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Scholary Paper (Seminar), 2009, 56 Pages
Author: Marina Bock
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
Details
Institution/College: University of Frankfurt (Main) (Kriminologie)
Year: 2009
Pages: 56
Grade: 14 Punkte (gut)
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-35981-3
ISBN (Book): 978-3-640-35963-9
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Abstract
§ 153a als Opportunitätsvorschrift ermöglicht, ohne schon zu viel vorwegzunehmen, die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und Weisungen. Die einen mögen dazu sagen, dass die „Methode“ die richtige Antwort auf den stetigen und immer größer werdenden Anfall von kleinerer und mittlerer Kriminalität sei.2 So hat Kunz schon 1984 angemerkt: “Das auf den typischen Fall schwerwiegender Kriminalität zugeschnittene Strafverfahren ist für Massendelikte zu schwerfällig und zu aufwändig; Staatsanwaltschaften und Strafgerichte leiden unter einer chronischen „Bagatellfall-Verstopfung“, die ihnen die Kraft nimmt für die Bekämpfung gravierender sozialschädlicher Verhaltensweisen, und die damit die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtpflege gefährdet.“3 Für die anderen dagegen steht § 153a im Zentrum der Kritik opportuner Einstellungsvorschriften. 4 Diese Kritik entstand bereits vor der Verabschiedung der Norm durch den Gesetzgeber und ist auch seither im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität, nie ganz verstummt.5 Vorliegend sollen nun verschiedene Ansätze dieser Kritik überprüft werden, um aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte diese Norm so schwierig gestalten und ob diese auch standfest sind.
Excerpt (computer-generated)
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Gliederung:
A. § 153a StPO unverzichtbar oder verfassungswidrig?
1
B. Ausgangsprinzip: Legalität und Opportunität als Regel-Ausnahme-Prinzip
1
I. Legalität, ein in der Verfassung verankertes Prinzip?
1
1. Begriff Legalitätsprinzip
2
2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung
2
a. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
3
aa. Formelle Aspekte des Rechtsstaates
3
(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung
4
(2) Justizgewährungspflicht
5
bb. Materielle Aspekte des Rechtsstaates
5
(1) Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
6
(2) Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG
6
(3) Rechtsfriedenssichernde Funktion der Legalität
7
b. Ergebnis
8
II. Der Opportunitätsgedanke als Einbruch in die verfassungsrechtlich
verankerte Legalität
8
1. Begriff und gesetzliche Regelung der Opportunität
9
2. Adressaten des Opportunitätsprinzip
9
C. § 153a Als besondere Opportunitätsvorschrift auf dem Prüfstand der
Verfassung
9
I. Anwendungsbereich, Entstehungsgeschichte der Norm und Intension des
Gesetzgebers
10
1. Anwendungsbereich der Norm
10
2. Entstehung/Änderung der Norm
11
3. Intension des Gesetzgebers
12
a. Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts
Entkriminalisierung
12
b. Justizökonomie
13
c. Diversion im Strafprozess
13
II. § 153a verfassungswidrig oder unverzichtbar?
14
II
1. Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
14
a. Der Schuldbegriff des § 153a
15
aa. Schuldbegriff ,,geringe Schuld" von 1974, § 153a a. F.
15
bb. Der Schuldbegriff ,,Schwere der Schuld" von 1993, § 153a n. F.
