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Textbook, 2005, 152 Pages
Author: Dr. Richard Albrecht
Subject: Sociology - Law, Delinquency, Abnormal Behavior
Details
Year: 2005
Pages: 152
Bibliography: ~ 150 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-36038-8
ISBN (Book): 978-3-638-70501-1
File size: 533 KB
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.
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Abstract
THE GERMAN STATE AS REVENGER A CRITICAL VIEW ON THE JURIDICAL APPARATUS A GRIN-book, written by Richard Albrecht This book, written by Dr Richard Albrecht, an experienced German social psychologist and political scientist, presents 15 essays on a social phenomenon the author names STAATSRACHE (in German) - THE STATE AS REVENGER (in current Germany). Under this -at a first glance paradox- title Richard Albrecht´s critical pieces (2001-2005) have been collected and were re-published in this volume. In spring 2005, the author has written an introduction (which is completely free of charge: http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html) working out that there is until now, "still a lot to be done" (Ernst Bloch) before the German state and his juridical apparatus could earn the name of a democratic and human one, based on the principles of democracy, and the rules of law. - The author, a German writing European intellectual, is a civil right figure and, was, 2002-07, the editor of rechtskultur.de, a smart, and independent, online-magazine for citizen and human rights in Germany (http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm). Richard Albrecht is also a senior scholar in the field of genocide research; in 2006/07 he published two volumes on "Genocidal Policy Within 20th Century" (in German: Völkermord[en]: http://www.shaker.de/shop/978-3-8322-5055-3 [and] Armenozid: http://www.shaker.de/shop/978-3-8322-5738-1). A summary of his research work on genocide was published in English, and is, actually, completely free of charge -> http://de.geocities.com/earchiv21/murdering.people.htm. The e-version of Richard Albrechts book STAATSRACHE can be ordered via GRIN publ. house (http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html). The printed version can be ordered via AMAZON (-> http://www.amazon.de/StaatsRache-Justizkritische-Beitr%C3%A4ge-Dummheit-deutschen/dp/3638360385). The equal price is 19.99 €. The author´s preface is completely free of charge (->http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html).
Excerpt (computer-generated)
Richard Albrecht
StaatsRache
Justizkritische Beiträge gegen die Dummheit
im deutschen Recht(ssystem)
[= Beiträge zur Rechtskultur]
„StaatsRache“ und bewußt in dieser Schreibweise - das ist die Titelmetapher des neuen, im GRIN-Netzwerk erstpublizierten elektronischen Buchs (e-book) von Richard Albrecht, dem Editor des kleinen unabhängigen online-Magazins für Bürgerrechte, http://rechtskultur.de. Der Autor führt in seine fünfzehn Netzbeiträge mit (s)einem neuen Vorwort ein und begründet sein Konzept und den scheinbar paradoxen Buchtitel: StaatsRache als Ausdruck totalitärer Tendenzen der gegenwärtigen deutschen Justiz, des aktuellen deutschen Rechts(systems) und seiner tragenden Säule, der zentralen Sozialfigur. Dieser kulturanalytisch-sozialwissenschaftliche Ansatz geht über die juristische Kritik eines „oligarchischen Richterstaats“ (Bernd Rüthers) hinaus. Allen, die über die Boulevardkritik an diesen „Halbgöttern in Schwarz“ (Rolf Bossi) mehr wissen wollen und die sich für Hinter- und Abgründe der aktuellen deutschen Rechtspraxis und ihres alltäglich-routinisierten Umgang sowohl mit Bürger/innen als auch mit Kritikern interessieren, kann Richard Albrechts e-Buch mit Beiträgen als substentiell-engagiertes und praxisbezogen-kundiges Plädoyer für mehr Gerechtigkeit im deutschen Recht(ssytem) nur nachhaltig empfohlen werden.
„Die fünfzehn, Beiträge dieses Bandes wurden so gruppiert, dass zunächst in den fünf kürzeren Texten - Juristenlogik, google, Rechtsgespräch, Völkerstrafrecht, Beweismittel -, die den Charakter wissenschaftlicher Miszellen haben, auf im Hauptstrang („mainstream“) sei´s vernachlässigte sei´s missachtete methodische Aspekte von Recht als Wissenschaft und als Praxis aufmerksam gemacht wird. Dass dabei en passant auch via google eine kostengünstige Netzrecherchemethode für bestimmte Gerichtsentscheide entwickelt und vom Autor auch wo immer möglich angewandt wurde - ist aus bürgerrechtlicher Perspektive sinnvoll - zumal der Autor weder Straf- noch Verfassungs-, sondern Bürgerrechtler ist. Die nächstdrei wissenschaftlich-dokumentarischen Essays sind grössere Beiträge zum Vorrang von Bürgerrechten gegenüber Staatspflichten entsprechend Leiturteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Bürgerrechte) und zur rechts- und verfassungswidrigen Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts, seit 1993 Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen (Verfassungsbeschwerden). Der im deutschen bzw. europäischen Rechtszusammenhang auch rechtsgeschichtlich bedeutsame Beschwerdetext (Menschenrechte) enthält weniger eine Einzelfalldokumentation als vielmehr allgemeine Argumente gegen die ober(st)gerichtliche Willkürpraxis des deutschen Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat, diese Rechtspraxis für menschenrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Die nächsten sieben Beiträge präsentieren Fallstudien: Über einen subjektiv als kriminell empfundenen Handlungszusammenhang (Prozessbetrug) und die Folgen im Anschluss an so wohlbegründete wie begründungslos abgelehnte Beschwerden (Menschenwürde). Zwei eher wissenschaftspublizistische Besprechungsaufsätze über ein bundesdeutsches Politikum (Gleicherer) einerseits und eine wesentliche empirische Dunkelfeldstudie (Richtervorbehalt) andererseits versuchen, übers Fallmaterial hinaus, kritisch zu verallgemeinern ... wobei meine Bewertung des Bundeslöschtagesyndroms zunächst bewusst aus der Sicht des kritischen, zeitungslesenden Zeitgenossen erfolgte und andere Recherchematerialien nicht einvernahm. Der vorliegende Band klingt aus mit drei kürzeren Texten: Dem von mir mitverfassten Offenen Brief der Mutigen Sieben an den amtierenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, H.-J. Papier, vom 1. März 2004 (mit einem Präsidentenkurzporträt und einem Hinweis auf erweitertes Petitionsrecht im Sinne des Artikel 17 Grundgesetz als Ergänzung/en), dem Kurzessay Pantomelite und dem (scheinbar bloss) satirischen Schlussakkord: ´Kleines rechtsgeschichtliches Wörterbuch´“ (aus dem Vorwort).
