Scholarly Research Paper, 2004, 15 Pages
Authors: Dipl.-Informationswirt Christof Lechner, Tobias Dorfer
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright
Details
Institution/College: Stuttgart Media University
Tags: Urheberrecht
Year: 2004
Pages: 15
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 5 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-54060-5
File size: 187 KB
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Excerpt (computer-generated)
Urheberrecht
von: Christof Lechner und Tobias Dorfer
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 4
1 Veröffentlichung des Fotos von Star XY 5
2 Fragestellung der journalistischen Ansprüche 7
3 Rechtliche Konsequenzen wegen der Publikation 8
4 Haftung für Veröffentlichung eines Agentur-Fotos 12
5 Haftung für die Inhalte von verlinkten Internet-Seiten 13
Literaturverzeichnis 15
Sachverhalt
Sie sind jung, kreativ und brauchen das Geld: nach Ihrem Studium an der renommierten Hochschule der Medien haben Sie sich mit einer Online- Publikation als Web-Publisher selbständig gemacht. „stuttgart-aktuell.de“ hat einen ständigen Internet-Auftritt, der Inhalt wird zumindest 2 mal die Woche aktualisiert; weiterhin haben Sie den Anforderungen an eine Online- Publikation Genüge getan. So sind Sie als verantwortlicher Redakteur eingetragen; es gibt ein Impressum u.ä.
Endlich können Sie auch mal selbst den Inhalt bestimmen: Sie veröffentlichen in ihrer Online-Publikation in einer Serie eine Kurz-Biografie (jeweils drei Spalten Text) ihres lässigen Kumpels Freund ABC über einen hoffnungsvollen Nachwuchskollegen, den fernsehbekannten Star XY mit dem anspruchsvollen Titel: „klingt wie Kermit, wenn man hinten drauf tritt“. Dabei wird ein Foto veröffentlicht, dass den 18-jährigen Star XY zeigt, wie dieser sich unbeobachtet glaubt, nackt im Garten sitzt, und mit seiner großen Barbiepuppen-Familie spielt (einschließlich dem Barbie-Haus und Barbie-Wohnmobil). Das Foto hat Freund ABC einfach bei seinem Besuch bei der BILD-Redaktion mitgehen lassen; es war von einem angestellten Redakteur ausschließlich für die Veröffentlichung in der BILD-Zeitung gemacht worden. Sie werden daneben auch noch selbst kreativ und schreiben Hintergrundberichte über die persönliche Entwicklung von Star XY, wobei Sie sich auf die lockeren Berichte von Freund ABC verlassen und Gehörtes zusammentragen. Dass entgegen ihres Berichtes Star XY nie in der „Vereinigung infantiler Puppenliebhaber“ Mitglied gewesen ist, ist ja auch eher als Schönheitsfehler zu sehen; alle Tatsachen müssen ja nun mal nicht wahr sein, wie Sie als Journalist ja noch so in etwa wissen.
Das Ganze wird für Sie ein voller Erfolg, die Zugriffe auf ihre Publikation steigen enorm, die Fan-Post auch, wobei sich leider im Briefkasten dann auch einmal ein Brief eines Rechtsanwaltes findet, der unangenehme rechtliche Konsequenzen in Aussicht stellt. Zwar halten Sie Rechtsanwälte sowieso für eine geldgierige Bande, die stets Ärger machen und Ihr alter Kumpel Freund ABC beruhigt Sie sogleich fachmännisch mit Äußerungen wie „ist doch scheißegal und alles pille-palle.“ Sie haben jedoch trotzdem etwas Sorge und stellen sich folgende Fragen:
1 Veröffentlichung des Fotos von Star XY
Hätte ich das Foto von Star XY veröffentlichen dürfen (welche Rechte hängen damit zusammen) und betreffen mich mögliche Konsequenzen überhaupt, wo doch das Material von Freund ABC stammt? Grundsätzlich ist in Deutschland die Pressefreiheit im GG Art. 5 festgelegt. In Absatz 1 heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Im zweiten Absatz steht jedoch: „Diese Recht finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre.“ Absatz zwei wird im vorliegenden Fallbeispiel tangiert.
Die Veröffentlichung des Fotos ist äußerst problematisch, da das Foto nicht von mir selbst gemacht worden ist, sondern von einem BILD-Fotografen erstellt und von Freund ABC aus der Redaktion entwendet wurde. Weder der veröffentlichende Redakteur von stuttgart-aktuell.de noch Freund ABC selbst haben Nutzungsrechte an dem Bild. „Wo immer die Medien daher bildliche Illustrationen einsetzen, haben sie zunächst die Urheberrechte der jeweiligen Zeichner, Fotografen, Produzenten oder Kameramänner zu beachten. Sofern diese als Arbeitnehmer von Presseverlagen tätig werden, wird heute in Ergänzung des gesetzlichen Tatbestands des § 43 UrhG im wesentlichen durch die urheberrechtlichen Bestimmungen der Manteltarifverträge für die Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis auf die Verlage Sorge getragen, deren Regelungen obendrein häufig individualtauglich vereinbart werden.“ (Soehring, 2002, S. 182) Das Urheberrecht liegt also alleine bei der BILD-Redaktion, schon alleine deshalb hätte das Bild nicht ungefragt veröffentlichen dürfen.
Aus jenem Grund hätte vor der Veröffentlichung die publizistische Sorgfaltspflicht wahrgenommen werden müssen. Sie besagt, dass Journalisten - auch wenn sie durch aktuelle Geschehnisse zeitlich eingeengt sind – die Pflicht haben, „einen Sachverhalt mit der mit ihren Mitteln einzuhaltenden Sorgfalt [zu] erforschen.“ (Soehring, 2002, S. 13) Der Gesetzgeben verpflichtet die Medien nicht, ausschließlich die Wahrheit zu veröffentlichen, sondern die Prüfung des zu veröffentlichen Materials. Das Vertrauen auf die Integrität von Freund ABC ist nicht ausreichend, um diese Pflicht zu erfüllen. Daher ist die publizistische Sorgfaltspflicht durch die Veröffentlichung des Fotos erheblich verletzt worden. Somit ist der Tatbestand strafbar.
[...]
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