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Die Reform des UN Sicherheitrat

Termpaper, 2004, 24 Pages
Author: Susanne Busch
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Category: Termpaper
Year: 2004
Pages: 24
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 22  Entries
Language: German
Archive No.: V37400
ISBN (E-book): 978-3-638-36751-6

File size: 336 KB


Excerpt (computer-generated)

Die Reform des UN Sicherheitrat

von: Susanne Busch

 


INHALTVERZEICHNIS

I. EINFÜHRUNG 3

II. DIE ZIELE DER REFORM  4

III. MAßSTÄBE UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE REFORM DES SICHERHEITSRATS  7

III.1 VERBESSERUNG DER ARBEITSMETHODEN UND TRANSPARENZ 7

III.1.1 General Transparency 7
III.1.2 Individual Transparency 8
III.1.3 Collective Transparency 8

III.2 ZUSAMMENSETZUNG DES RATS 10
III.3 BESCHLUSSFASSUNG UND VETO-RECHT  13

IV. ZWISCHENERGEBNIS  16

V. KONKRET: DER RAZALI-PLAN 19

VI. ERGEBNIS UND AUSBLICK 21

LITERATURVERZEICHNIS 22


 

I. EINFÜHRUNG

Die Reform des Sicherheitsrats erweist sich als einer der schwierigsten Teile der gesamten VN-Reform. Nicht nur deshalb, weil diese Reform einen der wichtigsten Reformschritte darstellt – schließlich kann der Sicherheitsrat als einziges Organ der Vereinten Nationen für alle Mitglieder bindende Entscheidungen treffen1 und Mitgliedsstaaten unter Umständen auffordern Maßnahmen auch durchzuführen2 – sondern auch, weil die Reform in die Zuständigkeit der Mitgliederstaaten selbst fällt. Aufgrund der politischen Gewichtigkeit sind bestimmte Teile der Reform besonders strittig. Die Arbeit soll sich allerdings mit den Zielen der Reform beschäftigen und damit, ob und wie eine Umsetzung nach den rechtlichen Grundlagen in Kapitel V der UNCharta und nach allgemeinen rechtlichen Prinzipien möglich ist.

Seit 1994 beschäftigt sich die „Open-ended Working Group on the Question of Equitable Representation on and Increase in the Membership of the Security Council and Other Matters related to the Security Council“ mit dem Thema der Sicherheitsratsreform. Sie präsentiert seitdem jährlich ihre Ergebnisse auf den Sitzungen der Generalversammlung. Einer dieser vorgelegten Reformpläne, der RAZALI-Plan von 1997, soll in dieser Arbeit ebenfalls vorgestellt und daraufhin untersucht werden, inwieweit er den zuvor analysierten Maßstäben für eine Reform entspricht.

Das Thema dieser Arbeit ist insofern sehr aktuell, als dass sich zur Zeit ein High Level Panel mit der Ausarbeitung eines Planes beschäftigt, der noch im Dezember diesen Jahres vorgelegt werden soll; mit einer Entscheidung ist also zu rechnen. Wurde doch in der Millenniums-Erklärung noch einmal der Beschluss gefasst, sich „verstärkt darum zu bemühen, eine umfassende Reform des Sicherheitsrats in allen Aspekten herbeizuführen“3.

II. DIE ZIELE DER REFORM

There is “an urgent need to regain the confidence of states and of world public opinion – both by demonstrating [the Security Council’s] ability to deal effectively with the most difficult issues, and by becoming more broadly representative of the international community as a whole, as well as geopolitical realities of today”4

