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Darf man Menschenrechte militärisch schützen?

Subtitle: Zur Problematik 'humanitärer Interventionen'

Termpaper, 2008, 21 Pages
Author: Kerstin Fischer
Subject: Ethics

Details

Category: Termpaper
Year: 2008
Pages: 21
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V134166
ISBN (E-book): 978-3-640-41694-3
ISBN (Book): 978-3-640-41235-8

Abstract

In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Umständen Menschenrechte militärisch geschützt werden dürfen. In einem ersten Teil wird dabei auf das zu schützende Gut, die Menschenrechte eingegangen, ihre Verankerung im humanitären Völkerrecht aufgezeigt und Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt. Darauf folgend wird die ‚humanitäre Intervention’ als Möglichkeit des Menschenrechtschutzes dargestellt, sowie die daraus entstehenden Kritikpunkte. In einem weiteren Teil der Hausarbeit werden die ethischen Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt nach der Lehre des „gerechten Krieges“ aufgezeigt und anschließend auf die zuvor beschriebenen Kritikpunkte angewandt. Abschließend soll versucht werden, die Frage nach der Legitimation militärischer Intervention zum Schutz von Menschenrechten zu beantworten.


Excerpt (computer-generated)


,,Nie wieder Krieg oder nie wieder Auschwitz?"

Darf man Menschenrechte militärisch

schützen?

Zur Problematik ,humanitärer Interventionen′

- Hausarbeit -


1 Einleitung 3

2 Menschenrechte als zu schützendes Gut 3

2.1 Merkmale der Menschenrechte 4

2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht 4

2.3 Fundamentale Menschenrechte 5

2.4 Völkerrechtliche Instrumente zum Schutz der Menschenrechte 6

3. Humanitäre Intervention 7

3.1 Historische Entwicklung 7

3.2. Definition 7

4 Kritik 8

4.1 Aus völkerrechtlicher Sicht 8

4.2 Aus ethischer Sicht 10

5 Ethische Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt 12

5.1 Ius ad bellum 13

5.1.1 Gerechter Grund 13

5.1.2 Legitime Autorität 14

5.1.3 Ultima Ratio 14

5.1.4 Verhältnismäßigkeit 14

5.1.5 Richtige Absicht 15

5.1.6 Aussicht auf Erfolg 15

5.2 Ius in bello 15

5.2.1 Verhältnismäßigkeit 16

5.2.2 Diskriminierungsgebot 16

5.2.3 Verbotene Waffen 17

5.3 Bezug der Lehre des gerechten Krieges auf die Kritikpunkte 17

6 Fazit und Ausblick 19

Literaturnachweis 20

2


1 Einleitung

Die Debatte um die Legitimation militärischer Interventionen in humanitärer Mission, also

zum Schutze der Menschenrechte, wurde besonders während der Kosovo-Intervention der

NATO im Frühjahr 19991 deutlich. Joschka Fischers Frage: ,,Nie wieder Krieg oder nie wieder

Auschwitz?" machte das Dilemma, ob man Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte

u.a. vor Vertreibung und Genozid unter Einsatz von militärischer Gewalt schützen darf,

deutlich (Hinsch/Janssen 2006:8).

Somalia, Ruanda, Burma, Simbabwe, Kongo, Irak ­ diese und andere Länder stehen für

aktuelle Herausforderungen und Diskussionen bezüglich ,humanitärer Intervention′. Als

Beispiele nicht stattfindender und stattfindender Interventionen und als Beispiel

missbrauchter ,humanitärer Interventionen′2.

In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Umständen

Menschenrechte militärisch geschützt werden dürfen.

In einem ersten Teil wird dabei auf das zu schützende Gut, die Menschenrechte

eingegangen, ihre Verankerung im humanitären Völkerrecht aufgezeigt und Instrumente zum

Schutz der Menschenrechte vorgestellt. Darauf folgend wird die ,humanitäre Intervention′ als

Möglichkeit des Menschenrechtschutzes dargestellt, sowie die daraus entstehenden

Kritikpunkte. In einem weiteren Teil der Hausarbeit werden die ethischen Kriterien der

legitimen Anwendung militärischer Gewalt nach der Lehre des ,,gerechten Krieges"

aufgezeigt und anschließend auf die zuvor beschriebenen Kritikpunkte angewandt.

