Autor: Thomas Traub
Fach: Jura - Oeffentliches Recht - StaatsR / Grundrechte
Details
Institution/Hochschule: Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Öffentliches Recht)
Jahr: 2002
Seiten: 27
Note: gut - 13 Punkte
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 332 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-20782-9
ISBN (Buch): 978-3-638-64423-5
Umfassender Überblick über die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Art. 139 WRV/ 140 GG.
Zusammenfassung / Abstract
Die Arbeit behandelt den Schutz von Sonn- und Feiertagen im Verfassungsrecht des Bundes und der Länder. Zentrale Vorschrift ist dabei Art. 140 GG/Art. 139 WRV, der den Schutz der Sonn- und Feiertage verfassungsrechtlich gewährleistet. Nach einem kurzen Überblick über die Entstehungsgeschichte werden zunächst der Sachbereich der Norm bestimmt und die Unterschiede zwischen staatlich anerkannten und (nur) kirchlichen Feiertagen herausgearbeitet. Anschließend wird der Zweck des Schutzes von Sonn- und Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe und „seelischen Erhebung“ begründet und die enge Verbindung der Verfassungsgarantie mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip aufgezeigt. Daneben wird die Feiertagsgarantie als Faktor der gesellschaftlichen Integration interpretiert, der ein unentbehrliches Mindestmaß an „sozialer Synchronisation“ sicherstellt. Schließlich wird die Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes als Ausdruck der „hinkenden Trennung“ von Kirche und Staat im System des Grundgesetzes analysiert. Diese Erkenntnisse dienen als Grundlage für die konkrete Bestimmung, welchen Inhalt und Umfang die Verfassungsgarantie des Art. 140 GG/ Art. 139 WRV hat. Ausführlich wird dabei die Frage behandelt, welche verfassungsrechtlichen Vorgaben die Vorschrift für den Gesetzgeber enthält, der den Sonntagsschutz im einfachen Recht konkretisieren muss. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage, ob Art. 140 GG/ Art. 139 WRV allein eine institutionelle Garantie enthält oder sich aus der Norm subjektive Rechte ableiten lassen – eine Frage, die für die effektive Durchsetzung von erheblicher Relevanz ist. In einem weiteren Abschnitt wird das Verhältnis von Art. 140 GG/Art. 139 WRV zu den Grundrechten beleuchtet. Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet den Sonn- und Feiertagsschutz in den Landesverfassungen. Die Untersuchung ergibt, dass einige Länder die bundes-verfassungsrechtliche Garantie schlicht übernehmen, andere Landesverfassungen aber auch über die grundgesetzliche Garantie inhaltlich hinausgehende Ergänzungen des Sonn- und Feiertagsschutzes enthalten. Der letzte Teil der Arbeit zeigt die Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die gesellschaftliche Diskussion um den Sonn- und Feiertagsschutz. Der Autor weist darauf hin, dass unter der Geltung des Grundgesetzes die „faktische Kraft des Normativen“ zu betonen ist und setzt sich kritisch mit der Ansicht auseinander, die für weitergehende Einschränkungen der Verfassungsgarantie plädiert.
Textauszug (computergeneriert)
Der Schutz von Sonn- und Feiertagen im
Grundgesetz und im Verfassungsrecht der Länder
Teil 1 Historischer Überblick 4
Teil 2 Sonn- und Feiertagsschutz im Grundgesetz 5
A. „Der Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage“ – Sachbereich der Norm 5
I. Der Sonntag 5
II. Die Feiertage 6
Exkurs: Die Abschaffung des Buß- und Bettages 6
B. „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ – Zweck der Norm 8
I. Feiertagsgarantie als Ausdruck von Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip 8
II. Feiertagsgarantie als Faktor der gesamt-gesellschaftlichen Integration.9
III. Feiertagsgarantie als Ausdruck der „hinkenden Trennung“ von Kirche und Staat 10
C. „bleiben gesetzlich geschützt“ – Inhalt und Ausmaß der Norm 11
I. Institutionsgarantie und ihr Umfang 11
1. Art. 139 WRV als Gesetzgebungsauftrag für Bund und Land 11
2. Verfassungsrechtliche Vorgaben an den Gesetzgeber 11
3. Verfassungsrechtlich zulässige Ausnahmen von der Feiertagsruhe 12
a) Arbeit trotz Sonntag 13
b) Arbeit für den Sonntag 13
c) Allgemeine verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausnahmetatbestände 13
II. Subjektives Recht aus Art. 140 GG/ 139 WRV ? 15
1. Ablehnende Ansichten 15