Kofi Annan betont in diesem Zitat, dass es, um das Vertrauen der Staaten und der Weltöffentlichkeit in den Sicherheitsrat wieder zu erlangen, wichtig ist, auf der einen Seite den Sicherheitsrat zu befähigen, auch schwierigste Themen effektiv behandeln zu können, und auf der anderen Seite den Sicherheitsrat im Hinblick auf die gesamte internationale Gemeinschaft und die veränderte geopolitische Lage – nach dem Ende des kalten Krieges – repräsentativer zu machen. Effektivität der Arbeit des Rats resümiert Art. 24 I der UN-Charta, in dem es heißt, dass ein „schnelles und wirksames Handeln“ der Vereinten Nationen gewährleistet sein muss. Effektivität heißt auch, dass der Sicherheitsrat fähig sein muss, seine ihm ebenfalls in Art. 24 I der UN-Charta auferlegten Pflichten, d.h. die Pflichten, die sich aus der „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ ergeben, erfüllen zu können. Der Rat hat seit Beginn der neunziger Jahre, nach Ende des kalten Krieges, einen riesigen Schub in seiner Handlungsfähigkeit erfahren5. Der Anstieg der Anzahl der beschlossenen Resolutionen zeigt das Ende einer durch den Ost-West-Konflikt bedingten Blockade.6 Diese Handlungsfähigkeit gilt es natürlich beizubehalten bzw. noch zu verbessern. Zur Diskussion steht hier die Reform des Veto-Rechts der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats7, welche in Kapitel II.3 dieser Arbeit analysiert werden soll. Annan nennt als zweite Notwendigkeit einer Reform eine gleichberechtigte Vertretung im Rat. Dieses Ziel würde eine Erweiterung des Sicherheitsrats bedingen. Im Gespräch ist, sowohl die ständige als auch die nichtständige Mitgliedschaft zu erhöhen. Während Reformvorschläge, die eine Erweiterung der ständigen Sitze vorsehen, relativ neu sind, gab es schon Ende der siebziger Jahre Reformbemühungen für neue nichtständige Sitze.8 Bereits einmal in der UN-Geschichte wurde die Anzahl der nichtständigen Sitze in einem ChartaÄnderungsverfahren nach Art. 108 der UN-Charta von zuvor sechs auf zehn Sitze erhöht. Die Änderung des Art. 23 der UN-Charta erfolgte 1965 auf Empfehlung der 28. Generalversammlung. Eine Charta-Änderung nach Art. 108 der UN-Charta stellt hohe Anforderungen: Eine Änderungsresolution muss von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständiger Mitglieder des Sicherheitsrats ratifiziert werden. Das Verfahren wird noch schwieriger, wenn sich die Staaten einigen, bei der Erhöhung der ständigen Mitgliedschaft in zwei Schritten zu entscheiden, d.h. in einer ersten Runde über die Anzahl der zu erweiternden Sitze und in einer zweiten Runde über die konkreten Staaten, die ständige Mitglieder werden sollen, abstimmen wollen.

[...]


1 Art. 25 der UN-Charta

2 Art. 40 und 41 der der UN-Charta

3 Millenniums -Erklärung. <http://www.uno.de/sg/millennium/millenniumerklaerung.pdf>, S. 18, Stand: 12. Juli 2004

4 Eröffnungsrede Kofi Annans zum 7th Plenary Meeting der Generalversammlung (23 September 2003, 58th Session) A/58/PV.7 S. 3

5 Müller Joachim (Hrsg.) Reforming the United Nations. New Initiatives and Past Effort. The Hague, 1997, S. I/187.

6 Mit insgesamt 646 Resolutionen zwischen 1946 und 1989 lag der Jahresdurchschnitt in dieser Zeit bei knapp fünfzehn Resolutionen. Schon 1990 stieg die Zahl der verabschiedenen Resolutionen im Sicherheitsrat auf 37 und 1993 lag sie sogar bei 93. Quelle: Bruha, Thomas und Markus Krajewski. Funktionswandel des Sicherheitsrats als Verfassungsproblem. In: Vereinte Nationen 1/1998. Zum Vergleich: 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat 66 Resolutionen, <http://www.un.org/Docs/sc/unsc_resolutions03.html> Stand: 12. Juli. 2004.

7 Das Veto-Recht ergibt sich aus Art. 27 III der UN-Charta

8 Winkelmann, Ingo. Bringing the Security Council into a New Era, in: Yearbook of United Nations Law, Vol. 1, 1997, S. 40f.


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