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Die erweiterte Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus

Scholary Paper (Seminar), 2001, 17 Pages
Author: Magister Artium Yves Dubitzky
Subject: History - Early and Ancient History

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2001
Pages: 17
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 21  Entries
Language: German
Archive No.: V81871
ISBN (E-book): 978-3-638-88410-5
ISBN (Book): 978-3-638-88912-4
File size: 103 KB

Abstract

Die wohl mit Abstand treffendste Aussage, die den Themenbereich über das Verhältnis von Augustus und dem Senat berührt, stammt von Dietmar Kienast: „Der Senator, der schon oft seine Wahl zu eine der Magistraturen dem Einfluss des Prinzeps verdankte, musste sich durch die Übernahme jener Posten noch mehr als Beamter des Prinzeps fühlen.“ Dies schildert den kompletten Sachverhalt mit dem sich Augustus konfrontiert sah und gleichzeitig auch den Zwiespalt seiner Regierungszeit wiedergibt. Zeitlebens war er auf eine Zusammenarbeit mit der Versammlung der Alten angewiesen, denn sie war die Quelle seiner Herrschaft und damit gleichzeitig auch Garant seiner Tätigkeit als Erster Bürger im Staat. Zu diesem Zweck musste er sowohl die immer noch vorherrschende Kaste der Senatoren mit in seine Politik einbinden, als auch dem Senat erweiterte Funktionen zugestehen. Inwiefern er dies im ersten Falle tat und den Senatoren zu wichtigen Verwaltungsämtern verhalf, soll in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden. Vielmehr soll es Gegenstand sein, das Heranwachsen einer neuen Gerichtsbarkeit, die vom Senat ausging, zu dokumentieren. Selbst wenn sie ihre volle Entfaltung erst unter Tiberius fand, so ist ihr Ursprung dennoch in die Zeit des Prinzipats des Augustus zu datieren. Damit wurde das Notstandsrecht, das Senatus Consultum Ultimum, ausgebaut und soweit dies die Zeit des Augustus betrifft, größtenteils in die Gerichtsbarkeit der Provinzialen verlegt. Ab diesem Zeitpunkt treten im römischen Recht nun drei Formen der Jurisdiktion auf: das Kaisergericht, die Quästionen (oder auch Geschworenengerichte) und das Senatsgericht. Dabei ist aber zu betonen, dass hierbei keinerlei Konkurrenzverhalten auftrat; auch eine Rangfolge ist nicht zu entdecken, da dem römischen Bürger in den Anfängen eine Berufungspraxis weitgehend unbekannt war. Jedoch wurde, wenn auch noch nicht unter Augustus, später davon Gebrauch gemacht, den Senat als Appellationsinstanz zu nutzen.


Excerpt (computer-generated)

Technische Universität Chemnitz
Philosophische Fakultät
Fachgebiet: Alte Geschichte

Proseminar: Augustus

Die erweiterte Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus

Yves Dubitzky

 

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung ... 3

2. Keine Senatsgerichtsbarkeit unter Augustus? ... 4

3. Grundlagen des römischen Rechts ... 5

4. Die Entstehung der Quästionen ... 7

5. Mögliche Gründe für eine Senatsjustiz ... 8

6. Das Senatus Consultum Calvisianum ... 12

7. Fazit ... 16

8. Bibliographie ... 18

 

 

1. Einleitung

Die wohl mit Abstand treffendste Aussage, die den Themenbereich über das Verhältnis von Augustus und dem Senat berührt, stammt von Dietmar Kienast:

„Der Senator, der schon oft seine Wahl zu eine der Magistraturen dem Einfluss des Prinzeps verdankte, musste sich durch die Übernahme jener Posten noch mehr als Beamter des Prinzeps fühlen.“1

Dies schildert den kompletten Sachverhalt mit dem sich Augustus konfrontiert sah und gleichzeitig auch den Zwiespalt seiner Regierungszeit wiedergibt. Zeitlebens war er auf eine Zusammenarbeit mit der Versammlung der Alten angewiesen, denn sie war die Quelle seiner Herrschaft und damit gleichzeitig auch Garant seiner Tätigkeit als Erster Bürger im Staat. Zu diesem Zweck musste er sowohl die immer noch vorherrschende Kaste der Senatoren mit in seine Politik einbinden, als auch dem Senat erweiterte Funktionen zugestehen. Inwiefern er dies im ersten Falle tat und den Senatoren zu wichtigen Verwaltungsämtern verhalf, soll in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden. Vielmehr soll es Gegenstand sein, das Heranwachsen einer neuen Gerichtsbarkeit, die vom Senat ausging, zu dokumentieren. Selbst wenn sie ihre volle Entfaltung erst unter Tiberius fand, so ist ihr Ursprung dennoch in die Zeit des Prinzipats des Augustus zu datieren. Damit wurde das Notstandsrecht, das Senatus Consultum Ultimum, ausgebaut und soweit dies die Zeit des Augustus betrifft, größtenteils in die Gerichtsbarkeit der Provinzialen verlegt. Ab diesem Zeitpunkt treten im römischen Recht nun drei Formen der Jurisdiktion auf: das Kaisergericht, die Quästionen (oder auch Geschworenengerichte) und das Senatsgericht. Dabei ist aber zu betonen, dass hierbei keinerlei Konkurrenzverhalten auftrat; auch eine Rangfolge ist nicht zu entdecken, da dem römischen Bürger in den Anfängen eine Berufungspraxis weitgehend unbekannt war. Jedoch wurde, wenn auch noch nicht unter Augustus, später davon Gebrauch gemacht, den Senat als Appellationsinstanz zu nutzen.

Was die Zeit bis 14 n. Chr. anbelangt, so kam für eine Appellation nur der Kaiser selbst in Frage. Doch dies nur in der Gestalt, dass sich diese Gerichtsbarkeit extra ordinem neben der eines Stadtpräfekten oder eines Prätorianerpräfekten gesellte. Damit eröffnete sich dem Prinzeps die Möglichkeit, ein Verfahren erster Instanz, d. h., an sein Gericht zu reißen. Hatte jedoch ein ordentliches Gerichtsverfahren schon das Stadium der traditionellen Routine erreicht, war es selbst dem Prinzeps unmöglich, noch rückwirkend das Urteil oder das Strafmaß zu beeinflussen.

Von daher soll es in der vorliegenden Arbeit von Wert sein, diese Prozedur, welche sich synchron sowohl bei der Justiz des Senats, als auch bei der der Quästionen vollzog, kurz zu beschreiben, da sie die Tradition des römischen Rechts klar widerspiegelt. Ferner soll auf die Entwicklung der Quästionen eingegangen werden. Um darzustellen, dass eine Konkurrenz zu den Quästionen im Falle der Repetundenverfahren nicht vorlag, soll das Fünfte Edikt von Kyrene (oder auch Senatus Consultum Calvisianum) erläutert werden. Zudem ist im Allgemeinen darin der Ursprung einer ordentlichen Gerichtsbarkeit seitens des Senats als rechtsprechende Institution zu suchen, die hauptsächlich darauf ausgelegt war, für den eigenen Stand einzutreten.

 

[...]


1 Vgl. Kienast, Dietmar: Augustus. Prinzeps und Monarch. S. 159.


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