Dr.phil. Dr.habil. Richard Albrecht ist ausgebildeter und berufserfahrener (Kultur-, Wissenschafts- und Rundfunk-) Journalist, beruflicher Ausbilder, in Cultural Studies promoviert und in Politikwissenschaft mit Schwerpunkten: Zeitgeschichte und politische Soziologie habilitiert. Er hat in den letzten dreißig Jahren fünfzehn Bücher und etwa 700 weitere Texte veröffentlicht (sowie zwei Curricula und einen Recherche-Leitfaden erarbeitet). Er hat im GRIN-Netzwerk 2003-05 bereits mehr als zwei Dutzend Beiträge publiziert. Richard Albrechts wichtigste wissenschaftliche Publikation ist der 1991 erschienene Essay „The Utopian Paradigm“. - Der Autor interessiert sich als Sozialwissenschaftler mit den Arbeitsschwerpunkten materialistische Subjektwissenschaft und kulturanalytische Sozialpsychologie für dynamisch-reflexive Handlungsprozesse, gesellschaftliche Umbruchslagen und ihre kulturellen Ausdrucksformen. – Richard Albrecht war 2001-2004 ehrenamtlicher Richter und Verfahrensbevollmächtiger und ist derzeit Editor des unabhängigen online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte: http://rechtskultur.de sowie Lehrbeauftragter („Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“). Richard Albrecht lebt in Bad Münstereifel/NRW; mailto/e-Post bitte an: dr.richard.albrecht@gmx.net; rechtskultur@web.de
Inhalt:
1. Vorwort
2. Logik für Juristen
3. Mit google juristische Entscheide finden
4. Rechtsgespräch, Mannesmannrecht und mehr
5. Völkerstrafrecht, Völkermord und/als Genozidpolitik: Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Menschlichkeitsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit als Menschheitsverbrechen ? - Marginalie zur politischen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte des/im 20.Jahrhundert/s
6. Beweismittelsynopse: Hinweise auf eine Methode zur Überprüfung realer Jurisdiktionalität und potentieller Rechtsbeugung
7. Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen
8. Verfassungsbeschwerden in Deutschland: Begründunglose Ablehnung/en von Verfassungsbeschwerden 1993-2002 und die Folgen. Zugleich ein Beitrag zu Rechts- und Gerechtigkeitspolitik in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts
9. Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa: Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG als konkrete Menschenwürdeverletzung. Hinweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat
10. Prozessbetrug und mehr
11. Menschenrechtsverletzung/en
12. Ist gleicher als gleich gleicherer ? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften 1998-2004: Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher Perspektive
13. Die Erosion des Richtervorbehaltes bei Telefonüberwachung/en: Eine empirische Untersuchung und ihre Konsequenzen
14. Offener Brief an den BVerfG-Präsidenten Prof. Papier (1.3.2004) [Mitautor]
15. Über Phantom-Elite/n und mehr aus dem Neuesten Deutschland: Elemente einer alternativen sozialpsychologischen Zeitdiagnose
16. Kleines rechtsgeschichtliches Wörterbuch
1. Vorwort
"Nichts erfordert mehr Mut und Charakter,
als sich im offenem Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden
und laut zu sagen: Nein"
(Kurt Tucholsky [1890-1935])
I.
StaatsRache - so der Titel dieses Sammelbands. StaatsRache - diese Metapher klingt zunächst widersprüchlich und paradox. Als ob, zumal im zivilisierten Mitteleuropa, genauer: in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts, ein Staat sich, zudem an seinen Bürger/innen, rächen könnte und rächen würde.
Kulturwissenschaftler und Sozialforscher, die diesen Namen verdienen, müssen in diesen und anderen Paradoxata denken können, indem sie im allgemeinen sowohl zunächst Unsichtbares sichtbar als auch scheinbar Undenkbares denkbar machen. Wobei Sozialforscher und Kulturwissenschaftler sich im speziellen und aufs Themenfeld dieses Sammelbands bezogen freilich auf den literarisch-visionären Rechts-, Verwaltungs- und Bürokratiekritiker Franz Kafka beziehen können: "Ein Henker" - soll Franz Kafka einmal gesagt haben -, "ein Henker ist heute ein ehrbarer, nach der Dienstpragmatik wohlbezahlter Beamtenberuf. Warum sollte also nicht in jedem ehrbaren Beamten ein Henker stecken ?"[1] Und am Ende seines Prozeß-Romanfragments mit dem Doppelsinn der Festnahme "unschuldiger Personen", gegen die ein "sinnloses Verfahren" eröffnet wird, schreibt Franz Kafka über die Justiz: "Eine Organisation, die nicht nur bestechliche Wächter, läppische Aufseher und Untersuchungsrichter [...] beschäftigt, sondern die weiterhin eine Richterschaft hohen und höchsten Grades unterhält, mit dem zahllosen, unumgänglichen Gefolge von Dienern, Schreibern, Gendarmen, vielleicht sogar Henkern"[2]
Auf dem 28. Deutschen Soziologentag hat Karl-Otto Hondrich gegen eine eindimensionale Individualisierungsthese am Beispiel intimer Paarbeziehungen herausgearbeitet, dass es keine Totalindividualisierung geben kann und dass immer auch kollektivierende Rückbindungsprozesse in alle Individualisierungsprozesse strukturell eingelagert sind[3].
In anderem Zusammenhang hat der Autor Michael Rutschky, unter Einvernahme wesentlicher Hinweise des ethnologischen Feldforschers Marcel Mauss[4], an Prozessen der Rearchaisierung, also der Wieder- und Rückkehr überholt geglaubter destruktiver Handlungsmuster wie Gabe und Rache und Rache als Gabe, verdeutlicht, dass und wie existentielle menschliche Bedürfnisse unter bestimmten, angebbaren Bedingungen des entwickelten (Sozial-) Staates nur ausserhalb von dessen Legalität befriedigt werden können[5]. Bereits Anfang der 90er Jahre betonten Gutachter des bayerischen Staatsministeriums des Innern, dass unter wohlfahrtstaatlichen Lebensbedingungen auch in Deutschland, wenn sozialstrukturelle Faktoren "die Verwirklichung von Grundbedürfnissen verhindern", selbst "sozial integrierte Bürger" immer dann widerständig und gewaltsam handeln würden, wenn es um "die Qualität der Sicherung eigener Existenz" in Form von "zwar aufgezwungenem, aber notwendigen Handeln" geht[6].
