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Kurze Beleuchtung der Versicherungen im Reiseverkehr bei Auswahl einiger Aspekte als Ergänzung zur Allgemeinen Tourismuslehre

Termpaper, 2001, 6 Pages
Author: Saskia Katharina Krost
Subject: Tourism

Details

Category: Termpaper
Year: 2001
Pages: 6
Grade: sehr gut
Bibliography: ~ 1  Entries
Language: German
Archive No.: V2067
ISBN (E-book): 978-3-638-11270-3

File size: 156 KB
Notes :
Die Hausarbeit bestand ursprünglich aus einem hier vorliegenden theoretischen Teil plus einem praktischen Teil, der praktische Teil war sehr spezifisch und daher kaum allgemein zu gebrauchen ist. Die angegebene Note war eine Gesamtnote für beide Teile.271 KB


Abstract

Vorliegende Arbeit liefert einen Abriss über den Gegenstand "Versicherungen im Reiseverkehr". Sie widmet sich hierbei folgenden thematische Bereichen: Die Reisekrankenversicherung, Der Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland, Gültigkeitsbereich der Reise-Krankenversicherung, Komponente des Alters der zu versichernden Person, Die Reisegepäckversicherung, Versicherungsgültigkeit bei Reisegepäck im abgestellten Pkw, Erstattungswert für abhanden gekommene Sachen der Gepäckversicherung, Die Reiseunfallversicherung, Gültigkeitsbereich der Reiseunfallversicherung, Die Reiserücktrittsversicherung, Selbstbehalt, Auslösung des Versicherungsfalls, Der Verwandtschaftsgrad ,Lebenspartner′ sowie Nachweispflicht bei Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung.


Excerpt (computer-generated)

 

Fernakademie Touristik, Münster
Studiengang Touristik

Tourismus: Reiseversicherungen

Kurze Beleuchtung der Versicherungen im Reiseverkehr 
bei Auswahl einiger Aspekte als Ergänzung 
zur Allgemeinen Tourismuslehre

Ergänzung zur Hausarbeit ,Allgemeine Tourismuslehre′
 

Vorgelegt von

Saskia Krost

Berlin, WS 2000/01

 

 

Literatur

  • Informationsbroschüren der Europäischen Allianz

 

Inhaltsverzeichnis

1. Die Reisekrankenversicherung

1.1 Der Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland

1.2 Gültigkeitsbereich der Reise-Krankenversicherung

1.3 Komponente des Alters der zu versichernden Person

2. Die Reisegepäckversicherung

2.1 Versicherungsgültigkeit bei Reisegepäck im abgestellten Pkw

2.2 Erstattungswert für abhanden gekommene Sachen der
Gepäckversicherung

3. Die Reiseunfallversicherung

3.1 Gültigkeitsbereich der Reiseunfallversicherung

4. Die Reiserücktrittsversicherung

4.1 Selbstbehalt

4.2 Auslösung des Versicherungsfalls

4.2.1 Der Verwandtschaftsgrad ,Lebenspartner′

4.3 Nachweispflicht bei Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung

 

 

1. Die Reisekrankenversicherung

1.1. Der Selbstbehalt für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland

Der Selbstbehalt wird überwiegend durch einen feststehenden Betrag in DM meist je Versicherungsfall bestimmt, unabhängig vom Reisepreis oder Höhe zum Tragen kommender Erstattungskosten.

[Die einzige Reise-Versicherungsart, bei der der Reisepreis eine Rolle spielt, und wo der Selbstbehalt in Relation zu diesem steht, ist die RRV, wobei dieser die Höhe der Prämie in einem Relationsverhältnis bestimmt. Der Selbstbehalt beträgt hier am Beispiel der Europäischen Versicherung generell 50,- DM je Person/Mietobjekt; bei Krankheit 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 50,- DM je Person/Mietobjekt.]

Die gesetzlichen Krankenkassen, die nicht mehr verpflichtet sind, alle im Ausland entstehenden Kosten für Behandlungen zu übernehmen, kommen bei Fernreisen für generell gar keine Kosten auf (Rettungsflüge sind von vornherein ausgeschlossen); grundsätzlich zu beachten ist die Existenz oder Nichtexistenz eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Staat des Reiseziels, welches über die Anerkennung von Auslandskrankenscheinen entscheidet.

