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Script, 2007, 64 Pages
Author: Gerhard Binder
Subject: Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession
Details
Institution/College: University of Cooperative Education Stuttgart
Tags: Script, Familienrecht, Vorlesung
Year: 2007
Pages: 64
Grade: ohne
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-62901-0
ISBN (Book): 978-3-638-71846-2
File size: 374 KB
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Abstract
Das Script zum Familienrecht soll es den Studentinnen und Studenten von sozialen Berufsausbildungen und auch den praktisch tätigen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen/Innen ermöglichen, sich für die verschiedenen Bereiche der sozialen Arbeit (z.B. Jugendhilfe, Beratungshilfe, Familienhilfe, Mitwirkung an gerichtlichen Verfahren) die wesentlichen Grundlagen des Familienrechtes anzueignen und diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden. Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit -und auch um die möglicherweise vorhandene Abwehrhaltung gegen das „Recht“ bei den Sozialarbeiterinnen und -pädagogen/Innen nicht noch zu verstärken- wurde auf die Darstellung juristisch anspruchsvoller Fragen und auch von der Wiedergabe der juristischen Meinungsvielfalt zu vielen rechtlichen Erörterungen abgesehen. Das Script erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es stellt schwerpunktmässig die kindbezogenen rechtlichen Fragen (Sorgerecht, Eingriff in die elterliche Sorge, geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen, Soregerecht nach Trennung und Scheidung, Umgang) und die Berührungspunkte mit der sozialen Arbeit dar. Weiter werden die rechtlichen Wirkungen der Ehe und die Reeglungsbereiche einer gestörten ehelichen Beziehung (Unterhalt, Güterrecht, Hausrat, Wohnung) dargestellt. Die Schwerpunkte sind nach praktischer Relevanz ausgewählt.
Excerpt (computer-generated)
Script zum Familienrecht für das Studium von sozialen Berufen
an Berufsakademie und Fachhochschule und anderen Bildungseinrichtungen
von Gerhard Binder
Richter am Amtsgericht Stuttgart
Lehrbeauftragter
Inhaltsverzeichnis
A. VORWORT ... 4
B. EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMFELDER DES FAMILIENRECHTES ... 4
C. BÜRGERLICHE EHE (§§ 1297-1588 BGB) ... 6
I. Verlöbnis, §§ 1297-1302 BGB ... 6
1. Rechtsnatur ... 6
2. Form des Verlöbnisses ... 6
3. Wirkungen der Verlobung: ... 6
4. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses, §§ 1298-1299 BGB: ... 7
5. Rückgabe der Geschenke, § 1301 BGB ... 8
6. Verjährung, § 1302 BGB ... 8
7. Durchsetzung der Ansprüche ... 8
II. Recht der Eheschließung ... 8
1. Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 BGB ... 8
2. Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB ... 9
3. Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB ... 10
4. Eheschließung, §§ 1310-1312 BGB ... 10
5. Aufhebung der Ehe, §§ 1313-1318 BGB ... 10
III. Rechtliche Auswirkungen der Eheschließung, §§ 1353 ff BGB ... 11
1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs.1 BGB ... 11
2. Ehe- und Familienname, § 1355 BGB ... 12
3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB ... 13
4. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes) ... 13
5. Sorgfaltspflichten, § 1359 BGB (beschränkter Haftungsmaßstab) ... 15
6. Familienunterhalt, § 1360 BGB ... 15
7. Eheliches Güterrecht, §§ 1363-1563 BGB ... 17
8. Vermögensrechtliche Außenwirkungen ... 19
9. Elterliche Sorge ... 19
Anhörung weiterer Personen (§ 70 d FGG) ... 22
10. Abstammung ... 29
11. Staatsangehörigkeit ... 31
D. RECHTLICHE REGELUNGSBEREICHE NACH TRENNUNG DER EHEGATTEN ... 32
I. Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern, §§ 1671, 1672 BGB: ... 32
1. Sorgerecht bei Trennung der miteinander verheirateten Eltern ... 32
2. Einseitige Sorgerechtsregelung auf Antrag eines Elternteils, § 1671 BGB ... 33
II. Umgangsrecht bei Trennung der Eltern, § 1684 BGB ... 36
III. Ehewohnung und Hausrat ... 38
1. Hausratsgegenstände bei Trennung von Eheleuten (§ 1361 a BGB) ... 38
2. Ehewohnung bei Getrenntleben, § 1361 b BGB ... 39
IV. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB ... 41
1. Voraussetzungen des Anspruches auf Trennungsunterhalt, § 1361 BGB ... 41