16
b. Das ,,öffentliche Interesse", § 153a
16
c. Die Rechtsfolgen des § 153a
18
d. Ergebnis
18
2. Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
20
a. Ungleichheit in der Rechtsanwendung aufgrund Unterschiede in der
staatsanwaltlichen Einstellungspraxis
20
aa. Art der Datenerhebung
20
bb. Unterschiede in der Praxis
21
cc. Zwischenergebnis
22
b. Ungleichbehandlung aufgrund der Beeinflussbarkeit
staatsanwaltlichen Handelns
22
aa. Beeinflussung der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis aufgrund
Aspekte der Verfahrensökonomie und/oder durch eine aktive
Verfahrensgestaltung durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger
22
bb. Beeinflussung der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis aufgrund
finanzieller Besserstellung des Angeschuldigten bzw. dessen
Schichtzugehörigkeit
23
cc. Beeinflussung der Staatsanwaltschaft aufgrund sonstiger Faktoren
24
c. Ergebnis
25
3. Die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
25
4. Der Gewaltenteilungsgrundsatz, insbesondere die Monopolisierung der
rechtsprechenden Gewalt bei den Gerichten, Art. 20 Abs. 2 S. 2, 92 GG
27
a. Verstoß gegen das Rechtsprechungsmonopol der Richter/Umfang des
richterlichen Rechtsprechungsmonopols
28
aa. Der formelle Rechtsprechungsbegriff
28
bb. Der materielle Rechtsprechungsbegriff
29
Strafrechtliche Sanktionen, nach Maßgabe des materiellen
Rechtsprechungsbegriff, als ausschließliche Aufgabe der Rechtsprechung 29
Rechtscharakter der Auflagen und Weisungen in § 153a Abs. 1
30
III
b. Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG
aufgrund Aushebelung durch § 153a
32
5. Die Stellung des Opfers/fehlende Gewährleistung effektiven Rechtschutzes im
Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
33
6. Der Schutz der Willensfreiheit § 136a, eine Vorschrift, die Verfassungsgebote
ausformuliert
34
7. Der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), das Verfahren nach § 153a als
,,Tuschelverfahren"
36
8. Verlust an Strafzwecken wie der General- und Spezialprävention, sowie der
Resozialisierung
37
D. Fazit
38
IV
A. § 153a StPO1 unverzichtbar oder verfassungswidrig?
§ 153a als Opportunitätsvorschrift ermöglicht, ohne schon zu viel vor-
wegzunehmen, die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und
Weisungen. Die einen mögen dazu sagen, dass die ,,Methode" die richti-
ge Antwort auf den stetigen und immer größer werdenden Anfall von
kleinerer und mittlerer Kriminalität sei.2 So hat Kunz schon 1984 ange-
merkt: "Das auf den typischen Fall schwerwiegender Kriminalität zuge-
schnittene Strafverfahren ist für Massendelikte zu schwerfällig und zu
aufwändig; Staatsanwaltschaften und Strafgerichte leiden unter einer
chronischen ,,Bagatellfall-Verstopfung", die ihnen die Kraft nimmt für
die Bekämpfung gravierender sozialschädlicher Verhaltensweisen, und
die damit die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtpflege gefährdet."3 Für
die anderen dagegen steht § 153a im Zentrum der Kritik opportuner Ein-
stellungsvorschriften.4 Diese Kritik entstand bereits vor der Verabschie-
dung der Norm durch den Gesetzgeber und ist auch seither im rechtswis-
senschaftlichen Schrifttum, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität,
nie ganz verstummt.5 Vorliegend sollen nun verschiedene Ansätze dieser
Kritik überprüft werden, um aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte diese
Norm so schwierig gestalten und ob diese auch standfest sind.
B. Ausgangssituation: Legalität und Opportunität als Regel-
Ausnahme-Prinzip
Das deutsche Strafverfahrensrecht wird von Legalität und Opportunität
als unterschiedlicher Kategorien der Rechtsanwendung geprägt. Dabei
gilt das Legalitätsprinzip als Regelfall und die Opportunität hingegen als
Ausnahme von diesem Regelfall oder als Beschränkung des Ausgangs-
prinzips.6 Bevor auf die eigentliche, hier zu behandelnde, Opportunitäts-
vorschrift des § 153a eingegangen wird, sollen beide Prinzipien kurz er-
läutert werden.
I. Legalität, ein in der Verfassung verankertes Prinzip?
Dabei soll zunächst die Reflexion über die überragende Bedeutung des
Legalitätsprinzips für ein rechtsstaatliches Verfahren, die Grundlage für
1 Nachfolgende Paragraphen ohne Kennzeichnung sind solche der StPO.
2 Vgl.: Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11.
3 Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11/12.