Die in der StaatsRache-Metapher aufgespeicherte Denkfigur geht einen Schritt weiter und spricht nicht die Rache einzelner Machtloser oder ohnmächtiger Menschen oder kleiner Gruppen an. Sondern thematisiert vielmehr eine besondere und archaische Form von Staatshandeln: Racheakte der gebündelten und geballten Macht(haber) unter Zuhilfenahme und Instrumentalisierung staatlicher Machtmittel gegen (wirkliche oder vermeintliche) Dissenter. Insofern konstrastiert und destruiert StaatsRache jeden Staatsbonus, also das, so Peter Waldmann[7], "tief verwurzelte Vorurteil zugunsten des Staates als legitime Schutzmacht" für und bei seine/n Bürger/innen. Und je stärker StaatsRache als Handlungsmotiv und Handlungspraxis ausgeprägt ist - desto hohler das gesamte Staatsgefüge und desto irrationaler staatlicher Umgang mit (vermeintlichen oder wirklichen) Dissentern vor allem dann, wenn diese nicht nur abstrakt-allgemein staatliche Illegitimität behaupten, sondern, wie in verschiedenen Beiträgen dieses Bandes, staatliche Illegalität konkret-empirisch nachweisen.[8]
II.
Der Sammelband StaatsRache enthält, neben Vorwort und Anhang, fünfzehn (von achtzehn vorgesehehen) Textbeiträge(n) über und gegen die Dummheit im deutschen Rechts(system). Der Titel greift zurück auf einen (Recherche-) Textabschnitt im ersten grösseren Essay dieses Bandes. Der Untertitel spielt bewusst auf Hanns Eislers Essay über -genauer: gegen- die Dummheit in der (deutschen) Musik an. Nur: Hier geht′s nicht ums Kunstschöne oder um Ästhetik. Sondern um einen gesellschaftlichen Kernbereich, den (nicht nur) ich (zu) oft eben nicht als Recht - sondern als Macht empfunden habe. Insofern geht′s nicht nur um Justitia oder Justiz. Sondern ums (Über-) Leben. Und solange in Deutschland Recht eben nicht nach dem Gesetz gesprochen wird und Richter/innen von Gerechtigkeit nichts wissen wollen - handelt es sich nicht um Richter/innen. Sondern um Machter/innen.
Dummheit im deutschen Rechtssystem heisst auch justizielle Prozessproduktion von nicht nur Schwarzer Pädagogik und Bumerangeffekten; sondern auch von Handlungsfallen[9], double-binds, in denen, hier unter berufsrichterlicher Regie, egal was die/der Handelnde tut, duldet oder unterlässt, jedwedes Handeln falsifiziert wird: Ich habe zum Beispiel erlebt, wie jemand von einem Euskirchener (inzwischen von einem, wie alle Amtsrichter/innen inzwischen Dezernatsleiter/innen genannten) Dezernatsleiter in einem Zivilverfahren zur Zahlung einer Rechnung verurteilt wurde, obgleich er keinen Auftrag vergab/unterschrieb - und vom gleichen amtsrichterlichen Dezernatsleiter ein paar Jahre später in einem anderen Zivilverfahren, nachdem er im ersten erfuhr, dass seine Unterschrift bedeutungslos ist, im zweiten zur Zahlung verurteilt wurde, weil er unterschrieb; und darüber hinaus, weil er einen Gerichtstermin wegen seiner Schwerbehinderung nicht wahrnehmen konnte, dies vorher telefonisch mitteilte, sowie am nächsten Tag ein ärztliches Attest einreichte, gleichwohl durch Versäumnisbeschluss zur Zahlung verurteilt und trotz seiner jeweiligen form- und fristgerechten Widersprüche gepfändet wurde, weil der Geschädigte/Rechtsverletzte davon ausging, dass seine Krankmeldung aufschiebende Wirkung hätte und als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten sei...eine der vielen, über den blossen Amtsschimmel bekannter Paragraphenreiterei[10] hinausgehende, nur noch als (ab einem bestimmten Punkt auch vorsätzlichen) sittenwidrigen Schädigungen höchstgefährlicher wie hirnschrissiger Ausprägung[11], die Betroffene, die logisch und/oder wissenschaftlich denken, niemals werden nachvollziehen können. Wobei hinzukommt, dass die gegenwärtige deutsche Amtsrichterei, wenn nur der ´Streitwert´ gering genug ist, ein unkontrollierbares, insofern absolutistisches, Regime darstellt, weil im herrschaftlichen Handlungssystem ´Gericht´ keinerlei Revision/Berufung möglich und jede Beschwerde (oder gar Strafantrag von Geschädigten gegen deutsche Berufsrichter/innen) wirkungslos ist[12]. Auch wenn man über Einzelheiten streiten mag: Nach meiner, zugegeben: ganz subjektiven, Gerichtserfahrung gibt es in zwei von drei Fällen kein "faires Verfahren" ("fair trial") im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. So dass ich nur hoffen kann, dass meine Erfahrung einerseits atypisch ist und andererseits baldmöglichst empirisch falsifiziert werden möge...
III.
In einem anderen, über vorgehenden "Fall" simpler berufsrichterlicher Dummheit/en weit hinausgehenden konkreten "Fall" erfahrenen Rechtsalltags, Alltags im Recht und Rechts im Alltag -nämlich komplexe und massive berufsrichterlich-amtliche Dummheit/en in Euskirchen hat sich der Autor beim Bonner Landgerichtspräsidenten übers berufsrichterliche Fehlverhalten mit diesen Argumenten am 18. Juni 2004 beschwert:
"Dies ist (m)eine förmliche Beschwerde. An Sie als fachlichen u n d disziplinären Dienstvorgesetzten des o.g. Amtsrichters (folgend: RiAP). Das Recht auf wirksame Beschwerde ist ebenso wie das Recht auf ein faires Verfahren als Menschenrecht in Artikel/n 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert und kraft Ratifizierung hierzulande innerstaatliches Recht "im Rang eines einfachen Bundesgesetzes" (Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland; Bonn: bpb, 2002³, 70). Insbesondere garantiert Art. 13 EMRK wirksames Beschwerderecht bei Fehlverhalten "in amtlicher Eigenschaft".
