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Absprachen im (Wirtschafts-)Strafverfahren

Scholary Paper (Seminar), 2006, 27 Pages
Author: Andreas Müller
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement

Details

Institution/College: Bucerius Law School in Hamburg
Tags: Absprachen
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 27
Grade: Vollbefriedigend
Bibliography: ~ 49  Entries
Language: German
Archive No.: V59036
ISBN (E-book): 978-3-638-53071-2

File size: 295 KB


Excerpt (computer-generated)

Absprachen im (Wirtschafts-)Strafverfahren

von: Andreas Müller

Sommertrimester 2006

 


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung  1

B. Die Absprache  1

I. Definition  2
II. Arten  2
III. Situation der Prozessbeteiligten  3
IV. Inhalt  3
V. Bedeutung 4

C. Unzulässigkeit der Absprachepraxis anhand ausgewählter Verfahrensmaximen und der Heilungsversuch durch den 4. Senat (BGHSt. 43, 195)  4

I. Legalitätsprinzip  4

1. Die Regelung des § 153a StPO und das Legalitätsprinzip 6
2. Absprachen und die Regelung des § 153a StPO  7

II. Amtsermittlungsgrundsatz 7

1. Die Absprachepraxis  8
2. Heilung durch den 4. Senat  9

III. Unmittelbarkeitsprinzip, insbesondere § 261 StPO  10

1. Die Absprachepraxis  10
2. Heilung durch den 4. Senat  11

IV. Verstoß gegen die Willensfreiheit des Angeklagten, § 136a StPO 12

1. Drohung und Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils  12
2. Verletzung der Willensentschließungsfreiheit  13
3. Heilung durch den 4. Senat  13

V. Öffentlichkeitsgrundsatz  14
VI. Grundsatz des fairen Verfahrens 15

1. Die Absprachepraxis  15
2. Die Heilung durch den 4. Senat  16

VII. Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts 16
VIII. Praktikabilität einer Absprache i.S.d. 4. Senats  16
IX. Fazit 17

D. Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen  18

I. Die Regelung  18
II. Zulässigkeit einer Absprache nach dem StPO-E 18

1. Amtsermittlungsgrundsatz  19
2. Öffentlichkeitsgrundsatz  19
3. Unmittelbarkeitsprinzip, insb. § 261 StPO 19
5. Wahrung der freien Willensbetätigung  20
5. Rechtsmittelverzicht 20
6. Fazit 20

III. Praktikabilität  20
IV. Fazit 21

E. Schlusswort und Schlussfolgerung  21

Literaturverzeichnis
 

 


 

A. Einleitung

„Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber.“1 Mittlerweile müsste es wohl heißen:„Jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, und jeder schreibt darüber.“2 Gemeint ist die gesetzlich nicht geregelte3 Absprache4. Bereits um den Begriff wird gestritten5, woraus sich die Brisanz der Problematik6 hinter der „Absprache im Strafverfahren“ ableiten lässt. Diese Arbeit zeigt zunächst auf, warum die „typische“, praktizierte Absprache7 angesichts der Verfahrensgrundsätze (den „Dogmen“)8 des Strafprozessrechts innerhalb der deutschen Strafprozessdogmatik nicht bestehen kann. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Definition der Absprache dargestellt und sodann auf den üblichen Inhalt und die Situation der Beteiligten eingegangen. Im Anschluss wird die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen aufgezeigt. Der erste Lösungsansatz, das Grundsatzurteil des BGH zur Zulässigkeit von Absprachen9, wird jeweils im Anschluss behandelt, bevor zuletzt die neueste Entwicklung, namentlich der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen zur Regelung von Absprachen10 im Strafverfahren, untersucht wird. Hierbei wird jeweils die Praktikabilität ebenso wie die Zulässigkeit der geregelten Absprachen geprüft. Daraus soll abgeleitet werden, ob die Absprache überhaupt sinnwahrend normiert werden kann.

B. Die Absprache

Zunächst soll eine Untersuchungsbasis geschaffen werden, indem die Absprache näher erläutert wird.

I. Definition

So wie der Mangel einer gesetzlichen Regelung zu den verschiedensten Bezeichnungen der Absprache führt11, existieren auch mehrere Definitionen des Begriffes „Absprache“12. Der Kern der Absprache ist jedoch stets die informelle Verhandlung über den weiteren Prozessverlauf bis hin zum Urteil13 zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft/dem Gericht oder zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Gericht14. Eine häufig zitierte15 Definition stammt von Niemöller16: „jede Einigung auf ein beiderseits zu befolgendes Verhaltensprogramm, nach der das Verhalten des einen Partners von dem des anderen abhängig sein soll, der ‚Vorleistende’ also seinen Verhaltensbeitrag im Blick auf die erwartete Gegenleistung, der ‚Nachleistende’ den seinigen um der erbrachten Vorleistung Willen erbringt. Eine vertragsähnliche Vereinbarung mithin, die freilich – und das ist außer Streit – keinen der Partner rechtlich um verabredeten Verhalten verpflichtet. Aber doch eine Bindung erzeugt.“ Der Begriff der Absprache erfasst jedoch nicht die als rechtlich zulässig geltenden Verständigungen über die Verfahrensdurchführung17. Vielmehr geht es um solche Verfahrensweisen, die sich (noch)18 nicht im geregelten Rahmen der StPO abspielen.19

