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Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Tätigkeit des Betreuers

Diplomarbeit, 2006, 43 Seiten
Autor: Stephan Werle
Fach: Jura - Zivilrecht - Familienrecht / Erbrecht

Details

Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2006
Seiten: 43
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 24  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V74406
ISBN (E-Book): 978-3-638-72808-9
ISBN (Buch): 978-3-638-72864-5
Dateigröße: 190 KB

Zusammenfassung / Abstract

I. Hintergrund Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Bei-standschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Für-sorgeverhältnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis. Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnützige Befugnis, als „Pflichtrecht” zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als natürliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechts-verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehört zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behörden sind aufgrund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsgüter des Be-treuten auch dem Betreuer gegenüber effektiv geschützt werden. Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschöpft sich aber keineswegs auf das Verhältnis zum Betreuer. Dem Betroffe-nen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grund-rechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenüber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhältnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der Staats-gewalt durch den Betreuer den Grundrechten des Betreuten zur möglichst effektiven Durchsetzung verhelfen sollen. II. Frage In dieser Diplomarbeit soll die Frage untersucht und letztendlich beantwortet werden, welche Maßnahmen das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht ergreifen kann. Des Weiteren soll festgestellt werden, in wie vielen Fällen die untersuchten Vormundschaftsgerichte in dem Untersuchungszeitraum durch Aufsichtsmaßnahmen eingreifen mussten.


Textauszug (computergeneriert)

Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
über die Tätigkeit des Betreuers

Diplomarbeit

vorgelegt von: Stephan Werle

2006

 

Inhaltsverzeichnis

A Einleitung ... 1

I. Hintergrund ... 1
II. Frage ... 1
III. Untersuchungsart ... 2

B Untersuchung ... 3

I. Rechtliche Grundlagen ... 3

1. Pflichten und Aufgaben des Betreuers ... 3

2. Aufgaben des Vormundschaftsgerichts ... 5
a) Beratung des Betreuers ... 5
b) Beratung des Betreuten ... 8
c) Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers ... 10
d) Form der Aufsicht ... 13
aa) Auskunft ... 13
bb) Berichterstattung ... 13
cc) Rechnungslegung ... 14
dd) Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen ... 15
ee) Weisungen ... 15
ff) Bestellung Gegenbetreuer ... 16
e) Pflichtwidrigkeiten ... 16
f) Maßnahmen ... 19
aa) Einzelweisungen ... 19
bb) Ge- und Verbote ... 21
cc) Zwangsgeld ... 22
dd) Entzug Vertretungsmacht ... 23
ee) Entlassung Betreuer ... 23
ff) Verhältnismäßigkeit ... 25

3. Verfahren ... 25
a) Zuständigkeiten ... 26
b) Rechtsmittel ... 26

II. Praktische Untersuchung ... 27

1. Umfang Aktenauswertung ... 27
a) Allgemeine Fragen zu den untersuchten Gerichten ... 27
b) Fragen zum Aktenauswertungsbogen ... 28

2. Ergebnisse Aktenauswertung ... 30
a) Allgemeine Fragen zu den untersuchten Gerichten ... 30
b) Fragen zum Aktenauswertungsbogen ... 31

3. Gespräche mit Rechtspflegern ... 34

C Zusammenfassende Betrachtung ... 35

D Auswertung der Ergebnisse ... 37

E Literatuverzeichnis


A Einleitung

I. Hintergrund

Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fürsorgeverhältnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis.

Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnützige Befugnis, als „Pflichtrecht” zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als natürliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehört zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behörden sind aufgrund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsgüter des Betreuten auch dem Betreuer gegenüber effektiv geschützt werden.

Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschöpft sich aber keineswegs auf das Verhältnis zum Betreuer. Dem Betroffenen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grundrechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenüber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhältnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der Staatsgewalt durch den Betreuer den Grundrechten des Betreuten zur möglichst effektiven Durchsetzung verhelfen sollen.