Ich werde in diesem Beschwerdetext in konzentrierter Form nachweisen, dass bei RiAP weder zentrale internationale Rechtsprinzipien wie "fair trial" und/oder "equality of weapons" noch tragende nationale Rechtsprinzipien wie "Verhältmässigkeit der Mittel" oder/und "Übermassverbot" staatlichen Handelns angewandt wurden.
Würde mir so ein Fall wie der hier zusammenfassend dargestellte in meiner zwanzigjährigen Tätigkeit als professioneller Radio-, Kultur- und Wissenschaftspublizist vorgekommen sein - hätte ich dafür gesorgt, dass öffentlich bekannt wird, wer mich hier - und wie - sittenwidrig vorsätzlich schädigt.
Ich bin kein Jurist. Ich kann (als bei Hans Albert in Wissenschaftslehre examinierter) Sozialwissenschaftler in der Tat logisch denken: Es war und ist mir empirisch nicht möglich, zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten zu sein. Dies aber ist Voraussetzung des RiAP-Entscheids vom 26.5.2004. RiAP erliess nämlich ein Versäumnisurteil gegen mich, obwohl ich mich nachweislich (Blatt 25 der Gerichtsakte 17 C 397/03) v o r dem Gütetermin am 17.9.2003 rechtzeitig telefonisch entschuldigte, weil ich wegen eines Asthmaanfalls dringend ärztliche Hilfe brauchte. Und ein entsprechendes ärztliches Attest vom 17.9.2004 am nächsten Tag (18.9.2003) nachreichte (Blatt 29 der Akte). Das gegen meinen Willen ergangene "Versäumnisurteil" war/ist m.E. entscheidendes Faktum und gravierende berufsrichterliche Fehlhandlung, die dann auch die bekannte normative Kraft des Faktischen produzierte. Denn dadurch, dass ich sowohl rechtzeitig anrief als auch sobald möglich die ärztliche Bescheinigung nachreichte hatte/habe ich ausgedrückt, dass ich keinen Entscheid o h n e meine Anwesenheit wünsche.
Ich wurde unverschuldet verhindert, den Gerichtstermin am 17.9. 2003 wahrzunehmen. Dadurch erhielt ich nicht die Möglichkeit, mich mündlich und persönlich zur Sache zu äussern. Ich erhielt am entscheidenden 17.9.2003 faktisch kein rechtliches Gehör und stattdessen Versäumnisbeschluss und Pfändungen bzw. Kontosperrungen. Meine sämtlichen form- und fristgerechten Widersprüche dagegen wurden weder zur Kenntnis genommen noch entschieden.
Ich ging davon aus, dass ein neuer Termin vereinbart wird. Stattdessen wurde in Form eines Versäumnis- und Pfändungsbeschlusses, gegen den/die ich jeweils form- und fristgerecht Widerspruch einlegte, in meiner Meinung nach rechtswidriger Weise auf mein Konto so zugegriffen, dass es faktisch gesperrt wurde und ich über mein eigenes Konto erst wieder verfügen konnte, nachdem ich den (Gesamt-) Betrag von 472,24 € durch das Bankhaus überweisen liess. Die (m.E. unberechtigte) Ursprungsforderung betrug 206,25 €. Daraus wurden - wie im Dukatenscheissermärchen- von mir zwangsbezahlte 472,24 € - ein in der Tat "unerhörter Vorgang" (Bertolt Brecht), den RiAP selbst nun am 26.5.2004 sowohl für rechtens als auch für rechtskräftig erklärt hat - wobei ich nun zusätztlich auch noch einmal 30 € für diese/n Veranstaltung/Beschluss bezahlen soll…
Das alles ist meiner Meinung nach mindestens dreifach rechtswidrig: Meine sämtlichen form- und fristgemäss eingegangenen Widersprüche gegen Versäumnisurteil/Pfändungsbeschluss wurden gar nicht zur Kenntnis genommen. Die Pfändung selbst wurde mir erst nachdem sie vollzogen wurde mitgeteilt: Ich hatte als angeblicher Schuldner gar keine Chance, gerichtlichen Pfändungsschutz zu beantragen. Ein Teil des sog. Existenzminimums wurde weggepfändet: Ich konnte keinen Notbedarfsschutz geltend machen.
Nach meiner Meinung ist es kein faires Verfahren, wenn auch mein unmittelbar nach Akteneinsicht am 19.5.2004 mit dem Hinweis auf diese (bes. Bl. 25, 28, 29 ebenda) gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand von vor dem Versäumnisurteil/Pfändungsbeschluss [17.9.2003] im rechtskräftigen Richterentscheid vom 26.5.2004 unberücksichtigt blieb.
Und wenn RiAP in seiner einzel- und berufsrichterlichen "Begründung" schliesslich gegen mich anführt, dass ich einen Auftrag erteilt und einen Scheck unterschrieben hätte, so ist die erste Aussage ausweislich der kreispolizeilichen Nachermittlungen, die in einem Brief an mich (4.9.2004) zusammengefasst wurden, sachlich falsch. Und die zweite ist in diesem Fall doppelt unerheblich: Denn zum einen wurde ich, vor drei Jahren von RiAP zur Zahlung einer Handwerkerrechnung verurteilt, obgleich/weil ich keinen Auftrag unterschrieb, so dass ich davon ausgehen musste, dass es seis irrelevant seis eh wurschd ist, ob ich überhaupt unterschreibe (17 C 203/01). Und derselbe Berufsrichter urteilt nun, 2004, weil ich diesmal unterschreibe, wie er, 2001, gegen mich urteilte als ich nicht unterschrieb. Dieser berufsrichterlichen Handlungslogik kann ich nicht folgen, und ich halte sie auch mit jeder rationalen juristischen Logik im Sinne von Ulrich Klug (1958²) und Erich Schneider (1965) für unvereinbar. Zum anderen weiss ich seit meinem Studium, dass es legal ist, die Einlösung eines Schecks innert von drei Werktagen sperren zu lassen. [...]
Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Beschwerde mit Ihrem entsprechenden Aktenzeichen und Mitteilung, wann ich mit angemessenem Bescheid rechnen darf. Herrn Dezernatsleiter/Amtsrichter [...] werde ich mitteilen, dass ich mich über sein berufsrichterliches Fehlverhalten bei Ihnen beschwert habe."
