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"Beleidigung" - Materialien zur Kritik eines justiziellen Phantomdelikts

Essay, 2007, 94 Pages
Author: Dr. Richard Albrecht
Subject: Law - Penology

Details

Category: Essay
Year: 2007
Pages: 94
Language: German
Archive No.: V80615
ISBN (E-book): 978-3-638-88946-9
ISBN (Book): 978-3-638-88962-9
File size: 419 KB

Abstract

Dieses Bändchen enthält drei meiner im GRIN-Verlag erschienen Netztexte (2007). Sie lassen sich leicht über diesen Link http://www.grin.com/de/search?searchstring=6760&search=id_autor&page=0 erschließen. Die hier unverändert gedruckten Beiträge werden durch drei ebenfalls bisher ungedruckte praxisbezogene kurze und engagierte Netztexte zum virtuellen oder Phantomdelikt „Beleidigung“ (§ 185 StGB) ergänzt: http://de.geocities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm; wobei mein „Schlußwort“ (37-47), ohne daß ich beanspruche, „revolutionär“ oder ein „Revolutionär“ zu sein, künftig durchaus auch publizistisch gut ´aufgehoben´ sein könnte in jeder Neuauflage des (inzwischen lange vergriffenen) roten „Freisprüche“-Sammelbands[ (hrgg. von H.M. Enzensberger, suhrkamp taschenbuch 111, ²1973, 483 p.) Niemand muß „Revolutionär“ noch „revolutionär“ sein/werden, um den gesamten Justizapparat im heutigen Deutschland für so höchst reformbedürftig wie nachhaltig – und systemimmanent gesehn - reformunfähig zu halten. Bleibt in concreto zu den Texten in diesem Bändchen noch dreierlei nachzutragen: (1.) können auch die hier dokumentierten und kritisch kommentierten „unscheinbaren Oberflächenerscheinungen“, so Siegfried Kracauers kulturhistorischer Hinweis (1927), geeignet sein, den „Ort, den eine Epoche im Geschichtsprozeß einnimmt, schlagender zu bestimmen“ als die diversen zeitgeistigen „Urteile der Epoche über sich selbst“; (2.) ist das im ersten Text zum Phantomdelikt „Beleidigung“ positiv hervorgehobene Bad Kreuznacher Landgerichtsurteil auf Betreiben von Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Koblenz inzwischen „kassiert“ worden. Beide angeklagte „Volljuristen“ wurden inzwischen nach OLG-Revision von derselben Richterperson (Vorsitzendem Landgerichter B.) bei unveränderter Sachlage „verknackt“; (3.) ist – ein weiterer derzeit unauflösbarer Widerspruch – (nicht nur meine) Justizkritik heuer grad denen leider unzugänglich, die ihrer als „professionell“ tätige Jurist(inn)en so dringlich bedürfen, weil in zwei Semestern hurtig reingezogene repetitorische Deduktionsmechaniken wohl als Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ausreichen (mögen), gleichwohl jedes humanintellektuelle und sozialmoralische Verständnis von Gesetz, Recht und Gerechtigkeit vermissen lassen (müssen).


Excerpt (computer-generated)

"Beleidigung"
Materialien zu Kritik eines justiziellen Phantomdelikts

Richard Albrecht

 

Inhaltsverzeichnis
 

Vorwort ... 4

„Beleidigung“ theoretisch:
Kritik eines justiziellen Phantomdelikts ... 6

„Beleidigung“ praktisch:
Die Oiskirchener Beleidigungsfarce: Kritik Anklageschrift;
Zeugenbefragung; Schlußwort des öffentlich Angeklagten... 25

„Beleidigung“ und mehr:
Verfassungsbeschwerde gegen ein „Phantomdelikt“... 40

„Beleidigung“ – ein Epilog:
Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof ... 67

Der Autor und seine Bücher... 82

 

Vorwort

Dieses Bändchen entstand auf Anregung des GRIN-Verlags. Es enthält drei meiner im Verlag erschienen Netztexte (2007). Über den link http://www.grin.com/de/search?searchstring=6760&search=id_autor&page=0 lassen sie sich leicht erschließen. Diese hier unverändert gedruckten Beiträge werden ergänzt durch drei ebenfalls bisher ungedruckte praxisbezogene kurze Netztexte zum virtuellen oder Phantomdelikt „Beleidigung“: http://de.geocities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm (bei Interesse/ Bedarf zum kostenlosen Lesen/Herunterladen); wobei mein „Schlußwort“ (S. 37-47), ohne daß ich beanspruche, „revolutionär“ oder gar ein „Revolutionär“ zu sein, künftig durchaus auch publizistisch gut ´aufgehoben´ sein könnte in jeder Neuauflage des (inzwischen lange vergriffenen) roten „Freisprüche“-Sammelbands[1].