2. Zustimmende Ansichten 15
D. Art. 139 WRV im Verhältnis zu den Grundrechten 17
I. Art. 4 GG – Religionsfreiheit 17
II. Art. 6 GG – Familie 17
III. Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit 18
IV. Art. 9 GG – Vereinigungsfreiheit 18
V. Art. 12 GG – Berufsfreiheit 18
VI. Art. 139 WRV und der „status positivus“ der Grundrechte 19
Teil 3 Sonn- und Feiertagsschutz in den Verfassungen der Länder 20
A. Übernahme des Wortlautes aus GG/WRV 20
B. Ergänzungen zum Grundgesetz 20
I. Motivation des Sonn- und Feiertagsschutzes 20
II. Maßgeblichkeit der christlichen Überlieferung bei der Festsetzung der Feiertag 21
III. Festlegung des 1. Mai als Feiertag 21
Teil 4 Herausforderungen für den Sonn- und Feiertagsschutz im Licht des gesellschaftlichen Wandels 21
A. Normative Kraft des Grundgesetzes 21
B. Verfassungspolitische Diskussion – Änderung des Art. 139 WRV ? 22
I. Ökonomische Kosten des Sonntages 22
II. Änderung des Freizeitverhaltens 23
Problemaufriss
Die Zeiten, in denen der staatliche Schutz der Sonn- und Feiertage in der Bundesrepublik unumstritten war und den Wünschen der politisch einflussreichen Kräfte entsprechen, sind vergangen. Einerseits drängen Industriezweige mit dem Argument der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie in einer globalisierten Weltwirtschaft auf eine möglichst ununterbrochene 7-Tage-Produktion. Andererseits verlangt das ausgeprägte Unterhaltungsbedürfnis der sog. „Spaßgesellschaft“ bzw. des vielzitierten „kollektiven Freizeitparks“ danach, auch an Sonn- und Feiertagen frische Brötchen kaufen, Videos ausleihen, Solarien benutzen oder shoppen zu können. Dazu kommt die schwindende Bindung weiter Bevölkerungskreise an die Kirche, die den Sonntag nicht mehr als „Tag des Herrn“ anerkennt, sondern schlicht als arbeitsfreien Tag ansieht. Diese Entwicklung wird durch die Tatsache verschärft, dass in den neuen Bundesländern der Anteil der Konfessionslosen weit überdurchschnittlich hoch ist und sich die anfänglichen Hoffnungen auf eine erfolgreiche Re-Christianisierung zerschlagen haben. Dass diese Entwicklungen auch vor der rechtlichen Beurteilung des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht halt machen, soll nur an zwei Beispielen verdeutlicht werden: Bei der Einführung der Pflegeversicherung als weiteres Standbein des Sozialversicherungssystems wurde der Buß- und Bettag als arbeitsfreier Feiertag schlichtweg abgeschafft. Die Verwaltungen ostdeutscher Länder versuchten im Jahre 1999 durch die extensive Auslegung feiertagsrechtlicher Vorschriften dem Einzelhandel die Öffnung am Sonntag durch Ausnahmegenehmigungen zu gestatten. Dieser offensichtliche Rechtsbruch wurde zwischenzeitlich durch eine klare Verwaltungsrechtsprechung eingedämmt. Nichtsdestotrotz scheint es nicht übertrieben, von einer Krise des Sonn- und Feiertagsschutzes zu sprechen. Vor diesem Hintergrund lohnt der Blick auf den verfassungsrechtlichen Status des Sonntages und der Feiertage.
Teil 1 Historischer Überblick
Die ersten Entwürfe für eine Deutsche Reichsverfassung im Jahre 1919 enthielten keine Bestimmung über den Schutz der Feiertage. Erst auf Forderung des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses hin wurde eine solche Vorschrift in der noch heute gültigen Fassung in den Entwurf der Verfassung vom 17. Juni 1919 eingefügt. Da sowohl die sozialistischen Parteien darin den erwünschen arbeitsfreien Wochentag garantiert, als auch die bürgerlichen Parteien ihre Forderung nach dem Fortbestand der christlichen Feiertage und des Sonntags erfüllt sahen, konnte die Vorschrift ohne größere Diskussion in die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 aufgenommen werden1. Auch in den Beratungen des Parlamentarischen Rates zur Ausgestaltung des Grundgesetzes gab es keine ausführliche Diskussion über die Vorschrift. Zusammen mit den anderen staatskirchlichen Bestimmungen wurde Art. 139 WRV in das Grundgesetz übernommen. Schließlich blieb die Vorschrift bei den Überlegungen zu einer grundsätzlichen Umgestaltung des Grundgesetzes im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung unangetastet.
Teil 2 Sonn- und Feiertagsschutz im Grundgesetz
[...]
1 v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Art. 140/Art. 139 WRV, Rz. 2.
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