4 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11 m. w. N.
5 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11.
6 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.
eine sachgerechte Bewertung des opportunitätsgeprägten Einbruchs
durch § 153a in die Grundsatzregelung schaffen.
1. Begriff Legalitätsprinzip
Anknüpfungspunkt des Legalitätsprinzips ist § 152 Abs. 2 der Strafpro-
zessordnung. Danach unterliegen die Strafverfolgungsbehörden der
Pflicht, jede Straftat, auf die das deutsche Strafrecht anwendbar ist, zu
ermitteln und, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
sämtliche Straftäter ohne Ansehen der Person der gerichtlichen Aburtei-
lung zuzuführen.7 Daraus lassen sich eine doppelte Verpflichtung8 bzw.
zwei Hauptpflichten9 der Staatsanwaltschaft herleiten. Zum einen die
Ermittlungspflicht, also die Strafverfolgungspflicht im engeren Sinne,
sowie die Pflicht, wenn sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichen-
den Tatverdacht verdichtet hat, eine Abschlussentscheidung zu treffen.10
Diese doppelte Handlungsanweisung kann daher insoweit mit der In-
haltsumschreibung ,,Ermittlungs- und Anklagepflicht" belegt werden.11
Der Staat wird somit in Ansehung des Legalitätsprinzips verpflichtet,
durch die zuständigen Behörden und Gerichte Straftäter zu verfolgen und
gegebenenfalls zu bestrafen. Bei ,,Legalität" handelt es sich folglich um
einen umfassenden Befehl an die staatlichen Strafverfolgungsorgane zur
lückenlosen Erledigung der Kriminalität.12 Bevor auf eine etwaige ver-
fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips eingegangen wird,
kann abschließend festgehalten werden, dass das Prinzip unsere Straf-
rechtspflege wie kaum ein anderes geprägt hat.13 Es stellt somit den
Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Strafrechts dar.14
2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung
Weiterhin wichtig ist es festzustellen, ob das Legalitätsprinzip als verfas-
sungsrechtliches Leitprinzip aus dem, in den Art. 20 und 28 GG verfas-
sungsrechtlich abgesicherten, Rechtsstaatsprinzip, welches für die Aus-
gestaltung des Strafverfahrens von weitreichender Bedeutung ist, herge-
7 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.
8 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.
9 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.
10 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45/46; Horstmann, Präzisierung und
Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.
11 Weigend, Anklagepflicht und Ermesses, S. 17.
12 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28.
13 Waller, DRiZ 1986, S. 50.
14 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28.
leitet werden kann,15 bzw. ob es seinen Ursprung in diesem staatsrechtli-
chen Legalitätsprinzip hat.16 Wäre das der Fall und hätte folglich das
Legalitätsprinzip ein verfassungsrechtliches Fundament, hätte das zur
Folge, dass jede Einschränkung, so zum Beispiel durch § 153a, an der
Verfassung selbst zu messen wäre.17
a. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG18 wird ausdrücklich nur in
Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes genannt.19 Nach den Worten des Bun-
desverfassungsgerichts enthält es ,,keine in allen Einzelheiten eindeutig
bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein
Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach sachlichen Gege-
benheiten bedarf, wobei allerdings fundamentale Elemente des Rechts-
staates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen.
Ob gesetzliche Regelungen rechtsstaatlich unbedenklich sind, kann nur
die Prüfung des Einzelfalls ergeben".20 Art. 20 Abs. 3 GG bindet dabei
alle staatliche Gewalt, folglich auch die strafverfolgende Gewalt,21 an
Gesetz und Gerechtigkeit. In Art. 28 Abs. 1 GG ist weiterhin festgelegt,
dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder ,, den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen" muss.22 Auch wenn das Rechtsstaats-
prinzip danach nicht eindeutig definiert ist, sind dennoch Grundelemente
und Wesenszüge allgemein anerkannt, so dass sich aus diesen eine ver-
fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips ergeben könnte.23
aa. Formelle Aspekte des Rechtsstaats
Vorliegend können formelle (Staat, im Sinne von Gesetzesstaat24) und
materielle (Staat, im Sinne von Gerechtigkeitsstaat25) Aspekte des
Rechtsstaates unterschieden werden.26 Bei den formellen Aspekten ste-
hen technisch-organisatorische Vorkehrungen zur Disziplinierung der
15 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 70; Horstmann, Präzisierung und Kontrol-
le von Opportunitätseinstellungen, S. 29.
