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Die Gesellschaftsform des polnischen Rechts und deren Gründungsvoraussetzungen

Scholary Paper (Seminar), 2005, 58 Pages
Author: Christoph Lersmacher
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Gesellschaftsrecht
Institution/College: University of Paderborn
Tags: Gesellschaftsform, Rechts, Gründungsvoraussetzungen, Gesellschaftsrecht
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2005
Pages: 58
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 17  Entries
Language: German
Archive No.: V55947
ISBN (E-book): 978-3-638-50770-7
ISBN (Book): 978-3-638-72146-2
File size: 303 KB
Notes :
Inklusive 37 Seiten Anhang (Gesetzestexte etc.)


Abstract

Durch das Urteil „Überseering“ des EuGH muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden. Eine ausländische Gesellschaft kann in Deutschland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen und über diese hier gewerblich tätig sein. O. g. Urteil hat diesen eine Niederlassungsfreiheit zugesprochen, folglich werden sie in Deutschland als Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt; dieser Anerkennung stand bisher die Sitztheorie im Wege. Diese Hausarbeit soll zunächst die polnische Gesellschaftsform darstellen, bei der es wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbegrenzung gibt. Es wird aufgezeigt, wie eine solche Gesellschaft gegründet wird, wie ihre Finanz- und Organisationsverfassung geregelt ist und die Stellung ihrer Gesellschafter erläutert. Ferner wird darauf eingegangen, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt und somit in Deutschland tätig werden kann. Die polnische Gesellschaftsform, die mit der deutschen GmbH sehr viele Gemeinsamkeiten aufweist, ist die so genannte „Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia", welche mit „sp. z o. o.“ abgekürzt wird und übersetzt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet. Diesen Zusatz muss die Firma der GmbH auch enthalten. Die gesetzlichen Normen über die polnische GmbH sind im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG) zu finden. Das neue HGG ist seit dem 01.01.2001 in Kraft getreten und löste das HGG vom 27.06.1934 ab. Ziel der Novellierung war die Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund orientierte sich der neue Gesetzestext am niederländischen, belgischen, deutschen und amerikanischen Rechtssystem. Genauso wie im deutschen GmbHG liefert das polnische Recht keine Definition der GmbH. Im HGG wird die GmbH lediglich als eine Kapitalgesellschaft definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HGG). Gemäß Art. 151 Abs. 1 kann sie von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 4). Ihre wichtigste Eigenschaft ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Bei der eingetragenen GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.


Excerpt (computer-generated)

Beschreiben Sie die Gesellschaftsform des polnischen Rechts
und deren Gründungsvoraussetzungen, die wie die deutsche
GmbH eine Haftungsbegrenzung vorsieht. Ferner ist zu
klären, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt

von: Christoph Lersmacher

Sommersemester 2005

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 1

2. Gründung der GmbH 2

2.1. Gründungsschritte  2
2.2. Stammkapital 4

2.2.1. Kapitalerhöhung 5
2.2.2. Kapitalherabsetzung 5

3. Die GmbH in Gründung 6

4. Die Einpersonen-GmbH  7

5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter  7

5.1. Anspruch auf Gewinnbeteiligung  7
5.2. Kontroll- und Sonderrechte 8
5.3. Verpflichtung zur Erbringung der Einlage  9
5.4. Veräußerung und Einziehung von Anteilen 9
5.5. Ausschluss eines Gesellschafters  10

6. Organe der GmbH 10

6.1. Vorstand  11
6.2. Gesellschafterversammlung  12
6.3. Revisionskommission und Aufsichtsrat 14

7. Auflösung der GmbH 14

8. Eintragung ins deutsche Handelsregister 15

Anhang  17

Zusammengefasste Übersicht über die GmbH 17

Auszug aus dem polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG)  23

Literaturverzeichnis 54


 


 

1. Einleitung

Durch das Urteil „Überseering“ des EuGH muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden. Eine ausländische Gesellschaft kann in Deutschland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen und über diese hier gewerblich tätig sein. O. g. Urteil hat diesen eine Niederlassungsfreiheit zugesprochen, folglich werden sie in Deutschland als Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt; dieser Anerkennung stand bisher die Sitztheorie im Wege.1

Diese Hausarbeit soll zunächst die polnische Gesellschaftsform darstellen, bei der es wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbegrenzung gibt. Es wird aufgezeigt, wie eine solche Gesellschaft gegründet wird, wie ihre Finanz- und Organisationsverfassung geregelt ist und die Stellung ihrer Gesellschafter erläutert. Ferner wird darauf eingegangen, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt und somit in Deutschland tätig werden kann. Die polnische Gesellschaftsform, die mit der deutschen GmbH sehr viele Gemeinsamkeiten aufweist, ist die so genannte „Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia", welche mit „sp. z o. o.“ abgekürzt wird und übersetzt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet.2 Diesen Zusatz muss die Firma der GmbH auch enthalten. Die gesetzlichen Normen über die polnische GmbH sind im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG) zu finden. Das neue HGG ist seit dem 01.01.2001 in Kraft getreten und löste das HGG vom 27.06.1934 ab. Ziel der Novellierung war die Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund orientierte sich der neue Gesetzestext am niederländischen, belgischen, deutschen und amerikanischen Rechtssystem.3

Genauso wie im deutschen GmbHG liefert das polnische Recht keine Definition der GmbH. Im HGG wird die GmbH lediglich als eine Kapitalgesellschaft definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HGG).4 Gemäß Art. 151 Abs. 1 kann sie von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 4). Ihre wichtigste Eigenschaft ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Bei der eingetragenen GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.5