Und weil, entsprechend der ´Gnade des frühen Alphabets´, RiAP auch in einem anderen Verfahren entsprechend dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan[13] der "gesetzlich zuständige Richter" war/ist, erhielt er, drei Tage später, am 21. Juni 2004 diese Mitteilung per Dienstfax:
"Dr.rer.pol.habil.Richard Albrecht, Dr.phil.
Editor rechtskultur.de
rechtskultur@web.de
justizanalyse@gmx.net
D.53902 Bad Münstereifel
21. Juni 2004
An
[...] -Leiter Dezernat IV-
Amtsgericht Euskirchen
Dienstfax 02251.951102
Ihr Az. 13 C 1151/03
in dreifacher Ausfertigung
Betr. Art. 6 EMRK "Faires Verfahren"
Heutige Akteneinsichtsverweigerung
Ich bin seit 5. 5. 2004 ehrenamtlich-altruististisch der Verfahrensbevollmächtigte von [...] . Mir wurde am 13.5.2004 mitgeteilt (Anlage 1, 1 Blatt): "Sie können die Akte zu den üblichen Geschäftszeiten [...] auf der Geschäftsstelle Zimmer 314 einsehen". Heute - 21.6.2004 - war ich gegen 11:35 h - mithin zur üblichen Geschäftszeit - auf der Geschäftsstelle. Und konnte nachweislich die Akte n i c h t einsehen. Dadurch entstanden mir Kosten: Eine Stunde ehrenamtliche Tätigkeit und 32 Kfz.-Kilometer. Ich erwarte von der Staatskasse Kostenerstattung. Ohne vorige Akteneinsicht ist mir angemessene Verfahrensvertretung von [...] am 23.6.2004 n i c h t möglich. Und weil das so ist werde ich [...] am 23.6.2004 n i c h t vertreten. Bei dieser Gelegenheit lasse ich nicht unerwähnt, dass mir das Dezernatsschreiben betr. vorgehende Terminsverschiebung [15.6.2004, 12:00 h] datiert 5.5.2004, erst am 15.6.2004 12:40 h vorlag (Anlage 2, 1 Blatt). Meiner subjektiven Meinung nach soll jeder Richter, der kein "faires Verfahren" (EMRK Art. 6) garantieren kann, weil er überfordert und/oder unfähig oder/und befangen ist, von sich aus die erforderliche/n Konsequenz/en ziehen." Auch diese wurde zeitgleich RiAPs Dienstvorgesetztem mit dem ergänzenden Hinweis weitergeleitet: "Zur Frage, ob dieser Amtsrichter überhaupt in der Lage ist, ein "faires Verfahren" (EMRK Art. 6) auf rechtsstaatlicher Grundlage durchzuführen, werde ich mich hic et nunc nicht äussern." [...]
IV.
Im ersten Fall verweigerte RiAP rechtliches Gehör vollständig, im zweiten teilweise. Und zumindest im ersten Euskirchener RiAP-"Fall" wird der "Anschein von Rechtlichkeit" (Gerd Roellecke), den jedes Gerichtsverfahren per se vermittelt, nachhaltig zerstört. Wobei freilich nicht jeder, wie z.B. hier erstskizzierter, Fall berufsrichterlichter Dummheit im Amt in Form von kompletter Verweigerung rechtlichen Gehörs oder wie z.B. verweigerte Akteneinsicht als Teilverweigerung des Grundrechts auf rechtliches Gehör schon gleich, wie hier, einer der schwersten aller möglichen Straftaten im Amt (Strafgesetzbuch §§ 331 bis 358, hier § 339) bedeutet, nämlich das Staatsverbrechen der Rechtsbeugung. Denn in der Tat hätte auch Herr RiAP wissen können, wissen sollen und wissen müssen, dass sein Handeln "in amtlicher Eigenschaft" (EMRK Art. 13) nach einem einstimmigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland (1 BvR 2114/97 vom 6. 4. 1998) genau so grundrechtsverletzend wie verfassungswidrig ist wie das seiner Bonner Kollegen Berufsrichter einige Jahre früher: "Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Oktober 1996 - 6 S 122/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge des Gehörsverstoßes und des Verstoßes gegen das Willkürverbot gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem seine auf § 513 Abs. 2 ZPO gestützte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, und hilfsweise unmittelbar gegen die Rechtsnormen §§ 337 und 513 ZPO.
1. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren die Beklagten auf Zahlung von Mietnebenkosten in Höhe von ca. 10.000 DM vor dem Amtsgericht in Anspruch genommen. Nachdem die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden war, hatte das Amtsgericht nach rechtzeitigem Einspruch des Beschwerdeführers Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Noch vor der Terminsstunde rief der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beim Amtsgericht an und teilte der Geschäftsstelle ausweislich eines Vermerks mit, "daß er erkrankt sei und den Termin heute nicht wahrnehmen könne". Nach Aufruf zur Sache nahm das Amtsgericht in das Sitzungsprotokoll auf: "Es war festzuhalten, daß der Kläger am heutigen Terminstage telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle mitgeteilt habe, daß er erkrankt sei und den Termin heute nicht wahrnehmen könne, daß ihn die zuständige Geschäftsstellenverwalterin am Telefon darauf hingewiesen habe, daß sein Ausbleiben - zumindest - durch ärztliche Bescheinigung entschuldigt werden müsse." Unmittelbar danach verwarf das Amtsgericht sodann auf Antrag der Beklagten den Einspruch des Beschwerdeführers durch zweites Versäumnisurteil als unzulässig.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte und darauf gestützte Berufung, es habe ein Fall einer unverschuldeten Säumnis vorgelegen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für das Amtsgericht habe keine Veranlassung bestanden, nach § 337 ZPO zu verfahren. Unverschuldet sei ein Fernbleiben der Partei nur dann, wenn ein erheblicher Verhinderungsgrund von der abwesenden Partei vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Hierbei richte sich der Verschuldensbegriff nach den in § 276 BGB niedergelegten objektiven Maßstäben. Zugrunde zu legen sei danach die Sorgfalt einer ordentlichen Prozeßpartei. Hier fehle es an einer schlüssigen Darlegung einer hinreichenden Mitteilung des Entschuldigungsgrundes durch den Beschwerdeführer vor dem Termin. Es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie er im Berufungsverfahren erstmals unter Bezugnahme auf ärztliche Bescheinigungen vorgetragen habe, an einer akuten erheblichen Erkrankung gelitten habe, weil er das Vorliegen einer solchen Erkrankung in dem Telefonat gegenüber der Geschäftsstelle nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Zudem habe er nicht vorgetragen, die Vorlage des geforderten ärztlichen Attests unverzüglich nach der Untersuchung zugesagt zu haben.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend: Da das Landgericht nicht geprüft habe, ob eine Säumnis vorgelegen habe, sei das Urteil ein Willkürakt. Das Landgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es nicht berücksichtigt habe, ob seine Befürchtung am Morgen des Terminstages berechtigt gewesen sei, an einer lebensgefährlichen akuten Erkrankung zu leiden. Tatsächlich sei er in Angst gewesen, eine Thrombose zu haben. Deshalb habe er sich nicht darauf konzentrieren können, wie er sich formal korrekt beim Amtsgericht zu entschuldigen gehabt habe. Der Erklärung der Geschäftsstellenverwalterin, er müsse ein Attest vorlegen, habe er zumindest nicht widersprochen. Die Beibringung eines Attestes sei auch kein Problem gewesen, da er im Begriff gewesen sei, die Universitätsklinik aufzusuchen. Falls das Urteil des Landgerichts den Regelungen der Zivilprozeßordnung entspreche, seien diese willkürlich und verfassungswidrig. Es ginge nicht an, daß ihm ohne seine Schuld die Forderung von 10.000 DM entginge und er zusätzlich noch mit rund 10.000 DM Prozeßkosten bestraft würde.
