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Termpaper, 2004, 32 Pages
Author: Janine Hieke
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Tags: Soziale, Arbeit, Gefangenen, Einzelfallhilfe, Entlassungsvorbereitung
Year: 2004
Pages: 32
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-30223-4
File size: 253 KB
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Excerpt (computer-generated)
Soziale Arbeit mit Gefangenen: Einzelfallhilfe zur
Entlassungsvorbereitung
von: Janine Hieke
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung 2
2. Die Institution Justizvollzugsanstalt 4
2.1 Die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel 6
3. Definition Entlassungsvorbereitung 7
4. Konkrete Hilfen zur Entlassungsvorbereitung 9
4.1 Beschaffung von wichtigen Dokumenten 9
4.2 Wohnungssuche 10
4.3 Arbeitsamt 12
4.4 Sozialamt 16
4.5 Anlaufstelle für Straffällige Cura e.V. 17
4.6 Diakonische Heime in Kästdorf e.V. 18
4.7 Kontoeröffnung 19
4.8 Schufa-Auskunft 20
5. Kurze Gesamtdarstellung der Klienten in meiner Projektzeit 21
5.1. Intensive Falldarstellung 27
6. Fazit 30
7. Literatur 32
1. Einleitung
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit ist es für Vorbestrafte außerordentlich schwer geworden, eine Erwerbstätigkeit zu erhalten. Ein bedeutender Faktor ist nicht allein die derzeitige Arbeitslosensituation, sondern dass das „Merkmal“ des Vorbestraftseins in gewisser Weise chancenlos macht. 1 Äußerst beschwerlich ist es, eine Wohnung zu mieten, welches allerdings nicht an „Wohnungsknappheit“ liegt, da gegenwärtig eher zahlreiche Wohnungen leer stehen. Hierzu kommt weiterhin die Tatsache, dass die meisten Straffälligen keine positive Schufa-Auskunft erhalten, wobei diese durchweg, selbst bei privaten Vermietungen, gefordert wurden. Bei einigen Vermietern ist es zudem die Regel, eine sog. „Wohlgefallensklausel“ vom vorherigen Vermieter unterschreiben zu lassen. Diese Abfrage bezieht sich zumeist auf die pünktliche Zahlung, sowie auf sonstige Auffälligkeiten. Die oben genannten Faktoren erschweren einem Straffälligen die Entlassungsvorbereitung immens, welches wiederum die Resozialisierung desjenigen wiederum behindert und somit die Rückfallquote erhöht. Resultierend daraus ergibt sich die sorgfältig geplante und notwendige Entlassungsvorbereitung. Auch sollte diese eine Art „Notfallplan“ bzw. einen „Plan B“ enthalten, falls das erhoffte Ergebnis, beispielsweise die Wohnungsanmietung, ausbleibt. Der Vorteil für die Gefangenen aus den ehrenamtlichen Betreuungsverhältnissen lässt sich wie folgt darstellen:
· Die Begegnungen zu freien Helfern durchbrechen die anstaltsspezifischen Kommunikationsstrukturen (Knastjargon etc.); sie können das Selbstwertgefühl des Straffälligen steigern und bauen somit vollzugsspezifische Schädigungen ab;
· Besucher von außerhalb konkretisieren schon durch ihre Anwesenheit, durch die Art, wie sie sich geben und durch das, was sie von der Außenwelt berichten, eine Zukunftsperspektive eigenverantwortlichen Lebens;
· In der Gefängniskult ur erworbene oder mitgebrachte Normen werden an den Kontakten zu Außenstehenden überprüft und auf ihren Realtitätsbezug hin abgeschätzt.2
Besonders, dass in der Gefängniskultur erworbene Normen und Kommunikationsstrukturen auf ihren Realitätsbezug hin überprüft werden, konnte ich besonders bei meinem letzten Klienten feststellen, welches in der Falldarstellung näher beschrieben wird. Die Institution Justizvollzugsanstalt wird allgemein unter Punkt 2 kurz dargestellt. Die JVA Wolfenbüttel findet näher kurz Beschreibung unter Punkt 2.1. Diese Beschreibung wird eher allgemein und kurz gefasst, da der schriftliche Schwerpunkt in der Entlassungsvorbereitung liegt. Große Bedeutung wird in der schriftlichen Analyse auf die „konkreten Hilfen zur Entlassungsvorbereitung“, sowie auf die Definition Entlassungsvorbereitung gelegt, welches als wichtiger methodischer Leitfaden gesehen werden kann. Wichtig zu erwähnen scheint, dass in den einzelnen Gesprächskontakten gemeinsam erarbeitete Ergebnisse und weitere Planungen schriftlich festgehalten wurden. Weitere Vorgehensweisen wurden mit dem Klienten geplant, sowie dem Klienten konkrete Aufgaben bis zum nächsten Gesprächstermin zuteil wurden, die jedoch nicht von mir allein bestimmt worden sind, sondern die sich im Gespräch mit dem Klienten ergaben. Der Klient ist ergo immer mit Aufgaben, bzw. Verbindlichkeiten aus dem Gespräch herausgegangen. Diese bezogen sich nicht beständig auf die direkte Entlassungsvorbereitung, sondern bisweilen ebenfalls auf die psychische Situation. Beispielsweise sollte der Klient darauf achten, welche Dinge ihm besonders Freude bereiten, oder sich nach verschiedenartig aufgezeigten Wegen der Entlassung, Gedanken über den persönlichen Verlauf der Entlassung machen. In der Falldarstellung findet die Reflexion dessen direkt Berücksichtigung. Dabei finden Elemente Erklärung, die mir im Besonderen aufgefallen sind oder die mich innerlich bewegt haben, d.h. nicht der Gesamtverlauf. Wobei zuvor die einzelnen Fälle in ihrem Gesamtverlauf kurz dargestellt sind. Im Fazit findet eine kritische politische Anmerkung, sowie eine allgemeine Reflexion des Projektes Einzelfallhilfe statt. Eine Auswertung dessen findet in Ideen zur Weiterführung des Projektes, sowie allgemeinen zum Thema „Resozialisierung“ statt.