16 Pott, Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 84.
17 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29.
18 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29.
19 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 294.
20 BVerfGE 7, 89 (92f.).
21 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30.
22 Vgl.: Art 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG.
23 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30.
24 Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.
25 Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.
26 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
Staatsgewalt im Vordergrund.27 Dabei handelt es sich u. a. um die Be-
grenzung und Kontrolle staatlicher Macht durch das Gewaltenteilungs-
prinzip28, sowie die Selbstbindung des Staates an die Rechtsordnung.29
Vorliegend soll nur anhand ausgewählter Aspekte überprüft werden, ob
eine Legalitätsverpflichtung der Staatsorgane begründet werden kann.
(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßi-
ge Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz
und Recht gebunden.30 Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden
Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung bzw. der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lassen sich die Grundsätze vom Vor-
rang und Vorbehalt des Gesetzes ableiten. Das bedeutet, dass die Verwal-
tung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen tätig werden darf.31 So-
mit wird ausgeschlossen, dass die Anwendung der betroffenen Gesetze in
das Belieben der jeweiligen staatlichen Organe fällt32 und zugleich den
rechtsstaatlichen Anforderungen der Berechenbarkeit des Rechts und der
Rechtssicherheit Rechnung getragen.33 Damit wurde jedoch noch nicht
beantwortet, ob dies auch zwingend eine Forderung nach legalitätsgelei-
tetem Staatshandeln nach sich zieht, sondern nur, dass jegliches Staats-
handeln, das aufgrund eines Gesetzes erfolgt, rechtstechnisch ,,legal"
ist.34 Daher zwingt dieser Grundsatz nur zur Beachtung des Legalitäts-
prinzips und der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, soweit es gesetz-
lich ausgeformt ist.35 Somit könnten auch solche Rechtssätze Beachtung
finden, welche der Pflicht zur Anwendung von materiellen Strafrechts-
sätzen entgegenwirken oder diese sogar aufheben.36 Folglich ist der rein
formale Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein nicht in der
Lage eine Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns zu sichern, aber den-
noch zunächst ausreichend, um den Grundsatz der Legalität als in Art. 20
Abs. 3 GG verankert anzusehen.37
27 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
28 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 15.
29 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 37.
30 Bohnert, Die Abschlußentscheidung des Staatsanwalts, S. 229.
31 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 297.
32 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 32.
33 Badura, Staatsrecht, S. 321.
34 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33.
35 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.
36 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.
37 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33.
(2) Justizgewährungspflicht, Art. 19 Abs. 4 S. 1 G
Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, als eine weitere rechtsstaatliche Ausprägung,
bestimmt, dass jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Dieser Grundsatz beschränkt
sich jedoch nicht nur auf Grundrechtsverletzungen, sondern auf alle
Rechtsverletzungen, so auch auf Verstöße gegen einfache Gesetze,
Rechtsverordnungen, Satzungen etc.38 Somit wird vom Staat die Auf-
rechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege verlangt, ohne die
der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann.39 Wenn
man nun die gesamte Rechtssphäre des Bürgers als wehrfähiges Recht im
Sinne dieser Vorschrift auffasst, ,,ist die Nichtverfolgung von Straftaten
gegenüber dem durch die Tat Verletzten eine Versagung der Justizge-
währung und damit ein Verfassungsverstoß".40 Folglich liegt daher eine
Verpflichtung der staatlichen Gewalt im Bereich der Strafrechtspflege
bzgl. des Legalitätsprinzips insoweit vor, als das Vertrauen der Bürger in
die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe grundsätzlich durchzuset-
zen ist.41 Somit kann eine Wurzel des Legalitätsprinzips in der Justizge-
währungspflicht gesehen werden.42
bb. Materielle Aspekte des Rechtsstaates
Nach der Prüfung ausgewählter formeller Aspekte des Rechtsstaates und
deren Tendenz zu legalitätsorientierten Staatshandeln, sollen nachfolgend
die materiellen Aspekte und deren Bezug zum Legalitätsprinzip erläutert
werden. Bei den materiellen Aspekten wird die staatliche Gewalt vorab
an oberste Rechtswerte oder Rechtsgrundwerte als gebunden erachtet.
