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Die Funktionen des deutschen Aufsichtsrats im Rahmen der deutschen Unternehmensverfassung - Kritische Analyse und Möglichkeiten der Stärkung seiner Rolle

Scholary Paper (Seminar), 2004, 27 Pages
Author: Marco Kienle
Subject: Economics / Business: General

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 27
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 34  Entries
Language: German
Archive No.: V58427
ISBN (E-book): 978-3-638-52623-4
ISBN (Book): 978-3-638-72155-4
File size: 227 KB

Abstract

Der Ruf einer funktionierenden Unternehmenskontrolle ist in den letzten Jahren in Deutschland – insbesondere aufgrund spektakulärer Unternehmensskandale und –zusammenbrüche, wie z.B. die Fälle Holzmann, FlowTex und Mannesmann oder der Skandal um Worldcom und Enron in den USA - immer lauter geworden. Auch die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte und der daraus resultierende Wettbewerb um das Kapital der ausländischen Investoren zwingt insbesondere die Aufsichtsräte der deutschen börsennotierten Unternehmen ihre Arbeit zu überdenken und kontinuierlich zu verbessern. Die Forderungen nach Verbesserungen beziehen sich dabei vor allem auf die Funktionen und Tätigkeiten sowie auf die Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, dessen Rollenverständnis in den letzten Jahren in der öffentlichen Diskussion einem erheblichen Wandel unterlegen ist. So verlangen beispielsweise 60 % der Anleger vom Aufsichtsrat eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Professionalisierung. Dem allgemeinen Wunsch nach Verbesserungen der deutschen Unternehmenskontrolle wurde seitens des Gesetzgebers bereits durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) 1998, das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) 2002, die Regierungskommission Corporate Governance sowie die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Rechnung getragen. Durch die daraus resultierende Verschärfung der Anforderungen gerade auch an Aufsichtsräte und den Bedeutungszuwachs ihrer Tätigkeit wurden in Deutschland zumindest erste Schritte in die richtige Richtung getan, welche aber zur optimalen Pflichtenwahrnehmung der Aufsichtsräte noch lange nicht ausreichend sind. Die vorliegende Seminararbeit soll daher die aktuelle Aufsichtsratsdiskussion in Deutschland aufgreifen und neben dessen Funktionen auch die Hauptkritikpunkte an seiner Arbeit sowie Möglichkeiten zur Stärkung seiner Rolle darlegen.


Excerpt (computer-generated)

FACHHOCHSCHULE PFORZHEIM
Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft
Seminar: Managementseminar „Corporate Governance“
WS 2004 / 2005, 6. Semester

Die Funktionen des deutschen Aufsichtsrats im Rahmen der
deutschen Unternehmensverfassung – Kritische Analyse
und Möglichkeiten der Stärkung seiner Rolle

von: Marco Kienle

 


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung  1

2 Der Aufsichtsrat in der deutschen Unternehmensverfassung 3

2.1 Der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter und mitbestimmungspflichtige Aufsichtsräte  3

2.1.1 Der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter  3
2.1.2 Der mitbestimmungspflichtige Aufsichtsrat  3

2.2 Die Begründung des Aufsichtsratsmandats  4

2.2.1 Persönliche Voraussetzungen  4
2.2.2 Vorschlagsberechtigte und Wahl des Aufsichtsrats 5

3 Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten des Aufsichtsrats in der deutschen Unternehmensverfassung  6

3.1 Aufgaben und Kompetenzen des Aufsichtsrats  6

3.1.1 Die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder  6
3.1.2 Die Überwachung und Beratung der Unternehmensführung 7
3.1.3 Sonstige Aufgaben und Mitentscheidungsrechte des Aufsichtsrats 9

3.2 Pflichten des Aufsichtsrats und Haftung bei Pflichtverletzung  9

4 Hauptkritikpunkte an deutschen Aufsichtsräten und Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Arbeit 11

4.1 Die Größe der deutschen Aufsichtsräte  11
4.2 Die Bildung von Ausschüssen  12
4.3 Die Zahl der Aufsichtsratsmandate 13
4.4 Die Auswahl, Unabhängigkeit und Leistungsbeurteilung der Aufsichtsratsmitglieder  14
4.5 Die Informationsversorgung der Aufsichtsratsmitglieder 15
4.6 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder  16
4.7 Zusammenfassend: Aktionärsvorschläge zur Verbesserung der Unternehmenskontrolle 17

5 Zusammenfassung  18

Literaturverzeichnis
 

 


Abkürzungsverzeichnis

AktG = Aktiengesetz
BetrVG 1952 = Betriebsverfassungsgesetz 1952
DAX = Deutscher Aktienindex
D&O-Versicherung = Directors & Officers - Versicherung
EBIT = Earnings Before Interest and Taxes
EBITDA = Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization
KonTraG = Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen
MitbestG = Mitbestimmungsgesetz
MitbestErgG = Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Montan-MitbestG = Montanmitbestimmungsgesetz
ROCE = Return On Capital Employed
ROI = Return On Investment
TransPuG = Transparenz- und Publizitätsgesetz
TSR = Total Shareholder Return



 

