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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2005, 13 Pages
Author: Sebastian Zellmer
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
Details
Institution/College: University of Osnabrück
Tags: Absprachen, Hauptverhandlung, Rechtsmittel, StPO
Year: 2005
Pages: 13
Grade: 13 Punkte
Bibliography: ~ 6 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-42780-7
File size: 63 KB
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Excerpt (computer-generated)
Absprachen zur Hauptverhandlung
von: Sebastian Zellmer
Gliederung
A. Charakter der Absprache 1
B. Zulässigkeit im Rahmen der StPO 1
C. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen 2
I. Legalitätsprinzip 2
II. Aufklärungspflicht 3
III. Öffentlichkeits-, Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz 3
IV. Anwesenheitsrechte und rechtliches Gehör 4
V. Gesetzlicher Richter 4
VI. Befangenheit 4
D. Inhaltliche Grenzen für Absprachen 5
I. Beweisaufnahme und –würdigung 5
II. Anforderungen an die rechtliche Bewertung 6
III. Rechtsmittelverzicht 6
1. Unwirksamkeit bei Absprache 7
2. Wirksamkeit bei Absprache 8
3. Vermittelnde Ansichten 8
4. Aktuelle Rechtsprechung des Großen Senats 9
E. Fazit 10
Gutachten
A. Charakter der Absprache
Absprachen (auch als Deal oder Verständigung bezeichnet) treten im Rahmen der strafprozessualen Hauptverhandlung auf. Sie kommen mittlerweile in zahlreichen Verfahren vor, ihre Bedeutung nimmt weiter zu.1 Die Parteien des Prozesses, also Vorsitzender, Staatsanwalt und Verteidiger, sprechen den weiteren Verfahrensablauf im Vorfeld ab. Meistens erfolgen Zugeständnisse auf allen Seiten zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Geständnis des Angeklagten versprochen wird und im Gegenzug hierfür das Strafmaß gering sein soll. Der Rückgriff auf die Absprache erfolgt zumeist in Betäubungsmittel-, Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Hier sind die zu untersuchenden Lebenssachverhalte besonders komplex und die Angeklagten verhalten sich oft konspirativ, sodass die Strafverfolgungsorgane an ihre Leistungsgrenzen geraten.2
B. Zulässigkeit im Rahmen der StPO
Es erscheint fraglich, ob die Absprache zulässig ist und nicht sogar mit Strafe bedroht werden muss. Es könnte ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Fairnessgebots, des Befangenheits- und des Willkürverbots vorliegen. „Prozessvergleiche“ nach Vorbild der ZPO sind im Strafprozessrecht unzulässig. Der BGH und das BVerfG haben jedoch klargestellt, dass eine Absprache in eingeschränktem Umfang zulässig, wenn nicht sogar notwendig ist.3 Eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Verfahrensbeteiligten, sowie der Verfahrensgerechtigkeit sei nicht zu befürchten.4
C. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Eine Verfahrensabsprache erscheint insbesondere der Verteidigung häufig als opportun, allerdings steht der Partei keine rechtliche Möglichkeit offen, diese zu erzwingen.5 Kommt es zu einer Absprache, so wird deren Inhalt frei durch die Parteien bestimmt. Die Grenzen der Absprache werden jedoch durch die Anwendung der Prozessgrundsätze (sowie besondere inhaltliche Kriterien) eingegrenzt.
I. Legalitätsprinzip
Das in § 152 II StPO niedergelegte Legalitätsprinzip postuliert, dass jede Tat im Sinne des Gesetzes verfolgt werden muss.6 Es darf also als Ergebnis der Absprache kein Freispruch vereinbart werden, wenn dies der Überzeugung des Gerichts widerspricht. Ferner ist der Grundsatz verletzt, sofern in Umgehung einer einschlägigen Norm alternativ ein Straftatbestand ausgehandelt wird.7 Diese Anforderungen sind so offenkundig und plausibel, dass sie in der Praxis nur selten verletzt werden.
II. Aufklärungspflicht
Gemäß § 244 StPO besteht die Amtsaufklärungspflicht, nach welcher der wahre Sachverhalt einer Tat im Strafprozess ermittelt werden soll.8 Die Aufklärungspflicht ist im Rahmen der §§ 154, 154a StPO (Opportunitätsprinzip) beschränkbar. Dem gemäß können Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen im Urteil abgespalten werden, sofern sie im Rahmen des Schuldspruchs nicht besonders ins Gewicht fallen. Eine solche Beschränkung zum Gegenstand einer Absprache zu machen, ist nicht ausgeschlossen.
III. Öffentlichkeits-, Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz
[...]
1 Satzger, JuS 2000, 1157, 1158; Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321.
2 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321.
3 BVerfG NJW 1987, 2662; BGHSt 43, 195.
4 BVerfG NJW 1987, 2662, 2663.
5 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321, 323.
6 Meyer-Goßner, § 152 Rd. 2.
7 Landau/Eschelbach, NJW 1999, 321, 324.
8 Meyer-Goßner, § 244 Rd. 11 f.
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