinkende

Bereitschaft

der

Erwachsenen

und

der

Jugendlichen/Heranwachsenden

ab

1998.

Insgesamt

sank

die

Ausgleichsbereitschaft bei den Jugendlichen um 8% und bei den Erwachsenen um

7%. Im Jahr 2002 kann man wieder ein Wachstum von ca. 2% erkennen. Es lässt

sich also feststel en, dass nur ein sehr geringer Anteil der Beschuldigten einen TOA

11


ablehnen. Dies lässt sich durch die Möglichkeit der Verfahrenseinstel ung und

Strafmilderung erklären.

In der nun folgenden Statistik sol nun das tatsächliche Ergebnis der

Ausgleichsbemühungen nach den Altersgruppen dargestel t werden.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

Es wird hier erkennbar, dass die erfolgreichen Ausgleichsgespräche bei

Jugendlichen konstant bei circa 90% liegen. Ab dem Jahr 1997 lässt sich wieder ein

Abfal der erfolgreichen Ausgleichsgespräche bei den Erwachsenen verzeichnen,

welche 2002 ihren Tiefpunkt bei nur 75,3% finden. In der Literatur wurde oft darauf

hingewiesen, dass sich der TOA besonders bei Jugendlichen eignet, was sich

anhand der bisher dargestel ten Statistiken erklären lässt und somit auch der

Wahrheit entspricht.

12


Es wurde hier ausschließlich ein erfolgreiches Ausgleichgespräch erfasst, al erdings

ist ein erfolgreiches Ausgleichgespräch mit fehlender Erfül ung von Leistungen bzgl.

der in dem Ausgleichsgespräch vereinbarten Wiedergutmachungsleistung nicht ein

komplett erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich.

Dazu möchte ich auf die nächste Statistik hinweisen, welche die tatsächliche

Erfül ung von Leistungen darlegt. Hierbei wurde nicht nach Altersklassen

unterschieden, sondern man geht hier von vol ständig und teilweise erfül ten

Leistungen, überhaupt nicht erfül ten Leistungen und Leistungen aus, die z. Z. noch

erbracht werden.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

Das Schaubild 44 zeigt, dass der Größtteil der vereinbarten Leitungen vol ständig

und teilweise erfül t wird. Nur ein sehr geringer Prozentsatz entzieht sich ganz der

Erfül ung. Seit 1999 liegt der Prozentsatz konstant über 80% der vol ständig und

teilweise erfül ten Leistungen. Die Kategorien der Vol ständig und teilweise erfül ten

13


Leistungen wurden zusammengefasst, da es sich in einer Vielzahl von Fäl en um

eine Ratenzahlung handelt. Da man diese nicht als vol ständig erfül te Leistung

bezeichnen kann, wurde es zu einer teilweise erfül ten Leistung. Die Ratenzahlung

musste al erdings von dem Täter vol ständig erbracht werden d.B es wurde stets

monatlich der vereinbarte Betrag überwiesen.

Die nachstehenden Statistiken werden belegen, dass die Zahlungsmoral bei den

jugendlichen Beschuldigten höher ist, als bei den erwachsenen Beschuldigten. Hier

erklärt sich für mich nochmals die bereits erwähnte Eignung für Jugendliche. Die

Abweichungen sind zwar nicht sehr prägnant, al erdings nennenswert, da das

Bundesministerium für Justiz an dieser Stel e Verbesserungsmaßnahmen für

überlegenswert hielten.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

14


http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

Die letzte Statistik lässt deutlich werden, dass es insgesamt zu einvernehmlichen

und abschließenden Regelungen gekommen ist. Lediglich eine geringe Anzahl

schließen den TOA nicht ab, sei es bedingt durch Rücktritt, Abbruch oder keine

Einigung.

http://www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf

15


Ich denke die vorangegangene Empirie belegt, dass der TOA im Bereich von leichten

und mittelfristig schweren Kriminalitätsfäl en aus unserem strafrechtliches

Sanktionssystem nicht mehr wegzudenken ist. Durch die Wahrung der

Opferinteressen und der hohen Mitwirkungsbereitschaft der Täter und Opfer

erscheint ein TOA im Bereich der Jugend- und Erwachsenenkriminalität mehr als

sinnvol .



