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Termpaper, 2005, 21 Pages
Author: Christian Quellmalz
Subject: Economics / Business: Law
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin
Tags: Rechtsprobleme, Internetapotheken, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Year: 2005
Pages: 21
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 5 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-37612-9
ISBN (Book): 978-3-638-79035-2
File size: 132 KB
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Abstract
Diese Hausarbeit beschäftigt sich vorrangig mit den rechtlichen Problemen der Zulassung von Internetapotheken bezogen auf das deutsche und europäische Recht. Diese wurden zwar teilweise mit dem Urteil des EuGH und dessen Umsetzung im Gesundheitsmodernisierungsgesetz behoben, jedoch bleibt die juristische Problematik insbesondere bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach wie vor bestehen und verdient eine entsprechend intensivere Beleuchtung. Im ersten Kapitel soll zunächst ein Überblick über den gesamten Rechtsstreit mit seinen einzelnen Urteilen geschaffen werden, um die Argumente zu sammeln, welche die rechtliche Zulässigkeit von Internetapotheken in Frage stellen bzw. gestellt haben. Anschließend sollen die gesammelten Argumente in konkrete rechtliche Probleme umformuliert und jeweils einzeln erörtert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung von Verstößen gegen nationale Vorschriften auf Grundlage des alten Rechts erfolgt. Zitierte Normen sind daher, sofern nicht anders gekennzeichnet, in der alten Fassung angegeben. Das zweite Kapitel bietet eine Übersicht über die in Frage kommenden Rechtsnormen. Eine intensive Beleuchtung der Rechtsprobleme des Versandhandels erfolgt im dritten Abschnitt, die rechtlichen Probleme der Heilmittelwerbung werden entsprechend im vierten Kapitel aufgezeigt. Des weiteren ist es erforderlich, die erarbeiteten Rechtsprobleme unter dem Einfluss des Europarechts zu untersuchen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 die Stellung der nationalen Vorschriften im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht bewertet. Im fünften Kapitel wird daher die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften unter dem Einfluss des höherrangigen europäischen Primär- und Sekundärrechtes geprüft. Abschließend erfolgt im sechsten Kapitel die Untersuchung der Umsetzung der Erkenntnisse aus der EuGH-Entscheidung durch das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz und die Beurteilung der rechtlichen Lage von Internetapotheken heute.
Excerpt (computer-generated)
Studiengang Wirtschaftsrecht
Hausarbeit zum Thema:
„Rechtsprobleme von Internetapotheken“
erstellt von:
Christian Quellmalz
Wintersemester 2004/2005
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. der bisherige Rechtsstreit
1.1 der Berliner Rechtsstreit
1.2 der Rechtsstreit in Frankfurt am Main
2. die einschlägigen Rechtsnormen im Überblick
2.1 relevante nationale Vorschriften bezüglich des Versandhandels
2.2 relevante nationale Vorschriften der Heilmittelwerbung
2.3 relevante europarechtliche Normen zum Arzneimittelrecht
3. rechtliche Probleme des Versandhandels
3.1 Verstoß bei zugelassenen Arzneimitteln gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG ?
3.2 Verstoß bei zugelassenen Arzneimitteln gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG ?
3.3 Verstoß bei zugelassenen Arzneimitteln gegen § 17 ApoBetrO ?
3.4 Verstoß bei nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen § 73 Abs. 1 AMG ?
3.5 Ausnahme bei nicht zugelassenen Arzneimitteln gem. § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG ?
4. rechtliche Probleme der Heilmittelwerbung
4.1 Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG ?
4.2 Verstoß gegen § 8 Abs. 2 HWG ?
4.3 Verstoß gegen § 3a HWG ?
4.4 Verstoß gegen § 10 HWG ?
5. nationale Vorschriften und Europarecht
5.1 Anwendung der E-Commerce-RL und der Gemeinschaftskodex-RL
5.2 Anwendung von Art. 28 EGV
5.3 Rechtfertigung durch Art. 30 EGV
6. Zusammenfassung und Blick auf die aktuelle Gesetzeslage
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
[...]
Einleitung
Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 ist der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für bestimmte Arzneimittel unter gewissen Voraussetzungen zugelassen. Der deutsche Gesetzgeber verspricht sich damit einerseits enorme Einsparungen im Bereich der Arzneimittelausgaben und eine Entlastung unseres finanzschwachen Krankenversicherungssystems. Gleichzeitig trägt er mit der Neuregelung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2003 in Sachen Doc Morris Rechnung, wonach das nationale Verbot des Versandhandels dem Europäischen Gemeinschaftsrecht zu wider läuft.1
Die Zulassung des Versandhandels war und bleibt nach wie vor höchst umstritten, da mit den vielen möglichen Vorteilen auch unzählige Risiken einhergehen. Grund für die Skepsis ist, dass über das Internet neben den in Apotheken freiverkäuflichen Präparaten auch apotheken- und rezeptpflichtige Medikamente unkontrolliert bezogen werden können. Aus diesem Grund wurde seitens des Gesetzgebers 1998 eigens ein Verbot für den Versandhandel mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten verhängt. Aufgrund der fehlenden Beratungsmöglichkeit durch einen Apotheker wurde der Versand seinerzeit als eine nicht geeignete Form der Abgabe von Arzneimitteln angesehen.2
Eine niederländische Onlineapotheke namens „0800 DOC Morris N.V.“ unterlief seit dem Jahr 2000 dieses Verbot und schuf mit ihrem Internetauftritt die Möglichkeit der Bestellung von Arzneimitteln über das „World-Wide-Web“ auch für deutsche Verbraucher. Mit mehreren Unterlassungsklagen gegen die Firma „0800 DOC Morris N.V.“ (nachstehend Doc Morris genannt) wurde ein Rechtsstreit entfacht, der nach einigen vorinstanzlichen Urteilen zum Ende des Jahres 2003 durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs seinen vorläufigen Abschluss fand.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich vorrangig mit den rechtlichen Problemen der Zulassung von Internetapotheken bezogen auf das deutsche und europäische Recht. Diese wurden zwar teilweise mit dem Urteil des EuGH und dessen Umsetzung im Gesundheitsmodernisierungsgesetz behoben, jedoch bleibt die juristische Problematik insbesondere bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach wie vor bestehen und verdient eine entsprechend intensivere Beleuchtung.