2. Höhe des Anspruches auf Trennungsunterhalt, §§ 1361, 1578 BGB ... 42
V. Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB ... 44
1. Minderjährige Kinder ... 44
2. Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ... 49
E. SCHEIDUNG DER EHE, §§ 1564-1568 BGB ... 50
1. Grundsatz ... 50
2. Abhängigkeit von der Trennungszeit ... 50
3. Härteklausel, § 1568 BGB ... 51
4. Anzuwendendes Recht bei Ehe mit oder zwischen Ausländern ... 52
F. RECHTLICHE REGELUNGSBEREICHE FÜR DIE NACHEHELICHE ZEIT ... 52
I. Elterliche Sorge bei Scheidung, §§ 1671 BGB ... 52
II. Kindesunterhalt nach Scheidung der Eltern ... 53
III. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, §§ 1569 ff BGB ... 53
1. Grundsatz ... 53
2. Unterhaltstatbestände ... 53
3. Zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche, § 1573 Abs.5 BGB ... 56
4. Unterhaltshöhe, § 1578 BGB ... 56
5. Verwirkung des Unterhaltsanspruches, § 1579 BGB ... 57
6. Konkurrenz der Ansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, § 1582 BGB ... 57
7. Auskunftsanspruch, §§ 1580, 1605 BGB ... 58
8. Durchsetzung der Ansprüche ... 58
IV. Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff BGB ... 59
1. Grundgedanke des Versorgungsausgleiches ... 59
2. Die wichtigsten Versorgungsarten: ... 60
3. Qualität der Versorgungen ... 60
4. Verbundentscheidung: ... 60
V. Ausgleich des Zugewinnes bei Ehescheidung, §§ 1371 ff BGB ... 60
1. Wortlaut der Ausgleichsbestimmung des § 1378 BGB ... 60
2. Feststellung der Ausgleichsforderung ... 61
VI. Hausrat und Wohnung ... 62
1. Voraussetzungen ... 62
2. Verfahren ... 64
3. Vollstreckung ... 64
A. Vorwort
Mein Script zum Familienrecht soll es den Studentinnen und Studenten von sozialen Berufsausbildungen und auch den praktisch tätigen Sozialarbeitern / Sozialpädagogen/Innen ermöglichen, sich für die verschiedenen Bereiche der sozialen Arbeit (z.B. Jugendhilfe, Beratungshilfe, Familienhilfe) die wesentlichen Grundlagen des Familienrechtes anzueignen und diese Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.
Im Interesse der besseren Übersichtlichkeit -und auch um die möglicherweise vorhandene Abwehrhaltung gegen das „Recht“ bei den Sozialarbeiterinnen und -pädagogen/Innen nicht noch zu verstärken- habe ich auf die Darstellung juristisch anspruchsvoller Fragen und auch von der Wiedergabe der juristischen Meinungsvielfalt zu vielen rechtlichen Erörterungen abgesehen. Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich habe die Themen nach meiner praktischen Erfahrung als Familien- und Vormundschaftsrichter und Dozent an der Berufsakademie Stuttgart und Fachhochschulen für Sozialwesen und weiteren Lehrtätigkeiten ausgewählt. Zur Ergänzung und Vertiefung wird sowohl auf die juristische als auch sozialpädagogische Fachliteratur verwiesen. Besonders zu empfehlen ist zunächst das Studium der Gesetzestexte und die eigene Vorüberlegung zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
B. Einführung in die Problemfelder des Familienrechtes
Einen ersten Überblick über die rechtlichen Regelungsbereiche einer vollständigen und gestörten Familienbeziehung sowie einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft soll folgende tabellarische Übersicht geben:
Tabelle befindet sich in Downloaddatei
Die rechtlichen Regeln für intakte und gestörte Familienbeziehungen finden sich vorwiegend im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1297-1921 BGB). Zum 1.Juli 1998 sind -in dem gesetzgeberischen Bestreben, die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern zu bewirken- Änderungen in verschiedenen Gesetzen in Kraft getreten. Novelliert wurde u.a. neben dem Recht der Eheschließung, das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht und teilweise auch das Prozessrecht. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, die familienrechtlichen Bestimmungen in einen systematischen Zusammenhang zu bringen. Die Arbeit mit den gesetzlichen Familienrechtsbestimmungen gleicht nach wie vor einem „Hindernislauf“. Das Zurechtfinden in den familienrechtlichen Gesetzen bedarf deshalb neben sehr viel Geduld auch eines systematischen Überblickes. Ob die derzeit diskutierte Reform (Gesetzesänderung angekündigt für 2009) eine nachhaltige Veränderung bringen wird, bleibt abzuwarten.