16


5. Fazit

Ich möchte mein Fazit beginnen mit einem Zitat von dem französischen Schriftstel er

Antoine de Saint-Exupéry20:

,,Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung."

Dieses Zitat trifft meiner Meinung nach den Kern des Täter-Opfer-Ausgleiches, denn

durch die maximale Einbeziehung der Betroffenen kommt es in den meisten Fäl en

zu einem Wechsel der Blickrichtung. Der Täter wird mit dem Opfer konfrontiert, womit

ihm die Möglichkeit gegeben wird durch seine Augen zu schauen und eventuel das

zu fühlen bzw. erahnen zu fühlen, was das Opfer fühlte. Der TOA arbeitet mit der

Empathie eines jeden Menschen und schafft so eine dauerhafte Konfliktlösung.

Hierbei ist zu beachten, dass ein TOA nur sinnvol erscheint, wenn beide Parteien

diesem außergerichtlichen Verfahren zustimmen, da sonst die Gefahr einer nicht

produktiven Konfliktlösung besteht.

Der deutsche Dramatiker und Lyriker Berthold Brecht schrieb:

,,Wer A sagt, der muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen, dass A falsch war."

Dieser Satz betont die große Bedeutung von Einsicht, aber auch von Verständnis.

Dies sind die zwei großen Faktoren, weshalb der TOA funktioniert. Der TOA und

damit auch die Soziale Arbeit sind die Triebkräfte für ein Umdenken in der

Gesel schaft. Das Opfer kann in dem TOA ein anderes Bild vom Täter bekommen.

Der Ausgleich macht deutlich, dass auch Täter Menschen sind21 und hinter jeder

Straftat noch mehr als Böswilligkeit steckt. Er fördert das Verständnis und die

Einsicht der Menschen, es wird ihnen möglich aus Fehlern zu lernen und sich

weiterzuentwickeln, da sie durch den TOA eine Möglichkeit dazu bekommen. Der

griechische Schriftstel er Nikos Kazantzakis22 schrieb finde ich passend hierzu:

20 1900-1944

21 Dieses ist für Opfer oft schwer zu erkennen.

22 1887-1957

17


,,Da wir die Wirklichkeit nicht verändern können, sol en wir unseren Blick verändern,

mit dem wir die Wirklichkeit wahrnehmen."

Meiner Ansicht nach lernen nicht nur Täter und Opfer aus dem TOA, sondern auch

die Mediatoren. Auch sie entwickeln sich durch und mit einem solchen Verfahren,

denn: ,,Erfahrungen sind Maßarbeit, sie passen nur dem, der sie macht."23

Es kann bei keinem Fal eine Schablone angelegt werden und nach dem Schema F

gehandelt werden. Jeder neue Fal stel t den Mediator vor eine völ ig neue Situation.

Aus diesem Grund sind ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Bereich der

Sozialwissenschaften und eine anspruchsvol e Zusatzausbildung von großer

Bedeutung. Der Mediator muss sich seiner spezifischen Rol e als neutraler Dritter

bewusst sein, um so die Anforderung eines jeden Fal es bewältigen zu können. Des

Weiteren sind regelmäßige Weiterbildungen zum Thema TOA, Mediation und

angrenzende Fachgebiete zwingend nötig.

