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Subtitle: Zur Problematik 'humanitärer Interventionen'
Termpaper, 2008, 21 Pages
Author: Kerstin Fischer
Subject: Ethics
Details
Year: 2008
Pages: 21
Grade: 1,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-41694-3
ISBN (Book): 978-3-640-41235-8
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Abstract
In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Umständen Menschenrechte militärisch geschützt werden dürfen. In einem ersten Teil wird dabei auf das zu schützende Gut, die Menschenrechte eingegangen, ihre Verankerung im humanitären Völkerrecht aufgezeigt und Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt. Darauf folgend wird die ‚humanitäre Intervention’ als Möglichkeit des Menschenrechtschutzes dargestellt, sowie die daraus entstehenden Kritikpunkte. In einem weiteren Teil der Hausarbeit werden die ethischen Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt nach der Lehre des „gerechten Krieges“ aufgezeigt und anschließend auf die zuvor beschriebenen Kritikpunkte angewandt. Abschließend soll versucht werden, die Frage nach der Legitimation militärischer Intervention zum Schutz von Menschenrechten zu beantworten.
Excerpt (computer-generated)
,,Nie wieder Krieg oder nie wieder Auschwitz?"
Darf man Menschenrechte militärisch
schützen?
Zur Problematik ,humanitärer Interventionen′
- Hausarbeit -
1 Einleitung 3
2 Menschenrechte als zu schützendes Gut 3
2.1 Merkmale der Menschenrechte 4
2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht 4
2.3 Fundamentale Menschenrechte 5
2.4 Völkerrechtliche Instrumente zum Schutz der Menschenrechte 6
3. Humanitäre Intervention 7
3.1 Historische Entwicklung 7
3.2. Definition 7
4 Kritik 8
4.1 Aus völkerrechtlicher Sicht 8
4.2 Aus ethischer Sicht 10
5 Ethische Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt 12
5.1 Ius ad bellum 13
5.1.1 Gerechter Grund 13
5.1.2 Legitime Autorität 14
5.1.3 Ultima Ratio 14
5.1.4 Verhältnismäßigkeit 14
5.1.5 Richtige Absicht 15
5.1.6 Aussicht auf Erfolg 15
5.2 Ius in bello 15
5.2.1 Verhältnismäßigkeit 16
5.2.2 Diskriminierungsgebot 16
5.2.3 Verbotene Waffen 17
5.3 Bezug der Lehre des gerechten Krieges auf die Kritikpunkte 17
6 Fazit und Ausblick 19
Literaturnachweis 20
2
1 Einleitung
Die Debatte um die Legitimation militärischer Interventionen in humanitärer Mission, also
zum Schutze der Menschenrechte, wurde besonders während der Kosovo-Intervention der
NATO im Frühjahr 19991 deutlich. Joschka Fischers Frage: ,,Nie wieder Krieg oder nie wieder
Auschwitz?" machte das Dilemma, ob man Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte
u.a. vor Vertreibung und Genozid unter Einsatz von militärischer Gewalt schützen darf,
deutlich (Hinsch/Janssen 2006:8).
Somalia, Ruanda, Burma, Simbabwe, Kongo, Irak diese und andere Länder stehen für
aktuelle Herausforderungen und Diskussionen bezüglich ,humanitärer Intervention′. Als
Beispiele nicht stattfindender und stattfindender Interventionen und als Beispiel
missbrauchter ,humanitärer Interventionen′2.
In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Umständen
Menschenrechte militärisch geschützt werden dürfen.
In einem ersten Teil wird dabei auf das zu schützende Gut, die Menschenrechte
eingegangen, ihre Verankerung im humanitären Völkerrecht aufgezeigt und Instrumente zum
Schutz der Menschenrechte vorgestellt. Darauf folgend wird die ,humanitäre Intervention′ als
Möglichkeit des Menschenrechtschutzes dargestellt, sowie die daraus entstehenden
Kritikpunkte. In einem weiteren Teil der Hausarbeit werden die ethischen Kriterien der
legitimen Anwendung militärischer Gewalt nach der Lehre des ,,gerechten Krieges"
aufgezeigt und anschließend auf die zuvor beschriebenen Kritikpunkte angewandt.