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
1. Die Auslegung des Gesetzes ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG greift das Bundesverfassungsgericht jedoch dann ein, wenn ein Richterspruch unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; 87, 273 <278f.>).
Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall müssen ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 74, 220 <224>). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, daß die Gerichte die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs nachholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (vgl. BVerfGE 69, 233 <242>).
2. Die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe eine für die Annahme eines unverschuldeten Fernbleibens ausreichende rechtzeitige Mitteilung über den Verhinderungsgrund nicht dargelegt, entbehrt einer hinreichenden Begründung und entzieht dem Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör [...]"
V.
Nähme man das hier bewusst ausführlich zitierte BVerfG-Urteil vom 6. April 1998 nicht nur Ernst, sondern auch als Kriterium für berufsrichterliches Handeln in seiner Bindung an Recht und Gesetz, dann stünde im Euskirchener RiAP-"Fall" das Kürzel RiA nicht für Richter im Amtsgericht, sondern für Rechtsbeuger im Amt. Und wenn kürzlich Madame Bardot kurz und bündig an einen Grundtatbestand unserer conditio humana erinnert/e: "Die menschliche Feigheit ist grenzenlos"[14] - so mag Brigittes Hinweis im allgemeinen zutreffen; im speziellen möchte ich ihr gleichwohl widersprechen: Die berufsrichterlicher Dummheit im deutschen Recht(ssystem) ist, meiner subjektiven Erfahrung nach, noch grenzenloser ... Entsprechend auch die dreiseitige, landgerichtlich-präsidiale Antwort vom 19.7.2004 auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18.6.2004, in der nicht weniger als berufsrichterliche Grundrechtsverletzung in Form nicht praktizierten rechtlichen Gehörs vorgebracht wurde: Nach Aktenüberprüfung wurde -nicht unerwartet- "kein Anlass zu dienstrechtlichen Beanstandungen gefunden", hat die Prüfung "keine dienstaufsichtlichen Beanstandungen gefunden", ist "ein evidenter Gesetzesverstoss, der nach den obigen Darlegungen eventuell dienstaufsichtliche Massnahmen veranlassen könnte, nicht ersichtlich". Und weil das ärztliche Attest nicht schon zur mündlichen Verhandlung am 17.9.2003, erst am nächsten Tag, dem 18.9.2003, vorlag, "dem Richter zum Zeitpunkt der Verhandlung nur Ihre telefonische Mitteilung bekannt war" - traf, so die Dienstaufsicht, "der Richter im Rahmen der ihm zustehenden richterlichen Unabhängigkeit [seine] Entscheidung" und liess in Form zweifacher Kontensperrung doppelpfänden.
Nach meiner subjektiven (und freilich scheinbar ganz rechtsunerheblichen) Meinung entzog der Euskirchener RiAP, um die Formel des Bundesverfassungsgerichts zu benützen, "den Anspruch auf rechtliches Gehör" im Sinne Artikel 103 (1) des Grundgesetzes. Was rechtlich nun noch möglich wäre - Strafantrag gegen RiAG wegen Rechtsbeugung im Sinne § 339 Strafgesetzbuch (bis spätestens 16.9.2008).
VI.
