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Hauptseminararbeit, 2006, 32 Seiten
Autor: Teresa Bücker
Fach: Medien / Kommunikation - Sonstiges
Details
Institution/Hochschule: Freie Universität Berlin (Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft)
Tags: Absolute, Personen, Zeitgeschichte, Ausnahmetatbestand, Ausgewählte, Probleme, Medienrechts
Jahr: 2006
Seiten: 32
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 25 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-85656-0
Dateigröße: 208 KB
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Zusammenfassung / Abstract
Die Präferenzen der deutschen Zeitungsleser sind klar: Wer einen Blick auf die auflagenstärkste Tageszeitung in Deutschland wirft, sieht schnell, dass hier Bilder dominieren, und nicht der Text. Die Bild-Zeitung, lebt wortwörtlich vom Bildjournalismus. Information durch Bilder hat in der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft nicht nur durch den technischen Fortschritt stetig an Bedeutung gewonnen. Kaum eine Zeitung verzichtet darauf, ihre Titelseite durch die Gestaltung mit Fotos für den potenziellen Leser attraktiver zu machen. Der Wettbewerb um Motive ist groß. Während überregionale Tageszeitungen mit Akademiker-Klientel ausreichenden Erfolg verzeichnen zu können, wenn ihre Bildgestaltung hauptsächlich auf Politik, Gesellschaft und Sport zurückgreift, ist der Schwerpunkt der Boulevard-Zeitungen anders. Der Leser möchte Menschen sehen – egal ob Prominenz, Politiker oder einfache Bürger. Was zählt ist die Geschichte, oder das Schicksal, durch Bilder lebendig in Szene gesetzt. Die Vorgehensweise von Fotografen, Bildjournalisten oder deren besonders hartnäckigen Variante, den Paparazzi, ist schon lange umstritten. Die Bild-Zeitung verschärfte durch eine neue Rubrik die Situation für alle begehrten Fotoobjekte sogar noch weiter und sorgte in den letzten Wochen mit einer Leserreporter-Aktion für Furore unter Journalisten, Medienrechtlern und Prominenten. Die Aktion ist ein eindeutiges Bekenntnis zur enormen Bedeutung des Bildes für die BILD: Das Boulevard-Blatt druckt derzeit Schnappschüsse ab, die Leser mit ihrem Fotohandy knipsen und zahlt bis zu 500 Euro dafür. Dank der hohen Beteiligung der Leser steht der BILD somit ein Netzwerk von billigen Aushilfsjournalisten zur Verfügung, die vermutlich weniger als eine vage Ahnung davon haben, auf welch juristisch heikles Terrain sie sich begeben. Doch dies ist nur die eine Seite der Medaille. Während die Leserreporter eigens zur Verantwortung gezogen werden können , hat die belästigende Beobachtung prominenter Personen sich verschärft, und die Zahl ihrer „journalistischen“ Verfolger vervielfacht.
Textauszug (computergeneriert)
Freie Universität Berlin, Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Hauptseminar: Ausgewählte Probleme des Medienrechts
Sommersemester 2006, 6. Semester
Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte -
Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG
von
Teresa Bücker
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung in die Thematik 3
2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG 6
2.1 Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG § 22 KUG im Wortlaut: 6
2.2 Die Ausnahmen vom Bildnisschutz nach § 23 KUG 7
2.3 Der Bildnis-Begriff 8
2.4 Die Bedeutung des Begriffs Zeitgeschichte 10
2.5 Zeitgeschehen und Öffentlichkeit - Das legitime Informationsinteresse 12
3. Die Person der Zeitgeschichte 15
3.1 Die Begriffseinführung durch Neumann-Duesberg 15
3.2 Die absolute Person der Zeitgeschichte 16
3.3 Relative Personen der Zeitgeschichte 21
3.4 Begleitpersonenrechtsprechung: Ein Sonderproblem 22
3.5 Kritik am Begriff der Person der Zeitgeschichte (Beuthien) 24
4. Zusammenfassung und Ausblick 28
Literatur- und Quellenverzeichnis 31
1. Einleitung in die Thematik
Die Präferenzen der deutschen Zeitungsleser sind klar: Wer einen Blick auf die auflagenstärkste Tageszeitung in Deutschland wirft, sieht schnell, dass hier Bilder dominieren, und nicht der Text. Die Bild-Zeitung, lebt wortwörtlich vom Bildjournalismus. Information durch Bilder hat in der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft nicht nur durch den technischen Fortschritt stetig an Bedeutung gewonnen. Kaum eine Zeitung verzichtet darauf, ihre Titelseite durch die Gestaltung mit Fotos für den potenziellen Leser attraktiver zu machen. Der Wettbewerb um Motive ist groß. Während überregionale Tageszeitungen mit Akademiker-Klientel ausreichenden Erfolg verzeichnen zu können, wenn ihre Bildgestaltung hauptsächlich auf Politik, Gesellschaft und Sport zurückgreift, ist der Schwerpunkt der Boulevard- Zeitungen anders. Der Leser möchte Menschen sehen – egal ob Prominenz, Politiker oder einfache Bürger. Was zählt ist die Geschichte, oder das Schicksal, durch Bilder lebendig in Szene gesetzt. Die Vorgehensweise von Fotografen, Bildjournalisten oder deren besonders hartnäckigen Variante, den Paparazzi, ist schon lange umstritten. Die Bild-Zeitung verschärfte durch eine neue Rubrik die Situation für alle begehrten Fotoobjekte sogar noch weiter und sorgte in den letzten Wochen mit einer Leserreporter-Aktion für Furore unter Journalisten, Medienrechtlern und Prominenten. Die Aktion ist ein eindeutiges Bekenntnis zur enormen Bedeutung des Bildes für die BILD: Das Boulevard-Blatt druckt derzeit Schnappschüsse ab, die Leser mit ihrem Fotohandy knipsen und zahlt bis zu 500 Euro dafür.1 Dank der hohen Beteiligung der Leser steht der BILD somit ein Netzwerk von billigen Aushilfsjournalisten zur Verfügung, die vermutlich weniger als eine vage Ahnung davon haben, auf welch juristisch heikles Terrain sie sich begeben. Doch dies ist nur die eine Seite der Medaille. Während die Leserreporter eigens zur Verantwortung gezogen werden können2, hat die belästigende Beobachtung prominenter Personen sich verschärft, und die Zahl ihrer „journalistischen“ Verfolger vervielfacht.
