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Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV

Scholary Paper (Seminar), 2006, 20 Pages
Author: Diplom Kaufmann (FH) Christian Quickert
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Studium zum Diplomkaufmann
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin
Tags: Missbrauch, Stellungen, Studium, Diplomkaufmann
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 20
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 16  Entries
Language: German
Archive No.: V67187
ISBN (E-book): 978-3-638-60319-5

File size: 102 KB


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule für Oekonomie und Management
Fachbereich: Wirtschaft, Semester: WS06
Berlin, 08.11.2006

Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV

von: Christian Quickert

 


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung  2

2 Überblick  4

2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch 4
2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV 4
2.3 Marktdefinition  5
2.4 Abgrenzung des Art. 82 EGV zum Art. 81 EGV 5

3 Tatbestandsvoraussetzungen 6

3.1 Unternehmen  6
3.2 Marktbeherrschende Stellung 7
3.3 Missbräuchliche Ausnutzung  8
3.4 Beeinträchtigung 9
3.5 Spürbarkeit  10

4 Rechtsfolgen und Rechtsschutz 11

5 Auswirkung der neuen VO Nr.1/2003  13

6 Fusionskontrolle  15

7 Würdigung 16

Quellen- und Literaturverzeichnis  17

Urteile  17
Buchquellen  17
Aufsätze und Internetquellen  18

 


 

1 Einleitung

Diese Semesterarbeit beschäftigt sich mit dem Artikel 82 EG-Vertrag (Ex-Art. 86) und gibt einen Überblick über die Merkmale, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen und versucht dies mit Beispielen zu untermauern. Als Grundlage dient der Art. 82 EGV welcher dem Gesetz im folgenden Wortlaut entnommen wurde:

Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Eng verbunden mit dem Art. 82 EGV ist der Art. 81 EGV, wobei der Art. 82 EGV vor allem dem Schutz der Mitbewerber dient und der Art. 81 EGV den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU reguliert bzw. Beeinträchtigungen durch Kartelle verhindern soll. Der Art. 82 EGV zum Missbrach marktbeherrschender Stellungen wird daher oft im gleichen Atemzug mit dem Verbot wettbewerbsbeeinträchtigender Maßnahmen nach Art. 81 EGV genannt, ist aber doch auch unabhängig davon zu betrachten.

Es kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen ohne den Art. 81 EGV zu verletzen. Das Innehaben einer solchen Position oder die Ausübung einer solchen Position ist nach Art. 82 EGV noch nicht untersagt1. Durch den Art. 82 EGV werden Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung innehaben, einer besonderen Aufsicht unterstellt. Dahinter steht die Erwägung, dass bei zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen die Selbstregulierung des Marktes schwindet. Dies kann sich in der Preisgestaltung und der Angebots- und Nachfragesteuerung zu eigenen Gunsten zeigen. Diese Missbrauchsaufsicht aus dem Art. 82 EGV soll dem Marktmissbrauch entgegen wirken2.

2 Überblick

2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch

Es gibt verschiedene Beispiele für den Wettbewerbsmissbrauch, welche die unterschiedlichsten Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Unternehmen haben.

• Kampfpreisunterbietungen
• Preisdiskriminierung
• Unfaire Handelsbedingungen
• Ausschließlichkeits- und Kopplungsgeschäfte
• Lieferboykott

2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV

[...]


1 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II.

2 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.459 Rn.1046.


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