Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Vergleich der vertragsgestützten und chartagestützten Verfahren zum Menschenrech... close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Vergleich der vertragsgestützten und chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen

Scholary Paper (Seminar), 2004, 22 Pages
Author: Madeleine Koalick
Subject: Politics - International Politics - Topic: International Organisations

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 22
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V26343
ISBN (E-book): 978-3-638-28704-3

File size: 205 KB


Excerpt (computer-generated)

Freie Universität Berlin
Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften
PS/E - Einführung in den internationalen Schutz der Menschenrechte
1. Fachsemester

Vergleich der vertragsgestützten und chartagestützten
Verfahren zum Menschenrechtsschutz der
Vereinten Nationen

von: Levin Wagner

 


Inhaltverzeichnis

1. Einleitung 2

2. Begriffsklärung 3

2.1 Der vertragsgestützte Menschenrechtsschutz 3
2.2 Der chartagestützte Menschenrechtsschutz 4

3. Verfahren des charta- und vertragsgestützten Menschenrechtsschutz im Vergleich 6

3.1 Länderspezifische Verfahren 6
3.2 Thematische Verfahren 11
3.3 Beschwerdeverfahren 13

4. Fazit 16

Anhang 19

Literaturverzeichnis 20


 

 

1. Einleitung

Die Vereinten Nationen wurden 1945 nach den Schrecken des Zweiten Weltkriegs als System von Ordnungsstrukturen zur Entschärfung von Konflikten und zur Friedenssicherung gegründet. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich wurde den Vereinten Nationen mit dem internationalen Menschenrechtsschutz übertragen. In ihrer Charta, die am 26. Juni 1945 von 51 Staaten angenommen wurde, wird die Förderung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten in Artikel 1, 13 und 55 als eine wichtige Zielbestimmung definiert. In den letzten fast 60 Jahren haben die Vereinten Nationen dieses Ziel durch Erarbeitung eines dichten Systems von Konventionen und völkerrechtlich verbindlichen Verträgen sowie deren Überwachungsmechanismen verfolgt. Darüber hinaus forcierten sie die Entwicklung von Instrumentarien zum Menschenrechtsschutz, die allein auf der extensiven Auslegung der Chartabestimmungen beruhen.

Somit konnten die Vereinten Nationen erreichen, dass sich heute kein Staat bei der Behandlung seiner Staatsbürger allein auf seine staatliche Souveränität berufen kann, sondern verschiedensten internationalen Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen unterliegt. In der vorliegenden Arbeit werden diese vertragsgestützten und chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz einem Vergleich unterzogen. Ziel ist es zu untersuchen, auf welchen unterschiedlichen Mechanismen die Verfahren aufbauen, ob sie grundsätzlich verschiedene Ansätze und Schwerpunkte haben und wo ihre jeweiligen Vor- und Nachteile liegen.

Nach einer begrifflichen Klärung werden die vertrags- und die chartagestützten Verfahren gegliedert nach den Schwerpunkten länderspezifische Verfahren, thematische Verfahren und Beschwerdeverfahren dargestellt und verglichen. Bei der Beschreibung der Verfahren wird auch auf die jeweiligen Vor- und Nachteile des vertrags- und des chartagestützten Menschenrechtsschutz eingegangen. In die abschließende Bewertung werden auch gemeinsame Probleme beider Verfahren mit einbezogen.

2. Begriffserklärung

2.1 Der vertragsgestützte Menschenrechtsschutz

Der vertragsgestützten Menschenrechtsschutz im Rahmen der Vereinten Nationen basiert auf der Unterwerfung von Staaten unter völkerrechtlich verbindliche Verträge und der Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Mit der Ratifikation von Verträgen verpflichtet sich der Staat, den im jeweiligen Vertrag niedergelegten Rechten auf seinem Hoheitsgebiet Geltung zu verschaffen. Die zur Vertragsüberwachung angewendeten quasi-juristischen Verfahren haben ihre rechtliche Basis in den jeweiligen Verträgen. Sie sind nur auf die Signatarstaaten anwendbar und gelten nur für die in den jeweiligen Verträgen verankerten Rechte. Der Vertragscharakter ermöglicht es den Signatarstaaten jedoch, Verträge mit Vorbehalten über bestimmte Artikel zu unterzeichnen. Das ist eine Möglichkeit, Staaten überhaupt zur Ratifikation von Verträgen zu bewegen, 1 unterhöhlt jedoch die Verbindlichkeit der Vertragsbestimmungen und lässt Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft dieser Länder aufkommen.2