Die Übernahme von Kosten steht also im Ganzen in Frage; von einem festgelegten Selbstbehalt kann aufgrund der maximalen Übernahme von im Einzelfall zu betrachtenden und klärenden Teilbeträge nicht gesprochen werden.

Bei der Reise-Krankenversicherung besteht eine ihrer Leistungen im Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland (weltweit) wegen akut eintretender Krankheit oder Unfallfolgen; der Selbstbehalt liegt hier allerdings bei 100;- DM je Versicherungsfall.
[bis maximal 90 Tage, ausgeschlossen Heilbehandlungen als Grund für den Reiseantritt/generell notwendige unverzichtbare, bei Reiseantritt bekannte Heilbehandlungen/Zahnbehandlungen (außer schmerzstillende akute Maßnahmen/Provisorien)/Anschaffung, Reparatur von Hilfsmitteln, Prothesen]

1.2 Gültigkeitsbereich der Reise-Krankenversicherung

Die Reise-Krankenversicherung gilt weltweit, aber nicht in dem Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Im Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person gilt generell die Zuständigkeit seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

1.3 Komponente des Alters der zu versichernden Person

Bei der Reise-Krankenversicherung wird für Personen ab 65 Jahren eine höhere Prämie verlangt (aufgrund des von der Versicherung angenommenen proportional wahrscheinlicheren Krankheitseintritts; wenn auch insofern etwas diskriminierend oder kritisch zu hinterfragen, daß andere Personen auch nicht auf ihre generelle Krankheitsanfälligkeit untersucht werden und bedeutet Alter entgegen landläufiger Ansicht nicht gleich zwingend Krankheit).

Bei der Reise-Krankenversicherung wird für Personen ab 65 Jahren eine höhere Prämie verlangt (aufgrund des von der Versicherung angenommenen proportional wahrscheinlicheren Krankheitseintritts; wenn auch insofern etwas diskriminierend oder kritisch zu hinterfragen, daß andere Personen auch nicht auf ihre generelle Krankheitsanfälligkeit untersucht werden und bedeutet Alter entgegen landläufiger Ansicht nicht gleich zwingend Krankheit).

2. Die Reisegepäckversicherung

2.1 Versicherungsgültigkeit bei Reisegepäck im abgestellten Pkw

Reisegepäck in einem abgestellten PKW ist per Reisegepäck-Versicherung nur unter den Voraussetzungen gegen Diebstahl versichert, daß das Fahrzeug zwischen 6:00 h und 20:00 h abgestellt wurde und vor 22:00 h wieder in Betrieb genommen wird.

Bei Fahrtunterbrechungen mit einer Dauer von maximal 2 Stunden ist Reisegepäck dagegen immer gegen Diebstahl in einem abgestellten PKW versichert, sofern diese Zeit nicht überschritten wird.

2.2 Erstattungswert für abhanden gekommene Sachen der Gepäckversicherung

Die Gepäckversicherung erstattet für abhanden gekommene Sachen jeweils den Anschaffungswert bis zur Höhe der Versicherungssumme, allerdings gilt als Kriterium der Erstattungskosten zu differenzieren der Zeitwert der betreffenden Sachen, der ermittelt und erstattet wird, der dem Betrag entspricht, der allgemein erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art zu beschaffen

(Anschaffungswert) abzüglich eines Betrages, der eine Aussage über den Zustand der Sache macht und Abnutzung sowie Alter berücksichtigt. Maximum der Erstattung ist richtigerweise die Höhe der Versicherungssumme.

Zu beachten ist bei dieser Versicherung ebenfalls ein ebenso dem Versicherten abzuziehender Selbstbehalt von 100,- DM je Versicherungsfall.

3. Die Reiseunfallversicherung

3.1 Gültigkeitsbereich der Reiseunfallversicherung

Die Reise-Unfallversicherung gilt sowohl für die An- und Abreise, sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts. Hier wird ein Versicherungsschutz für den Fall eines Unfalles geschaffen, der in dem genannten Zeitraum gilt (auch während eines Fluges). [ausgeschlossen Unfälle durch Geistes-, Bewußtseinsstörungen/Schlag-, Krampfanfälle/Unfälle in Zusammenhang mit Betrieb eines Luftfahrzeuges, Fallschirmspringen]

[...]


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