Deutsche Medienrechtler halten die Ergebnisse der Bild-Aktion für rechtswidrig.3 Denn obgleich sich die deutsche Medienlandschaft auf das Grundrecht der Pressefreiheit4 berufen kann, kann sie vom Recht vielfältig in ihre Schranken verwiesen werden. Der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung wird in einer freiheitlichdemokratischen Gesellschaft zwar ein hoher Stellenwert eingeräumt und zuerkannt, sie können allerdings nicht ausgeübt werden, ohne zu bedenken, dass sie möglicherweise einen Eingriff in andere Rechte darstellen.5
Dass Bildern innerhalb des Journalismus eine enorm hohe Bedeutung zukommt ist unstrittig, doch wo die Rechtsverletzung beginnt, ist schwieriger abzugrenzen als beim geschriebenen Wort. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, und auch die Schmähkritik ist oftmals recht eindeutig zu identifizieren. Die Entscheidung über Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung orientiert sich jedoch an einer Reihe von Kriterien, ist oftmals weder eindeutig, noch zur Zufriedenheit der Betroffenen. Zwar bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes gemäß § 22 KUG in Normalfall der Einwilligung, doch oftmals wird diese nicht eingeholt oder die fotografierten Personen wissen nicht um ihre Rechte. § 23 I KUG regelt die Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt. Die abschließende Klärung, ob ein Bild von der Presse genutzt werden darf, soll dann eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit klären. An dieser Stelle regelt aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) abschließend, welche Fotos wann veröffentlicht werden dürfen, noch klären dies die im Pressekodex festgeschriebenen Leitlinien6 für Journalisten en detail.
Erschwerend kommt hinzu, dass ein kommerzielles Interesse von Seiten der Presse nicht selten die Achtung der persönlichen Ehre bewusst ignoriert und der gesetzliche Spielraum soweit wie eben möglich genutzt wird. Die in Urteilen entwickelten Leitlinien scheinen die Sensationslust der Journalisten nicht wesentlich gemildert zu haben. Auch die Pflicht zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz zeigte bisher kaum abschreckende Wirkung.
Die verletzten Rechte der Betroffenen können dann meist nur nachdem Bilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden eingeklagt werden. Mit jedem neuen Urteil im Bereich der Bildberichterstattung werden zwar neue Aspekte der Ehrverletzung berücksichtigt, allumfassend lässt sich das Problemfeld aber wohl kaum abdecken. Diese Arbeit widmet sich dem sich aus den §§ 22,23 KUG ergebenden Schutzsystem bezüglich des Rechts einer Person am eigenen Bild. Besondere Beachtung finden hierbei die zu § 23 I Nr. 1 entwickelten Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte. Diese stellen einen Ansatz dar, der Orientierung dabei bietet, unter welchen Voraussetzungen und Gesichtspunkten Personen abgebildet werden dürfen, und wann nicht.
2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG
Der Publizist und Journalist findet kein festgeschriebenes „Medienrecht“ auf das er ohne weiteres zurückgreifen könnte. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Medienschaffenden entspringen den Art. 1, 2 und 5 des Grundgesetzes. Einzelheiten der Wortberichterstattung sind in den jeweiligen Landespressegesetzen der Bundesländer geregelt. Rechtliche Regelungen für Funk und Fernsehen halten die Rundfunksstaatsverträge bereit. Die wichtigsten Richtlinien für die Bildberichterstattung sind im Kunsturheberrechtsgesetz festgehalten, ergänzt werden sie durch die Ausführungen der Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn das Recht am eigenen Bild ist in seiner Rechtsnatur, obgleich im KUG geregelt, ein Persönlichkeitsrecht7. Die für die Bildberichterstattung maßgeblichen §§ 22, 23 KUG sollen im Folgenden knapp vorgestellt und erläutert werden. Darauf aufbauend soll sich dem Begriff der Person der Zeitgeschichte genähert werden, der sich aus § 23 I Nr. 1 KUG ergibt.
2.1 Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG
[...]
1 Treffer, Uschi: Die Klickmanie. In: Süddeutsche Zeitung vom 19.09.2006.
2 Vgl. Huber, Joachim: „Jeder beobachtet jeden“ Interview mit Medienanwalt Christian Schertz in: Der Tagesspiegel, 13.09.2006.
3 Treffer, Uschi: Die Klickmanie. In: Süddeutsche Zeitung vom 19.09.2006.
4 Art. 5 Abs. 2 GG
5 Art. 5 Abs. 2 GG
6 Publizistische Grundsätze (Pressekodex), in der Fassung vom 02.03.2006.
7 Vgl. Fechner, Frank: Medienrecht. Tübingen, 2000. S. 65.
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