Niemand muß „Revolutionär“ noch „revolutionär“ sein/werden, um den gegenwärtigen Justizapparat im bürgerlichen Deutschland für so höchst reformbedürftig wie nachhaltig - und systemimmanent gesehn - reformunfähig zu halten u n d den Stellenwert dieses ideologischen u n d repressiven gesellschaftlichen Bereichs und „Subsystems“ politiksoziologisch so (oder ähnlich) zu bewerten:

„Im Gegensatz zur Ideologie (von) der Bundesrepublik Deutschland als dem „freiheitlichsten Staat in der deutschen Geschichte“ (Eckhard Jesse) bedeutet dieses staatliche Gebilde zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein vor allem durch Leitinstitutionen wie Staatsanwaltschaft und Berufsrichterei sowie weitere Behörden des Unterdrückungsapparats als „Polizeibüttel“ (Rosa Luxemburg) repräsentiertes, empirisch wirksames Gewaltverhältnis zur nachhaltigen Aufrechterhaltung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Mehrwert- und gesellschaftlichen Surplusproduktion und ihrer inegalen Distribution und ungleichen Verteilung gegen actuelle und potentielle Dissenter. Unter den konkret-historischen Bedingungen demontierter Sozialstaatlichkeit und abnehmender Sozialstaatsillusionen bei Bedeutungszunahme erweiterter Funktionen sowohl der ideologischen als auch der repressiven Staatsapparate von Medien einerseits und von polizei- und sicherheitsstaatlichen Maßnahmen andererseits zeigt diese Herrschaft gesellschaftlicher Minderheiten über gesellschaftliche Mehrheiten ausgeprägte Züge präventiver Repression mit totalitär-bürokratischen und lumpenbürgerlich-kakistokratischen Elementen.“[2]

Bleibt in concreto zu den Texten in diesem Bändchen noch dreierlei nachzutragen: (1.) können auch die hier dokumentierten und kritisch kommentierten „unscheinbaren Oberflächenerscheinungen“, so Siegfried Kracauers kulturhistorischer Hinweis (1927), geeignet sein, den „Ort, den eine Epoche im Geschichtsprozeß einnimmt, schlagender zu bestimmen“ als die diversen zeitgeistigen „Urteile der Epoche über sich selbst“[3]; (2.) ist das im ersten Text zum Phantomdelikt „Beleidigung“ positiv hervorgehobene Bad Kreuznacher Landgerichtsurteil auf Betreiben von Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Koblenz inzwischen „kassiert“ worden. Beide angeklagte „Volljuristen“ wurden inzwischen nach OLG-Revision von derselben Richterperson (Vorsitzendem Landgerichter B.) bei unveränderter Sachlage „verknackt“; (3.) ist – ein weiterer derzeit unauflösbarer Widerspruch – (nicht nur meine) Justizkritik heuer grad denen leider unzugänglich, die ihrer als „professionell“ tätige Jurist(inn)en so dringlich bedürfen, weil hurtig reingezogene repetitorische Deduktionsmechaniken wohl als Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ausreichen (mögen), gleichwohl jedes humanintellektuelle und sozialmoralische Verständnis von Justiz, Gesetz, Recht und Gerechtigkeit vermissen lassen (müssen).

 

„BELEIDIGUNG“ – THEORETISCH
„Beleidigug“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden.
Forschungsbericht mit Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005

"Insult" within Current Germany, 2005
A radical look on a petty crime

In this smart documentary essay the author, a German scholar basically interested in the culture of law and its social consequences, takes “insult” as pars pro toto according to a group of ´petty crimes´, which are not really defined in the German law itself, seriously. When discussing exemplarily the specific petty crime named “insult”, the author, first of all, works out the virtual character of “insult” as a petty crime: whenever a central principle of law ruling every civilized society is applied -no punishment without law ("nulla poena sine lege") - within the German penal law/code “insult” is still not defined. Consequently, any condemnation according to "insult" (or, to use a more sophisticated term, "defamation") cannot be legal but must be regarded as, at least, a relevant matter of some obscurity, if not, in the last instance, as a basic illegal act itself; for the German constitution proclaims as her basic principle ruling the Federal Republic of Germany/FRG as a democratic and social state (in article 20 [3]) legal bindings of judges according to both law and right, too, as the other side of the coin called the independency of judges in Germany. Given this setting, the author in the second part of his essay broadly quotes a German academic teacher demonstrating that whenever "insult" (as a petty crime) is thoroughly discussed by penologist as scholars, it is by no means an easy judicial job to condemn anybody for having insulted another. In the third and last chapter the author quotes two juridical verdics and their principal sentences as worked out by appellate courts (0berlandesgericht Duesseldorf [Northrhine-Westphalia], in 1995; Landgericht Bad Kreuznach [Rhineland-Palatinate] in 2004), leading to acquittal of those having been publicly accused (within the last case two professional German lawyers) as "insulters" of a public prosecutor. – This smart essay closes, in the sense of Robert(o) Michels, a serial of scholarly pieces the author did within last winter, in 2004/05.