Alle Texte dieses Bandes sind, wie das Vorwort, Erstdrucke. Sie wurden alle schon mindestens einmal in den letztbeiden Jahren im Netz ("online") publiziert und sind teils für das kleine unabhängige online-Magazin http://rechtskultur.de (und http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm), dessen ersten beiden Jahrgänge "im Netz" stehen, geschrieben und dort erstveröffentlicht, teils in anderen Zusammenhängen entstanden/publiziert worden, etwa bei http://www.wissen24.de Ausgangspunkt war, was im Editorial zum 1. Jg. von rechtskultur angemerkt wurde: Der unverkennbare Involutions- oder Rückbildungs- oder Verfallsprozess aller Rechtskultur in Deutschland und die in der alltäglichen Rechtspraxis typischerweise wirksame ´Schwarze Pädagogik´ nach dem Motto: Was schert´s mich als Berufsrichter/in, was ich anrichte, Hauptsache in hab´ wenig/er Arbeit, als so unkündbare/r wie unabhängige/r Staatsdiener/in meine Ruhe und kann persönlich meinem ´guten Leben´ nachgehn. Und wenn meine Urteile, Entscheide, Massnahmen, Anordnungen und Weisungen das Gegenteil des Beabsichtigen -also Bumerangeffekte- bewirken...so what und was soll´s. Kein Wunder, dass in Deutschland die Gruppe der Berufsrichter/innen, sobald es um mehr als rechtstechnische Vereinfachungen geht, nicht nur als erheblich fort- und weiterbildungsresistente, sondern als tendenziell weiter- und fortbildungsimmune Berufsgruppe gilt. Ob sich dies (und viel mehr, das hier nicht einmal angesprochen wird) durch die so berechtigte wie beredt begründete Forderung von "Richterwahl durchs Volk auf Zeit" (Claus Plantiko) [15] aus der Welt schaffen lassen wird - will/kann ich nicht beurteilen; zumal es einerseits auch in Deutschland Elemente der zeitlichen Begrenzung richterlicher Tätigkeit/en auf derzeit fünf Jahre bei "Laienrichtern", Schöffen etc. gibt und andererseits helvetische Erfahrung/en zeigen, dass alternative Richterwahl/en nicht notwendig zur Entkorruptionierung berufrichterlicher Zugänge, Tätigkeiten und Wirksamkeiten führen[16]. Berufsrichterliche rechtsideologische Praxis und ihre rechtsnihilistische Unterfütterung erscheint in gegenwärtigen Deutschland nicht nur grenzenlos. Sondern inzwischen im deutschen Recht(ssystem) so verbreitet, dass zunehmend nicht einmal mehr der Anschein von Urteilen, Entscheiden und Beschlüssen nach Verfahrensgerechtigkeit, Recht und Gesetz gewahrt wird. Das wird in verschiedenen Beiträgen dieses Bandes nicht abstrakt behauptet. Sondern konkret nachgewiesen.[8]
Die fünfzehn, bereits online publierten (und deshalb auch von einem bekannten deutschen Fachverlag nicht in entsprechender ´Schwarzer Reihe´als "gedrucktes" Buch in Form eines Sammelbandes veröffentlichten) Beiträge dieses Bandes wurden so gruppiert, dass zunächst in den fünf kürzeren Texten - Juristenlogik, google, Rechtsgespräch, Völkerstrafrecht, Beweismittel -, die den Charakter wissenschaftlicher Miszellen haben, auf im Hauptstrang ("mainstream") sei´s vernachlässigte sei´s missachtete methodische Aspekte von Recht als Wissenschaft und als Praxis aufmerksam gemacht wird. Dass dabei en passant auch via google eine kostengünstige Netzrecherchemethode für bestimmte Gerichtsentscheide entwickelt und vom Autor auch wo immer möglich angewandt wurde - ist aus bürgerrechtlicher Perspektive sinnvoll - zumal der Autor weder Straf- noch Verfassungs-, sondern Bürgerrechtler ist.
Die nächstdrei wissenschaftlich-dokumentarischen Essays sind grössere Beiträge zum Vorrang von Bürgerrechten gegenüber Staatspflichten entsprechend Leiturteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (Bürgerrechte)[17] und zur rechts- und verfassungswidrigen Praxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts, seit 1993 Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen (Verfassungsbeschwerden). Der im deutschen bzw. europäischen Rechtszusammenhang auch rechtsgeschichtlich bedeutsame Beschwerdetext (Menschenrechte) enthält weniger eine Einzelfalldokumentation als vielmehr allgemeine Argumente gegen die ober(st)gerichtliche Willkürpraxis des deutschen Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat, diese Rechtspraxis für menschenrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
Die nächsten sieben Beiträge präsentieren Fallstudien: Über einen subjektiv als kriminell empfundenen Handlungszusammenhang (Prozessbetrug) und die Folgen im Anschluss an so wohlbegründete wie begründungslos abgelehnte Beschwerden (Menschenwürde). Zwei eher wissenschaftspublizistische Besprechungsaufsätze über ein bundesdeutsches Politikum (Gleicherer) einerseits und eine wesentliche empirische Dunkelfeldstudie (Richtervorbehalt) andererseits versuchen, übers Fallmaterial hinaus, kritisch zu verallgemeinern ... wobei meine Bewertung des Bundeslöschtagesyndroms zunächst bewusst aus der Sicht des kritischen, zeitungslesenden Zeitgenossen erfolgte und andere Recherchematerialien nicht einvernahm[18].
Der vorliegende Band klingt aus mit drei kürzeren Texten: Dem von mir mitverfassten Offenen Brief der Mutigen Sieben an den amtierenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, H.-J. Papier, vom 1. März 2004 (mit einem Präsidentenkurzporträt und einem Hinweis auf erweitertes Petitionsrecht im Sinne des Artikel 17 Grundgesetz als Ergänzung/en), dem Kurzessay Pantomelite und dem (scheinbar bloss) satirischen Schlussakkord: Kleines rechtsgeschichtliches Wörterbuch.
Der Anhang verweist auf die Netzpublikationen der Beiträge - möglicherweise, dem offenen Charakter des weltweiten Netzes entsprechend, nicht vollständig. Die kurze ad-personam-Notiz schließt die Textsammlung ab.
VII.
Als bürgerrechtlich engagierter Autor vorliegender kritischer Texte über und vor allem gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssystem) muss ich nicht betonen, dass es auch hier um Zivilcourage geht: Also um jene vom späteren deutschen Reichskanzler Otto v. Bismarck 1864 ausgelobte Bürger(innen)tugend[19]: subjektiven Mut, auch und gerade "unter schwierigen Umständen seine Meinung, seinen Standpunkt offen zu äussern, zu vertreten, durchzufechten."[20]. Ob mir das gelungen ist -oder auch nicht - mögen andere bewerten. Ich kann nur hoffen, dass meine Beiträge wenigstens ideell-gedankliche Gerechtigkeits- und Rechtsperspektiven nachhaltig bei jenen Rechts- und Justizkritiker/innen mit ausgeprägtem "Gerechtigkeitssinn" (Erhard Väth) eröffnen können. Insofern sollen/mögen meine Beiträge bewirken, dass sich diese Justizkritiker/innen von ihrer Objektwelt (die sie subjektiv als die drei großen JE´s der gegenwärtigen deutschen Justiz empfinden: entsetzlich, erbärmlich, ekelhaft), der sie selbst (zu) oft (noch) strukturanalog verhaftet sind, nachhaltig lösen: Moralisch, intellektuell, praktisch. Im übrigen kann auch der Autor dieser Texte, wie noch jeder Autor, der diesen Namen verdient, seinen Leser/innen immer nur eines anbieten - mit ihm seine Einsamkeit zu teilen. Vielleicht ist dies "die einzige Form der Gemeinschaft, in der jene zusammenfinden, die aus der gleichen Quelle den Mut schöpfen müssen, ohne Illusionen zu leben" (Manès Sperber).
[...]