II. Frage

In dieser Diplomarbeit soll die Frage untersucht und letztendlich beantwortet werden, welche Maßnahmen das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht ergreifen kann. Des Weiteren soll festgestellt werden, in wie vielen Fällen die untersuchten Vormundschaftsgerichte in dem Untersuchungszeitraum durch Aufsichtsmaßnahmen eingreifen mussten. Es soll dabei aufgezeigt werden, welche von den möglichen Maßnahmen in der Praxis durch die zuständigen Rechtspfleger Anwendung finden und wie oft diese Maßnahmen durch das Vormundschaftsgericht ergriffen werden mussten. Dabei konzentriert sich diese Untersuchung auf Betreuungen, bei denen die Vermögenssorge als Aufgabenkreis oder als Teil des Aufgabenkreises bestand. Unter diesem Gesichtspunkt wurden Betreuungen untersucht, bei denen ein Vermögen von mindestens 10.000,00 € zu verwalten war.

Für diese Untersuchung wurden zwei unterschiedlich große Amtsgerichtsbezirke in Süd-Niedersachsen analysiert und Gespräche mit den zuständigen Rechtspflegern geführt.


III. Untersuchungsart

Die Untersuchung wird zunächst durch Auswertung der zu dem Thema vorhandenen Literatur und durch Darstellung der rechtlichen Schwierigkeiten erfolgen. Schließlich wird die Handhabung der Aufsichtspflicht und der dabei entstehenden Probleme in der Praxis durchleuchtet. Dies geschieht im Rahmen einer Aktenauswertung sowie in Gesprächen mit den zuständigen Rechtspflegern an einem kleineren sowie an einem großen Amtsgericht in Süd-Niedersachsen. Um eine einheitliche Untersuchungsgrundlage zu gewährleisten, wurden bereits weggelegte Akten der Jahre 2000 bis 2005 untersucht.


B Untersuchung

I. Rechtliche Grundlagen

Die Grundnorm der Beratungs- und Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts ist § 1837 Abs.2 BGB.1 Die Abs.1 bis 3 der Vorschrift gelten über die Verweisungsnorm des § 1908i Abs.1 S.1 auch für die Betreuung, der Abs.4 gilt nicht für die Betreuung.

Durch das Betreuungsgesetz wurde der erste Absatz eingefügt und den bereits bestehenden, jetzigen Abs.2 bis 4 vorangestellt. Hierdurch soll die fürsorgliche Tätigkeit des Gerichts und eine ohnehin bereits lange gängige Praxis diesbezüglich unterstrichen werden. Der Abs.2 wurde durch Satz 2 ergänzt.


1. Pflichten und Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer vertritt im Rahmen seines Aufgabenkreises, § 1902,2 den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Dabei begrenzt der Aufgabenkreis den Umfang der Handlungsbefugnisse. Der Aufgabenkreis des Betreuers ist ausdrücklich im Beschluss zur Betreuerbestellung festzulegen nach § 69 Abs.1 Nr.2b FGG. Dabei ist zu beachten, dass eine differenzierte Beschreibung3 des Aufgabenkreises notwendig ist und nicht einfach eine pauschale Formulierung abgegeben wird. Der Aufgabenkreis sollte so weit wie nötig und so eng wie möglich gefasst werden.4 Dabei ist der Maßstab des Handelns nach § 1901 Abs.2 das Wohl des Betreuten.5 Hierzu zählt auch die zumutbare Berücksichtigung von Wünschen und Vorstellungen des Betreuten.6

Ist der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht oder nicht mehr in der Lage aktuelle Wünsche zur Betreuungsführung zu äußern, bleibt der Betreuer an früher geäußerte Wünsche gebunden, soweit nicht davon auszugehen ist, dass der Betreute diese nicht mehr gelten lassen will. Sofern keine konkreten Wünsche des Betreuten vorliegen die beachtlich sind, hat der Betreuer sein Amt in eigener Verantwortung7 zum Wohle des Betreuten8 zu führen, wobei ihm bei der sachlichen Erledigung seiner Aufgaben ein großer Ermessensspielraum verbleibt.9

[...]


1 Alle folgenden §§ ohne Bezeichnung sind solche des BGB.

2 Jürgens, § 1896 Rn 23.

3 Raack/Thar, S. 57 Punkt 3.6.1.

4 Klüsener, Rpfleger 1991, 225, 227.

5 Jürgens, § 1901 Rn 8.

6 Palandt-Diedrichsen, § 1901 Rn 3.

7 Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 58 Rn 155; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 1369.

8 Bienwald, Rpfleger 2003, 229.

9 BayObLG, FGPrax 1999, 225.


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