Primär ist der TOA eine bürgernahe Rechtspolitik, die den Rechtsfrieden

wiederherstel t, bei genauerer Betrachtung jedoch ist es viel mehr. Es ist die

Zusammenarbeit von Justiz, Polizei und Sozialer Arbeit. Es entsteht ein Netwerk,

welches nicht nur die Gesel schaft besser sichert, sondern auch ein Auffangbecken

darstel en kann. Soziale Arbeit hat meiner Auffassung nach in der Gesel schaft den

Ruf eine Kontrol instanz zu sein. Das es auch, hier spreche ich von dem doppelten

Mandat der Sozialen Arbeit, ein Hilfesystem ist wird leider oft, angesichts schwieriger

Situationen, vergessen. Ich denke der Täter-Opfer-Ausgleich betont den Aspekt der

Hilfe in der Sozialen Arbeit auf eine ganz besondere Art und Weise. Der Mediator

gibt den Opfern und den Tätern einen sicheren Raum für die außergerichtliche

Konfliktlösung und hat die Möglichkeit ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis

aufzubauen und kann den Beteiligten eine schnel e und unbürokratische

Konfliktlösung anbieten.

Für mich sind die Instanzen Polizei, Justiz und Soziale Arbeit bei einem TOA auf

einer Ebene, in einer unbekannten Balance. Hier sind die hierarischen Strukturen

23 Carlo Levi, 1902- 1975, italienischer Schriftstel er und Arzt

18


meiner Auffassung nach nicht zu erkennen, da sie sich auf Grund der

Ergänzungsleistung der Sozialen Arbeit verwischen. Für mich stel t der TOA nicht nur

aus empirischen Gründen eine gute Ergänzung zum Strafrechtlichen Verfahren dar,

sondern auch aus meinem persönlichen Rechtsempfinden. Es wird den

Tätern/Opfern die Möglichkeit gegeben sich in einem gesicherten Rahmen mit dem

Geschehenden auseinander zusetzen. Gäbe es die Möglichkeit zu einem TOA nicht,

so wäre es in der Realität schwer sich mit dem Täter/Opfer zu konfrontieren. Für

mich komme ich zu dem Schluss, dass die Vernetzung der bereits oben erwähnten

Instanzen Chancen zur Weiterentwicklung und zur Humanität gibt.

In Punkt 2.2 habe ich bereits Ausführungen gemacht, die ich an dieser Stel e noch

einmal zitieren möchte: ,,Somit ist der TOA nicht nur eine kurative Maßnahme zur

Schadenwiedergutmachung,

sondern

auch

eine

Prävention,

da

eine

Normverdeutlichung stattfindet. Auch der Täter wird in seiner Person aufgenommen,

wodurch eine Stigmatisierung vermieden werden kann".

Der TOA eröffnet der Sozialen Arbeit neue Möglichkeiten. Die Soziale Arbeit kam

bislang seltener in den direkten Kontakt mit den Straftaten der Klienten. Dies bietet

neue Arbeitsansätze. Auch der direkte Umgang mit den Opfern von Straftaten war

bisher nur partiel in einer beratenen Position möglich. Die Soziale Arbeit wird

hierdurch zusätzlich zu einer wichtigen und ernst zu nehmenden Instanz. Folglich

wird meiner Ansicht nach der Sozialen Arbeit mehr Verantwortung und

Professionalität zugesprochen.

Zu Beginn dieser Facharbeit hatte ich kein genaues Bild vom Täter-Opfer-

Ausgleiche. Ich war sehr skeptisch und sah darin die Gefahr, den Opferinteressen

nicht Genüge zu tun. Dies hat sich jetzt einschlägig geändert. Der TOA ist für mich

eine erfolgreiche Ergänzung zum normalen Strafrechtlichen Verfahren und

Verhindert eine unnötige Kriminalisierung von Jugendlichen. Diese unnötige

Kriminalisierung kann oft zu wiederholten Straftaten führen. Hier wird für mich ein

bisher unabdingbarer Kreislauf durchbrochen, welcher jedem eine neue Chance zur

19


Entwicklung eröffnet. Ich möchte meine Facharbeit abschließen mit einem mir sehr

wichtigem Zitat von dem englischen Schauspieler Michael Caine24:

,,Ich trat mit dem festen Entschluss an, dass ich am Ende die Dinge bedauern wol te,

die ich getan hatte, nicht aber diejenigen, die ich nicht getan hatte."