Abschließend soll versucht werden, die Frage nach der Legitimation militärischer Intervention

zum Schutz von Menschenrechten zu beantworten.

2 Menschenrechte als zu schützendes Gut

Eines der Hauptziele der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte. In diesem

Kapitel soll zunächst allgemein auf Menschenrechte und deren Merkmale, sowie der

Verankerung der Menschenrechte im humanitären Völkerrecht eingegangen werden.

Anschließend wird verdeutlicht, um welche Menschenrechte es sich handelt, wenn ,,die

internationale Staatengemeinschaft (.) in Fällen massiver Verletzungen fundamentaler

Menschenrechte" (Pape 1997: 29) interveniert. Überdies werden in diesem Kapitel

internationale Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt, die neben einer

,humanitären Intervention′ möglich sind.

1 Im Rahmen des Konfliktes zwischen der serbischen Armee und der nationalen Befreiungsorganisation UCK kam

es zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Als Friedensgespräche scheiterten und sich daraufhin die

serbischen Angriffe mehrten, bombardierte die NATO, ohne entsprechende Resolution des Sicherheitsrates der

Vereinten Nationen, ab dem 23.03.1999 militärische Ziele im Kosovo. Begründet wurde diese Aktion mit dem

Argument, dass die Maßnahmen nötig gewesen seien, um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (vgl.

Weschke, 2001: 153ff.).

2 Der Krieg gegen den Irak wurde primär dadurch gerechtfertigt, dass behauptet wurde, der Irak besitze

Massenvernichtungswaffen. Als sich dies als falsch herausstellte, ,,wurde von einigen Befürwortern des Krieges

vorgebracht, die Invasion sei schon deshalb gerechtfertigt gewesen, weil durch sie ein Regime gestürzt wurde,

das die Menschenrechte" (Hinsch/Janssen 2006:27) der Bevölkerung massiv verletzt habe (vgl. ebd.)

3


2.1 Merkmale der Menschenrechte

Menschenrechte sind universal3 und individuell. Dies bedeutet, dass sie für alle Menschen,

unabhängig ihrer ethnischen, religiösen oder staatlichen Zugehörigkeit, sowie ihrer sozialen

und gesellschaftlichen Stellung gelten. Sie stehen jedem Mensch per se aufgrund seines

Menschseins zu, und sind ,,vorstaatlicher Natur, d.h. sie sind nicht dem Staat zu verdanken,

(...) können (.) vom Staat nicht geschaffen, sondern allenfalls deklariert werden" (Fritzsche

2004: 15). Menschenrechte bezeichnen Ansprüche auf Autonomie und Freiheit, die

Menschen gegenüber Herrschaftsinstanzen erheben und durchsetzen können (vgl. Koenig

2005: 12).

Im Sinne der Vereinten Nationen werden Menschenrechte unterschieden in a) bürgerliche

und politische, b )soziale, wirtschaftliche und kulturelle sowie c) Solidarrechte. Bürgerliche

und politische Rechte sind solche, welche die Bürger zu Taten berechtigen und den Staat

von Taten abhalten, also persönliche Rechte wie u.a. das Recht auf Leben (Art. 34), Schutz

vor Folter (Art.5) und Freiheitsrechte wie z.B. Meinungsfreiheit (Art.19), Religionsfreiheit

(Art.18) etc.. Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte beschreiben ,,Rechte, die den

Staat verpflichten, etwas zu unternehmen, um allen Bürgern menschenwürdige

Lebensbedingungen zu gewährleisten" (Fritzsche 2004: 22), z.B. das Recht auf

Selbstbestimmung (Art.1) und auf Bildung (Art.13), etc.. Unter Solidarrechten werden Rechte

auf Entwicklung, Frieden etc. verstanden, die durch die Zusammenarbeit der

Völkergemeinschaft zustande kommen (vgl. Fritzsche 2004: 22).

Des Weiteren können Menschenrechte in positive und negative Menschenrechte eingeteilt

werden. Negative verbieten Staaten Handlungen und Verhaltensweisen, wie beispielsweise

Folter oder Beschränkung der Meinungsfreiheit etc.. Sie werden demnach durch

Unterlassung einer Tat erreicht. Positive Menschenrechte hingegen bezeichnen Rechte auf

etwas (z.B. Erholung, Freizeit etc.) und setzen voraus, dass ein Staat hierfür Mittel hat, und

diese auch bereitstellt (vgl. Kokott 1999: 184).

