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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2000, 19 Pages
Author: Nadine Lange
Subject: Pedagogy - Pedagogic Sociology
Details
Institution/College: Humboldt-University of Berlin (Pädagogoisches Institut)
Tags: Resozialisierung, Gefängnis, Jugendliche, Glen Mills, APAC
Year: 2000
Pages: 19
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-15347-8
ISBN (Book): 978-3-638-74633-5
File size: 1980 KB
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Abstract
Die Gefängnisstrafe bzw. der Freiheitsentzug ist in fast allen Ländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Obwohl eine allgemeine Tendenz zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zunimmt, sind diese oft die letzte Konsequenz für Rückfällige und besonders schwerwiegende Taten.8 Jedoch ist die Bestrafung nicht das einzige Ziel des Strafvollzuges. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge für Gesellschaftsgruppen, die wegen Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind.14 Das gilt auch für die Gefangenen, die wie empirisch belegt ist oft aufgrund ihrer Sozialisation und mangelnden sozialen Einbindung zu abweichenden Verhalten neigen. Der Resozialisierungsgedanke ist daher das Hauptziel im Umgang mit straffälligen Menschen. Wie er in Deutschland umgesetzt wird, wie die Grundlagen sind und wie der internationale Vergleich aussieht, darauf möchte ich in folgender Veröffentlichung eingehen.
Excerpt (computer-generated)
Resozialisierung im Gefängnis
von Nadine Kawa
Inhalt
I. Einleitung: 2
Definition von Resozialisierung: 2
II. Strafvollzug in Deutschland: 3
(a) Gesetzliche Grundlagen 3
(b) Die Umsetzung im Strafvollzug 4
(c) Spezielle Methoden und sozialpädagogische Vorgehensweisen 8
(d) Theorie 11
(e) Empirie 12
III. Internationaler Vergleich: 13
(a) Gefangenenpolitik im europäischen Vergleich 13
(b) Das APAC- Gefängnis in Brasilien 14
(c) "Zero Tolerance" und "Glen Mills" in den USA 15
IV. Kritik: 16
Quellennachweis: 17
I. Einleitung:
Die Gefängnisstrafe bzw. der Freiheitsentzug ist in fast allen Ländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Obwohl eine allgemeine Tendenz zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zunimmt, sind diese oft die letzte Konsequenz für Rückfällige und besonders schwerwiegende Taten.8 Jedoch ist die Bestrafung nicht das einzige Ziel des Strafvollzuges. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge für Gesellschaftsgruppen, die wegen Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind.14 Das gilt auch für die Gefangenen, die wie empirisch belegt ist oft aufgrund ihrer Sozialisation und mangelnden sozialen Einbindung zu abweichenden Verhalten neigen. Der Resozialisierungsgedanke ist daher das Hauptziel im Umgang mit straffälligen Menschen.
Wie er in Deutschland umgesetzt wird, wie die Grundlagen sind und wie der internationale Vergleich aussieht, darauf möchte ich in meinem folgenden Referat eingehen.
Definition von Resozialisierung:
Die Definition von Resozialisierung ist nicht einfach. Im "Lexikon zur Soziologie" steht: "R. meint die vom Strafvollzug und auch von anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem Leben ohne Konflikt nach seiner Entlassung".
Problematisch an diesem Begriff ist die Vorsilbe "Re", denn bei vielen Gefangenen handelt es sich eher um eine Erst- bzw. Ersatzsozialisierung, da das abweichende Verhalten häufig aus einer mangelnden Sozialisation resultiert.24 In der Fachliteratur gibt es darüber hinaus Diskussionen über die Abgrenzung zu anderen Begriffen, wie Rehabilitation, Besserung, Integration oder Sozialisation, aber darauf möchte ich hier nicht weiter eingehen, da die vorangegangene Definition für unsere Zwecke ausreichend sein dürfte.
II. Strafvollzug in Deutschland:
Am 31.12.1997 saßen in den deutschen Vollzugsanstalten rund 68000 Personen. Darunter 44700 Strafgefangene, wobei die Hälfte eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr verbüßt. Der Anteil der Frauen beträgt nur 3,8%.10
(a) Gesetzliche Grundlagen
Seit 1977 existiert für den Strafvollzug Erwachsener eine spezielle Rechtsgrundlage, das Strafvollzugsgesetz.20 Hier werden inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung des Strafvollzuges geregelt und die Rechte und Pflichten der Gefangenen festgelegt. Im folgendem möchte ich auf die für eine Resozialisierung wichtigen Paragraphen eingehen. Grundlegend dafür sind die Paragraphen 2 und 3.
In § 2 wird das Vollzugsziel definiert: "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen". Somit ist das primäre Vollzugsziel die Resozialisierung des Gefangenen. Erst im 2.Satz wird als weitere Aufgabe der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten genannt.
§ 3 legt drei Grundprinzipien der Gestaltung des Vollzuges fest, die für die Resozialisierung von Bedeutung sind. In Abs. 1 der Gleichstellungsgrundsatz: "Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden." , im 2. Abs. der Gegensteurungsgrundsatz: "Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken." und in Abs. 3 der Integrationsgrundsatz: "Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."
Außerdem ist der § 7 von großer Bedeutung. Hier wird die Erstellung eines Vollzugsplanes vorgeschrieben, der mindestens Eintragungen zu folgenden Punkten enthält:
- die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
- die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
- die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
- den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
- die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
- besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
- Lockerungen des Vollzuges und
- notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
In § 9 wird die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt geregelt. In Abs. 1 heißt es: "Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs.2 Satz 2 oder § 7 Abs.4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.". Abs 2 regelt die Verlegung von Gefangenen, die freiwillig in eine solche Anstalt verlegt werden wollen: "Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt".
Das sind meiner Meinung nach die wichtigsten Paragraphen zur Regelung der Resozialisierung im Strafvollzug. Es gibt natürlich noch viele Gesetze die auf Details und Besonderheiten eingehen. Ich möchte allerdings in Hinblick auf den Umfang dieser Arbeit darauf verzichten. Wer dennoch mehr über die Gestze wissen möchte, kann unter www.jurathek.de/tom/gesetze in das Strafvollzugsgesetz und auch alle andere Gesetzte einsehen.21
(b) Die Umsetzung im Strafvollzug
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