1 Einleitung

Der Ruf einer funktionierenden Unternehmenskontrolle ist in den letzten Jahren in Deutschland – insbesondere aufgrund spektakulärer Unternehmensskandale und – zusammenbrüche, wie z.B. die Fälle Holzmann, FlowTex und Mannesmann oder der Skandal um Worldcom und Enron in den USA - immer lauter geworden.1 Auch die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte und der daraus resultierende Wettbewerb um das Kapital der ausländischen Investoren zwingt insbesondere die Aufsichtsräte der deutschen börsennotierten Unternehmen ihre Arbeit zu überdenken und kontinuierlich zu verbessern. Die Forderungen nach Verbesserungen beziehen sich dabei vor allem auf die Funktionen und Tätigkeiten sowie auf die Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, dessen Rollenverständnis in den letzten Jahren in der öffentlichen Diskussion einem erheblichen Wandel unterlegen ist. So verlangen beispielsweise 60 % der Anleger vom Aufsichtsrat eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Professionalisierung.2 Dem allgemeinen Wunsch nach Verbesserungen der deutschen Unternehmenskontrolle wurde seitens des Gesetzgebers bereits durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) 1998, das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) 2002, die Regierungskommission Corporate Governance3 sowie die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Rechnung getragen. Durch die daraus resultierende Verschärfung der Anforderungen gerade auch an Aufsichtsräte und den Bedeutungszuwachs ihrer Tätigkeit wurden in Deutschland zumindest erste Schritte in die richtige Richtung getan, welche aber zur optimalen Pflichtenwahrnehmung der Aufsichtsräte noch lange nicht ausreichend sind. Die vorliegende Seminararbeit soll daher die aktuelle Aufsichtsratsdiskussion in Deutschland aufgreifen und neben dessen Funktionen auch die Hauptkritikpunkte an seiner Arbeit sowie Möglichkeiten zur Stärkung seiner Rolle darlegen.

Hierzu soll im folgenden Gliederungspunkt zunächst kurz auf die verschiedenen deutschen Aufsichtsratsmodelle sowie auf die Begründung des Aufsichtsratsmandats eingegangen werden. Anschließend werden im dritten Gliederungspunkt vor allem anhand des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex die Aufgaben, Rechte und Pflichten deutscher Aufsichtratsmitglieder aufgezeigt. Der vierte Gliederungspunkt widmet sich schließlich der Auseinandersetzung mit den Hauptkritikpunkten an der deutschen Aufsichtsratsarbeit, wobei einerseits auf Verbesserungen seiner Tätigkeit eingegangen wird, die insbesondere aus den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex hervorgehen. Andererseits sollen aber auch weitere Möglichkeiten zur Stärkung der deutschen Aufsichtsräte gezeigt werden, die bislang weder in Gesetzen noch im Kodex geregelt werden.

2 Der Aufsichtsrat in der deutschen Unternehmensverfassung

2.1 Der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter und mitbestimmungspflichtige Aufsichtsräte

2.1.1 Der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter4

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats in einer Aktiengesellschaft ist auch dann erforderlich, wenn die Gesellschaft nicht den gesetzlich verankerten Mitbestimmungsmodellen, namentlich dem BetrVG 1952, dem MitbestG, dem Montan-MitbestG und dem MitbestErgG, unterliegt.5 In diesen Fällen setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen.

2.1.2 Der mitbestimmungspflichtige Aufsichtsrat6

In Deutschland unterliegen Aufsichtsräte grundsätzlich der Mitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter, wenn das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Hier greifen dann die Mitbestimmungsregelungen des BetrVG 1952. Der Aufsichtsrat hat demnach zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zu bestehen.7 Man spricht daher auch von der sog. „Drittelparität“. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 2.000 Mitarbeiter findet das MitbestG Anwendung. Der Aufsichtsrat setzt sich dabei aus mindestens sechs Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern zusammen.8 Bei Stimmengleichheit kommen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, welcher aufgrund des Wahlverfahrens von der Arbeitgeberseite gestellt wird, zwei Stimmen zu.9 Daher spricht man bei diesem Mitbestimmungsmodell auch von der sog. „hinkenden Parität“.10

Die gravierendsten Mitbestimmungsregelungen sind allerdings im Montan- MitbestG enthalten. Dieses gilt für Montanbetriebe (Bergbau, Eisen, Stahl), die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Hier ist beispielsweise im Gegensatz zum MitbestG dem Aufsichtsrat ein vom Vertrauen der Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter getragenes „neutrales“ Mitglied zuzuordnen, welches u.a. die Aufgabe hat evtl. entstehende Pattsituationen aufzulösen.11

2.2 Die Begründung des Aufsichtsratsmandats

2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

[...]


1 Vgl. Oechsler, W.A. (2003), S. 306

2 Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2003), S.12

3 Corporate Governance umfasst Grundsätze und Verhaltensmaßstäbe für eine gute Unternehmensleitung und Unternehmensüberwachung.

4 Siehe ausführlich hierzu: Schiedermair, M. / Kolb, F.-J. (2004), S. 562 (Rz. 16 - 17) und Wöhe, G. (2000), S. 114 - 117

5 Vgl. § 96 letzter Halbsatz AktG

6 Siehe ausführlich hierzu: Schiedermair, M. / Kolb, F.-J.(2004), S. 563 - 567 (Rz. 19 - 38) und Wöhe, G. (2000), S. 114 - 117

7 Vgl. § 76 Abs.1 BetrVG 1952

8 Vgl. § 7 Abs. 1 MitbestG

9 Vgl. §§ 29 Abs.2, 31 Abs.1 MitbestG

10 Vgl. Bundesverband der deutschen Industrie e.V., PricewaterhouseCoopers (2002), S. 28

11 Im Gegensatz zum MitbestG, wo dies Aufgabe des Aufsichtsratsvorsitzenden (AG-Vertreter) ist.


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