Im ersten Kapitel soll zunächst ein Überblick über den gesamten Rechtsstreit mit seinen einzelnen Urteilen geschaffen werden, um die Argumente zu sammeln, welche die rechtliche Zulässigkeit von Internetapotheken in Frage stellen bzw. gestellt haben.
Anschließend sollen die gesammelten Argumente in konkrete rechtliche Probleme umformuliert und jeweils einzeln erörtert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung von Verstößen gegen nationale Vorschriften auf Grundlage des alten Rechts erfolgt. Zitierte Normen sind daher, sofern nicht anders gekennzeichnet, in der alten Fassung angegeben. Das zweite Kapitel bietet eine Übersicht über die in Frage kommenden Rechtsnormen. Eine intensive Beleuchtung der Rechtsprobleme des Versandhandels erfolgt im dritten Abschnitt, die rechtlichen Probleme der Heilmittelwerbung werden entsprechend im vierten Kapitel aufgezeigt.
Des weiteren ist es erforderlich, die erarbeiteten Rechtsprobleme unter dem Einfluss des Europarechts zu untersuchen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 die Stellung der nationalen Vorschriften im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht bewertet. Im fünften Kapitel wird daher die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften unter dem Einfluss des höherrangigen europäischen Primär- und Sekundärrechtes geprüft.
Abschließend erfolgt im sechsten Kapitel die Untersuchung der Umsetzung der Erkenntnisse aus der EuGH-Entscheidung durch das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz und die Beurteilung der rechtlichen Lage von Internetapotheken heute.
1. der bisherige Rechtsstreit
1.1 der Berliner Rechtsstreit
Grund für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin war ein Antrag des „Verband Sozialer Wettbewerb Berlin e.V.“ (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die niederländische Apotheke „0800 Doc Morris N.V.“ (Antragsgegner). Es sollte Doc Morris untersagt werden, apothekenpflichtige Arzneimittel für den deutschen Endverbraucher auf dem Wege des Versandhandels in Verkehr zu bringen, sowie für diese Vertriebsform an den deutschen Endverbraucher gerichtete Werbung zu betreiben.
Der „Verband Sozialer Wettbewerb Berlin e.V.“ begründet seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung damit, dass Doc Morris mit seinem Internetauftritt gegen das Versandhandelsverbot des § 43 Abs.1 AMG verstieße. Laut dieser Vorschrift dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden. Des weiteren soll ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 8 Abs. 1 HWG vorliegen, wonach eine Werbung unzulässig ist, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.
Doc Morris hingegen beruft sich aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts auf europäisches Gemeinschaftsrecht, wonach die einschlägigen Vorschriften des AMG und HWG gemeinschaftsrechtskonform auszulegen sind. Der betriebene Versandhandel würde zwar grundsätzlich unter das Versandhandelsverbot des § 43 Abs.1 AMG fallen, jedoch würde er von einem Ausnahmetatbestand gem. § 73 Abs.2 Nr. 6a erfasst. Danach ist ein Bezug von zulassungspflichtigen Arzneimitteln durch deutsche Endverbraucher aus anderen Mitgliedsstaaten der EU unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen. Auch liege ein Verstoß gegen § 8 Abs.2 Alt . 2 HWG nicht vor, da der Versandhandel nicht unter den Werbebegriff dieser Norm falle.
Das Landgericht Berlin schloss sich in seinem Urteil vom 07.11.2000 (Az 16 O448/98) den Ausführungen des Antragsgegners Doc Morris an und wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruch ab. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG käme zwar grundsätzlich in Betracht, jedoch kann Doc Morris seine Handlungen auf die in § 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG aufgeführten Ausnahmen stützen. Zwar regele diese Vorschrift nicht eindeutig die Zulässigkeit des Versandes, jedoch würde eine Zulassung des Bezuges von Arzneimitteln nur Sinn machen, wenn umgekehrt auch der Versand möglich ist. Von einer gewerbs- oder berufsmäßigen Vermittlung kann nicht ausgegangen werden, da es hierzu bei Auslegung nach dem Wortsinn der Einschaltung eines Dritten zur Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer bedarf. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der gewerbliche Versandhandel generell vom Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG ausgeschlossen wäre, was mit der in Art. 28 EGV garantierten Warenverkehrsfreiheit unvereinbar wäre. (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift später)
[....]
1 EuGH, DocMorris/Deutscher Apothekerverband e.V., Rs. C-322/01.
2 Stewens, Christa, Perspektiven zur Regelung des Internetversandhandels von Arzneimitteln..., S.9.
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