Abschließend soll versucht werden, die Frage nach der Legitimation militärischer Intervention
zum Schutz von Menschenrechten zu beantworten.
2 Menschenrechte als zu schützendes Gut
Eines der Hauptziele der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte. In diesem
Kapitel soll zunächst allgemein auf Menschenrechte und deren Merkmale, sowie der
Verankerung der Menschenrechte im humanitären Völkerrecht eingegangen werden.
Anschließend wird verdeutlicht, um welche Menschenrechte es sich handelt, wenn ,,die
internationale Staatengemeinschaft (.) in Fällen massiver Verletzungen fundamentaler
Menschenrechte" (Pape 1997: 29) interveniert. Überdies werden in diesem Kapitel
internationale Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt, die neben einer
,humanitären Intervention′ möglich sind.
1 Im Rahmen des Konfliktes zwischen der serbischen Armee und der nationalen Befreiungsorganisation UCK kam
es zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Als Friedensgespräche scheiterten und sich daraufhin die
serbischen Angriffe mehrten, bombardierte die NATO, ohne entsprechende Resolution des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen, ab dem 23.03.1999 militärische Ziele im Kosovo. Begründet wurde diese Aktion mit dem
Argument, dass die Maßnahmen nötig gewesen seien, um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (vgl.
Weschke, 2001: 153ff.).
2 Der Krieg gegen den Irak wurde primär dadurch gerechtfertigt, dass behauptet wurde, der Irak besitze
Massenvernichtungswaffen. Als sich dies als falsch herausstellte, ,,wurde von einigen Befürwortern des Krieges
vorgebracht, die Invasion sei schon deshalb gerechtfertigt gewesen, weil durch sie ein Regime gestürzt wurde,
das die Menschenrechte" (Hinsch/Janssen 2006:27) der Bevölkerung massiv verletzt habe (vgl. ebd.)
3
2.1 Merkmale der Menschenrechte
Menschenrechte sind universal3 und individuell. Dies bedeutet, dass sie für alle Menschen,
unabhängig ihrer ethnischen, religiösen oder staatlichen Zugehörigkeit, sowie ihrer sozialen
und gesellschaftlichen Stellung gelten. Sie stehen jedem Mensch per se aufgrund seines
Menschseins zu, und sind ,,vorstaatlicher Natur, d.h. sie sind nicht dem Staat zu verdanken,
(...) können (.) vom Staat nicht geschaffen, sondern allenfalls deklariert werden" (Fritzsche
2004: 15). Menschenrechte bezeichnen Ansprüche auf Autonomie und Freiheit, die
Menschen gegenüber Herrschaftsinstanzen erheben und durchsetzen können (vgl. Koenig
2005: 12).
Im Sinne der Vereinten Nationen werden Menschenrechte unterschieden in a) bürgerliche
und politische, b )soziale, wirtschaftliche und kulturelle sowie c) Solidarrechte. Bürgerliche
und politische Rechte sind solche, welche die Bürger zu Taten berechtigen und den Staat
von Taten abhalten, also persönliche Rechte wie u.a. das Recht auf Leben (Art. 34), Schutz
vor Folter (Art.5) und Freiheitsrechte wie z.B. Meinungsfreiheit (Art.19), Religionsfreiheit
(Art.18) etc.. Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte beschreiben ,,Rechte, die den
Staat verpflichten, etwas zu unternehmen, um allen Bürgern menschenwürdige
Lebensbedingungen zu gewährleisten" (Fritzsche 2004: 22), z.B. das Recht auf
Selbstbestimmung (Art.1) und auf Bildung (Art.13), etc.. Unter Solidarrechten werden Rechte
auf Entwicklung, Frieden etc. verstanden, die durch die Zusammenarbeit der
Völkergemeinschaft zustande kommen (vgl. Fritzsche 2004: 22).
Des Weiteren können Menschenrechte in positive und negative Menschenrechte eingeteilt
werden. Negative verbieten Staaten Handlungen und Verhaltensweisen, wie beispielsweise
Folter oder Beschränkung der Meinungsfreiheit etc.. Sie werden demnach durch
Unterlassung einer Tat erreicht. Positive Menschenrechte hingegen bezeichnen Rechte auf
etwas (z.B. Erholung, Freizeit etc.) und setzen voraus, dass ein Staat hierfür Mittel hat, und
diese auch bereitstellt (vgl. Kokott 1999: 184).