Übersicht

1. Grundposition/en:
1.1. Gesetzesbestimmtheit und „Verbotsirrtum“;
1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld;
1.3. Absolutes Rückwirkungsverbot als Menschenwürdegarantie;
1.4. Richterliche "Unabhängigkeit“;
1.5. RiStBV und verfassungswidrige Nachzensur;
1.6. Rechtskulturelle Hinweise;
1.7. „Im Namen des Volkes“.
2. "Beleidigung" – Hinweise von Hermann Avenarius. -
3. "... fallen der Staatskasse zu Last": Zwei bemerkenswerte Freisprüche:
3.1. Methodisches zur „Beleidigung“ vor deutschen Gerichten;
3.2. Oberlandesgericht Düsseldorf 1995;
3.3. Landgericht Bad Kreuznach 2004.
4. Ausblick

So wenig „inhärente Tendenzen der Natur“ – argumentierte der deutsch-italienische Sozialwissenschaftler Robert(o) Michels 1928 – auf Wirtschaft und Gesellschaft übertragbar sind, weil es sich bei diesen nicht um biologische, sondern um sozioökonomische und soziokulturelle Erscheinungen handelt, so sehr sollten bestimmte Tendenzen (in) der Natur in ihrer Beeinflussung menschlichen Verhaltens nicht vernachlässigt werden. Robert(o) Michels nennt ausdrücklich die „Jahreszeiten“ und hält eine „Sommer- und Wintersoziologie“ als soziologisches Konzept für vertretbar.

(Robert Michels, Soziologie als Gesellschaftswissenschaft. Berlin: Maritius, 1928 [ = Lebendige Wissenschaft Bd. IV, ed. Fritz Edinger, Seiten 54-64])

Gesellschaft erwartet und erzwingt individuelles „Sich-Verhalten“ durch „zahllose Regeln, die alle darauf hinauslaufen, die Einzelnen gesellschaftlich zu normieren, sie gesellschaftsfähig zu machen, und spontanes Handeln wie hervorragende Leistungen zu verhindern.“

(Hannah Arendt, Vita activa oder Vom tätigen Leben. München-Zürich: Piper, 1981, Neuausgabe [ = Serie Piper 217], Seite 41)

„Gesellschaft heißt immer Normierung von Verhalten. Normierung [...] bedeutet, daß bestimmte Werte als geltend gesetzt werden. Werte als geltend setzen heißt, daß es Instanzen gibt, die Geltung verleihen und Sanktionen verhängen können. Das aber sind Herrschaftsinstanzen. Gesellschaft heißt Herrschaft, und Herrschaft heißt Ungleichheit.“

(Ralf Dahrendorf, Der moderne soziale Konflikt. Essay zur Politik der Freiheit. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1992, Seite 47)
 

1. Grundposition/en

1.1. Gesetzesbestimmtheit und „Verbotsirrtum“

Wer immer in Deutschland öffentlich angeklagt wird wegen Beleidigung, diesem Phantomdelikt und künstlichem, also "virtuellen Straftatbestand" (siehe zusammenfassend zuletzt Claus Plantiko, Richterwahl auf Zeit durchs Volk: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html, hier Kapitel 4; grundlegend schon J. H. Husmann; Monatsschrift für Deutsches Recht, Heft 9, 1998, Seiten 727-739), sollte wissen, daß es in diesen Verfahren gar nicht um Gesetz, Recht und Gerechtigkeit gehen kann: Denn wenn der alteuropäische Rechtsgrundsatz "nullum crimen" (kein Verbrechen), genauer: "nulla poena sine lege" („Keine Strafe ohne Gesetz“: Anselm Feuerbach 1801) gelten soll - dann darf solange der Straftatbestand "Beleidigung" nicht im Gesetz ("per legem") definiert ist, gar nicht angeklagt werden: "Keine Strafe ohne Gesetz" nämlich heißt es übereinstimmend in § 1 des deutschen Strafgesetzbuchs/StGB und in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. Diese Gesetzlichkeitsregel hat auch das Bundesverfassungsgericht/ BVerfG bestätigt:

"Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde".

Das damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat gewährleisten, "daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt." (2 BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach: BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten 201-216, hier zitiert Seite 207).

Genau die vom deutschen Bundesverfassungsgericht angesprochene fehlende Gesetzesbestimmtheit ist „Beleidigung“ im Sinne des § 185 StGB, in dem es heißt:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"

[...]


[1] Freisprüche. Revolutionäre vor Gericht, hrgg. von Hans Magnus Enzensberger (suhrkamp taschenbuch 111, ²1973, 483 p.) - [2] http://de.geocities.com/earchiv21/richard-albrechtsblog. htm; sowie ders., http://de.geocities.com/earchiv21/moz.art1.htm – [3] Siegfried Kracauer, Das Ornament der Masse. Essays [...] (suhrkamp taschenbuch 371, ²1971, p. 50)


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