Anmerkungen
[1] Gustav Janouch, Gespräche mit Kafka. Aufzeichnungen und Erinnerungen. Frankfurt/Main: S. Fischer, 1968 [erweiterte Ausgabe]
[2] Franz Kafka, Der Prozess. Roman. Frankfurt/Main: Fischer Bücherei 676, 1960; vgl. Richard Albrecht, Lebendige Menschen als tote Registraturnummern. Eine Bürokratie-Kritik im Anschluss an Franz Kafka; ´Die Aula´- SWF Radiobeitrag, Erstsendung SWF Baden-Baden am 12.2.1989; gedruckt in: Die Brücke, 84/1995, 79-83; vgl. auch die inzwischen erschienenen Bücher: Christian Eschweiler, Kafkas unerkannte Botschaft. Der richtige ´Process´. Bonn: Bouvier, 1998; Janko Ferch, Recht ist ein "Prozess". Wien: Manz, 1999
[3] Karl Otto Hondrich, Die Dialektik von Kollektivisierung und Individualisierung - am Beispiel der Paarbeziehung; in: Stefan Hradil (ed.) Differenz und Integration. Die Zukunft moderner Gesellschaften. Frankfurt/Main: Campus, 1997, 298-308; ders. in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 53/98 [25.12.1998], 3-8; denn wie notdürftig der Verkehr mit anderen Menschen im "late modern age" (Anthony Giddens) der "reflexiven Moderne" (Ulrich Beck) auch immer ausgeprägt sein mag - zur Gattungsbesonderheit gehört nach wie vor, so Carl Marx und Friedrich Engels zutreffend, die "Notdurft des Verkehrs mit anderen Menschen"
[4] Marcel Mauss, " Essai sur le don. Forme et raison de l′échange dans les sociétés archaïques " originalement publié dans l′Année Sociologique, seconde série, 1923-1924; édition électronique réalisée par Jean Marie Tremblay http://www.uqac.uquebec.ca/zone30/Classiques_des_sciences_sociales/classiques/maus; dt. udT. Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften. Vorwort E.E. Evans-Prichard. Ffm: Suhrkamp, 1968 [= Theorie 1]
[5] Michael Rutschky, Ware gegen Gabe. Die Alte Welt und das Heimweh; in: Merkur/Sonderheft: Kapitalismus oder Barbarei ? 57 Jg. 2003, 9/10, 880-888
[6] Klaus Rolinski, Politische Gewalt und Grundbedürfnisse; in: ders./Irenäus Eibl-Eibesfeld (eds.), Gewalt in unserer Gesellschaft. Berlin: Duncker & Humblot, 1990, 11-39
[7] Peter Waldmann, Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft; in: ebda., 103-121; ders., Terrorismus und Bürgerkrieg. Der Staat in Bedrängnis. München: Gerling Akademie Verlag, 2003
[8] arbeitete der Autor im Sinne experimenteller Sozialpsychologie könnte er diese beiden Aussagen als zu falsifizierende (Null-) Hypothesen formulieren. Im gegebenen argumentativen Zusammenhang ist das nicht erforderlich. Hier reicht auch der Doppelhinweis auf die drei K´s und das Störenfried-Syndrom aus: Dass aus empirisch-sozialpsychologischer Sicht Dissenter typischerweise sowohl nach den drei K´s -kreativ, kriminell, krank- bewertet als auch Nonkonformität -und ihre Protagonisten- als kriminell abgestempelt werden
[9] Gregory Bateson, Double bind, 1969; in : Ökologie des Geistes. Anthropologische, biologische und epistemologische Perspektiven; Ffm.: Suhrkamp, 1990³ [= stw 571], 353-361
[10] Edmund Ballhaus, Die Paragraphenreiter. Haarsträubende Erlebnisse mit dem Amtsschimmel; München: Beck, 1989² [BsR 1214], 227 p.
[11] Richard Albrecht; HirnSchrisse: http://rechtskultur.de/pages/hirnschrisse.htm,
ders. http://de.geocities.com/hirnschrisse.htm
ders. http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm
[12] diese und andere Fallbeispiele für militante Dummheit deutscher Berufsrichter/innen (im Privatarchiv des Autors) warten noch auf ihre kritisch-rechtswissenschaftliche Aufarbeitung. Interessent(inn)en können sich gern an den Autor wenden
[13] vgl. GVP für den richterlichen Dienst (Amtsgericht Euskirchen):
http://www.ageuskirchen.nrw.de/service/gvp/intro.htm
[14] Brigitte Bardot, Un cri dans la silence (Monaco: Ed. du Rocher, 2003); dt. Ausgabe udT. Ein Ruf aus der Stille. Rückbesinnung und Auflehnung. A.d.Franz.v.Antoinette Gittinger. München: Langen Müller, 2004
[15] vide http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html
[16] Regina Kiener, Richterwahlen in der Schweiz; in: Betrifft: Justiz, 71. 2002/Sept. 2002, 378-393
[17] so schlechtachtete ein prominenter ´linker´ Rechtswissenschaftler und Verfassungsrechtler als ´reviewer´ des Bürgerrechte-Essay für eine vierteljährlich erscheinende ´Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik´ Mitte 2003, dass der Autor als Bürgerrechtler Verfassungsgerichtsentscheide des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht wie er und seinesgleichen das tun nach Entscheidband und Seite/n, sondern wissenschaftlich mit Datum und Aktenzeichen (und wo immer möglich mit Netzfundstelle) zitiert - und empfahl auch aus diesem (scheinbar formalen) Grund Nichtannahme des Manuskripts zur Erstveröffentlichung. Die vom Bundesverfassungsgericht auf http://www.bundesverfassungsgericht.de im Netz empfohlene Entscheidungszitierweise mit Aktenzeichen/Datum falsifiziert Herrn Prof. em. Dr.iur. Jürgen Seifert, den "vorgänge"-"Gutachter"
[18] nach Durchsicht sowohl des bisher in Papierform unveröffentlichten Hirschberichts (61 Seiten) als auch der bundestagsamtlichen Materialien (vide Deutscher Bundestag/Referat Öffentlichkeitsarbeit [ed.], Parteispenden. Bericht des 1. Untersuchungsausschusses. Berlin: DBT, 2002 [= Zur Sache 4/2002], 1129 p. (sowie CD-Rom: Anlagen: Dokumente mit Verzeichnissen]) habe ich keinen Anlass gesehen, den Textbeitrag zu ergänzen, zu korrigieren oder zu verändern
[19] Helmut Jaskolski, Zivilcourage - was ist das ? Quellen und Motive einer seltsamen Tugend; http://home.t-online.de/home/hjaskolski/ziv_was.htm
[20] Handbuch für Zivilcourage (Red. Stefan Frohloff). Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, 2001, 230
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