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Scholary Paper (Seminar), 2004, 27 Pages
Author: Claudia Tröger
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
Details
Institution/College: University of Applied Administrative Sciences Wiesbaden (Hessische Polizeischule)
Tags: Therapie, Strafe, Drogendelinquenz, Seminar
Year: 2004
Pages: 27
Grade: 14 Punkte
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-36488-1
File size: 110 KB
Diese Hausarbeit wurde im Rahmen des Studiums an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - Fachbereich Polizei" im Fach Kriminologie von mir gefertigt.
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Excerpt (computer-generated)
Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
Hessische Polizeischule
Kriminologie – Hausarbeit
Thema:
„Therapie statt Strafe“ bei Drogendelinquenz
PK-A´in Claudia Tröger
Studienfach: Kriminologie
Inhaltsverzeichnis/Gliederung
I. Einleitung
II. Möglichkeiten einer Therapie statt Strafe
1.) Therapieregelungen nach dem Betäubungsmittelgesetz
a) § 35 BtMG - Zurückstellung der Strafvollstreckung
b) § 36 BtMG - Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
c) § 37 BtMG - Absehen von der Verfolgung
d) § 38 BtMG - Jugendliche und Heranwachsende
e) Beurteilung der Therapieregelungen
2.) Therapiemöglichkeit nach § 56 ff. StGB
3.) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
III. Erforderlichkeit der Mitwirkung der Drogenabhängigen
IV. Einfluss von justitiellem Druck / die staatliche „Zwangstherapie“
V. Notwendigkeit der Zusammenarbeit der beteiligten Instanzen
1.) Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht
2.) Zusammenarbeit zwischen Justiz und Therapieeinrichtungen
3.) Die Praxis des polizeilichen Handelns im Kontext „Therapie statt Strafe“
4.) Verhaltensweisen im Umgang mit Drogendelinquenten und Ziele des polizeilichen Handelns
VI. Fazit
I. Einleitung
In der folgenden Arbeit soll dargestellt werden, welche repressive Alternative es an Stelle von Strafe für Drogendelinquenten gibt. Zudem soll aufgezeigt werden, inwieweit der Gesetzgeber dahingehende Möglichkeiten geschaffen hat, diese praktisch durchzusetzen und welche Probleme damit verbunden sind. Kein anderes aktuelles Thema wird heute so kontrovers diskutiert, wie die Drogenproblematik. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass eine suchtfreie Gesellschaft eine Utopie ist und es niemals eine Gesellschaft ohne Sucht geben wird. Dies kann auch nicht durch die Handhabungsform – „Therapie statt Strafe“ – erreicht werden.
„Therapie statt Strafe“ soll meines Erachtens vielmehr darauf abzielen, den Drogendelinquenten zu helfen sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, um ihnen ein Leben zu ermöglichen, ohne dabei strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Weiterhin vor allem ihre Sucht zu bewältigen und ein Leben ohne Sucht zu ermöglichen. Dabei sollten die Belange und Bedürfnisse der Täter berücksichtigt werden und es sollte immer die Frage im Vordergrund stehen, warum es überhaupt zu einer Drogenabhängigkeit und den sich anschließenden Kreislauf der Begehung von Straftaten kam. Denn schließlich ist doch in den meisten Fällen die Sucht Ursache für die eigentliche Kriminalität in diesem Bereich und Sucht ist auch ein gesellschaftliches Problem.
Der Drogenabhängige wird Täter seiner eigenen Sucht!
Fraglich ist meines Erachtens, ob den Drogenabhängigen durch eine Bestrafung geholfen wird und inwiefern ihm dadurch die Möglichkeit gegeben wird den Kreislauf der Sucht zu verlassen. Ist Bestrafung ein hilfreiches Mittel die Sucht des Abhängigen in den Griff zu bekommen oder dient sie lediglich dem Ausgleich der Gesellschaft für die begangenen Straftaten? Im Anschluss möchte ich auf die Möglichkeiten der Therapie statt Strafe eingehen und weitere Gesichtspunkte und Probleme, die damit im Zusammenhang stehen, diskutieren. Die anschließende Arbeit soll lediglich einen Überblick verschaffen und ich habe die für mich wichtigsten Punkte und Problemfelder aus diesem umfangreichen Themengebiet herausgegriffen.
