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Scholary Paper (Seminar), 2002, 16 Pages
Author: Sven Soltau
Subject: Politics - Political Systems - Germany
Details
Institution/College: Johannes Gutenberg University Mainz (Institut für Politikwisssenschaft)
Tags: freies Mandat, Parteiverbot, Parteienverbot, imperatives Mandat, Mandatsverlust, Parteienstaatlichkeit, Art. 38 GG, Art. 21 GG, Bundesverfassungsgericht
Year: 2002
Pages: 16
Grade: 1
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-14857-3
ISBN (Book): 978-3-638-75691-4
File size: 188 KB
Die Arbeit problematisiert das Verhältnis von Art. 21 und 38 GG. Freies Mandat vs. Prinzip der Parteienstaatlichkeit. Die Hauptfrage lautet: Ist es mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar, dass die Abgeordneten einer für verfassungawidrig erklärten Partei ihre Mandate verlieren? Die Arbeit ist eine gutes Beispiel für eine gelungene Seminararbeit im Grunstudium (Bereich: Polit. System der BRD).145 KB
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Abstract
Die als einwandfrei beurteilte Arbeit (Dr. A. Schmitt, Uni Mainz) problematisiert das Verhältnis von Art. 21 und 38 GG - Prinzip der Parteienstaatlichkeit vs. Freies Mandat -. Die Hauptfrage lautet: Ist es mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar, dass die Abgeordneten einer für verfassungawidrig erklärten Partei ihre Mandate verlieren?
Excerpt (computer-generated)
Mandatsverlust von Mitgliedern verfassungswidriger Parteien
- Das freie Mandat vs. das Prinzip der Parteienstaatlichkeit
von Sven Soltau
Gliederung
1. Einleitung
2. Das "Spannungsverhältnis" zwischen Art. 21 und Art. 38 GG
3. Die Begründung des BVerfG für den
Urteilsspruch Mandatsverlust durch Parteiverbot
4. Die Begründung des BVerfG für den Urteilsspruch
Mandatsverlust durch Parteiverbot in der kritischen Beurteilung
4.1. Wider Argument 1 des BVerfG
4.2. Wider Argument 2 des BVerfG
5. (Schluss)
Es ist mit dem Grundsatz des freien Mandats nicht vereinbar, dass die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mandate verlieren!
1. Einleitung
Am 23. Oktober 1952 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Sozialistische Reichspartei (SRP) für verfassungswidrig und ordnete deren Auflösung an.
"Stellt das Bundesverfassungsgericht (aber) die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei fest, so wird die Prüfung der Frage unabweislich, ob die Abgeordneten dieser Partei in den gesetzlichen Körperschaften ihre Mandate behalten können."
Die Beantwortung dieser unabweislichen Frage war im Zusammenhang mit dem SRP-Verbotsurteil von besonderer Brisanz. Die als rechtsextrem eingestufte Partei war nämlich zur Zeit der Urteilsverkündung mit zwei Abgeordneten im Bundestag und außerdem im Landtag von Schleswig-Holstein sowie im Bremer Senat vertreten.
Das BVerfG hielt es für verfassungsrechtlich geboten den Abgeordneten einer illegalen Partei die Bundes- sowie die Landtagsmandate abzuerkennen. Diese "kühne (...) Feststellung überraschte damals (...) die juristische Öffentlichkeit" , schweigt das Grundgesetz doch in diesem Punkt. Woraus man schloss, die Abgeordneten verbotener Parteien dürften ihre Mandate behalten.
Der Gesetzgeber folgte der Entscheidung des BVerfG in § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG. Außerdem änderten zahlreiche Bundesländer ihre Wahlgesetze so, dass auch die Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften im Verbotsfalle ihrer Partei die Mandate verlieren.
Trotzdem oder gerade deshalb stellt sich die Frage: Ist es mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar, dass die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mandate verlieren?
Die Auffassung des BVerfGE, der Mandatsverlust sei zwingend an das Parteiverbot geknüpft, setzt nämlich eine ganz bestimmtes (längst nicht von allen geteiltes) Verständnis vom "besonderen Spannungsverhältnis" zwischen Art. 21 und Art. 38 GG voraus. Wenn man den Mandatsverlust an das Parteiverbot knüpft, dann sieht man den Abgeordneten doch scheinbar ausschließlich als Repräsentanten seiner Partei. Das freie Mandat weicht dem gebundenen, der Schritt zum imperativen Mandat ist vielleicht nicht mehr weit.
Zunächst ist es sinnvoll darzustellen, was unter jenem bereits zitierten "Spannungsverhältnis" zwischen Art. 21 uns Art. 38 GG grundsätzlich zu verstehen ist und inwieweit dies bei der Betrachtung der Fragestellung von Bedeutung sein kann. Danach doll geschildert werden, wie das BVerfG seine Entscheidung Mandatsverlust durch Parteienverbot begründet hat, um dann die Begründung dieser Entscheidung kritisch zu hinterfragen.
2. Das "Spannungsverhältnis" zwischen Art. 21 und Art. 38 GG
Art. 21 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vertreten zwei charakteristische Grundsätze unserer Demokratie. Ersterer legitimiert das Prinzip der Parteienstaatlichkeit der zweite den Grundsatz des freien Mandats. Während die Formel von der Parteienstaatlichkeit relativ jung ist, kann das freie Mandat auf eine lange Verfassungstradition verweisen.
[...]
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