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Autor: Tim Stahnke
Fach: Jura - Europa- und VölkerR, IPR
Details
Institution/Hochschule: Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Tags: Folter, Ultima, Ratio, Durchsetzung, Selbstverteidigungsrechtes, Völkerrecht
Jahr: 2005
Seiten: 21
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 27 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 231 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-37237-4
Trotz des ius cogens Charakters des Folterverbotes ist die Anwendung der Folter heute noch immer weit verbreitet. Das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" von 1984 wird von einigen Staaten, darunter auch die USA, durch fragwürdige Umdeutungen außer Kraft gesetzt.
Textauszug (computergeneriert)
Die Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des
völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes
von: Tim Stahnke
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht und die Folter
2.1 Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht 4
2.2 Definition: Was ist Folter? 5
3. Das absolute Folterverbot
3.1 Das Folterverbot und seine Implementierung im Völkerrecht 6
3.1.1 “Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” (1984) 9
3.1.2 Das Zusatzprotokoll zur Folterkonvention (2002) 13
3.2 „Extraordinary Rendition“ oder „Outsourcing Torture“ 15
4. Schlussbetrachtung 18
5. Literatur- und Quellenverzeichnis 20
1. Einleitung
Die terroristischen Anschläge auf das US-World-Trade-Center vom 11. September 2001 und der aufkeimende globalisierte Terrorismus stellen eine historische Zäsur und eine gewaltige Herausforderung für das Völkerrecht dar.1 Erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen wurde das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ auf Grund eines terroristischen Angriffes ausgerufen und vom UN-Sicherheitsrat offiziell gebilligt. Die USA rechtfertigen ihren weltweiten Kampf gegen das Terrornetzwerk der Al-Qaeda und gegen das Talibanregime in Afghanistan mit genau diesem naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Eine völkerrechtliche Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 51 „Charta der Vereinten Nationen“ soll in dieser Hausarbeit nicht erfolgen und wird deshalb im Verlauf dieser Arbeit als gegeben vorausgesetzt. Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist hingegen die Beachtung der Menschenrechtsstandards beim Kampf gegen den Terrorismus. Terroristische Gewalt stellt für jeden demokratischen Rechtsstaat eine besondere politische Herausforderung dar, wobei immer die Gefahr besteht, dass es dabei zu einer „Aushöhlung rechtsstaatlicher Verfahren und menschenrechtlicher Garantien kommt – als kenne Not kein Gebot“2. Das Hauptaugenmerk dieser Hausarbeit liegt daher auf der Frage, ob die Methode der Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes angewandt werden darf. Angeheizt wurde die Diskussion über den Gebrauch der Folter unter anderem auf Grund der umstrittenen Äuß erungen von Professor Michael Wolffsohn, der in einem öffentlichen Interview die Folter oder die Androhung von Folter als eines der legitimen Mittel gegen Terroristen bezeic hnete.3 Darüber hinaus zeigten in jüngster Vergangenheit die Folterbilder von Abu Ghraib und der rechtlose Status der Guantànamo-Inhaftierten, dass vor allem die USA Foltermethoden als legitimes Mittel im Kampf gegen den Terrorismus betrachten und einzusetzen bereit sind.
Zur Erörterung dieser Thematik ist diese Hausarbeit wie folgt aufgebaut: Um zunächst die Grundlagen zu schaffen, wird im ersten Kapitel das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht erläutert und der Versuch unternommen, den Begriff der Folter zu definieren. Anschließend wird die Implementierung des Folterverbotes in den Normen des Völkerrechts dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf dem „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” von 1984 liegt. Als Erweiterung werden dann die Ziele des neuen Zusatzprotokolls zur Folterkonvention von 2002 dargestellt, das nunmehr auch einen präventiven Ansatz zur Unterbindung der Folter enthält, aber bislang noch nicht in Kraft getreten ist. Abschließend wird der Umgang der US-Administration mit den gültigen Anti-Folter Normen beleuchtet. Hierbei sollen die vorgestellten völkerrechtlichen Normen angewandt werden, um dabei das System der sogenannten „extraordinary rend ition“, also dem Verbringen von Terrorverdächtigen durch den US-Geheimdienst CIA in Staaten, in denen es niedrige oder keine Schranken für die Durchführung von Verhören gibt, auf ihre völkerrechtliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2. Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht und die Folter
2.1 Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht
Jedem Mitglied der Vereinten Nationen steht gemäß Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ im Falle eines bewaffneten Angriffes „das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“4 zu, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“5. Dieser Artikel, der in seinem Ursprung für die Anwendung auf zwischenstaatliche kriegerische Konflikte ausgelegt war, bedarf in heutiger Zeit einer weitergehenderen Auslegung. Das neue Phänomen des internationalen Terrorismus hat zu der mehrheitlich verbreiteten Auffassung geführt, dass terroristische Akte ebenfalls als bewaffnete Angriffe im Sinne von Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ angesehen werden können.6 So erkannte der Sicherheitsrat nach den terroristischen Angriffen vom 11. September 2001 in der Präambel der Resolution 1368 diese als Angriffshandlung an und billigte das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ zu. 7 Allen Eingriffsermächtigungen sind dabei durch das „hergebrachte Friedenssicherungssystem der VN-Charta [...] klare Voraussetzungen und Grenzen gesetzt“8. Problematisch bleibt bislang die Bestimmung des Adressaten der ergriffenen Gegenmaßnahmen, da Angriffe dieser Art nunmehr selten von einzelnen Staaten, sondern von international agierenden und verzweigten terroristischen Netzwerken ausgehen. 9 Kritiker stellen hier auch die Frage nach der Völkerrechtsfähigkeit dieser Individuen und nichtstaatlichen Akteure und befürchten eine politische Aufwertung dieser Terroristen, wenn man sie als völkerrechtsfähig anerkennt.10
Eine Vielzahl von Völkerrechtlern regt an, dass die eher „generalklauselartige n Voraussetzungen des Art. 51 VN-Charta“11 konkreter formuliert werden müssten, um „auch den neuen Fällen internationaler Terrorangriffe und ihren ganz spezifischen Erfordernissen gerecht“12 werden zu können. Die im Falle der Ausübung des Selbstverteidigungs rechtes angewandeten militärischen Mittel müssen verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht gegen die Normen des Völkerrechtes verstoßen. Für festgenommene feindliche Kämpfer wie auch für Terroristen gelten daher die Regeln des Humanitären Völkerrechts.
2.2 Definition: Was ist Folter?
[...]
1 Vgl. Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, Die Rolle des Völkerrechts in einer globalisierten Welt – Sicherheitspolitische Herausforderungen an die internationale Ordnung zu Beginn des 21. Jahrhunderts, Heinrich-Böll-Stiftung, Berlin, 2004, S. 5f.
2 Stellungsnahme des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg vom 19.05.2004, auf: www.ifsh.de/zeus/druckansicht/akt_stellung.php, 08.04.2005, 12.14 Uhr.
3 Vgl. Wolffsohn, Michael, Interview von Maischberger, Sandra, n-tv, 05.05.2004.
4 Art. 51 [Selbstverteidigungsrecht], Satz 1, Charta der Vereinten Nationen, 26.06.1945.
5 Ebd.
6 Vgl. Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, a.a.O., S. 47.
7 Vgl. Heintze, Hans-Joachim, Der Beitrag des Völkerrechts im Anti-Terror-Kampf, S. 18, auf: www.ruhr-unibochum. de/ifhv/red/heintzereferendar.pdf, 05.04.2005, 21.00 Uhr.
8 Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, a.a.O.
9 Ebd.
10 Ebd.
11 Ebd., S. 48.
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