Vorliegender Leitfaden soll - an den praktischen Bedürfnissen der sozialen Arbeit orientiert- den Einstieg in das Familienrecht durch Vermittlung der Grundstrukturen erleichtern.
Zur Vertiefung einzelner Problemstellungen wird folgende Fachliteratur empfohlen:
Tabelle befindet sich in Downloaddatei
Wegen der ständigen Veränderungen der familienrechtlichen Gesetze sollte beim Erwerb eines Gesetzestextes immer nach der aktuellen Auflage gefragt werden.
Einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung und die derzeit diskutierten Themen geben folgende Zeitschriften:
Tabelle befindet sich in Downloaddatei
[...]
C. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588 BGB)
I. Verlöbnis, §§ 1297-1302 BGB
Sich zu verloben scheint aus der „Mode“ gekommen zu sein. Bei der Entscheidung der heiratswilligen Partner, die traditionelle Verlobung nicht zu pflegen, werden jedoch häufig die bei einer Verlobung eintretenden, schützenden Rechtsfolgen nicht bedacht.
1. Rechtsnatur
Nach der herrschenden Meinung ist eine Verlobung ein familienrechtlicher Vertrag. Für Verträge sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Rechtsgeschäfte anzuwenden.
Deshalb:
Beide Verlobten müssen bei Abschluss des Verlöbnisses geschäftsfähig sein (§§ 104 ff BGB).
Bei Geschäftsunfähigen ist das Verlöbnis nichtig, § 105 BGB:
Geschäftsunfähig sind Kinder bis zu ihrem 7.Geburtstag und wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 BGB. Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab ihrem 7. bis zu ihrem 18.Geburtstag) bedürfen zur Eingehung von Rechtsgeschäften der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, §§ 106, 107 BGB, also auch für eine Verlobung.
Ein geheimer Vorbehalt eines Partners bei einem Heiratsversprechen (=Verlobung) ist un-wirksam, § 116 BGB. Ebenso ist eine Scheinverlobung (z.B. um ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Zivil- oder Strafverfahren zu haben, § 383 ZPO, §§ 52, 55 StPO) gem. § 117 BGB unwirksam. Beide Verlobte müssen für ein wirksames Verlöbnis unverheiratet sein. Deshalb ist ein Verlöbnis bei noch bestehender Ehe nichtig, auch wenn bereits die Scheidung läuft (BGH FamRZ 84,386). Erst nach der Rechtskraft einer Ehescheidung kann eine Verlobung wirksam eingegangen werden.
2. Form des Verlöbnisses
Das Gesetz schreibt keine besondere Form für ein Verlöbnis vor. Nicht erforderlich ist eine öffentliche Bekanntmachung, die Schriftform, ein Ringwechsel oder die Anwesenheit von Zeugen. Ohne Mitteilung gegenüber Dritten kann es jedoch gegebenenfalls Beweisprobleme geben, was zu Rechtsnachteilen führen kann.
Ein Verlöbnis setzt ein eindeutiges Eheversprechen beider Verlobten voraus. Ein Liebesgeständnis, intimer Verkehr oder langjähriges Zusammenleben reicht für die Annahme einer Verlobung nicht aus (FamRZ 83,1226).
[...]
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