2. Die Institution Justizvollzugsanstalt
Der Strafvollzug ist seit dem 1. Januar 1977 durch das Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelt. Als Vollzugsziel nach § 2 StVollzG bestimmt das Gesetz, dass Strafgefangene im Vollzug zukünftig auf ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten vorbereitet werden sollen. Der Vollzug beabsichtigt aber auch den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben im Strafvollzug soll nach § 3 StVollzG den „allgemeinen Lebensverhältnissen“ soweit wie möglich angeglichen werden. Ziel ist es, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. 3 Hierbei hat das in § 2 Satz 1 StVollzG Resozialisierungsgebot Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu näher ausgeführt, dass, nicht nur der Strafgefangene einen „Anspruch auf Resozialisierung“ nach Artikel 1 des Grundgesetzes (Recht auf Menschenwürde) hat, sondern auch unsere Gesellschaft ein eigenes „unmittelbares Interesse“ habe zu ihrem Schutz, dass Strafgefangene nicht wieder rückfällig werden und seine Mitbürger oder die Gesellschaft schädigen. 4 BVerfGE 35, 202 (236) Resozialisierung bedeutet übersetzt: „Rückgliederung in das soziale Gefüge". Der Wortgebrauch „Resozialisierung“ ist ein umstrittener Begriff für die "Wiedereingliederung" von Haftentlassenen in das gesellschaftliche Leben. Man setzt dabei voraus, dass sie vor ihrer Haft "sozialisiert" waren. Viele Menschen werden jedoch straffällig, weil sie nicht sozialisiert sind oder niemals waren, das heißt, weil sie in einer Umwelt außerhalb der geltenden Normen der Gesellschaft aufgewachsen sind.5 1987 wurde das Resozialisierungsgebot mit ähnlicher Begründung in die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates aufgenommen. Leider werden die „gesetzlich vorgegebenen Resozialisierungsbemühungen“ in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Gefahr der Sicherheitsinteressen der Gesellschaft bzw. der Allgemeinheit gewertet.
Die Abkehr vom Resozialisierungsvollzug und eine Rückkehr zum Verwahrvollzug, der nicht die Verhaltensänderung bis hin zu gesetzeskonformen Verhalten zum Mittelpunkt hat, sondern bei der Verwahrung Mittelpunkt „Vergeltung und Sühne“ steht, würde zu einer dramatischen Sicherheitsgefährdung der Allgemeinheit nach der Entlassung des Strafgefangenen führen. Nach einer Verwahrung verfällt der Täter zwangsläufig in seine alten Verhaltensmuster, die ihn zuvor in die Kriminalität geführt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem Verwahr vollzug diese Verhaltensweisen noch eher ausgebaut werden, und somit erst recht zu einer Sicherheitsgefährdung führen würden. Neue Straftaten und neues Leid von Opfern wären nach einer Verwahrung vorprogrammiert.
[...]
1 Vgl. Salman, Marieluise (Hrsg.): Soziale Arbeit mit Straffälligen. Beiträge aus Theorie und Praxis. Frankfurt am Main 2.Aufl. 1986. S. 83
2 Vgl. Salman, Marieluise (Hrsg.) : Soziale Arbeit mit Straffälligen. Beiträge aus Theorie und Praxis. Frankfurt am Main 2. Auflage 1986, S.118
3 Vgl. Niedersächsisches Justizministerium (Hrsg.): Justiz verstehen. Gerichtsbarkeiten, Strafvollzug.
2.Aufl. Hannover 2002. S. 34
4 Vgl.BVerfGE 35, 202 (236)
5 Vgl. Lexikon Sociologicus. Unter: www.sociologicus.de/lexikon/lex_soz/o_r/resozial.htm 05.07.1999
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