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Termpaper, 2002, 17 Pages
Author: Daniel Bosse
Subject: Politics - International Politics - Topic: Law of Nations and Human Rights
Details
Tags: Internationaler, Strafgerichtshof, Positionen, Staaten
Year: 2002
Pages: 17
Grade: 1,5
Bibliography: ~ 11 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-89867-6
File size: 87 KB
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Abstract
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, wurden zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit die verantwortlichen Kriegsverbrecher vor ein Gericht gestellt. Dabei sollten vor allem nur die bedeutendsten bzw. obersten Befehlshaber, Organisatoren oder Anstifter der Verbrechen, wie Planung eines Angriffskrieges, Kriegsverbrechen wider der Haager Konvention, sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, verurteilt und bestraft werden. Und im Gegensatz zur heutigen Ablehnung der USA ge-genüber dem Internationalen Strafgerichtshof, waren sie damals Chefankläger des Nürnberger Militärtribunals. Jedoch schafften es die Befürworter des IStGH auf der Konferenz von Rom 1998, entgegen der ablehnenden Haltung der letzten verbliebenen Supermacht, die Mehrheit der Weltgemeinschaft von einer Einrichtung des Völkergerichts zu überzeugen. Sodass, am 01. Juli 2002, das „Römische Statut des In-ternationalen Strafgerichtshofs“ dann endgültig die Arbeit aufnehmen konnte und seitdem müssen sich die Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher besonders in Acht nehmen. Da nach dem Inkrafttreten des Statuts, die in diesen deklarierten Menschen-rechtsverletzungen weltweit geahndet werden können. Viele Menschen sprechen schon jetzt davon, dass der Gerichtshof, neben den Verein-ten Nationen, ein Meilenstein in der Geschichte des Völkerrechts und der Welt ist bzw. sein wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass dem Strafgerichtshof in den ersten vierzig Jahren nicht das gleiche Schicksal widerfährt, wie es damals den Vereinten Nati-onen die durch den Kalten Krieg bis spät in die achtziger Jahre hinein, handlungsun-fähig gewesen sind. In der folgenden Arbeit möchte der Autor auf die Entstehung des Internationalen Strafgerichtshofs eingehen, sowie die wesentlichen Inhalte und Bestimmungen des Statutes darstellen. Ebenso sollen dabei die Positionen der Gleichgesinnten Staaten, insbesondere Deutschlands, Argentiniens und Südafrikas näher erläutert werden.
Excerpt (computer-generated)
MANUALOtto–von–Guericke–Universität
Institut für Politikwissenschaften
Lehrbereich: Internationale Politik
Seminarart: Hauptseminar
Titel der Veranstaltung: Institutionalisierung von Menschenrechten -
Semester: SoSe 2002
Hausarbeit
Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) -
die Positionen Gleichgesinnter Staaten
Name des Verfassers:
Daniel Bosse
Studiengang: Magister
Fachsemester: 4. Fachsemester
(Hauptfach bzw. Nebenfächer): Politikwissenschaften, Pädagogik, Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 3
2. Das Statut von Rom ... 4
2.1. Die Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit und das anwendbare Recht ... 5
2.2. Die Allgemeine Grundsätze des Strafrechts ... 7
2.3. Die Zusammensetzung und die Verwaltung des Gerichtshofs ... 9
2.4. Die Finanzierung des Gerichtshofs ... 9
3. Die Positionen der Gleichgesinnten Staaten ... 11
3.1. Die Stellung Deutschlands ... 12
3.2. Die Stellung Argentiniens ... 13
3.3. Die Stellung Südafrikas ... 14
4. Fazit ... 15
5. Literatur ... 17
1. Einleitung
"Die Verabschiedung des Statutes ist eine historische Leistung, da es gelungen ist, das Recht des Stärkeren mit der Stärke des Rechts zu ersetzen."
