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Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat aus Sicht der Personalleitung - 'Notruf' - Betriebsvereinbarung

Anderes, 2000, 14 Seiten
Autor: Niels Bosse
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR

Details

Veranstaltung: Blockveranstaltung Zusammenarbeit Betriebsrat - Geschäftsleitung
Institution/Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg (Wirtschaftsrecht)
Tags: Entwurf, Regelung, Betriebsrat, Sicht, Personalleitung, Notruf, Betriebsvereinbarung, Blockveranstaltung, Zusammenarbeit, Betriebsrat, Geschäftsleitung
Kategorie: Anderes
Jahr: 2000
Seiten: 14
Note: 1,3
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V4219
ISBN (E-Book): 978-3-638-12615-1

Dateigröße: 201 KB


Textauszug (computergeneriert)

Hausarbeit zur Blockveranstaltung
Zusammenarbeit Betriebsrat - Geschäftsleitung

Fachhochschule Nordostniedersachsen
Fachbereich Wirtschaftsrecht

Sommersemester 2000

Niels Bosse

Lüneburg, 05.06.2000

Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat 
aus Sicht der Personalleitung 
- ,,Notruf" - Betriebsvereinbarung

Im ersten Teil werden etwaige Mitbestimmungsrechte bezüglich der unterschiedlichen Forderungen des Betriebsrates (die Forderung des Abschlusses einer ,,Notruf" - Betriebsvereinbarung; die Forderung, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens das Recht auf ein Handy haben, und die Forderung, dass der Abschluss von Handy-Verträgen bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung unterbleiben müsse) erörtert.
Im zweiten Teil beinhaltet unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einen Entwurf einer möglichst umfassenden Betriebsvereinbarung.

1. Teil: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
I. Forderung: Abschluss einer ,,Notruf" - Betriebsvereinbarung

Fraglich ist zunächst, inwieweit der Betriebsrat bei der Ausweitung des Bereitschaftsdienstes ein Mitbestimmungsrecht hat, ob also der Abschluss einer ,,Notruf" - Betriebsvereinbarung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt bzw. inwieweit die Regelungen in der möglichst umfassenden Betriebsvereinbarung von Seiten des Betriebsrates erzwingbar sind.
Im Vorfeld ist anzumerken, dass unser Unternehmen nicht tarifgebunden ist. Trotzdem ist in diesem Zusammenhang § 77 III BetrVG1 Beachtung zu schenken. Nach dem BAG und der hL ist für das Eingreifen des § 77 III keine Voraussetzung, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.2
Um die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen, muss die Regelung einen kollektiven Tatbestand betreffen. Das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes hat das BAG immer dann bejaht, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein zusätzlicher Arbeitsbedarf auftrete und vorhersehbar sei. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer komme es dabei grundsätzlich nicht an.
Aufgrund der stark gestiegenen Anzahl der Anrufe innerhalb der Bereitschaft ist ein zusätzlicher Arbeitsbedarf in der Form entstanden, dass die Bereitschaftsmitarbeiter mehr Hilfe kompetenter Mitarbeiter bei der Bearbeitung der Kundenanfragen benötigen.
Demnach ist das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann, gegeben.

1. § 87 I Nr. 1 (s. 5.5 der Betriebsvereinbarung)
Zuerst kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 in Betracht. Dann müsste die Etablierung des ,,Notrufs" Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Zur Ordnung des Betriebs gehören auch Vorschriften über die Benutzung des Telefons für private Zwecke, soweit dies grundsätzlich vom Arbeitgeber gestattet ist.3
Da die betreffenden Arbeitnehmer das Handy auch für private Zwecke nutzen dürfen sollen, ist eine Frage der Ordnung des Betriebs gegeben und der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 I Nr. 1.

2. § 87 I Nr. 2 (s. 3.1, 3.4 und 3.5 der Betriebsvereinbarung)

[...]

1 Alle im folgenden genannten §§ entstammen - soweit nicht anders gekennzeichnet - dem BetrVG.

2 Vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, § 77, Rn.68.

3 Vgl. LAG Nürnberg, NZA 1987, S. 572.


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