24 1933

20


6. Abkürzungsverzeichnis


Bzw.

-

beziehungsweise

Ebd.

-

Eben da

Sog.

-

so genannt

Vgl.

-

Vergleich

z.B.

-

zum Beispiel

z.Z.

-

zurzeit

d.B.

-

das bedeutet


21


7. Literatur- und Quellenverzeichnis

-

Arbeitsgruppe TOA- Standards in der deutschen Bewährungshilfe. Bonn:

Deutsche Bewährungshilfe e.V. (DBH).1990

-

Netzig, Lutz: Brauchbare Gerechtigkeit. Mönchengladbach: Forum Verlag

Godesberg GmbH. 2000

-

Rössner, Dieter: Das Prinzip :Hilfe zur Selbsthilfe. Tübingen: Talheimer

Verlag. 1993

-

Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung (Bundesministerium für Justiz)

-

Watzke, Ed: Äquilibristischer Tanz zwischen Welten: Auf dem Weg zu einer

transgressiven Mediation. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg

GmbH. 2004

-

Zimmermann, Siegfried: Täterarbeit:Programm zur Arbeit mit gewalttätigen

Männern. Berlin: Wissenschaftlicher Verlag Berlin. 2001

-

www.inselhaus.org ( Stand 11.11.2007)

-

www.bmi.bund.de (Stand am 22.10.2007)

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www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf (Stand am 23.10.2007)

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8. Anhang

8.1 § 45 JGG Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung

absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) 1Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische

Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung

des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält.

2Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich,

einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) 1Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10

Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn

der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen

richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für

geboten hält. 2Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt

von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur,

nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. 3§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3

Satz 2 sind nicht anzuwenden. 4§ 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

8.2 § 47 JGG Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) 1Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstel en, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,

2.

eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine

Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder

eingeleitet ist,

3.

der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den

geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme

anordnet oder

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4.

der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

2In den Fäl en von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des

Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstel en und dem Jugendlichen eine Frist

von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder

erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. 3Die Entscheidung ergeht durch

Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Kommt der Jugendliche den

Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stel t der Richter

das Verfahren ein. 6§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Die Einstel ung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht

bereits der vorläufigen Einstel ung zugestimmt hat. 2Der Einstel ungsbeschluß kann

auch in der Hauptverhandlung ergehen. 3Er wird mit Gründen versehen und ist nicht

anfechtbar. 4Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon

Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von

neuem Anklage erhoben werden.

8.3 § 10 JGG Weisungen

(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des

Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sol en. 2Dabei

dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen

gestel t werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.

Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

2.

bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,

3.

eine Ausbildungs- oder Arbeitsstel e anzunehmen,

4.

Arbeitsleistungen zu erbringen,

24


5.

sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer)

zu unterstel en,

6.

an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

7.

sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-

Opfer-Ausgleich),

8.

den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder

Vergnügungsstätten zu unterlassen oder

9.

an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen

8.4 § 153 StPO

(1)

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die

Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des

Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn

die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches

Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf

es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten

Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen

gering sind.

8.5 § 155a StPO

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sol en in jedem Stadium des

Verfahrens die

Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und

Verletztem zu

erreichen. In geeigneten Fäl en sol en sie darauf hinwirken. Gegen den

ausdrücklichen

Wil en des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

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8.6 § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-

Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder

deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

2. in einem Fal , in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche

persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz

oder

zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs.

1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig

Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

8.7 § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen

oder

Sachverständigen zuständigen Stel e als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich

falsch

aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Einer in Absatz 1 genannten Stel e steht ein Untersuchungsausschuss eines

Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.

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8.8 § 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des

Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen

Vol jährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fal oder ist

eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das

Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten,

damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45

JGG) oder eine Einstel ung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien

Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, sol

den Jugendlichen oder den jungen Vol jährigen während des gesamten Verfahrens

betreuen.

8.9 § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines

Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des

Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und

die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt.

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfal ;

dabei sol das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen

werden.

(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und

damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie sol bei Bedarf Ausbildungs- und

Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.

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