Grundpfeiler dieses materiellen Rechtsstaates ,,sind die Gewährleistung
und unmittelbare Geltungskraft der Grundrechte, die verfassungsrechtli-
che Konstituierung des Rechtsstaates als sozialer Rechtsstaat und die in
der Rechtssprechung des BVerfG immer wieder betonte Betrachtung der
Verfassung als Werteordnung".43 Anhand einiger ausgewählter Aspekte
soll nachfolgend wieder geprüft werden, ob ein legalitätsorientiertes Ver-
halten auch in Bezug auf die materiellen Aspekte des Rechtsstaates als
geboten erscheint.
38 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 23.
39Vgl.: BVerfGE 33, 367 ( 383).
40 Schmidt-Jortzig, NJW 1989, S. 133.
41 Rieß, FS Dünnebier, S. 157.
42 Vgl.: Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 36.
43 Bunke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.
(1) Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG44
So ist zunächst aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die Bestimmtheit
gesetzlicher Regelungen zu beachten.45 Nach dem Bestimmtheitsgebot,
welches nicht nur im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, sondern zudem
ausdrücklich in Art 103 Abs. 2 GG festgelegt wurde46, müssen strafrech-
tliche Normen den Umfang und die Grenzen der Strafbarkeit eindeutig
und bestimmt festlegen. Es darf mithin für den Bürger kein Zweifel blei-
ben, was strafbar ist und was nicht.47 Aus dem Postulat der Bestimmtheit
staatlichen Handelns folgt ebenfalls die Rechtssicherheit, welche durch
die Beschränkung staatlicher Macht und dem Schutz vor der Willkür
staatlicher Behörden zum Ausdruck kommt.48 Von der Rechtssicherheit
mit umfasst sind noch die Berechenbarkeit49, sowie die Voraussehbar-
keit50 staatlichen Handelns. Folglich ist der Bestimmtheitsgrundsatz eine
der wichtigsten Einzelausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips.51 Auch
wenn dieser Grundsatz auf das Strafprozessrecht erstreckt wird,52 kann
darin dennoch noch keine verfassungsrechtliche Verankerung des Legali-
tätsprinzips in der Verfassung gefunden werden können. ,,Denn auch Art.
103 Abs. 2 GG setzt der gesetzlichen Umschreibung der Strafbarkeits-
voraussetzungen nur einen bestimmten Rahmen, dessen Weite mit der
Schwere der angedrohten Sanktion variiert."53Auch ein breiter Ermes-
sensspielraum der Strafverfolgungsbehörden, als Gegensatz zu einem
strengen Anklagegrundsatz, ändert nichts am eindeutig bestimmten Ver-
botensein eines inkriminierten Tuns oder Unterlassens.54
(2) Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG
Weiterhin stellt sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3,
1 Abs. 3 GG, unter der Herrschaft des Grundgesetzes als ständige Auf-
gabe dar.55 Aus diesem Grundsatz ergibt sich vor allem die Pflicht des
44 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.
45 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 303.
46 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.
47 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.
48 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.
49 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 47.
50 Vgl.: BVerfGE 17, 67 (82).
51 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.
52 Vgl.: BVerfGE 32, 373 (383): ,,Das Grundrecht äußert seine Wirkung bereits inner-
halb der bestehenden Gesetze des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes
Verfassungsrecht verstanden wird."
53 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
54 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
55 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.
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