2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht
Menschenrechte werden nicht mehr allein in nationalen Verfassungen festgehalten, sondern
finden sich auch im Völkerrecht wieder (vgl. Koenig 2005: 52). Das Völkerrecht ist ein
zwischenstaatliches bzw. internationales Recht. Dies bedeutet, dass die Subjekte des
Völkerrechts die einzelnen Staaten sind (vgl. Kokott 1999: 177f.). Seit den Erfahrungen aus
dem Zweiten Weltkrieg wurde eine Vielzahl von Verträgen bezüglich Menschenrechten
3 Die Verfasserin ist sich bewusst, dass gerade der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte und deren
interkulturelle Übersetzbarkeit zur Diskussion gestellt werden müssen und nicht per se angenommen werden
können. Eine derartig geartete Diskussion würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen und wäre ihr nicht
dienlich, da in der Auseinandersetzung um humanitäre Interventionen die Menschenrechte primär als universal
angesehen werden.
4 Soweit nicht explizit dargestellt, beziehen sich die Angaben von Artikeln auf die Artikel der Al gemeinen
Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden.
4
geschlossen. Die Verwirklichung der Menschenrechte wird 1945 in der Charta der Vereinten
Nationen in Art. 1 explizit als eines der Hauptziele der Weltgemeinschaft genannt (vgl.
Koenig 2005: 54ff.):
,,Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (...) die Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des
Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen" (Art.1 Abs. 1
und 2 der Charta der Vereinten Nationen).
Im Jahre 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie hat lediglich Empfehlungscharakter, gilt aber
als ,,Ausdruck des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Menschenrechtsstandard"
(Kokott 1999: 178).
Menschenrechte sind des Weiteren im internationalen Pakt der Vereinten Nationen über
bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), sowie in dem Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (Sozialpakt5) niedergelegt (vgl. Kokott 199: 179ff.). Der Zivil- und
Sozialpakt gelten als die wichtigsten Menschenrechtskonventionen und bilden zusammen
mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den ,,Kern des Normbestands
allgemeiner Menschenrechte" (Koenig 2005: 70)6.
2.3 Fundamentale Menschenrechte
Einzelne Menschenrechte werden von den Vereinten Nationen als so fundamental
angesehen, dass von ihnen nicht abgewichen werden darf. Sie gehören somit zum ,ius
cogens′ im völkerrechtlichen Sinne. Das ,ius cogens′ bezeichnet eine Norm des
Völkerrechts, die von der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen wurde, von
der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine Norm derselben Rechtsnatur
geändert werden kann. Man spricht vom zwingenden Völkerrecht. Dies beinhaltet Normen
wie das Gewaltverbot und fundamentale Menschenrechte (vgl. Kokott 1999: 176ff.). Zu
diesen grundlegenden Menschenrechten zählen Rechte des Art. 1 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, deren Verletzung mit einem besonders großen Leid
verbunden ist, also Mord, Vergewaltigung, Versklavung etc.. Außerdem gelten Rechte als
grundlegend, wenn ihre ,,soziale Gewährleistung eine Voraussetzung dafür ist, dass
Personen überhaupt irgendwelche Rechte haben" (Hinsch/Janssen 2006:79). Überdies
werden als grundlegende Menschrechte jene Rechte erachtet, die die Basis für eine
politische Ordnung, die auf sozialer Kooperation beruht, darstellen. Hierunter fallen
5 Bis zum 31.3.2005 wurde der Zivilpakt von 154 und der Sozialpakt von 151 Staaten ratifiziert (vgl. Koenig 2005:
72f.).
6 Es gibt weiterhin eine Vielzahl von Konventionen zu den Menschenrechten, wie z.B. das Übereinkommen gegen
Folter, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes etc., auf die im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht
eingegangen wird. Einen guten Überblick über die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen bieten
u.a. Koenig (2005) und Fritzsche (2004).
5
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