II. Möglichkeiten einer Therapie statt Strafe
Zunächst möchte ich darauf eingehen, welche derzeitigen Möglichkeiten der Gesetzgeber geschaffen hat, um Strafe durch eine Therapie zu ersetzen. Dazu sei jedoch gesagt, dass alle derzeit existierenden Therapiemöglichkeiten sog. „Mischformen“ darstellen, d.h. es liegt eine Mischung aus Strafmaßnahmen, teilweise Duldung des Drogengebrauchs und therapeutische – pädagogische Betreuung der Abhängigen vor.1
1.) Therapieregelungen nach dem Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und ist ein Nebengesetz zum Strafgesetzbuch. Das BtMG wurde 1981 neugestaltet und es wurden in dieser Novellierung die Sondervorschriften der §§ 35 – 38 BtMG eingeführt für betäubungsmittelabhängige Straftäter, die der Rehabilitation dieser Abhängigen dienen und therapeutische Maßnahmen ermöglichen sollen. Diese Regelungen wurden kurz unter dem Begriff „Therapie statt Strafe“ zusammengefasst.2 Unter diesem Schlagwort in den § 35 ff. BtMG wurden Aspekte der Hilfe in das Gesetz aufgenommen.3
a) § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung
Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn der betäubungsmittelabhängige Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde und die Tat aufgrund seiner Abhängigkeit begangen hat, und er sich einer Behandlung seiner Drogenabhängigkeit unterzieht bzw. dies beabsichtigt.4 Diese Vorschrift ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: So muss zunächst eine vollstreckbare Jugend- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vorliegen, d.h. es liegt eine Verurteilung des Delinquenten durch ein Gericht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe vor mit einer Maximaldauer von nicht mehr als 2 Jahren. Weiterhin muss die zugrunde liegende Straftat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein, d.h. die Tat muss im ursächlichen Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehen und nicht unbedingt ein Betäubungsmitteldelikt sein.5 Ursächlicher Zusammenhang bedeutet dabei, dass dazu auch solche Delikte zählen, wie Diebstahl, Raub etc., die begangen werden, um die notwendigen finanziellen Mittel für den Erwerb der Drogen zu erlangen.
Somit wird auch der große Anteil der Fälle von Beschaffungskriminalität erfasst. Zudem muss die Behandlungsbereitschaft zur Durchführung einer Drogentherapie beim Verurteilten vorliegen und die Bestätigung eines Therapieplatzes und die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger muss nachgewiesen werden. Des weiteren ist nach erfolgter Zurückstellung ein Nachweis zu bestimmten Zeitpunkten, welche die Vollstreckungsbehörde festsetzt, über die Aufnahme und Fortführung der Behandlung zu erbringen und die Therapieeinrichtungen müssen einen Therapieabbruch der Vollstreckungsbehörde melden, d.h. sie haben eine sog. Meldepflicht. 6 Trotz dieser notwendigen Voraussetzungen wurde die Zurückstellung der Strafvollstreckung in der Praxis gut angenommen. Entscheidend für die Umsetzung dieser Vorschrift und auch den sich anschließenden Regelungen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Strafvollstreckungsbehörden und Einrichtungen der Drogenberatung, Drogentherapie und Drogenhilfe.7
Auf diese Notwendigkeit möchte ich zu einem späteren, gesonderten Punkt noch näher eingehen und soll an dieser Stelle zunächst zurück gestellt werden.
b) § 36 BtMG - Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden oder hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, in der die Gestaltung seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Der Rest der Strafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.8
Auch hierfür gelten die o.g. Voraussetzungen unter § 35 BtMG. Durch diese Vorschrift wurde meines Erachtens ebenfalls für drogenabhängige Straftäter die Möglichkeit geschaffen, sich wieder in ein normales Leben ohne Sucht zu begeben, ohne dabei die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt abzusitzen und weiterhin ohne Hilfe von der Sucht beherrscht zu sein.
[...]
1 - vgl. - Kurze, Martin: „Strafrechtspraxis u. Drogentherapie“, 2. Auflage, S. 17 f.
2 - vgl. – Egg, Rudolf: „ Drogentherapie u. Strafe“, Band 3, S. 22
3 - vgl. - Loviscach, Peter: „ Soziale Arbeit im Arbeitsfeld Sucht“, S. 102
4 - vgl. - Fachhandbuch der Polizei, Band 4, § 35 BtMG
5 - vgl. - Egg, Rudolf: „ Die Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts, Band 9, S. 25 ff.
6 - vgl. - Egg, Rudolf: „ Die Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts, Band 9, S. 25 ff.
7 - vgl. - Egg, Rudolf: „ Drogentherapie u. Strafe…, S. 83 f.
8 - vgl. - Böllinger, Lorenz: „Drogenrecht, Drogentherapie…“, Band 12, S. 100
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