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Scholary Paper (Seminar), 2002, 25 Pages
Author: Thomas Traub
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Institution/College: University of Heidelberg (Max-Planck-Institut für Völkerrecht)
Tags: Welthandelsorganisation, Verhältnis, Europäischen, Union, Seminar, Internationalen, Wirtschaftsrecht
Year: 2002
Pages: 25
Grade: vollbefriedigend - 12 Punkte
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-20781-2
ISBN (Book): 978-3-638-64422-8
File size: 281 KB
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Abstract
Die Arbeit behandelt das Verhältnis der World Trade Organisation zur Europäischen Union und ist im Rahmen eines Seminars zum Internationalen Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg entstanden. Zunächst wird die Kompetenz der EG für den Abschluss der WTO-Verträge untersucht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass zwar der klassische Anwendungsbereich des GATT-Abkommens, der Warenhandel, in die ausschließliche Außenkompetenz der EG nach Art. 133 EGV fällt, es für die Gegenstände des GATS und des TRIPS aber keine umfassende Außenkompetenz der EG gibt. Das WTO-Übereinkommen wird als „gemischtes Abkommen“ qualifiziert und es wird dargestellt welche Konsequenzen daraus folgen. Den zweiten Schwerpunkt der Arbeit bildet die Untersuchung des WTO-Rechts als Bestandteil des EG-Rechts. Das ebenso praxisrelevante wie umstrittene Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Recht wird dabei ausführlich behandelt. Nach einer Klärung, was unter unmittelbarer Anwendbarkeit exakt zu verstehen ist, werden die Argumente für und wider die unmittelbare Anwendbarkeit aufbereitet. Besonderes Augenmerk wird auf die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage gelegt, die einer Kritik unterzogen wird. Der Autor plädiert mit rechtlichen und ökonomischen Gründen für eine weitergehende Anwendbarkeit des WTO-Rechts. Dabei arbeitet er die Änderungen des WTO-Abkommens gegenüber dem „alten“ GATT heraus und zeigt, dass damit ein deutlicher Schritt von einer eher politisch-diplomatisch orientierten Außenhandelspolitik hin zu einer stärkeren Durchsetzung der „rule of law“ im internationalen Wirtschaftsrecht verbunden ist. Diese Konstitutionalisierung sollte durch eine unmittelbare Anwendbarkeit etwa des Meistbegünstigungsprinzips oder des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung effektiv vorangetrieben werden. Abschließend wird die Frage nach der Wirkung der Entscheidungen des „Dispute Settlement Body“ der WTO im EG-Recht behandelt. Die Arbeit zeigt, dass diese in einem rechtsförmigen Verfahren getroffenen Urteile von den Gerichten der Mitglieder, einschließlich dem EuGH, beachtet werden müssen, um das Risiko sich gegenseitig widersprechender Auslegungen des WTO-Rechts zu vermeiden. Die Arbeit bietet einen kompakten Überblick zu den grundlegenden Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft der EG und der EG-Mitgliedstaaten in der WTO ergeben, und stellt eine ausführliche Analyse der Problematik der unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts dar.
Excerpt (computer-generated)
Die Welthandelsorganisation (WTO)
im Verhältnis zur Europäischen Union
G L I E D E R U N G
Teil 1 Die EU als Mitglied in GATT und WTO 1
A. Die Europäische Gemeinschaft und GATT 1947 1
B. Die Europäische Gemeinschaft in der WTO 1
I. Mitgliedschaft der EG in der WTO 1
II. Außenkompetenzen der EG im Verhältnis zur WTO 2
1. Erste Säule: WTO 1994 2
2. Zweite Säule: GATS 3
3. Dritte Säule: TRIPS 4
4. Zusammenfassung – Gemischte Verträge 4
III. Verhandlungs- und Abstimmungskompetenzen 4
Teil 2 Das WTO-Recht als Bestandteil des EG-Rechts 6
A. Überblick: Völkerrechtliche Verträge im Gemeinschaftsrecht 6
B. Wirkung des WTO-Übereinkommens im Gemeinschaftsrecht 6
Teil 3 Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht 7
A. Unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Primärrechts 7
I. EuGH-Rechtsprechung 7
1. Grundsätze der Rechtsprechung zum GATT-Recht 7
2. Ausnahmen 8
a) Fediol III-Urteil 8
b) Nakajima-Urteil 9
3. Bananen-Urteil 9
4. WTO-Recht: Rechtssache Portugal/ Rat 10
II. Stellungnahme und Diskussion 11
1. Unmittelbare Anwendbarkeit 11
a) Reziprozitätsgrundsatz 12
b) Verrechtlichung 14
2. Berufungsmöglichkeit des Mitgliedstaaten auf WTO-Recht 16
B. WTO-Sekundärrecht: Wirkung der WTO-Streitbeilegungs-Entscheidungen17
Teil 1 Die EU als Mitglied in GATT und WTO
A. Die Europäische Gemeinschaft und GATT 1947 Welchen Status die EG im GATT 1947 eingenommen hat, war sehr umstritten. In der Literatur wurden ein „de-facto-Status“ ebenso angenommen wie ein „dejure- Status“ sui generis1.