Zum Vergleich werden im Rahmen dieser Arbeit von der großen Anzahl von Verträgen und Konventionen nur die sieben Kernverträge herangezogen, die Komitees zur Überprüfung ihrer Einhaltung eingesetzt haben. 3 Jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen ist heute Vertragspartei in einem oder mehreren dieser sieben Verträge.4 Eine Übersicht über die Verfahren der einzelnen Verträge bietet die Tabelle im Anhang. Kernstück bildet bei allen Verträgen ein obligatorisches Staatenberichtsverfahren. Alle darüber hinausgehenden Verfahren, wie zum Beispiel eine fakultative Staaten- und/oder Individualbeschwerde, bedürfen gesonderter Unterwerfungserklärungen durch den Staat. Die Vertragsorgane („treaty bodies“), die zur Überwachung der jeweiligen Verträge eingesetzt wurden, sind aus zwischen zehn (beim CAT5, CRC, CMW) und 23 (beim CEDAW), meist jedoch aus 18 unabhängigen Experten zusammengesetzt, die auf Vorschlag der Vertragsstaaten gewählt werden. Hierbei wird auf eine ausgewogene geographische Verteilung der verschiedenen Rechtssysteme und auf ausreichende juristische Qualifizierung der Personen geachtet. Die Komitees tagen jährlich ein bis zwei Mal zwischen zwei und drei Wochen. Ihre Entscheidungen werden im Jahresbericht an die Generalversammlung veröffentlicht, wodurch ein Austausch zwischen den „rechtlichen“ Vertragsorganen und den „politischen“ Organen der Vereinten Nationen etabliert wurde.6

2.2 Der chartagestützte Menschenrechtsschutz

[...]


1 Fastenrath, Ulrich: Entwicklung und gegenwärtiger Stand des internationalen Menschenrechtsschutzes, in: Fastenrath Ulrich (Hrsg.): Internationaler Schutz der Menschenrechte: Entwicklung, Geltung, Durchsetzung, Aussöhnung der Opfer mit den Tätern, Dresden, München, 2000, S. 38 f.

2 Schorlemer, Sabine: Die Vereinten Nationen und die Entwicklung des Völkerrechts, in: Opitz, Peter J. (Hrsg.): Die Vereinten Nationen: Geschichte, Struktur, Perspektiven, München, 2002, S. 221.

3 Hierbei handelt es sich um den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CPCR), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) beide vom 19. Dezember 1966, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom 10. Dezember 1984 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom 20. November 1989. Alle abgedruckt in: Bundeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.): Menschenrechte: Dokumente und Deklarationen, 3. Aufl., Bonn, 1999. Zusätzlich wird im Mai 2004 das Komitee zur Überwachung des Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller ausländischen Arbeitskräfte und ihrer Familienangehörigen (CMW) vom 18. Dezember 1990 seine Arbeit aufnehmen. Informationen über das CMW unter: WWW-Dokument: URL: http://www.unhchr.ch/html/menu2/6/cmw/ .

4 Eide, Asbjørn: Making Human Rights Universal in the Age of Economic Globalisation, in: Schorlemer, Sabine (Hrsg.): Praxishandbuch UNO: Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen, Berlin, New York, London u.a., 2003, S. 249.

5 Im Rahmen dieser Arbeit werden durchgängig die englischen Abkürzungen der Verträge verwendet. Diese Abkürzungen werden gleichzeitig für die Verträge und die Vertragsorgane verwendet. Der CESCR ist kein Vertragsorgan im eigentlichen Sinne. Er wurde vom ECOSOC, dem die Berichtsprüfung unter dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte obliegt, 1985 als Hilfsorgan eingesetzt. Wenn der Begriff Vertragsorgan in der Arbeit verwendet wird, schließt er den CESCR jedoch mit ein.

6 Vgl. Oberleitner, Gerd: Menschenrechtsschutz durch Staatenberichte, Berlin, New York, Paris u.a., 1998, S. 254 f.


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:


This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/26343/vergleich-der-vertragsgestuetzten-und-chartagestuetzten-verfahren-zum-menschenrechtsschutz
please wait Please wait