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Veränderungen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Wiedervereinigung 1990

Scholary Paper (Seminar), 2001, 20 Pages
Author: Johanna Wünsche
Subject: History - Newer History, European Unification

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2001
Pages: 20
Grade: 1
Bibliography: ~ 4  Entries
Language: German
Archive No.: V3706
ISBN (E-book): 978-3-638-12288-7
ISBN (Book): 978-3-638-79879-2
File size: 224 KB

Abstract

Die Arbeit beschäftigt sich mit den Grundlagen und Veränderungen, die im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung das politische System geprägt haben. Eine kurze und übersichtliche Darstellung wurde angestrebt.


Excerpt (computer-generated)

Veränderungen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Wiedervereinigung 1990

von Johanna Wünsche

Inhalt:

1. Grundprinzipien des Grundgesetzes

2. Das Grundgesetz als gesamtdeutsche Verfassung

3. Wiedervereinigung auf Wählerebene

4. Parteien im Prozess der Integration

5. Parlamentarische Vereinigung - ein weiterer Bedeutungsverlust für den Bundestag?

6. Die deutsche Einigung - die Stunde der Exekutive

7. Die deutsche Wiedervereinigung - eine Erosion des Föderalismus ?

8. Das Bundesverfassungsgericht - Hüter eines gesamtdeutschen Grundkonsenses?

9. Zusammenfassung : Die Leistungen des Systems und die Aufgabe der Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse

Quellen

 

1. Grundprinzipien des Grundgesetzes

Die rechtliche Grundordnung der BRD, nach der sich das Zusammenleben der Menschen und das Zusammenwirken der Organe vollzieht, stellt das Grundgesetz dar. Es werden Aufgaben und Organisation des Staates sowie die verfassungsrechtliche Stellung der Bürger geregelt.
Am Anfang stehen die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Sie bilden zusammen mit den in Art. 20 enthaltenden Prinzipien der Demokratie (soziale Rechtstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit) verbindliche Regeln, nach denen staatliche Organe zu bilden und nach denen politische Fragen von der jeweiligen parlamentarischen Mehrheit zu entscheiden sind. Im Art. 28 GG werden die Länder verpflichtet, ihre verfassungsmäßige Ordnung nach diesen Prinzipien auszurichten.
Die Ordnung, nach der wir in der Bundesrepublik leben, wird als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen als oberstes Leitprinzip, Demokratie, soziale Rechtsstaatlichkeit und die Bundesstaatlichkeit gehören zu den grundlegenden Strukturprinzipien.
Abgesichert wird sie dadurch, dass der Gesetzgeber zwar das Grundgesetz mit einer 2/3- Mehrheit ändern kann, jedoch die eben genannten vier Fundamente in ihrem Kern jeder Verfassungsänderung entzogen werden (Art.79 Abs.3 GG). Außerdem schafft das Grundgesetz eine "streitbare" Demokratie, wonach denjenigen, die freiheitliche Grundordnung beseitigen wollen, die Grundrechte nicht zustehen ( Art.9 Abs.2, Art.18,Art.21 Abs.2GG). Es gewährleistet eine parlamentarische Demokratie, in der die Regierung dem Parlament, der frei gewählten Volksvertretung verantwortlich ist. Der freiheitliche soziale Rechtsstaat nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) wird garantiert und der Staatsaufbau der Bundesrepublik mit den Verfassungsorganen des Bundes bestimmt (Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht).
Weiterhin legt das Grundgesetz nur den Rahmen für Entscheidungen politischer Grundfragen fest. Diese "offene Ordnung" läßt Raum für einen freien Prozess politischer Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung, so dass unterschiedliche politische Konzeptionen und Zielsetzungen, die den sich verändernden technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten Rechnung tragen, ermöglicht werden.
Die Funktion der verfassungsrechtlichen Ordnung setzt die Bereitschaft aller Bürger voraus, die Inhalte der Verfassung als verbindlich zu betrachten, nach ihnen zu handeln und auch Bürgerrechte wahrzunehmen.

2. Das Grundgesetz als gesamtdeutsche Verfassung

Im Zuge der fortschreitenden Auflösung der DDR und der sich abzeichnenden Wiedervereinigung 1989/90 wurde die Gültigkeit und die Bedeutung des Grundgesetzes in Frage gestellt. Das Grundgesetz bot zwei Wege, auf denen die deutsche Einheit erlangt werden konnte mit unterschiedlichen Folgen für die bisherige bundesrepublikanische Verfassung.
(1) Nach Art. 146 GG konnte eine neue Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland ausgearbeitet werden, die das Grundgesetz abgelößt hätte.
(2) Der frühere Artikel 23 GG eröffnete einen anderen Weg, wonach "andere Teile Deutschlands" dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten konnten.
Schon früh schlug sich die Mehrheit der relevanten Experten und politischen Kräfte auf die Seite des Beitritts der DDR nach Artikel 23. Ein Motiv dafür war außenpolitischer Natur, denn die DDR wurde von vornherein in das westliche Sicherheitssystem eingebunden. Die international wahrgenommene demokratische Zuverlässigkeit der Bundesrepublik auf der Basis des Grundgesetzes wäre durch eine eventuelle neue Verfassung unnötig ins Wanken geraten und hätte den Vereinigungsprozess weiter verzögert. Ein weiteres Motiv lag in einem Grundzug des Systems der Bundesrepublik in dem tiefen Mißtrauen gegen plebiszitäre Mehrheitsentscheidungen. Die Möglichkeit der Einigung über den Beitritt diente auch 1990 (wie zuvor 1919 im Elsaß) zur Bewahrung der Vetopositionen der etablierten politischen Eliten. Der ausgehandelte Verfassungskonsens schien risikoloser als der plebiszitäre durch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Man konnte sich darüberhinaus explizit auf das Bundesverfassungsgericht berufen, das in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 Artikel 23 als Weg zur Wiedervereinigung genannt hatte und den Artikel keineswegs - wie einige Kritiker wähnten - für überholt hielt. Die am 18. März 1990 neu gewählte Volkskammer der DDR beschloss am 23. August 1990 den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23.

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