(Zitat ILC: UN- Völkerrechtskommission)
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, wurden zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit die verantwortlichen Kriegsverbrecher vor ein Gericht gestellt. Dabei sollten vor allem nur die bedeutendsten bzw. obersten Befehlshaber, Organisatoren oder Anstifter der Verbrechen, wie Planung eines Angriffskrieges, Kriegsverbrechen wider der Haager Konvention, sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, verurteilt und bestraft werden. Und im Gegensatz zur heutigen Ablehnung der USA gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof, waren sie damals Chefankläger des Nürnberger Militärtribunals. Jedoch schafften es die Befürworter des IStGH auf der Konferenz von Rom 1998, entgegen der ablehnenden Haltung der letzten verbliebenen Supermacht, die Mehrheit der Weltgemeinschaft von einer Einrichtung des Völkergerichts zu überzeugen. Sodass, am 01. Juli 2002, das "Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs" dann endgültig die Arbeit aufnehmen konnte und seitdem müssen sich die Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher besonders in Acht nehmen. Da nach dem Inkrafttreten des Statuts, die in diesen deklarierten Menschenrechtsverletzungen weltweit geahndet werden können.
Viele Menschen sprechen schon jetzt davon, dass der Gerichtshof, neben den Vereinten Nationen, ein Meilenstein in der Geschichte des Völkerrechts und der Welt ist bzw. sein wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass dem Strafgerichtshof in den ersten vierzig Jahren nicht das gleiche Schicksal widerfährt, wie es damals den Vereinten Nationen die durch den Kalten Krieg bis spät in die achtziger Jahre hinein, handlungsunfähig gewesen sind.
In der folgenden Arbeit möchte der Autor auf die Entstehung des Internationalen Strafgerichtshofs eingehen, sowie die wesentlichen Inhalte und Bestimmungen des Statutes darstellen. Ebenso sollen dabei die Positionen der Gleichgesinnten Staaten, insbesondere Deutschlands, Argentiniens und Südafrikas näher erläutert werden.
2. Das Statut von Rom
Aufgrund der zum Teil positiven Erfahrungen aus den "Ad-hoc-Tribunale" von Jugoslawien (1993) und Ruanda (1995), in denen der Welt gezeigt wurde, dass die Bestrafung von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern möglich ist, sollte ein ständiger und unabhängiger Strafgerichtshof eingerichtet werden. Ebenfalls wollten die Staaten, insbesondere Trinidad und Tobago, ein Instrument schaffen, welches ihnen ermöglichen sollte, Menschen anderer Nationen rechtskräftig zu verurteilen bzw. anzuklagen. Die internationale bzw. globale Zusammenarbeit sollte sich zunächst nur auf die Bekämpfung des internationalen Drogenhandels beschränken, doch das Ausmaß der strafrechtlichen Ermittlungen hätten die Mittel des Gerichts schnell ausgeschöpft, sodass dieser Tatbestand zugunsten von schwerwiegenderen Verbrechen, wie das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression, vorerst weggelassen werden sollte.1
Im Sommer 1998, dem Jahr in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum fünfzigsten mal jährte, trafen sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, um das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu verabschieden. Dabei stimmten 120 Staaten, nach über fünf Wochen zäher Verhandlungen, für die Einrichtung, 21 enthielten sich der Stimme und 7 Staaten, darunter die USA, China, Irak, Israel, Jemen, Libyen und China sprachen sich gegen die Gründung des Völkergerichts aus.
Aber nicht allein durch die schriftliche Zustimmung wurde die Errichtung des Gerichtshofes erreicht, sondern es mussten weiterhin mindesten 60 Staaten das Statut ratifiziert haben, also in die nationale Gesetzgebung einbeziehen, damit der IStGH endgültig rechtskräftig Handeln kann bzw. darf. Innerhalb einer relativ knappen Zeitspanne von nur vier Jahren, nahm der IStGH am 01. Juli 2002 seine Arbeit auf. Der Grund war ein beispielloser Ratifikationsmarathon, bei dem, am 11.April.2002, die letzten benötigten zehn Ratifikationen erreicht wurden. [(57.) Bosnien-Herzegowina; (58.) Bulgarien; (59.) Kambodscha; (60.) Kongo; (61.) Irland; (62.) Jordanien; (63.) Mongolei; (64.) Niger; (65.) Rumänien; (66.) Slowakei]
[....]
1 Vgl. Internationaler Strafgerichtshof; UNIC Bonn – Pressemitteilung Nr. 474; http://www.uno.de/presse/2002/unic474.htm; 02.04.2002
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