2. Gründung der GmbH

2.1. Gründungsschritte

Die notwendigen Schritte für die Gründung einer polnischen GmbH sind in Art. 163 dargelegt. Danach verlangt die Gründung zuerst einmal den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mittels einer notariellen Urkunde. Falls die GmbH von nur einem Gründer errichtet wird, ersetzt ein Gründungsakt den Gesellschaftsvertrag, welcher auch notariell beglaubigt werden muss. Im Gesellschaftsvertrag (bzw. Gründungsakt) müssen Informationen über die Firma und den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, die Zahl und den Nominalwert der Anteile, die übernommen werden, sowie die Dauer des Bestehens der GmbH (Art. 157) enthalten sein; ferner muss er klarstellen, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf. Als zweiten Schritt müssen die Gesellschafter die von ihnen übernommenen Geld- und Sacheinlagen komplett einbringen. Wenn die Anteile zu einem höheren Preis als ihrem Nominalwert gekauft wurden, muss auch der entstehende Überschuss eingebracht werden. Die Zahlungen auf das Stammkapital sind in der Regel auf einem zweckgebundenen Konto bei einer Bank oder bei Gericht zu deponieren. Falls eine Sacheinlage eingebracht wird, müssen die Art der Sacheinlage, die einbringende Person und der Nominalwert im Gesellschaftsvertrag beschrieben sein (Art. 158).6

Der dritte Gründungsschritt ist die Berufung des Vorstands, welcher von diesem Zeitpunkt an die GmbH nach außen vertritt und die Formalien erledigt. Dementsprechend muss der Vorstand die GmbH zur Eintragung in das Unternehmensregister anmelden (Art. 164). Berufen wird der Vorstand per Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss muss in der Urkunde des Gesellschaftsvertrages oder im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgehalten werden. Gegebenenfalls muss auch ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt werden (Art. 213 Abs. 2).7 Der Vorstand stellt den Antrag auf Eintragung der GmbH in das Register bei dem zuständigen Registergericht, wenn alle Einlagen eingebracht wurden. Der Antrag muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein und ihm muss das geltende amtliche Formular zugrunde liegen. Die Anmeldung muss gemäß Art. 166 Abs. 1 Angaben beinhalten über:

- Die Firma, die Anschrift und den Sitz der GmbH,
- den Tätigkeitsgegenstand,
- die Höhe des Stammkapitals,
- die Möglichkeit, ob ein Gesellschafter mehrere Anteile halten kann, - den Vorstand (Name, Anschrift, Art der Vertretung),
- die Namen der Aufsichtsrats- bzw. Revisionskommissionsmitglieder,
- die Erwähnung der Sacheinlagen, falls solche eingebracht wurden,
- die Zeitdauer der Gesellschaft,
- die zuständigen Veröffentlichungsorgane.

Die in Art. 167 Abs. 1 genannten Unterlagen sind zusätzlich beizulegen.8 Falls eine Einpersonen-GmbH angemeldet wird, muss Art. 166 Abs. 2 beachtet werden. Nach dem Eingang der Unterlagen werden diese vom Registergericht geprüft. Bei Richtigkeit der eingereichten Unterlagen wird die Eintragung per Gerichtsbeschluss erlaubt.9 Danach muss die Register-Eintragung öffentlich im polnischen „Gerichts- und Wirtschaftsmonitor“ bekannt gemacht werden. Die GmbH wird aufgelöst, falls die Be- kanntmachung nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt oder wenn ein rechtsgültiger Beschluss über die Ablehnung der Eintragung vorliegt (Art. 169).10 Zusätzlich muss beim Amt für Statistik ein Antrag auf eine statistische Identifikationsnummer (REGON-Nummer) gestellt werden, welche dann ebenfalls bei der Registrierung mit angegeben werden muss.11 Nachdem die GmbH in das Register eingetragen wurde, muss sie sodann binnen zwei Wochen beim Finanzamt angemeldet werden (Art. 171). Dabei muss der Vorstand dem Finanzamt eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages vorzeigen, das zuständige Registergericht sowie die Registernummer nennen. Daraufhin vergibt das Finanzamt eine Steueridentifikationsnummer an die GmbH. Der Vorstand führt nebenbei eine so genannte VAT-Anmeldung beim Finanzamt durch, damit die GmbH in der Zukunft Mehrwertsteuer ausweisen kann. Berücksichtigt werden muss noch, dass, nachdem die Eintragung der GmbH in das Register vollzogen ist, ein Bankkonto zwingend eröffnet werden muss (Art. 13 Abs. 2 und 3 WiTG).12

2.2. Stammkapital

[...]


1 Vgl. Geyrhalter, V. / Gänßler, P.: Perspektiven nach „Überseering“ – wie geht es weiter?, in: NZG, 2003, Heft 9, S. 409-414.

2 Vgl. Niedzwiecki, M. / Helinski, P. / Kolodziejski, P.: Handelsrecht und Steuern in Polen, 2003, S. 7.

3 Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 5-9.

4 Im Folgenden beziehen sich alle Artikel auf das HGG, sofern keine andere Gesetzesabkürzung dahinter steht.

5 Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 54.

6 Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 15.

7 Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 54-55.

8 Siehe Anhang S. 27.

9 Vgl. Diedrich, P / Kos, R.: Entstehung einer GmbH nach polnischem Recht, in: WiRO, 2000, Heft 2, S. 42-43.

10 Vgl. Schnell, C. / Brockhuis, J.: Polen-Gesetzbuch der Handelsgesellschaften – Teil 4: GmbH, in: WiRO, 2001, Heft 8, 241-242.

11 Vgl. Gorzawski, P.: GmbH und nichts Neues in Polen?, in: WiRO, 2003, Heft 5, S. 143.

12 Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 16-17.


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