Der EuGH konstatierte eine Bindung der EG an das GATT 1947 und begründet dies damit, dass die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der GATTVerpflichtungen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei2. Dementsprechend wird auch in der Literatur von einer Sukzession oder einer faktischen Funktionsnachfolge3 gesprochen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage nach dem WTO-Ü soll dieser Streit nicht näher ausgeführt werden.
B. Die Europäische Gemeinschaft in der WTO
I. Mitgliedschaft der EG in der WTO
Die Europäische Gemeinschaft hat das WTO-Übereinkommen abgeschlossen und ist damit formelles Mitglied der Welthandelsorganisation, die selbst eine internationale Organisation darstellt. Art. XI Abs. 1 WTO-Ü geht von der Mitgliedschaft der (drei) Europäischen Gemeinschaften aus. Allerdings hat der Rat der EG beschlossen, dass nur die EG das WTO-Ü ratifiziert, nicht dagegen EURATOM und EGKS4. Die Europäische Union ist nicht Mitglied der WTO. Neben der EG sind aber auch die einzelnen Mitgliedsstaaten originäres Mitglied der WTO, es gibt eine Doppelmitgliedschaft. Der EG-Vertrag, dessen Grundlage eine Zollunion ist, Art. 23 I EGV, entspricht den Voraussetzungen des Art. XXIV GATT für die Errichtung von Zollunionen5.
II. Außenkompetenzen der EG im Verhältnis zur WTO
Die EG ist die einzige völkerrechtliche Organisation, die Mitglied der WTO ist. Es stellt sich die Frage nach der Außenkompetenz der EG zum Abschluss des WTO-Abkommens. Aus der in Art. 281 EGV normierten Völkerrechtsfähigkeit allein kann sich eine solche Kompetenz nicht ergeben, denn ebenso wie bei der Verbandskompetenz innerhalb der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten besteht auch im Außenverhältnis das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 I EGV (keine Kompetenz-Kompetenz). Der Wortlaut des Art. 300 I EGV „soweit dieser Vertag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ... [anderen] Staaten ... vorsieht“ bestätigt diese Annahme. Dieser Artikel regelt nur die kompetenzrechtlichen Fragen unter den Gemeinschaftsorganen, aber nicht zwischen Mitgliedsstaaten und Gemeinschaft6. Somit bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage. Hierfür kommt vor allem Art. 133 EGV in Betracht. Dieser verleiht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik (GHP) eine ausschließliche Kompetenz7. Zur Frage der EG-Kompetenzen bei Abschluss des WTO-Ü erstattete der EuGH auf Antrag der Kommission im Jahre 1994 ein Gutachten nach Art. 300 Abs. VI EGV8.
1. Erste Säule: WTO 1994
Allgemein anerkannt ist, dass unter den Begriff der GHP jedenfalls der Warenverkehr mit Drittstaaten fällt9. Der EuGH dehnt diese Kompetenz aus dem EGV auch auf solche Produkte aus, die in die Bereiche von Euratom oder EGKS10 fallen. Art. 133 EGV verleiht der EG somit eine Außenkompetenz für die Abkommen des Anhangs 1A zum WTO-Ü, insbesondere also dem GATT 1994 11.
2. Zweite Säule: GATS
[...]
1 Siehe dazu Ott, S. 111 f.
2 EuGH, Slg. 1975, 1439ff. ; EuGH, Slg. 1983, 801 ff.
3 Streinz, Rz. 598.
4 Beschluß des Rates vom 22.12.1994, Abl. 1994 L 336/1
5 Müller-Graff/Petersmann, S. 82.
6 Ott, S. 191.
7 EuGH, Gutachten 1/75, Slg. 1975, S. 1355 ff; Schweitzer/Hummer, Rz. 1492.
8 EuGH, Gutachten 1/94, Slg. 1994 I-5267 ff.
9 EuGH, Gutachten 1/94, Slg. 1994 I-5267; Ott, S. 199.
10 EuGH, Gutachten 1/94, Slg. 1994 I-5267.
11 Lorenz, S. 69.
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