2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht

Menschenrechte werden nicht mehr allein in nationalen Verfassungen festgehalten, sondern

finden sich auch im Völkerrecht wieder (vgl. Koenig 2005: 52). Das Völkerrecht ist ein

zwischenstaatliches bzw. internationales Recht. Dies bedeutet, dass die Subjekte des

Völkerrechts die einzelnen Staaten sind (vgl. Kokott 1999: 177f.). Seit den Erfahrungen aus

dem Zweiten Weltkrieg wurde eine Vielzahl von Verträgen bezüglich Menschenrechten

3 Die Verfasserin ist sich bewusst, dass gerade der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte und deren

interkulturelle Übersetzbarkeit zur Diskussion gestellt werden müssen und nicht per se angenommen werden

können. Eine derartig geartete Diskussion würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen und wäre ihr nicht

dienlich, da in der Auseinandersetzung um humanitäre Interventionen die Menschenrechte primär als universal

angesehen werden.

4 Soweit nicht explizit dargestellt, beziehen sich die Angaben von Artikeln auf die Artikel der Al gemeinen

Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden.

4


geschlossen. Die Verwirklichung der Menschenrechte wird 1945 in der Charta der Vereinten

Nationen in Art. 1 explizit als eines der Hauptziele der Weltgemeinschaft genannt (vgl.

Koenig 2005: 54ff.):

,,Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (...) die Achtung vor den

Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des

Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen" (Art.1 Abs. 1

und 2 der Charta der Vereinten Nationen).

Im Jahre 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie hat lediglich Empfehlungscharakter, gilt aber

als ,,Ausdruck des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Menschenrechtsstandard"

(Kokott 1999: 178).

Menschenrechte sind des Weiteren im internationalen Pakt der Vereinten Nationen über

bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), sowie in dem Pakt über wirtschaftliche, soziale

und kulturelle Rechte (Sozialpakt5) niedergelegt (vgl. Kokott 199: 179ff.). Der Zivil- und

Sozialpakt gelten als die wichtigsten Menschenrechtskonventionen und bilden zusammen

mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den ,,Kern des Normbestands

allgemeiner Menschenrechte" (Koenig 2005: 70)6.

2.3 Fundamentale Menschenrechte

Einzelne Menschenrechte werden von den Vereinten Nationen als so fundamental

angesehen, dass von ihnen nicht abgewichen werden darf. Sie gehören somit zum ,ius

cogens′ im völkerrechtlichen Sinne. Das ,ius cogens′ bezeichnet eine Norm des

Völkerrechts, die von der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen wurde, von

der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine Norm derselben Rechtsnatur

geändert werden kann. Man spricht vom zwingenden Völkerrecht. Dies beinhaltet Normen

wie das Gewaltverbot und fundamentale Menschenrechte (vgl. Kokott 1999: 176ff.). Zu

diesen grundlegenden Menschenrechten zählen Rechte des Art. 1 der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte, deren Verletzung mit einem besonders großen Leid

verbunden ist, also Mord, Vergewaltigung, Versklavung etc.. Außerdem gelten Rechte als

grundlegend, wenn ihre ,,soziale Gewährleistung eine Voraussetzung dafür ist, dass

Personen überhaupt irgendwelche Rechte haben" (Hinsch/Janssen 2006:79). Überdies

werden als grundlegende Menschrechte jene Rechte erachtet, die die Basis für eine

politische Ordnung, die auf sozialer Kooperation beruht, darstellen. Hierunter fallen

5 Bis zum 31.3.2005 wurde der Zivilpakt von 154 und der Sozialpakt von 151 Staaten ratifiziert (vgl. Koenig 2005:

72f.).

6 Es gibt weiterhin eine Vielzahl von Konventionen zu den Menschenrechten, wie z.B. das Übereinkommen gegen

Folter, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes etc., auf die im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht

eingegangen wird. Einen guten Überblick über die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen bieten

u.a. Koenig (2005) und Fritzsche (2004).

5



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