II. Arten

Der für diese Arbeit relevante Begriff der Absprache umfasst zwei verschiedene Arten. Zunächst gibt es die „Prozessumfangsabsprache“, welche den Umfang des Prozessgegenstandes betrifft. Während es auch geregelte Verständigungen über den Prozessumfang gibt,20 betreffen die Absprachen in diesem Bereich jedoch u.a. die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 154, 154a StPO zur Honorierung z.B. eines Geständnisses, oder gar Absprachen über den Charakter einer Straftat21. Bedeutsamer22 ist jedoch die hier betrachtete „Urteilsabsprache“, welche den Rechtsfolgenbereich des Strafverfahrens betrifft23. Da sich auch eine Prozessumfangsabsprache zwangsläufig auf die Rechtsfolgenseite auswirkt, ist die Grenze zwischen Urteils- und Prozessumfangsabsprache verwischt24 und die Unterscheidung auch nicht wirklich praktikabel, da es stets im Endeffekt darum geht, ein Gesamtverfahren zu erreichen, welches allen Beteiligten „nutzt“25.

III. Situation der Prozessbeteiligten

[...]


1 Deal, StV 1982, 545.

2 Man siehe nur die umfassenden Literaturverzeichnisse neuerer Monografien, z.B. Moldenhauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof, 2003 oder die Nachweise bei Küpper/Bode, JURA 1999, 351 ff.

3 S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn 42.

4 BGH wistra 1992, 309 (310).

5 Vgl. Deal, StV 1982, 545; Zuck, MDR 1990, 18; BGHSt. 38, 102 (104); Hanack, StV 1987, 500 (501); Schmidt-Hieber, StV 1986, 355; und Schünemann, NJW 1989, 1895 für weitere Begriffe.

6 Weigend, JZ 1990, 774; Braun, Absprache 1998, S. 4 mit weiteren Begrifflichkeiten, welche die Schwierigkeiten darstellen.

7 Aufgrund der für eine wissenschaftliche Betrachtungsweise zwingend erforderlichen Unvoreingenommenheit dieser Arbeit wird am neutralen Begriff der „Absprache“ [vgl. Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352); Niemöller, StV 1990, 34 (35, Fn. 4)] festgehalten.

8 S. Der Duden, Fremdwörterbuch, Begriff „Dogma“: „fester, als Richtschnur geltender […] Lehr-, Glaubenssatz“; Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Rn. 52.

9 BGHSt. 43, 195 ff.

10 BRat-Drucksache 235/06 vom 29.03.2006.

11 Vgl. oben A.

12 S. nur Niemöller, StV 1990, 34 (35); Dahs, NStZ 1988, 153; Schünemann, NJW 1989, 1895; Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 3 f.

13 Vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.

14 Dahs, NStZ 1988, 154; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.

15 Vgl. nur Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4; Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352).

16 Niemöller, StV 1990, 34 (35).

17 S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352) m.w.N; gemeint sind z.B. § 245 I 2 StPO (Umfang der Beweisaufnahme) oder § 251 I Nr. 4 StPO (Verlesung von Protokollen statt Vernehmung eines Zeugen), s. weitere Möglichkeiten bei Schmidt/Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 4 ff., 64 ff.

18 Vgl. die Forderung von Jähnke, ZRP 2001, 574 (577) und die Versuche zur Regelung der Absprache, z.B. StV 2004, 228 ff.; ZRP 2005, 235 ff.mit Erwiderung von Landau/Bünger, ZRP 2005, 268 ff.

19 Ebenso Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozess 1999, S. 179; vgl. statt vieler auch Rönnau, Absprache im Strafprozess 1990, S. 26; Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4, die zutreffend schon von vorneherein darauf hinweisen, dass bei einer solchen Begriffsbestimmung jedenfalls auch eindeutig unzulässige Verfahrensweisen in den Begriffsbereich der „Absprache“ fallen.

20 Mit Beispielen Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 32 Fn. 2.

21 Deal, StV 1982, S. 545.

22 Schünemann, Gutachten B zum 58. DJT, B 15, Weigend, NStZ 1999, 57; KK-StPO/Pfeiffer, Einl. Rn. 29b.

23 Vgl. Küpper/Bode, JURA 1999, 351, 352; Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 32 ff.; Braun, aaO. (Fn. 6), S. 6.

24 Vgl. Baumann, NStZ 1987, 157 (159).

25 Braun, aaO. (Fn. 6), S. 6.


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